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Sonntag, 26. März 2017
LSG FSB, L 8 SO 116/09 B ER RG vom 31.08.2009, Bayerisches Landessozialgericht
anselmf
L 8 SO 116/09 B ER RG
BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT in dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller gegen Bezirk O... Sozialverwaltung, vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten, Ludwig- Thoma-Straße 14, 93051 Regensburg - Antragsgegner - Beigeladen Landkreis R., Grundsicherungs- und Sozialamt, vertreten durch das Land- ratsamt R., vertreten durch den Landrat wegen Anhörungsrüge gem. § 178 a SGG erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 31. August 2009 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge- richt S. sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht S. und den Richter am Bayer. Landessozialgericht K. folgenden Beschluss: I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22.07.2009 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, hilfsweise die Übernahme von Taxikosten für Krankenfahrten. Mit Beschluss vom 22.07.2009 hat der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16.04.2009 zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Be- schlusses wird verwiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 03.08.2009 , eingegangen beim Baye- rischen Landessozialgericht am 04.08.2009, Anhörungsrüge erhoben. Zusammenfassend hat der Antragsteller insbesondere gerügt, dass der Senat trotz detaillierter Anleitung durch den Antragsteller keine ausreichende Sachermittlung durchgeführt habe. So habe der Senat willkürlich nicht alle Akten des Sozialgerichts Regensburg beigezogen und daher übersehen, dass der Beschwerdeführer vor den Fahrten am 13.07.2009 eine Genehmigung der Fahrtkosten durch die Krankenkasse beantragt habe. Ferner habe der Senat bei der Aufklärung des Sachverhalts unzweckmäßige und unpräzise Fragen auf- geworfen. Daneben werden über die gesetzliche Krankenversicherung des Antragstellers trotz medizinischer Notwendigkeit nicht alle notwendigen Fahrt- und sonstigen Leistungen gewährleistet. Ferner habe es der Senat versäumt, im Rahmen der Aufklärung die Frage der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen durch fachkundliche Stellungnahmen zu überprüfen. Darüber hinaus hat der Antragsteller Pro- zesskostenhilfe für das Verfahren nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 03.08.2009 verwiesen. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Rüge ist insbesondere innerhalb einer Frist von zwei Wochen (vgl. § 178a Abs. 2 S. 1 SGG) nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs in der gesetzlichen Form (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) erhoben worden. Die Rüge ist aber nicht begründet. Die Anhörungsrüge dient nicht der Fortführung des Verfahrens, sondern der Prüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vergleiche BSG, Beschluss vom 08.11.2008, B 2 U 5/06 C). Der An- spruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) soll verhin- dern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauf- fassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruhen, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mitein- bezogen wird. Dabei muss das Gericht jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen des Beteiligten bescheiden. Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information. Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigen- bestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit den Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfas- sungsgerichts vom 30.04.2003, PbvU 1/02). Der Senat hat die Übernahme der Taxikosten gegenüber dem Beigeladenen im Wesentli- chen deshalb abgelehnt, da im Zeitpunkt der Entscheidung des Senat die Fahrten zu den Arztterminen sichergestellt waren. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen erhält. Nach dieser Vorschrift besteht grund- sätzlich eine Verpflichtung zur Selbsthilfe (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 2, Rz. 7). Auf Nachfrage durch den Senat hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe für alle Arzttermine einen Pkw benutzt, ihm seine keine Kosten hieraus entstanden und es wäre ihm nicht mehr erinnerlich, zu welche Terminen er selbst gefahren sei oder zu welchen Terminen er von einer anderen Person gefahren wurde. Die Frage, wer den Antragsteller zu den Arztterminen gefahren habe, wurde nicht beantwortet. Auf die Frage, in welchem Verhältnis der Antragsteller zu der Person, die ihn gefahren habe stehe, hat er mitgeteilt, dass er zu dieser ein „gutes Verhältnis“ habe. Aufgrund dieser Ausführungen stand für den Senat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, das aufgrund des Nach- ranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nicht besteht. Dies stellt sich als tragender Grund für die Ablehnung der Übernahme der Taxikosten dar. Soweit der Senat weitere (ergänzende) Ausführungen insbesondere zur Frage des Verhältnisses der gesetzlichen Krankenversicherung und Leistungen nach dem SGB XII machte, sollten diese insbesondere dem Antragsteller und der zukünftigen Sach- bearbeitung als Hinweis dienen. Eine Überraschungsenstscheidung beziehungweise ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs ist wegen der Angaben des Antragstellers insbe- sondere im Schreiben vom 16.07.2009 nicht gegeben. Auf die vom Antragsteller in sei- nem Beschwerdeschriftsatz vom 03.08.2009 niedergelegten Fragestellungen kam es auf- grund der gesicherten Fahrten zum Arzt nicht an. Die Fragen in der Anfrage des Senats vom 26.06.2009 waren allgemein verständlich formuliert und wurden vom Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2009 beantwortet. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 73a Abs. 1 analog SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe , wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht willkürlich erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnte, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da die Anhörungsrüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (siehe unter II.) musste der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. S. S. K. Faksimile 1 2 3 4 ... link (0 Kommentare) ... comment Beweislast für den Zugang und Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
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Gekürzte Chronologie der Petition
Beweislast für den Zugang und Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 07.01.2015 Kurzfassung der Petition Petition an den Deutschen Bundestag (mit der Bitte um Veröffentlichung) § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I Rechtssichere Mitteilungen an die Behörde Wortlaut der Petition Der Deutsche Bundestag wird gebeten Sorge zu tragen, dass es Leistungsempfängern rechtssicher und ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist, ihrer Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mit einer Mitteilung an die Behörde nachzukommen. Beispielsweise könnte dies durch folgende Anfügung als § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB I erreicht werden. „Mitteilungen gelten als zugegangen, sobald sie in den Herrschaftsbereich der zuständigen oder einer zur Weiterleitung verpflichteten Behörde gelangen.“ Begründung Bezieher von Sozialleistungen sind nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, richtig, vollständig und rechtzeitig mitzuteilen. Unterlassen sie dies vorsätzlich oder fahrlässig, so ist dies etwa gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III eine Ordnungswidrigkeit. Weiter wird die Nichtmitteilung als Verletzung der Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 StGB gesehen und stellt somit Betrug im Sinne des § 263 StGB dar. Es kommt also im Fall solchen Unterlassens regelmäßig nicht nur zu einer Aufhebung der Bewilligung und zur Rückzahlungspflicht für die zu Unrecht erhaltene Leistung, sondern es ist zusätzlich mit strafrechtlichen Konsequenzen wie Geld- oder Freiheitsstrafen zu rechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte ist die Pflicht des Empfängers von Sozialleistungen zur Mitteilung erst erfüllt, wenn die Mitteilung den für die Leistungsbewilligung zuständigen Sachbearbeiter des Leistungsträgers erreicht hat, siehe etwa Hanseatisches OLG 2. Strafsenat, II-104/03 vom 11.11.2003; OLG München, 4 St RR 159/07 vom 31.10.2007; OLG Köln, Ss 470/02 vom 17.12.2002. Es ist für einen Leistungsempfänger im allgemeinen jedoch nicht möglich, überhaupt festzustellen, wer der zuständige Bedienstete ist, geschweige denn mit diesem in Kontakt zu treten oder diesem eine Meldung so zukommen zu lassen, dass der Zugang bei diesem später zweifelsfrei nachweisbar ist. Bei vielen Behörden gelangt der Bürger überhaupt nur bis zur „Kundentheke“ oder telefonisch bis zur „Hotline“. Schon ein Anspruch auf Durchwahlnummern besteht nicht, siehe OVG Nordrhein-Westfalen Urteil 8 A 2429/14 vom 16.06.2015. Es ist somit oft schon unmöglich, Mitteilungen überhaupt an den befassten Bediensteten der Behörde zu adressieren, geschweige denn sicherzustellen, dass sie diesen gezielt erreichen. Die Bürger erwarten von Staat und Verwaltung zu Recht qualitativ hochwertige Leistungen und eine zügige, serviceorientierte, effektive und effiziente Aufgabenerledigung, vergleiche Stellungnahme der Bundesregierung, Bt.Drs 16/6785, Seite 5. Es kann daher den Behörden zugemutet werden, intern dafür zu sorgen, dass Mitteilungen dem zuständigen Mitarbeiter zeitgerecht und vollständig zugehen. Die Folgen etwaiger Fehlleistungen in diesem Bereich hat die Behörde zu tragen, statt sie auf den Bürger abzuwälzen. Schreiben des Petitionsausschusses vom 20.10.2015 Berlin, 20. Oktober 2015 Bezug: Ihr Schreiben vom 7. Oktober 2015 Sozialversicherung Pet 3-18-11-820-025762 (Bitte bei allen Zuschriften angeben) Sehr geehrter Herr ..., hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition mit der ID- Nummer 61439. Damit möchten Sie eine Ergänzung der Vorschrift § 60 Erstes Buch sozialgesetzbuch (SGB I) erreichen. Die inhaltliche Prüfung Ihrer Eingabe beginnt zunächst damit, dass der Ausschussdienst von dem für Ihr Anliegen fachlich zuständigen Bundesministerium eine Stellungnahme anfordert. Sobald der Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme aufgeklärt und die Rechtslage beurteilt ist, erhalten Sie weitere Nachricht. Um Petitionen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages sachgerecht präsentieren zu können, müssen sie bestimmten Erfordernissen entsprechen, die in den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses als Voraussetzung für eine Veröffentlichung niedergelegt sind. Ihre Petition lässt erkennen, dass Sie offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, denn es ist nicht gesetzlich vorgesehen, dass Mitteilungen an die Behörde an die dort zuständige Bearbeiterin bzw. den dort zuständigen Bearbeiter zu richten sind. Daher scheidet eine Veröffentlichung nach Nr. 3 Buchstabe f) der „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen“ gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze (veröffentlicht unter www.bundestag.de/petition) aus. Damit ist keine Bewertung Ihres Anliegens verbunden. Das Ergebnis des Petitionsverfahrens hängt allein vom Inhalt der Petition ab und nicht von einer möglichen Zahl von Unterstützern oder Gegnern. Ihre Petition wird so sorgfältig und Seite 2 gründlich geprüft wie jede andere an den Deutschen Bundestag gerichtete Eingabe. Bitte teilen Sie dem Petitionsausschuss Änderungen des Sachverhaltes oder Ihrer Anschrift unter dem angegebenen - leicht geänderten - Aktenzeichen mit. Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet. Dazu gehört im Regelfall auch, dass Ihre Petition mit allen von Ihnen gemachten - auch personenbezogenen - Angaben dem zuständigen Ressort der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet wird. Mit freundlichen Grüßen Schreiben des Petitionsausschusses vom 15.12.2015 Berlin, 15. Dezember 2015 Bezug: Mein Schreiben vom 20. Oktober 2015 Sozialversicherung Pet 3-18-11-820-025762 (Bitte bei allen Zuschriften angeben) Sehr geehrter Herr ..., anliegend übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der Bitte um Kenntnisnahme. Im Hinblick auf die Ausführungen des BMAS zu dem von Ihnen vorgebrachten Anliegen bitte ich um Mitteilung, sofern noch weitere Punkte aufklärungsbedürftig sind. Falls Sie sich nicht mehr äußern sollten, geht der Ausschussdienst davon aus, dass Ihr Petitionsverfahren als abgeschlossen angesehen werden kann. Mit freundlichen Grüßen Schreiben des BMAS vom 03.12.2015 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bonn, 3. Dezember 2015 . Sozialgerichtsbarkeit Eingabe des Herrn ... vom 07. Oktober 2015 Ihr Schreiben vom 20. Oktober 2015 Pet 3-18-11-820-025762 Zu der o. a. Eingabe nehme ich wie folgt Stellung: Mit der Eingabe schlägt der Petent die Einführung folgender Zugangsregelung in den § 60 Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB l) vor: „Die Mitteilungen gelten als zugegangen, sobald sie in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen oder einer zur Weiterleitung verpflichteten Behörde gelangen“. Diese vom Petenten vorgeschlagene Änderung wird nicht befürwortet, da der Vorschlag bereits das geltende Recht darstellt und kein Änderungsbedarf besteht. Beim Zugang der Mitteilung an die Behörde gilt der allgemeine Grundsatz nach § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach diesem Grundsatz gilt eine Willenserklärung bzw. eine Mitteilung zugegangen, wenn diese so in den Machtbereich des; Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Für die Erfüllung des Zuganges ist grundsätzlich das Gelangen in den Machtbereich der zuständigen Behörde entscheidend, nicht die Kenntnisnahme durch den zuständigen Mitarbeiter der Behörde. Eine genauere Adressierung des zuständigen Bediensteten der Behörde ist für den Zugang grundsätzlich nicht erforderlich. Bei den vom Petenten zitierten Entscheidungen handelt es sich um Urteile der ordentlichen Gerichte in strafrechtlichen Prozessen. Dabei ging es weniger um eine Problematik im Zusammenhang mit der Zugangsregelung, sondern primär um den strafrechtlichen Betrugstatbestand der „Täuschung“ durch Unterlassen (§§ 263,13 Strafgesetzbuch). Die Mitteilungspflicht ist Teil einer effektiven Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers (§ 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I). Der Zweck einer Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht‚ auf welche im strafrechtlichen Verfahren unter den Tatbestandsmerkmalen „Unterlassen durch Täuschung“ (§ 263 StGB) und „Garantenpflicht“ (§ 13 StGB) Bezug genommen wird, besteht darin, bei der Behörde unzutreffende Tatsachen zu berichtigen. An der Erfüllung dieser Aufklärungspflicht bestehen im strafrechtlichen Verfahren Zweifel, wenn die zuständige Behörde trotz (erstmaliger) Mitteilung durch den Leistungsempfänger - irrtümlicherweise - weiterhin Zahlungen leistet und der Leistungsempfänger bei Kenntnis von diesen zu Unrecht erfolgenden Leistungen untätig bleibt. Zur Erfüllung der Aufklärungspflicht und zur Abwendung der Strafbarkeit des Betruges nach dem Strafgesetzbuch hat der Leistungsempfänger die Mitteilung auf geeigneter Form gegebenenfalls zu wiederholen, wenn es nah liegt bzw. der Leistungsempfänger erkennt, dass seine Mitteilung die zuständige Behörde oder zumindest den zuständigen Bediensteten nicht erreicht hat; dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitteilung aufgrund eines behördeninternen Versehens den zuständigen Mitarbeiter der Behörde nicht erreichte. Der Leistungsempfänger erhält in dem beschriebenen Fall Leistungen, die ihm nicht zustehen. Ein solcher Irrtum ist aufgrund der Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I aufzuklären und zwar im erforderlichen Fall durch mehrmalige Mitteilungen in geeigneter und zumutbarer Form. Ein Bedarf zur Gesetzesänderung besteht aus oben genannten Gründen nicht. Die Petition sowie eine Kopie dieses Schreibens sind, beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Schreiben an den Petitionsausschuss vom 28.12.2015 Sehr geehrte Damen und Herren, der Petent dankt für die Übersendung des Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 03.12.2015. Indes entspricht die dort dargelegte Sicht nicht der Realität, sondern es verhält sich, wie der Petent bereits dargelegt hat. Er hält sein Anliegen daher vollumfänglich aufrecht und bittet um Entscheidung hierüber. Das BMAS teilt mit Mit der Eingabe schlägt der Petent die Einführung folgender Zugangsregelung in den § 60 Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vor: „Die Mitteilungen gelten als zugegangen, sobald sie in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen oder einer zur Weiterleitung verpflichteten Behörde gelangen“. Wie unschwer aus der Petition zu ersehen ist, ist das Anliegen des Petenten Der Deutsche Bundestag wird gebeten Sorge zu tragen, dass es Leistungsempfängern rechtssicher und ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist, ihrer Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mit einer Mitteilung an die Behörde nachzukommen. Bei dem vom BMAS wiedergegebenen Satz handelt es sich, wie ebenfalls durch Lesen der Petition unmittelbar klar ist, um einen beispielhaften Vorschlag. Die Petition ist als öffentliche Petition zur Diskussion im Internetforum des Petitionsausschusses angelegt und dementsprechend die konkrete Beispielformulierung als Ausgangspunkt für eine dortige konstruktive Diskussion. Weitere Beispiele könnten etwa Gesetzesergänzungen auch an anderen Orten sein, zum Beispiel Die Behörde hat sich Kenntnis zuschreiben zu lassen, sobald eine Mitteilung in ihren Zuständigkeitsbereich oder den einer zur Weiterleitung verpflichteten Behörde gelangt. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt ...“ oder auch weitere, komplexere Lösungen. Selbstverständlich steht es dem Gesetzgeber beispielsweise auch frei den gesamten Bereich der Mitteilungspflicht und der Frage, wie Unterlagen einem Träger nach dem SGB rechtssicher zugestellt werden können, neu zu regeln. Hier könnten an mehr als einer Stelle Verbesserungen vorgenommen werden, jedoch dürfte dieses Thema zu breit für den Rahmen einer öffentlichen Petition sein, so dass sich der Petent auf die Verbesserung in einem Teilpunkt konzentriert hat. Insbesondere steht es dem Gesetzgeber selbstverständlich frei im Rahmen einer umfassenderen Neuregelung etwa auch eine Art „wiederholter Mitwirkungspflicht“ einzuführen, wie sie das BMAS anscheinend sieht. Eine solche besteht indes derzeit nicht, unbeschadet dessen, ob in Einzelfällen ein Betroffener durch solches Handeln an anderer Stelle die freie richterliche Beweiswürdigung möglicherweise dahin beeinflussen hätte können, eine günstigere Überzeugung zu finden und ein günstigeres Urteil zu fällen. Es ist sehr leicht zu sehen, dass es auf die Möglichkeit, die Mitteilung zu wiederholen höchstens in zweiter Linie ankommt. Hierzu betrachte man etwa den Fall, dass der Leistungsempfänger durch glücklichen Zufall tatsächlich in der Lage ist, den Zugang der Mitteilung beim zuständigen Bediensteten nachzuweisen. Die vorliegenden Entscheidungen gründen sich rechtlich auf die Nichtkenntnis der Behörde, hätte der Angeklagte also den Zugang seiner Mitteilung beim zuständigen Mitarbeiter nachweisen können, so wäre er aus der Rechtssicht des Gerichts unmittelbar freizusprechen gewesen, einer wiederholten Mitteilung hätte es nicht bedurft. Das Gericht hätte weitere Entlastungsgründe nicht prüfen müssen. Schon daraus ergibt sich klar, dass es darauf ankommt, den Zugang beim zuständigen Bediensteten nachzuweisen, also die Rechtslage so ist, wie sie der Petent beschrieben hat. Das BMAS teilt weiter mit Eine genauere Adressierung des zuständigen Bediensteten der Behörde ist für den Zugang grundsätzlich nicht erforderlich. Es geht nicht (nur) um die „genauere Adressierung des zuständigen Bediensteten“ sondern um dessen Kenntnis der Mitteilung. Der Bürger, der sich sicher sein will, seinen Pflichten entsprochen zu haben, kann dies nach der herrschenden Rechtsprechung nur indem er den Zugang beim zuständigen Bediensteten nachweist. Diesen Zustand hält der Petent für untragbar und daher dringend änderungsbedürftig. Soweit das BMAS erklärt, dass Mitteilungen „gegebenenfalls zu wiederholen“ sind und hierzu ausführt, ist dies eben nur gegebenenfalls überhaupt von Relevanz. Dies ist ein anderer Aspekt des Falls ändert aber nichts daran, dass der Verurteilung die Rechtsauffassung zugrunde liegt, dass nur der Nachweis des Zugangs beim zuständigen Bediensteten ausreichend ist. Ohne diese Rechtsauffassung zugrunde zu legen, wäre von vorneherein keine Pflichtverletzung erkennbar, womit nicht einmal im Ansatz erkennbar wäre, worauf sich eine Verurteilung stützen könnte. Die Darlegung des BMAS illustriert nur, dass auch wenn der direkte Beweis des Zugangs beim Sachbearbeiter nicht gelingt, ein Freispruch aus anderen Gründen grundsätzlich möglich ist, etwa Mangel an Vorsatz. Das ist natürlich völlig unbestritten, tut aber hier nichts zur Sache. Es ist im Strafprozess nicht unüblich, dass eine Reihe von möglichen Gründen für einen Freispruch zu prüfen ist, von denen letztlich einer ausreicht um tatsächlich zum Freispruch zu gelangen. Die Petition wendet sich selbstverständlich nicht dagegen, dass die Gerichte pflichtgemäß alle möglicherweise einen Freispruch verursachenden Gründe mit Sorgfalt prüfen, sondern gegen die Rechtsauffassung im Punkte des Zugangsnachweises. Die vom Petenten angeführten Beispiele belegen seine Behauptung, dass im Konfliktfall nach herrschender Ansicht nur der Nachweis des Zugangs beim zuständigen Bediensteten ausreicht. Dies liegt völlig klar zu Tage und eine etwaige gegenteilige Meinung des BMAS wäre schlicht kontrafaktisch. Dass ein aus der Praxis gegriffener Beispielfall auch andere Aspekte hat, als jene weswegen er zum Nachweis der behaupteten Tatsache geeignet ist, ist zu erwarten. Dies für sich beeinträchtigt die Eignung als Nachweismittel nicht. Es ist indes zur Klärung des ursprünglichen Themas selten sinnvoll, einen anderen Aspekt des Beispielfalls herauszugreifen und stattdessen diesen zu diskutieren. Die Ausführungen des BMAS sind, unabhängig davon, dass sie rechtlich unzutreffend sind, irrelevant für die Frage, die die Petition aufwirft. Da es in der Praxis häufig unmöglich oder mit gerade von Bedürftigen schwer zu schulternden Kosten verbunden sein wird, den Ansprüchen der OLG zu genügen, lautet diese letztlich, ob man sämtlichen Leistungsberechtigten jegliche Möglichkeit entziehen will, einer ihnen auferlegten Pflicht in klarer und geordneter Form abschließend nachzukommen. Derzeit ist die Rechtslage so, dass jeder der nicht den Beweis des Zugangs beim zuständigen Bediensteten führen kann sich jederzeit, auch im Nachhinein, vorhalten lassen muss, seine Pflicht verletzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob sich viele der Betroffenen dieses Damoklesschwerts überhaupt bewusst sind. Die Rechtsauffassung der Gerichte ist eindeutig, siehe etwa Leitsatz 1 des Hanseatischen OLG 2. Strafsenat, II-104/03 vom 11.11.2003 Die Pflicht des Empfängers von Sozialleistungen zur Mitteilung von Änderungen der leistungserheblichen Verhältnisse (hier: Arbeitsaufnahme) nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I ist erst erfüllt, wenn die Mitteilung den für die Leistungsbewilligung zuständigen Sachbearbeiter des Leistungsträgers erreicht hat. Der Petent hebt nochmals hervor, dass sein Petitionsbegehren ist ... dass es Leistungsempfängern rechtssicher und ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist, ihrer Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mit einer Mitteilung an die Behörde nachzukommen. und er gegenüber allen geeigneten Vorschlägen hierfür offen ist. Alternativ könnte etwa die Behörde gesetzlich verpflichtet werden, dem Leistungsempfänger innerhalb kurzer Frist Eingang und Kenntnis der Änderungsmitteilung zu bestätigen. Dies schafft klare Verhältnisse. Trifft diese nicht ein, so weiß er, dass er seiner Pflicht noch nicht genügt hat, trifft sie aber ein, so kann er durch Vorlegen dieser Bestätigung beweisen mitgeteilt zu haben. Soweit das BMAS den Beispielfall diskutiert, und darauf hinweist, es wären nicht zustehende Leistungen bezogen worden, könnte man auch darauf hinweisen dass der Zugang bei der Behörde nachweisbar war, diese aber rechtswidrig die Zahlung nicht eingestellt hat. Hätte sie dies pflichtgemäß getan, wäre strafrechtlich relevantes Verhalten überhaupt nicht erst entstanden. Von einer qualitativ hochwertigen Leistung und effektiven und effizienten Aufgabenerledigung wie sie die Bundesregierung dem Bürger zusichert kann also hier gerade nicht die Rede sein. Dennoch hat der Bürger alleine alle Konsequenzen zu tragen. Für die vorliegende Petition ist dies jedoch nicht relevant. Soweit die Gerichte von einer Pflicht zur Wiederholung sprechen, etwa OLG München, 4 St RR 159/07 vom 31.10.2007 Der Leistungsempfänger hat dann die Pflicht, die Mitteilung in geeigneter Form zu wiederholen und auf diese Weise zu gewährleisten, dass der zuständige Bedienstete von den veränderten Umständen unverzüglich Kenntnis erhält. handelt es sich um die Beschreibung des vom Leistungsberechtigten geforderten Realakts, der aus seiner Sicht bereits mitgeteilt hat; aus Sicht des Behördenmitarbeiters, der die erste Mitteilung nicht erhalten hat, liegt ja gerade keine Wiederholung vor. Das Gericht spricht hier also nicht von einer (kompletten) Mitteilung im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Eine solche hat nach der Rechtsauffassung der Gerichte ja gerade nicht stattgefunden, sonst wäre der Leistungsbezieher seiner Pflicht ja nachgekommen und damit einer Verurteilung die Basis entzogen. Daher kann sie schlechterdings (noch) nicht wiederholt werden. Auch das OLG München weicht offenkundig nicht von der Rechtsprechung ab, dass es auf den Zugang beim zuständigen Bediensteten ankommt Gehen daher in einem solchen Fall weiter Zahlungen der Behörde bei dem Leistungsempfänger ein, so liegt es nahe, dass die Mitteilung die Behörde oder zumindest den zuständigen Bediensteten nicht erreicht hat. … Hierfür spielt es keine Rolle, auf welchen Umständen die irrigen Vorstellungen des verfügenden Behördenmitarbeiters beruhen, ob also der Steuerberater den ihm vom Angeklagten erteilten Auftrag nicht ausgeführt hat, oder ob er dies zwar getan hat, jedoch die Mitteilung an einen anderen Behördenangehörigen gelangte und aufgrund eines behördeninternen Versehens nicht den zuständigen Mitarbeiter erreichte. Im Übrigen beruht das Urteil des OLG München möglicherweise darauf, dass für entlastenden Vortrag die Frist des § 345 Abs. 1 StPO h versäumt wurde. Dies ist für das Petitionsanliegen allerdings gleichermaßen irrelevant wie die vom BMAS herangezogenen Falldetails. Im Übrigen weist der Petent darauf hin, dass parallel zu dieser Entwicklung, die Leistungsberechtigten eine nicht mehr zu schulternde Last zur Beweisführung aufbürdet, im spiegelbildlichen Fall die förmlichen Anforderungen an Jobcenter oder eine Optionskommune zur Darlegung, dass ein Leistungsempfänger Kenntnis einer Pflicht hatte und bei deren Verletzung folglich zu sanktionieren ist, auf ein Minimum reduziert wurden. So lauten etwa § 31 SGB II derzeit Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ... und § 32 SGB XII Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis … wozu die BT‑Drs. 17/3404, Seite 111 erläutert Künftig kann eine Pflichtverletzung im Sinne der Vorschrift auch vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte die Rechtsfolgen seines Verhaltens kannte. Der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht geführt werden. das heißt es bedarf keinerlei förmlicher Unterrichtung mehr, womit die Behörde von solch kostenträchtiger und komplexer Mühsal wie etwa der Aushändigung einer Informationsbroschüre entlastet wird, wenn nur irgendwie nahegelegt werden kann, dass der Leistungsempfänger Kenntnis besitzen konnte. Beschluss des Petitionsausschusses vom 20.02.2017 Berlin, 20. Februar 2017 Bezug: Ihre Eingabe vom 7. Oktober 2015; Pet 3-18-11-820— 025762 Anlagen: 1 Sehr geehrter Herr ..., der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 16. Februar 2017 beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT—Drucksache 18/ 10996), dessen Begründung beigefügt ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen Kersten Steinke — 48 - Prot. Nr. 18/76 Pet 3-18-11-820-025762 Sozialversicherung Beschlussempfehlung Das Petitionsverfahren abzuschließen. Begründung Der Petent möchte eine Ergänzung der Vorschrift des § 60 des Ersten Buches Sozi- algesetzbuch erreichen. Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass es Leistungsempfängern ermög- licht werden müsse, rechtssicher und ohne zusätzlichen Aufwand ihrer Mitteilungs- pflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) mit einer Mitteilung an die Behörde nachzukommen. Dies könnte beispielsweise dadurch er- reicht werden, dass § 60 Abs. 2 SGB I mit folgendem Satz ergänzt werde: „Mitteilun- gen gelten als zugegangen, sobald sie in den Herrschaftsbereich der zuständigen oder einer nur zur Weiterleitung verpflichteten Behörde gelangen“. Bezieher von So- zialleistungen seien nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Sozialleistung erheblich sei, richtig, vollständig und rechtzeitig mitzuteilen. Unterließen sie dies vorsätzlich oder fahrlässig, so gelte dies als Ordnungswidrigkeit. Es komme also im Fall eines sol- chen Unterlassens regelmäßig nicht nur zur Aufhebung der Bewilligung und zu einer Rückzahlungspflicht der zu Unrecht erhaltenen Leistung, sondern es sei zusätzlich mit strafrechtlichen Konsequenzen wie Geld- oder Freiheitsstrafen zu rechnen. Zu- dem sei die Pflicht des Empfängers von Sozialleistungen zur Mitteilung erst erfüllt, wenn die Mitteilung den für die Leistungsbewilligung zuständigen Sachbearbeiter des Leistungsträgers erreicht habe. Der Nachweis des Zugangs sei für einen Leistungs— empfänger nicht realisierbar. Bei vielen Behörden gelange der Bürger überhaupt nur bis zur „Kundentheke“ oder telefonisch bis zur „Hotline“. Auf die weiteren Ausführun— gen in der Petition wird verwiesen. - 49 - Prot. Nr. 18/76 noch Pet 3—18-11—820-025762 Der Ausschuss hat der Bitte des Petenten um Veröffentlichung seiner Petition nicht entsprochen. Die Ablehnungsgründe wurden dem Petenten mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 mitgeteilt. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegen- heit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Die hierzu verfasste Stei- lungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dem Peten- ten mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 übersandt worden. Hiergegen hat sich der Petent gewandt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung genannten Aspekte wie folgt dar: Wie das BMAS in der Stellungnahme richtigerweise ausführt, gilt beim Zugang der Mitteilung an die Behörde der allgemeine Grundsatz nach § 130 Bürgerliches Ge- setzbuch (BGB). Nach diesem Grundsatz gilt eine Willenserklärung bzw. eine Mittei- lung als zugegangen, wenn diese so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Für die Erfüllung des Zuganges ist grundsätzlich das Gelangen in den Machtbereich der zuständigen Behörde entscheidend und nicht die Kenntnisnahme durch den zu- ständigen Mitarbeiter der Behörde. Eine genauere Adressierung des zuständigen Bediensteten der Behörde ist für den Zugang grundsätzlich nicht erforderlich. Soweit der Petent in diesem Zusammenhang einen Zugangsnachweis fordert, bleibt es je- dem Leistungsempfänger unbenommen, von der Behörde im konkreten Einzelfall zu verlangen, dass eine Empfangsbestätigung über den Erhalt von Angaben im Sinne des § 60 Abs.1 Nr. 2 SGB I ausgestellt wird. Die Behörde entscheidet dann, in wel— cher Weise diesem Verlangen Rechnung getragen wird. In aller Regel kann der Be- troffene auf diesem Wege im Streitfall rechtssicher den Nachweis der Erfüllung sei- ner Mitwirkungspflichten erbringen. Diese Verfahrensweise ist aus Sicht des Petiti- onsausschusses auch sachgerecht, da eine Empfangsbestätigung jeder per Telefon, E-Mail, postalisch oder persönlich eingehenden Information zu einem unverhältnis- mäßig hohen Verwaltungsaufwand führen würde. Ergänzend merkt der Petitionsaus- schuss an, dass auch jeder in persönlichen Angelegenheiten mit einem Ansprech- partner der Behörde vereinbarte Termin für die Übergabe von Unterlagen mit der Bit- — 50 - Prot. Nr. 18/76 noch Pet 3-18-11-820-025762 te genutzt werden kann, dass diese Übergabe entsprechend bestätigt wird. Für die Job—Center gilt, dass die bei einem vereinbarten Termin getroffenen Feststellungen durch die Sachbearbeitung in den IT—Verfahren und bei leistungsrelevanten Unterla- gen in der Leistungsakte zu dokumentieren sind. Der Betroffene hat das Recht, zur Klärung von Unklarheiten Akteneinsicht nehmen und kann sich auf diesem Wege davon überzeugen, dass die entsprechenden Feststellungen dokumentiert wurden. Grundsätzlich ist die Mitteilungspflicht Teil einer effektiven Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers (§ 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I). Der Zweck einer Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht, auf welche im strafrechtlichen Verfahren unter den Tatbestands- merkmalen „Unterlassen durch Täuschung" (§ 263 Strafgesetzbuch) und „Garanten— pflicht" (§ 13 Strafgesetzbuch) Bezug genommen wird, besteht darin, bei der Behör- de unzutreffende Tatsachen zu berichtigen. An der Erfüllung dieser Aufklärungs- pflicht bestehen im strafrechtlichen Verfahren Zweifel, wenn die zuständige Behörde trotz (erstmaliger) Mitteilung durch den Leistungsempfänger — irrtümlicherweise — weiterhin Zahlungen leistet und der Leistungsempfänger bei Kenntnis von diesen zu Unrecht erfolgenden Leistungen untätig bleibt. Zur Erfüllung der Aufklärungspflicht und zur Abwendung der Strafbarkeit des Betruges nach dem Strafgesetzbuch hat der Leistungsempfänger die Mitteilung auf geeigneter Form gegebenenfalls zu wiederho— len, wenn es nahe liegt bzw. der Leistungsempfänger erkennt, dass seine Mitteilung die zuständige Behörde oder zumindest den zuständigen Bediensteten nicht erreicht hat; dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitteilung aufgrund eines behördeninternen Versehens den zuständigen Mitarbeiter der Behörde nicht erreichte. Der Leistungs- empfänger erhält in dem beschriebenen Fall Leistungen, die ihm nicht zustehen. Ein solcher Irrtum ist aufgrund der Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB 1 aufzuklären und zwar im erforderlichen Fall durch mehrmalige Mitteilungen in geeig- neter und zumutbarer Form. — 51 — Prot. Nr. 18/76 noch Pet 3—18-11-820-025762 Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine Not— wendigkeit, das gesetzgeberische Anliegen des Petenten zu unterstützen. Er emp- fiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht ent— sprochen werden konnte. ... link (0 Kommentare) ... comment SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016, Sozialgericht Regensburg
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Beglaubigte Abschrift
S 9 SO 5/15 SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit — Kläger - Proz.-Bev.: gegen — Beklagter — erlässt der Vorsitzende der 9. Kammer, Richter am Sozialgericht , ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2016 folgenden Beschluss: I. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tra- gen. II. Die Beschwerde ist ausgeschlossen. -2— S 9 SO 5/15 Gründe: Der Kläger begehrte ursprünglich in der Hauptsache die Verbescheidung eines Antrags auf Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien. Mit Telefax vom 26.07.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten, über seinen „Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien gegen angemessene Kostenerstattung, im Umfang wie es sich aus seinem Schreiben vom 28.08.2012, 24.12.2012, 01.01.2013 und vom 25.08.2013 sowie seinem Schreiben vom 13.06.2014 an das Sozialgericht Re— gensburg zum Verfahren S 16 SO 61/13 ergebe, nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent- scheiden.“ Nachdem der Kläger den Beklagten mit Telefax vom 31.12.2014 an seinen Antrag vom 26.07.2014 auf Ermessensentscheidung (sowie „in Zweitschrift“ am 01.09.2014) erinnerte, „weil er noch keine Entscheidung sowie eine sonstige Nachricht hierüber erhalten habe“, hat der Kläger am 09.01.2015 wegen Nichtbescheidung seines Antrags vom 26.07.2014 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 09.02.2015 hat das Sozialgericht die vom Kläger beantragte Bewilli— gung von Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 15.07.2016, Az. L 8 SO 57/15 B PKH, den Sozialgerichtsbeschluss vom 09.02.2015 auf- gehoben und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt. In den Gründen heißt es auszugsweise, dass es jedenfalls im Zeitraum 26.01.2015 bis 09.02.2015 nicht unvertretbar gewesen sei, Untätigkeit des Beklagten anzunehmen und jedenfalls für diesen Zeitraum eine hinreichende Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage an— genommen werden könne. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.08.2016 erklärt der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Er meint, dass der Beklagte durch seine Untätigkeit Anlass zur Klageerhebung gegeben habe und beantragt gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 SGG, eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten. —3— S 9 SO 5/15 Der Beklagte stellt keinen Antrag und äußert sich auch nicht zur beantragten Kostenentscheidung. Im Übrigen wird Bezug auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte genommen. Endet ein Verfahren anders als durch Urteil, nämlich wie hier durch als Rücknahme aus- zulegende Erledigungserkiärung, so entscheidet gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialge- richtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Vorliegend hat der Kläger eine Kos— tenentscheidung beantragt und das Verfahren hat sich anders als durch Urteil, nämlich durch Rücknahme, erledigt. Diese Kostenentscheidung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach— und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht sowohl Raum für die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Antrags im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache als auch der Gründe, die zur Klageerhebung sowie zur Erledigung geführt haben (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rn. 13). Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage gilt zudem, dass der Kläger in der Regel keinen Kostenersatz erhält, wenn die Klage vor Ablauf der Sperr— frist erhoben wurde und vor Ablauf der Sperrfrist auch ein entsprechender Verwaltungsakt ergeht, demgegenüber aber der Beklagte grundsätzlich die außergerichtlichen Kosten der Klägers zu erstatten hat, sofern die Klage nach den in § 88 SGG genannten Sperrfristen erhoben wurde, sofern nicht der Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hatte oder er ihr bekannt war (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 193 Rn. 13c). Ausgehend von einem am 26.07.2014 beim Beklagten eingegangenem Antrag des Klä- gers, war die sechsmonatige Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 09.01.2015 noch nicht abgelaufen. Allerdings teilte der Beklagte erst mit Ablauf der Sechsmonatsfrist am 26.01.2015 mit Schreiben vom 09.02.2015 mit, dass dem Kläger die gewünschten Auszü- ge aus der Verwaltungsakte in Kopie zur Verfügung gestellt würden, sobald der Kläger mitteilte, welche Teile er kopiert haben wolle. -4- S 9 SO 5/15 Vor diesem Hintergrund entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Der Ausschluss der Beschwerde ergibt sich aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG. Der Vorsitzende der 9. Kammer Richter am Sozialgericht Faksimile 1 2 3 4 ... link (0 Kommentare) ... comment 1 BVR 2124/09 vom 30.09.2009
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Ausfertigung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT -1 BVR 2124/09 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juli 2009 - S 5 AS 1770/09 —‚ b) den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Mai 2009 - S 10 AS 3718/08 ER - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin H... und die Richter G... , K... gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat kei- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht bereits der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser Grundsatz fordert über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerde— führer die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70>; BverfGK 10, 265 <267>). Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache grundsätzlich geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsversto- ßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79,275 <279>; 86, 15 <22>; 104, 65 <70 f.>; BVerfGK 10, 265 <267 f.>). Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen im Verfahren des einst- weiligen Rechtsschutzes können nur in Ausnahmefällen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGK 10, 227 <230>). Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren durchzuführen, entfällt allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 104,65 <70 f.>; BVerfGK 5, 237 <241>). Eine solche Unzumutbarkeit ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere folgt sie nicht ohne weiteres aus dem Umstand, dass die dem Beschwerdeführer gewähr- ten Leistungen wiederholt nach § 31 SGB II abgesenkt worden sind. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an. Dabei muss auch Berücksichtigung fin— den, ob es um Leistungen für die Gegenwart (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>) oder für die Vergangenheit geht. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, dass hier ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist, obwohl der Be- schwerdeführer Leistungen lediglich für die Vergangenheit begehrt. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen auch nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie zeigt die Möglichkeit einer Grundrechts— verletzung nicht substantiiert auf und setzt sich insbesondere mit dem Umfang des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf vorläufigen Rechtsschutz nicht auseinander. Zwar gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Gewährung vorläufigen Rechts— schutzes durch die Fachgerichte in Fällen, in denen ansonsten schwere und un- zumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Ent- scheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfGK 5, 237 <241>)‚ bzw. in denen eine erhebliche und nicht wiedergutzuma— chende Verletzung von Grundrechten drohen würde (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.>; 94, 166 <216>). Dies schließt aber gerade nicht aus, dass auch die Fachgerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens berücksichtigen, dass um Leistungen für die Vergangenheit gestritten wird. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. H... G... K... Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundessverfassungsgerichts Faksimile ... link (0 Kommentare) ... comment Freitag, 17. März 2017
Anrechnungsfreie Nachzahlung bei widerrechtlicher Sanktion
anselmf
Gekürzte Chronologie
der Petition Pet 4-18-11-81503-021496 Anrechnungsfreie Nachzahlung bei widerrechtlicher Sanktion Kurzfassung der Petition (mit der Bitte um Veröffentlichung) Titel Sozialrecht “Anrechnungsfreie Nachzahlung bei widerrechtlicher Minderung" Seite2 Wortlaut der Petition Es wird folgender § 31a Abs. 5 SGB II eingefügt (5) Erweisen sich Minderungen als zu Unrecht vorgenommen oder wurde zu Unrecht auf andere als Geldleistungen verwiesen, sind die Geldleistungen vollständig und anrechnungsfrei nachzuentrichten. Anm.: Die Einzelheiten der Nachentrichtung richten sich nach den Normen des SGB I und SGB X, etwa die Verzinsung nach § 44 SGB I. Dienst- und Sachleistung sind im SGB II nach § 4 SGB II grundsätzlich möglich, jedoch die Ausnahme (etwa § 24 Abs. 2 SGB II). Begründung Gesetzgeberische Absicht ist, dass auch Hilfebedürftige vorrangig zu selbständigem Wirtschaften angehalten werden sollen. Der Handel mittels Zahlungsmittel ist die dominierende Warenaustauschform und somit hat jede Abweichung hiervon ein erhöhtes Stigmatisierungsrisiko. Die Dispositionsfreiheit (§ 20 SGB II, Art 2 Abs. 1 GG), das heißt das Recht auf dem gesamten Markt das bevorzugte Angebot selbst wähen zu können, kann nur mit allgemein geltenden Zahlungsmittel zur Entfaltung gelangen. Einschränkungen gelten im Fall sogenannter Sanktionen. In diesem Fall sollen Geldleistung teilweise oder vollständig gestrichen werden, können und soll das Existenzminimum durch andere Leistungsformen gesichert werden. Wie oben dargelegt ergibt sich, dass im Wertesystem der Grundsicherung ein solcher Verweis auf Nichtgeldleistungen als belastend zu sehen ist. Die vorliegende Petition befasst sich nicht mit Sanktionen an sich. Gegenstand hier ist allein die Frage, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen sich Sanktionen schlussendlich als rechtswidrig herausstellen oder generell ein Verweis auf Dienst- oder Sachleistungen, auch in Form etwa von Gutscheinen erfolgte, für die sich später ergibt, dass dieser rechtsgrundlos erging. Derzeit ist die Situation so, dass zwar Nachzahlungen erfolgen, die Grundsicherungsträger aber hiergegen etwa den Nominalwert der zwischenzeitlich erteilten Gutscheine etwa für Lebensmittel gegenrechnen. Dass der zu Unrecht sanktionierte, durch den Entzug der Geldleistung de facto gezwungen war, diese anzunehmen, findet keine Berücksichtigung. Nimmt der zu Unrecht Sanktionierte die lebensnotwendigen Gutscheine an, wird ihm dies als Annahme an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB vorgehalten (so auch Bayerisches Landessozialgericht, L 11 AS 654/14 vom 26.11.2014). Ein Rechtsstaat ist dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Besonders in Bereichen in denen er noch belastende Eingriffe am Existenzminimum vornimmt, muss er sich an höchsten Sorgfaltsmaßstäben messen lassen. Eine Nachentrichtung ist grundsätzlich geeignet die Belastung während Zeiten überdurchschnittlicher Einschränkung durch einen vergrößerten Freiraum in der Folgezeit wenigstens teilweise zu kompensieren. Anregungen für die Forendiskussion Eine im Einzelfall möglicherweise unbeabsichtigt auftretende Überkompensation - etwa wenn ein zu Unrecht Sanktionierter vorhatte in nächster Zeit besonders sparsam zu leben, um etwa für einen einmaligen Bedarf anzusparen - dürfe in der Praxis oft unnachweisbar sein und ist im Hinblick auf die grundrechtlich gebotene Gleichbehandlung und darauf, dass Unschuldige nichts zu befürchten haben sollen, hinzunehmen. Ohnehin verbleibt es bei einem hinzunehmenden Sonderopfer für die Allgemeinheit für diejenigen Personen, die zufällig gerade in der Zeit der zu Unrecht erlittenen Sanktion, besonderen Bedarf decken wollten, der nicht mehr ohne Weiteres nachgeholt werden kann. Beide Restrisiken der Lebensführung verbleiben. Es ist nicht einzusehen, warum der Staat sich des seinen einseitig zu Lasten Unschuldiger entledigen können sollte. Schreiben des Petitionsausschusses vom 21.05.2015 Berlin, 21. Mai 2015 Bezug: Ihre Eingabe vom 1. Mai 2015 Arbeitslosengeld II Sehr geehrter Herr ..., hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition, mit der Sie fol- gendes Anliegen vortragen: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Hilfsbedürftige zum selbständigen Wirtschaften angehalten werden sollen und Geldleistungen vollständig und anrechnungsfrei bei unrechten Minderungen nachzuentrichten sind. Der Ausschussdienst, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Petitionsausschuss obliegt, hat das von Ihnen vorgetragene Anliegen sorgfältig geprüft. Nach Prüfung aller Gesichtspunkte ist der Ausschussdienst zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umsetzung Ihres Anliegens angesichts der gegenwärtigen Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet ausgeschlossen erscheint. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf folgende Erwägungen: Die Nichtanrechnung der geleisteten Sachleistungen oder geld- werten Leistungen würde zu einer rechtswidrigen Erhöhung des Regelbedarfs führen. Sofern Sie keine entscheidungserheblichen Bedenken gegen die inhaltliche Bewertung Ihrer Eingabe vortragen, wird den Abge- ordneten des Petitionsausschusses in sechs Wochen vorgeschla- gen werden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid. Seite 2 Weil Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung auf der Internet- seite des Petitionsausschusses ab. Diese Entscheidung erfolgte auf der Grundlage der „Richtlinie für die Behandlung von öffent- lichen Petitionen“ (Pkt. 4e) gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrens- grundsätze, die unter www.bundestag.de/Petitionen veröffent- licht sind. Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschut- zes gespeichert und verarbeitet. Mit freundlichen Grüßen Schreiben des Petenten vom 10.06.2015 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Bedenken gegen Ihr in obigem Schreiben angekündigtes Vorgehen. Soweit Sie ausführen … hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition, mit der Sie folgendes Anliegen vortragen: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Hilfsbedürftige zum selbständigen Wirtschaften angehalten werden sollen … ist dies unrichtig. Zwar ist ein ähnlicher Passus in der Begründung enthalten, allerdings eben dort und nicht im Wortlaut der Petition. Er dient überdies dort ersichtlich nicht zur weiteren Ausformulierung des Petitionsbegehrens, sondern zur Beschreibung des status quo, denn er lautet Gesetzgeberische* Absicht ist, dass auch Hilfebedürftige vorrangig zu selbständigem Wirtschaften angehalten werden sollen. Da dies überdies bereits lege lata ist, vergleiche etwa § 20 SGB II Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. wäre eine hierauf gerichtete Petition ohnehin im Wesentlichen sinnlos, da nicht mehr erreicht werden muss, was schon der Fall ist. Im Wesentlichen richtig hingegen ist, dass die Petition erreichen soll, dass Geldleistungen bei unrechten Minderungen wenigstens vollständig und anrechnungsfrei nachzuentrichten sind. Hierzu hat der Petent auch eine konkrete Gesetzesformulierung vorgeschlagen, verschließt sich jedoch nicht Alternativen mit gleicher Wirkung. Weiter führen Sie aus Nach Prüfung aller Gesichtspunkte ist der Ausschussdienst zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umsetzung Ihres Anliegens angesichts der gegenwärtigen Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet ausgeschlossen erscheint. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf folgende Erwägungen: Die Nichtanrechnung der geleisteten Sachleistungen oder geldwerten Leistungen würde zu einer rechtswidrigen Erhöhung des Regelbedarfs führen. Zunächst stellt der Petent hiermit klar, dass er sich mit seiner Petition an den deutschen Bundestag in seiner Funktion als demokratischer Gesetzgeber wendet. Schon deswegen ist der Vorwurf, der Petent fordere Rechtswidriges ohne jeden Sinn, insbesondere selbst dann, wenn der Vorschlag tatsächlich geltendem Recht widersprechen würde, denn es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich zu, eben dieses geltende Recht jederzeit außer Kraft zu setzen, wenn er es für tunlich hält. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass der Vorschlag geltendem Recht widersprechen würde. Vielmehr wendet er sich gegen eine bestimmte Rechtsauslegung. Die Behauptung, die Nichtanrechnung der geleisteten Sachleistungen oder geldwerten Leistungen würde zu einer rechtswidrigen Erhöhung des Regelbedarfs führen, wird vom Petitionsausschuss nicht weiter begründet und ist nicht nachvollziehbar. Gemäß § 20 SGB II steht dem Hilfebedürftigen ein Geldbetrag als Pauschale zu Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; ... diesen hat er nicht oder nicht im vollen Umfang erhalten, wenn er eine widerrechtliche Sanktion zu erdulden hatte. Ob daneben Sachleistungen erbracht wurden ist für die Erfüllung dieses Anspruchs zunächst irrelevant. Wie bereits in der Petition dargelegt, beruht die rechtliche Bewertung, die zur Anrechnung führt, darauf, dass dem zu Unrecht Sanktionierten vorgeworfen wird, er hätte die Gutscheine angenommen. Das überzeugt jedoch nicht, da die Beantragung und die Annahme dieser Gutscheine durch vis compulsiva (etwa bei Lebensmittelgutscheinen durch Hunger) oder der Drohung damit erzwungen wurde und wie sich herausgestellt hat, dies alles keine hinreichende Rechtsgrundlage hatte. Der Verweis des Petitionsausschusses auf „gegenwärtigen Handlungsprioritäten“ ist unverständlich, denn weder wird gesagt, was diese Handlungsprioritäten wären, noch warum sie zwangsläufig einer Umsetzung des Begehrens des Petenten entgegenstehen. Der Petent hält daher seine Bitten im vollen Umfang aufrecht und bittet um Entscheidung hierüber. Schreiben des Petitionsausschusses vom 07.01.2016 Berlin, 7. Januar 2016 Bezug: Ihre Eingabe vom 1. Mai 2015: Anlagen: 1 Kersten Steinke, MdB ... Sehr geehrter Herr ..., der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 17. Dezember 2015 beschlossen: Das Petitionsverfohren abzuschließen. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (ET—Drucksache 18/7067), dessen Begründung beigefügt ist. ' Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen Kersten Steinke — 140 — Prot. Nr. 18/51 Pet4-18-11-81503f021496 84069 Schierling Arbeitslosengeld II Beschlussempfehlung Das Petitionsverfahren abzuschließen. Begründung Der Petent fordert, dass Geldleistungen vollständig und anrechnungsfrei nachzuentrichten sind, sofern sich Minderungen als zu Unrecht vorgenommen erweisen oder zu Unrecht auf Dienst- oder Sachleistungen verwiesen wurde. Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, der Handel mittels Zahlungs- mittel sei die dominierende Warenaustauschform und somit habe jede Abweichung hiervon ein erhöhtes Stigmatisierungsrisiko. Einschränkungen gebe es im Falle von Sanktionen. Dabei könne auf Nichtgeldleistungen verwiesen werden. Stelle sich später heraus, dass der Verweis auf Dienst— oder Sachleistungen rechts— grundlos ergangen sei, erfolgten zwar die Nachzahlungen, doch werde der Nominal— wert der zwischenzeitlich erteilten Gutscheine etwa für Lebensmittel gegengerech— net. Die erzwungene Annahme der Gutscheine werde dem Leistungsempfänger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Annahme an Erfüllung statt gemäß § 364 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegengehalten. Eine Nachentrich- tung sei geeignet, die vorherige Belastung wenigstens teilweise zu kompensieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen. Der Bitte des Petenten um Veröffentlichung seiner Eingabe auf der Internetseite des Deutschen Bundestages hat der Ausschuss nicht entsprochen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Staat ist nach Art. 1 Abs. 1 sowie dem Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet, mittellosen Bürgern die Mindestvoraussetzungen für ein - 141 — Prot. Nr. 18/51 noch Pet 4-18-11-81503-021496 menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. lm Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang Fürsorgeleistungen unter Berück- sichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine steuerfinanzierte staatliche bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in Be- darfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen einzurichten. Er hat es dabei mit den Grundsätzen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems für nicht vereinbar gehalten, höhere Leistungen zu gewähren, als für die Sicherung des Exis— tenzminimums notwendig wären. Liegen Pflichtverletzungen des Leistungsberechtigten vor, ist in § 31a Absätze 3 und 4 SGB II vorgesehen, die Leistungen in Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu erbringen. Sind die Sanktionen zu Unrecht erfolgt, werden die Geldleistungen . nachgezahlt, wobei die bereits in anderer Form erbrachten Leistungen angerechnet werden müssen, da eine Nichtanrechnung zu einer rechtswidrigen Erhöhung des Regelbedarfs führen würde. Dies wäre, wie bereits ausgeführt, mit den Interessen des Steuerzahlers nicht zu vereinbaren. Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag eine Rechtsänderung im Sinne der Eingabe nicht zu unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht ent— sprochen werden konnte. Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung — dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales — als Material zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden. Anmerkungen *) Der Schreibfehler im Original „Gesetzgeberischen Absicht ist, dass auch Hilfebedürftige vorrangig zu selbständigem Wirtschaften angehalten werden sollen.“ wurde korrigiert. ... link (0 Kommentare) ... comment Freitag, 17. März 2017
Ablösung der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) durch § 7 Abs. 4a SGB II
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Gekürzte Chronologie der Petition zur Ablösung der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) durch § 7 Abs. 4a SGB II
Petition vom 14.06.2015 Petition an den Deutschen Bundestag (mit der Bitte um Veröffentlichung) Seite2 Wortlaut der Petition Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... 1. Gesetzesänderung § 77 Abs. 1 SGB II wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Demzufolge tritt § 7 Abs 4a SGB II mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2. ad-hoc Regelung zum weiteren Verfahren Die zuständigen Träger nach dem SGB II entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Begründung Die Regelungen zur Ortsabwesenheit Erwerbsfähiger die sich vormals an der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 orientierten, haben sich im SGB II als von geringer Brauchbarkeit erwiesen und führten stattdessen zu zahlreichen auch schwerwiegenden Problemen in der Praxis, bis hin zum unüberwindlichen Hindernis für die Eingliederung in Arbeit, die die Vorschrift eigentlich fördern sollte. Der Gesetzgeber hat dies längst erkannt und durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 den § 7 Abs. 4a SGB II von Grund auf neu gefasst. Bedauerlicherweise läuft diese Nachbesserung leer. Nach § 77 Abs. 1 SGB II gilt die alte, inferiore Fassung weiter, da bisher die geforderte Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 SGB II nicht erlassen wurde. Ein Grund, durch diese, als Übergangsregelung gedachte Norm, auf Dauer die von vielen Seiten dringend gewünschte Ablösung der Erreichbarkeits-Anordnung durch eine moderne, zweckmäßige Regelung zu blockieren, ist schon lange nicht mehr erkennbar. Wiewohl eine einheitliche Rechtsverordnung im Grundsatz ein erstrebenswertes Ziel ist, ist aufgrund von deren anhaltendem Fehlen die Vorschrift des § 77 Abs. 1 SGB II zum Hemmschuh geworden. Indem die zuständige Behörde ihr im Einzelfall auszuübendes Ermessen konsequent an dem in § 7 Abs 4a SGB II zum Ausdruck kommenden Ziel der Vermeidung von Eingliederungshemmnissen ausrichtet, ist dieser für eine Übergangszeit, bis eine Rechtsverordnung erlassen wird, auch alleine besser geeignet den Gesetzeszweck zu erfüllen. Die Erreichbarkeits-Anordnung ist bereits jetzt obsolet. Sinnvoll wäre weiter, wenn die Behörde die Zustimmung auch im Nachhinein und von Amts wegen erteilen kann. Beantragende von Leistungen nach dem SGB II sind darüber zu belehren, dass sie eine Zustimmung frühzeitig beantragen sollen. Leistungsberechtigte, die vor Abwesenheit die Zustimmung beantragen, sollen eine Entscheidung hierüber möglichst frühzeitig erhalten. Die Rechtsverordnung kann diese oder andere Wege gehen. Mit ihrem in Kraft treten entfällt die ad hoc Regelung. Anregungen für die Forendiskussion Seite3 Einer weiteren, noch darüber hinausgehenden Verbesserung durch die Rechtsverordnung, deren Erwünschtheit die Petition nicht angreift, wird entgegengesehen. Es besteht jedoch kein Grund den jetzigen, vom Gesetzgeber schon lange als unsinnig bis hin zum im Einzelfall untragbar erkannten Zustand nur deswegen fortbestehen zu lassen, weil die durch Sofortaufhebung des § 77 Abs. 1 SGB II erzielbare Verbesserung "nur" spürbar, aber noch nicht perfektioniert ist. Es handelt sich um eine ohne Weiteres und sofort durchführbare Novellierung, die spätere, weitere Verbesserungen nicht blockiert. Der Regelfall ist die vollständige Klärung vor Inanspruchnahme der Ortsabwesenheit. Für Fälle, in denen dies nicht möglich ist, etwa wegen unvorhersehbarer Ereignisse, muss eine Möglichkeit zu nachträglicher Zustimmung bestehen. Um unproblematische Fälle unbürokratisch zu erledigen, kann die Behörde die Zustimmung von sich aus ohne Weiteres erteilen. Schreiben des Petitionsausschusses vom 15.07.2015 Berlin. 15. Juli 2015 Arbeitslosengeld II Pet 4-18-11-81503-022397 (Bitte bei allen Zuschriften angeben) Sehr geehrter Herr ..., hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition mit der ID- Nummer: 59392. Von der von Ihnen gewünschten Veröffentlichung Ihrer Eingabe wurde abgesehen, da sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet. Sie finden diese auf unserer Homepage www.bundestag.de/Petitionen unter der ID-Nummer 53758. Ihre Petition wird deshalb als Mehrfachpetition zu dieser Leitpetition behandelt und mit ihr Zusammen geprüft. Zu gegebener Zeit erhalten Sie eine abschließende Nachricht. Bis dahin bitte ich um Geduld. Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Daten- schutzes gespeichert und verarbeitet. Auf das geänderte Aktenzeichen weise ich hin. Mit freundlichen Grüßen Schreiben an den Petitionsausschusses vom 22.07.2015 Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem oben genannten Schreiben führen Sie aus Von der von Ihnen gewünschten Veröffentlichung Ihrer Eingabe wurde abgesehen, da sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet. Sie finden diese auf unserer Homepage www.bundestag.de/Petitionen unter der ID-Nummer 53758. Es ist richtig, dass die Petition mit der ID-Nummer 53758 ebenso wie die vorliegende Petition sich mit der Ortsanwesenheitspflicht von Beziehern von Arbeitslosengeld II befasst. Allerdings gibt der Petent zu bedenken, dass sich hiermit die Gemeinsamkeiten wohl schon erschöpft haben dürften. Dies sollte klar werden, wenn man sich etwa vergegenwärtigt, zu was eine Umsetzung der jeweiligen Petition durch den Deutschen Bundestag führen würde. Im Fall der Petition mit der ID-Nummer 53758 würden damit § 7 Abs 4a SGB II nie in Kraft treten, sondern die Pflichten wären völlig aufgehoben, die Ortsabwesenheit ungeregelt und dem jeweiligen Betroffenen überlassen. Die vorliegende Petition dagegen würde, gerade im Gegenteil dazu, zum Inkraftreten von § 7 Abs 4a SGB II führen. Beiliegend übersendet der Petent zur Verdeutlichung eine reformulierte Version der Petition. Schreiben des Petitionsausschusses vom 03.09.2015 Berlin, 3. September 2015 Bezug: Ihr Schreiben vom, 22. Juli 2015 Arbeitslosengeld II Pet 4-18-11-81503-022397 (Bitte bei allen Zuschriften angeben) Sehr geehrter Herr ..., ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens. Angesichts der Rechtslage kann bedauerlicherweise nichts weiter in Ihrer Angelegenheit veranlasst werden. Nach abschließender Behandlung werden Sie unaufgefordert un- terrichtet. Mit freundlichen Grüßen Schreiben des Petitionsausschusses vom 30.03.2016 Berlin. 30. März 2016 Bezug: Ihre Eingabe vom 14. Juni 2015; Pet 4-18-11—81503—022397 Anlagen: 1 Sehr geehrter Herr ..., der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 17. März 2016 beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT—Drucksache 18/7900). dessen Begründung beigefügt ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen - 94 - I Prot. Nr. 18/56 Pet4-18—11—81503v Arbeitslosengeld II Beschlussempfehlung Das Petitionsverfahren abzuschließen. Begründung Mit der Petition wird gefordert, die Ortsanwesenheitsregelung für Arbeitslosengeld II- Bezieher aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass Arbeitslose täglich ihren Briefkasten kontrollieren müssten und ihren Wohnort nicht verlassen dürften, um auf Bewerbungsangebote schnell reagieren zu können. Im Zeitalter elektronischer Kom- munikationsmöglichkeiten sei dies nicht mehr erforderlich, für Bewerbungsangebote auf die nach eigener Ansicht unzuverlässige und langwierige Postzustellung zuwar— ten. Dank moderner Verkehrsmittel sei es Arbeitslosen auch jederzeit möglich, am nächsten Morgen an jedem beliebigen Ort in Deutschland zur Bewerbung anzutre- ten. Zudem seien Selbstständige von der Regelung zu befreien, da für diese Gruppe die Grundlage, auf der die Ortsanwesenheitspflicht aufbaue, ohnehin nie bestanden ha- be. Selbstständige würden ansonsten in ihrer beruflich notwendigen Flexibilität be— hindert. Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parla- mentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann. Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus— schusses eingestellt. Sie wurde von 236 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 53 Diskussionsbeiträge ein. - 95 - Prot. Nr. 18/56 noch Pet4-18-11-81503- Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen: Nach § 7 Abs. 4 a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält keine Leistungen, wer sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit— und ortsna— hen Bereiches aufhält. Die Bestimmungen der grundsätzlich für den Bereich der Ar- beitslosenversicherung erlassenen Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997, geändert durch Anordnung vom 16. November 2001, gelten ent- sprechend. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, möglichst zu vermeiden, dass die Abwesen- heit Einfluss auf die berufliche Eingliederung hat. Leistungsberechtigte sollen den Eingliederungsbemühungen zur Verfügung stehen. Mit § 1 EAO wird die Pflicht eines Arbeitslosen — und über § 7 Abs. 4 a SGB II auch des arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen —— geregelt, sicherzustellen, dass er an Werktagen durch Briefpost erreichbar sein muss. Eine Erreichbarkeitspflicht an Tagen, die keine Werktage sind, wäre nicht erfüllbar, da an solchen Tagen keine Briefpost ausgeliefert wird. Insoweit ist es konsequent, die Erreichbarkeitspflicht nur für Werktage zu regeln. Der Aufent— halt innerhalb dieses Bereiches ist nach § 1 Abs. 1 EAO insbesondere erforderlich, um Mitteilungen der Agentur für Arbeit persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Ar— beitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer berufli- chen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen oder eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen‚ oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Dabei ist es nicht aus- geschlossen, dass Vorstellungstermine auch an Sonn- und Feiertagen wahrge— nommen werden könnten, insbesondere in Berufen, in denen Arbeit an solchen Ta- gen üblich ist. Darüber hinaus haben die eigenständigen Bemühungen um Eingliede— rung (z. B. das Verfassen von Bewerbungen) ohnehin auch unabhängig von der Öff- - 96 - Prot. Nr. 18/56 noch Pet 4-18-11-81503 nungszeit der Agentur für Arbeit bzw. des zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erfolgen. In § 7 Abs. 4 a SGB II wird aber auch das Recht geregelt, sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten. Möchte ein Arbeitsloser den zeit- und ortsna- hen Bereich verlassen, kann dies zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Einglie— derung führen. Das vorherige Zustimmungserfordernis dient daher dazu, dass durch den zuständigen Träger abgeklärt wird, ob eine solche Beeinträchtigung durch die Abwesenheit droht. Ist dies nicht der Fall, steht die Abwesenheit der Verfügbarkeit — und damit dem Leistungsanspruch — "bis zu drei Wochen im Kalenderjahr" nicht entgegen. Diese Formulierung begünstigt die Betroffenen. Dem Arbeitslosen wird ermöglicht, sich für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu drei Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten. Dafür ist es unerheblich, ob ein Zeitraum von "18 Werktagen" oder von "drei (Kalender-) Wochen" geregelt wird. Möchte der Arbeitslose hingegen von seinem Recht in mehreren Teilzeiträumen Gebrauch machen, hat er durch die getroffene Regelung je nach Aufteilung der Orts— abwesenheitszeiten die Möglichkeit, sich an bis zu 21 Werktagen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei Teilnahme an ei— ner ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, bei Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerk- schaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt oder bei Aus- übung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit— und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Hierbei soll die Dauer der Abwesenheit in der Regel insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr nicht überschritten werden. - 97 - Prot. Nr. 18/56 noch Pet4-18-11-81503 Dem Vortrag, dass eine elektronische Erreichbarkeit ausreichend sei, kann nicht ge- folgt werden. Die Umstellung des bisher praktizierten Verwaltungsverfahrens würde voraussetzen, dass jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person über entsprechende technische Geräte zum Empfang elektronischer Nachrichten verfügt. Die Anschaffung solcher Geräte ist in der Regel mit Kosten verbunden. Zusätzlich fallen in der Regel auch monatliche Nutzungsentgelte an. Die Zustellung mit der Briefpost ist hingegen für die leistungsberechtigte erwerbsfähige Person kostenlos. Auch eine Nutzung elektroni— scher Kommunikationswege auf ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen kommt nicht in Betracht. Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass der Empfang elektroni— scher Nachrichten durch verschiedene Umstände eingeschränkt oder unmöglich sein kann. So kann es bei einem Wechsel des Telekommunikationsanbieters für einen bestimmten Zeitraum zu einer Unterbrechung der Empfangsmöglichkeiten kommen; ausstehende Zahlungen ‚der Nutzungsentgelte (z. B. bei sogenannten „prepaid- Verträgen“) können ebenfalls zur Nichterreichbarkeit führen. Es kann nicht Aufgabe des Jobcenters sein, zuvor das Vorliegen der Empfangsvoraussetzungen zu prüfen bzw. im Nachgang der Übermittlung, die erfolgreiche Datenübermittlung zu überprü- fen. Die Nutzung der Briefpost stellt demgegenüber ein für Bürger und Verwaltung rechts- sicheres und transparentes Verfahren dar. Unabhängig von technischen Anforderun- gen und Kosten ist die Nachrichtenübermittlung an die erwerbsfähige leistungsbe- rechtigte Person sichergestellt. Auch die Argumentation, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte von jedem Auf- enthaltsort in Deutschland Aufforderungen zur Meldung im Jobcenter am nächsten Werktag Folge leisten könnten, überzeugt nicht. Vielmehr dürfte ein erheblicher zeitli- cher und finanzieller Aufwand erforderlich sein, um bei einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches rechtzeitig das Jobcenter erreichen zu können. Gerade eine zusätzliche finanzielle Belastung der erwerbsfähigen leistungsberechtig- - 98 - Prot. Nr. 18/56 noch Pet4-18-11-81503 ten Person dürfte in der Regel im Hinblick auf deren Hilfebedürftigkeit problematisch sein. Zu der mit der Petition zusätzlich geforderten Aussetzung des Vollzugs der Regelung in § 7 Absatz 4a SGB II bei selbständig Erwerbstätigen, die ergänzend Arbeits— losengeld II beziehen, ist auf Folgendes hinzuweisen. Nach geltender Rechtslage finden die Regelungen der EAO nur auf arbeitslose er- werbsfähige Leistungsberechtigte Anwendung. Soweit die selbständig ausgeübte Erwerbstätigkeit einen zeitlichen Umfang einnimmt, die zum Wegfall der Arbeitslosig- keit führt, findet die EAO keine Anwendung. Gleichwohl unterliegen auch selbständig Erwerbstätige mit ergänzendem Bezug von Arbeitslosengeld II weiterhin der Selbst- hilfeverpflichtung. Sie sind trotz selbständiger Erwerbstätigkeit verpflichtet, alle Mög— lichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dies bedeutet in der Regel, die selbständige Erwerbstätigkeit auszuweiten bzw. so auszugestalten, dass sie wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft über— wunden wird. Sofern eine wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreicht werden kann, ist der betroffenen erwerbsfähigen‚ leistungsberechtigten Person auch die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugunsten einer abhängigen Beschäftigung zumutbar (vgl. § 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II). Das Jobcenter muss daher weiterhin die Möglich- keit haben, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mit der Briefpost zu errei- chen. Die betroffene leistungsberechtigte Person kann sich nicht darauf berufen, Auf— forderungen und Mitteilungen des Jobcenters wegen Ortsabwesenheit nicht zur Kenntnis nehmen und Aufforderungen nicht Folge leisten zu können. Im Zweifel ist die betroffene leistungsberechtigte Person gehalten, ihre - auch beruflich bedingte Abwesenheit - dem Jobcenter in geeigneter Weise anzuzeigen. Dies ermöglicht dem Jobcenter die Versendung von Aufforderungen (z. B. Meldeaufforderungen) entspre— chend dem Aufenthalt der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person an ihrem Wohnort. - 99 — Prot. Nr. 18/56 V noch Pet 4—18-11—81503- Erforderliche Abwesenheiten wegen der Ausübung der selbständigen Tätigkeit wer— den von der Erreichbarkeitsanordnung nicht erfasst. Abschließend ist anzumerken, dass die Regelung der Ortsanwesenheitspflicht keine Freiheitsberaubung darstellt. Die Regelung ist nur mit Leistungsansprüchen verbun- den, greift aber nicht in Art. 11 des Grundgesetzes ein. Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für die mit der Petition geforderte Gesetzesänderung auszusprechen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte. Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung — dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales — als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden. Petition vom 30.03.2016 Petition an den Deutschen Bundestag (mit der Bitte um Veröffentlichung) Seite2 Wortlaut der Petition Der Deutsche Bundestag möge beschließen 1. Gesetzesänderung § 77 Abs. 1 SGB II wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Demzufolge tritt § 7 Abs 4a SGB II mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2. ad-hoc Regelung zum weiteren Verfahren Die zuständigen Träger nach dem SGB II entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Begründung Die Petition entspricht wortgleich der Petition Pet 4181181503022397, die der Petent am 14.06.2015 beim Deutschen Bundestag eingereicht hat. Der Petent verweist daher zur inhaltlichen Begründung seines Anliegens auf die Darlegungen zu dieser Petition und beschränkt sich im Weiteren hier darauf, zu erläutern, warum er mit der vorliegenden Petition sein Anliegen erneut dem Deutschen Bundestag vorträgt. Mit Schreiben vom 15.07.2016 hat der Petitionsausschuss mitgeteilt, dass sich bereits die sachgleiche Petition mit der IDNummer 53758 in der parlamentarischen Prüfung befinde und die eingereichte Petition als Mehrfachpetition zu dieser Petition behandelt werde. Mit Schreiben vom 22.07.2015 hat der Petent darauf hingewiesen, dass sich die Petitionen nur oberflächlich ähnlich sind und sich insbesondere in ihren möglichen Auswirkungen wesentlich unterscheiden. Weiter hat er einen alternativen Vorschlag für eine umfangreichere ad-hoc Regelung übersandt. Mit Scheiben vom 30.03.2016 hat der Petitionsausschuss mitgeteilt, dass das Verfahren abgeschlossen wurde und die Begründung der Beschlussempfehlung übersandt. Diese erläutert, warum es für erforderlich gehalten wird, dass eine Erreichbarkeits- und Aufenthaltsregelung weiterhin besteht. Der Begründung ist indes keine Auseinandersetzung mit dem Begehren der Petition Pet 4181181503022397 zu entnehmen, die gerade keine völlig Abschaffung solcher Regelungen verlangt, sondern eher im Gegenteil wünscht, dass die im Gesetz bereits bestehenden Regelungen hierzu in Kraft treten, indem die Übergangsvorschrift, die dies verhindert, gestrichen wird. Der Petent bittet daher den Deutschen Bundestag sich mit dem Kernanliegen seiner Petition, nämlich der oben genannten Gesetzesänderung aus Nr. 1, zu befassen. Schreiben des Petitionsausschusses vom 19.01.2017 Berlin, .19. Januar 2017 Bezug: Ihr Schreiben vom 21. Dezember 2016 Arbeitslosengeld II Pet 4-18-11-81503-022397 (Bitte bei allen Zuschriften angeben) Sehr geehrter Herr ..., der Petitionsausschuss hat zum vorgetragenen Anliegen dem Plenum des Deutschen Bundestages den Antrag vorgelegt, das Petitionsverfahren abzuschließen. Das Plenum des Deutschen Bundestages hat diese Beschlussempfehlung angenommen. Damit ist Ihre Eingabe ordnungsgemäß behandelt worden. Artikel 17 des Grundgesetzes gewährt nur einen Anspruch auf eine einmalige sachliche Prüfung des gleichen Vorbringens durch dieselbe Stelle. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihr erneutes Schreiben, das sich lediglich auf das bereits behandelte Anliegen bezieht, zu keiner nochmaligen parlamentarischen Prüfung Anlass gibt. Mit freundlichen Grüßen ... link (0 Kommentare) ... comment Donnerstag, 29. September 2016
3 RK 3/82 vom 23.03.1983, Bundessozialgericht
anselmf
BSGE 55, 37, 38 ff [BSG 23.03.1983 - 3 RK 3/82] = SozR 2200 § 194 Nr 10
Bundessozialgericht 3 RK 3/82 Verkündet am 23. März 1983 Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1983 für Recht erkannt: Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28. September 1981 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. - 2 - Gründe: I Die Klägerin begehrt die Erstattung von Krankentransportkosten. Die Klägerin wohnt in D. und ist Mitglied der Beklagten. Am 27. April 1980 erlitt sie während ihres Urlaubs im Sauerland einen Unterschenkelbruch rechts. Sie wurde zum nächstgelegenen Krankenhaus, dem M. -H. -Krankenhaus in W. gefahren. Dort wurde vom Chefarzt Dr. K. (K.) die Reposition durchgeführt und ein Transportgips angelegt. Die Klägerin wurde am selben Tag noch liegend ins Knappschaftskrankenhaus D. transportiert. Für diese Fahrt stellte der Kreis S. 468,-- DM in Rechnung, die die Klägerin beglich. Die Übernahme der Kosten für die Fahrt von W. nach D. lehnte die Beklagte am 7. Oktober 1980 ab. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei Mutter eines vierjährigen Kindes. Ihm wäre es wegen der Dauer einer Reise von D. nach W. (über BO km) praktisch nicht möglich gewesen, die Klä- gerin regelmäßig zu sehen. Eine Trennung von Mutter und Kind wirke sich unter Berücksichtigung der psychosomatischen Zusam- menhänge auch für den Genesungsprozeß der Mutter äußerst nach- teilig aus. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Sozialgericht - 3 - (SG) hat ausgeführt, der Transport der Klägerin von W. nach D. sei nicht durch die Art und Weise der erforderlichen Krankheitsbehandlung bedingt gewesen. Die erforderliche, medizi- nisch ausreichende und zweckmäßige Krankenhauspflege wäre im M. -H. -Krankenhaus gesichert gewesen. Medizinisch erforder- lich sei die Verlegung nach D. auch nicht deshalb gewesen, weil das Verbleiben der Klägerin in W. zu psychischen Störungen mit Krankheitswert bei dem Kind hätte führen können. Die Möglichkeit des Eintritts einer Krankheit bei einem anderen könne die medizinische Notwendigkeit im Hinblick auf die zu behandelnde Krankheit des Versicherten nicht beeinflussen. Am 27. April 1980 hätten auch konkrete Hinweise darauf gefehlt, daß die sofortige Verlegung nach D. die medizinisch einzig geeignete Maßnahme zur Sicherstellung des Genesungsprozesses der Klägerin gewesen wäre. Vielmehr habe der verantwortliche Chefarzt mitgeteilt, daß eine medizinische Notwendigkeit zur Verlegung nicht bestanden habe. Diese Notwendigkeit werde auch nicht durch das kassenarztrechtlich vorgesehene Formular der Anordnung des Krankentransports bestätigt, denn darin gehe es nicht um die Frage, ob die Verlegung erforderlich sei, sondern um deren Art und Weise. Zwar behaupte die Klägerin, das Krankenhaus habe die Verlegung veranlaßt. Es sei aber jedenfalls nicht Aufgabe der Krankenkasse, Kosten einer nicht medizinisch bedingten Verlegung zu tragen. Medizinische Gründe für die Verlegung habe Dr. K. ausdrücklich verneint. Die Klägerin hat Sprungrevision eingelegt und macht geltend, das kassenarztrechtlich vorgesehene Formular bestätige die Notwen- - 4 - digkeit der Verlegung. Auch sei der Transport der Klägerin not- wendig gewesen wegen der gesundheitlichen Gefährdung von Mutter und und und der Beeinträchtigung des Genesungsprozesses durch die Trennung zwischen beiden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 28. September 1981 und der Bescheide vom 7. Oktober 1980 und 3. Februar 1981 zu verurteilen, an sie 468,-- DM nebst 4 % Zinsen ab 1. März 1981 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. II Die Revision ist im Sinn der Zurückverweisung der Sache an das SG zu neuer Verhandlung und Entscheidung begründet. Anhand der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen des SG kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, und cb der Anspruch der Klägerin be- steht. Nach § 194 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) übernimmt die Beklagte die im Zusammenhang mit der Gewährung einer Leistung der Krankenkasse erforderlichen Fahrkosten für den Versicherten. - 5 - Der Anspruch aus § 19A Abs 1 RV0 setzt voraus, daß die Kassen- leistung dem Versicherten an einem bestimmten Ort zu gewähren ist und der Transport lediglich dazu dient, ihn zu diesem Ort zu befördern (Urteil des Senats vom 28. März 1979 in BSGE NB, 139 = SozR 2200 § 194 RVO Nr U). Aus den Feststellungen des SG ergibt sich nicht, ob die Beklagte der Klägerin die Krankenhausbehand- lung in diesem Sinn gerade im Knappschaftskrankenhaus in D. zu gewähren hatte. Die Gewährung der stationären Behandlung im Knappschaftskranken- haus und die dafür erforderliche Fahrt nach D. sind nicht von Dr. K. in einer für die Beklagten verbindlichen Weise angeordnet worden. Mit Recht hat das SG die Frage offengelassen, ob die Fahrt von W. nach D. Q von der Klägerin oder von Dr. K. veranlaßt worden ist. Das SG hat bindend festgestellt, Dr. K. habe die Verlegung jedenfalls nicht aus medizinischen Gründen veranlaßt. Wenn der Arzt die Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus in ein anderes aus medizinischen Gründen veranlaßt, mag dies die Pflicht der Krankenkasse zur Übernahme der Transportkosten auch dann nach sich ziehen, wenn die Gründe objektiv nicht gegeben waren. Eine derartige Verpflichtung der Krankenkasse ist zwar nicht ausdrücklich geregelt. Es liegt aber nahe, sie dem Grundgedanken von Vorschriften wie § 20 Abs 5 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMVÄ) vom 28. August 1978 zu ent- nehmen. Nach § 20 Abs 5 BMVÄ bleibt bei der Verordnung von Kran- kenhauspflege die Kostenverpflichtungserklärung gegenüber dem Krankenhaus der Krankenkasse vorbehalten. Veranlaßt der Arzt in Notfällen ausnahmsweise von sich aus die Aufnahme in ein - 6 - Krankenhaus, so hat er dieses in der Verordnung besonders zu be- gründen. Aus der Vorschrift ergibt sich aber keinerlei Anhalts- punkt dafür, daß ein Arzt durch seine Verordnung die Kasse zu Leistungen verpflichten könnte, die er nicht im einzelnen für medizinisch begründet hält. Die Kosten des Transports von W. nach D. sind von der Beklagten auch nicht schon deshalb zu tragen, weil Dr. K. die ärztliche Notwendigkeit der Krankenfahrt festgestellt hat. Das SG hat festgestellt, der Arzt treffe mit dem Formular keine Anordnung hinsichtlich des "Ob" des Transports. Damit hat das SG eine tatsächliche Feststellung getroffen, die mit der Sprungrevision nicht angegriffen werden kann (§ 161 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Klägerin bezieht sich in ihrer Revisionsbegründung insoweit auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 1980 - L 5 K 46/79 -. Darin wird ausgeführt, Chefarzt Dr. M. habe den Transport auf einem dafür vorgesehenen Formblatt angeordnet, und die Anordnung beziehe sich nicht lediglich auf die Art des Transports, sondern auch auf die Durchführung selbst; das Formblatt sei nämlich als Nachweis der ärztlichen Anordnung für die Krankenkasse bestimmt. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz enthält insoweit tatsächliche Feststellungen, wobei es noch nicht einmal vom gleichen Formblatt ausgeht wie im Fall der Klägerin. Für den Rechtsstreit der Klägerin gegen die Beklagte sind die Feststellungen des LSG Rheinland-Pfalz nicht verbindlich. Die Auslegung der formularmäßigen Erklärung durch das SG läßt auch keinen rechtlichen Fehler erkennen. Allerdings dient das - 7 - Formblatt dem Nachweis für die Krankenkasse. Das SG war aber nicht an der Auslegung gehindert, daß es nur um den Nachweis der angeordneten Art des Transports geht. Insoweit wird die Auslegung durch die neuen Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen vom 26. Februar 1982 (BAnz Beilage 32 Seite 9) bestätigt. Darin ist die Auswahl des Beförderungsmittels eingehend geregelt. Es wird zwar auch bestimmt, daß Ausgangs- und Zielort der Fahrt anzugeben sind. Die Richtlinien sehen aber keine Aussage des Arztes über den Zweck und die Notwendigkeit der Fahrt vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Fahrkosten kann sich aber aus einem anderen Rechtsgrund ergeben. Unter den Krankenhäusern, mit denen Verträge über die Erbringung von Krankenhauspflege bestehen, kann der Versicherte nach § 184 Abs 2 RVO wählen. Der Versicherte bestimmt mit dieser Wahl des Kran- kenhauses allerdings nicht den Ort der Leistung in der Weise, daß die Bestimmung die Pflicht der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für die Fahrt dorthin nach sich zieht. Vielmehr hat er selbst die Mehrkosten zu tragen, wenn er ohne zwingenden Grund ein anderes ale eines der nächsterreichbaren Vertragskranken- häuser in Anspruch nimmt (§ 184 Abs 2 Satz 2 RVO). Die Vorschrift des § 184 Abs 2 Satz 2 RVO ist im vorliegenden Fall anwendbar. Zu dem dieser Vorschrift im ambulanten Bereich entsprechenden § 368d Abs 2 RVO hat der Senat bereits entschieden, daß auch die Kosten der Fahrt zum gewählten Arzt Mehrkosten in diesem Sinn sind, soweit sie die Kosten der Fahrt zum nächsterreichbaren Arzt überschreiten (BSG SozR 2200 § 368d RVO Nr N). Anderes - 8 - Krankenhaus iS des § 184 Abs 2 Satz 2 RVO ist allerdings in der Regel das im Krankheitsfall zuerst aufgesuchte Krankenhaus. Indessen ist kein durchschlagender Grund erkennbar, warum die Vorschrift nicht auch im Fall des Krankenhauswechsels, der Verlegung von einem Krankenhaus in ein anderes angewendet werden soll. Die Klägerin hätte je nach Art des Unfalls genausogut unmittelbar vom Unfallort nach D. gebracht werden können. Nach der Interessenlage kann die - offenbar nur ambulante - Erstversorgung in W. die Erstattung der Fahrkosten nach D. nicht ausschließen. Die Klägerin hat das Knappschaftskrankenhaus in D. "in Anspruch genommen", selbst wenn die Verlegung dorthin allein von Dr. K. oder durch andere Angestellte des W. Krankenhauses veranlaßt werden sein sollte. Inanspruchnahme bedeutet keine bewußt ausgeübte Wahl. Der Versicherte nimmt grundsätzlich das Krankenhaus in Anspruch, in dem er sich behandeln läßt. Die Feststellungen des SG reichen nicht aus für eine Entscheidung darüber, ob für die Verlegung der Klägerin von W. nach D. ein zwingender Grund gegeben war. Zur Übernahme der Kosten für einen solchen Weitertransport ist die Kasse nur verpflichtet, wenn Gründe dafür in der Art und Weise der Krankheitsbehandlung liegen (BSG SozR 2200 § 194 RVO Nr 4). Die erforderliche, medizinisch ausreichende und zweck- mäßige Krankenhauspflege wäre nach den bindenden Feststellungen des SG im M. -H. -Krankenhaus in W. gesichert gewesen. - 9 - Mit Recht hat das SG auch dargelegt, die Gefahr von psychischen Störungen bei dem Kind der Klägerin sei kein in der Art und weise der Krankheitsbehandlung liegender Grund. Krankheitsbe- handlung in diesem Sinn ist nur die Behandlung der Klägerin selbst. Zu den gesetzlichen Aufgaben der gesetzlichen Kranken- versicherung gehört es nicht, gesundheitliche Gefahren für Familienangehörige des Kranken abzuwehren, auch wenn die Angehö- rigen selbst Krankenversicherungsschutz genießen. Zu Unrecht hat das SG keine Feststellungen darüber getroffen, ob und in welcher Weise die Trennung von Mutter und Kind den Gene- sungsprozeß der Mutter beeinträchtigt hätte. Das SG hat die Sachaufklärung dazu unterlassen, weil am 27. April 1980 offen- kundig alle konkreten Hinweise für die Notwendigkeit der Verle- gung aus diesem Grund gefehlt haben. Darauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Notwendigkeit objek- tiv vorgelegen hat. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. März 1979 angedeutet, daß die Gefahr einer psychischen Erkrankung des Versicherten beim Verbleib in dem Krankenhaus außerhalb seines Wohnorts für die Entscheidung erheblich sein könnte. Im Verhältnis einer Mutter zu ihrem vierjährigen Kind liegt die Beeinträchtigung des Genesungsprozesses der Mutter durch eine Trennung nicht so fern, daß das SG von einer weiteren Sachaufklärung ohne weiteres entbunden wäre. wenn die Gefahr ernsthaft bestanden hat, wird das SG eine etwa zu befürchtende Verzögerung der Genesung gegen die Transportkosten abzuwägen und auch etwaige andere Möglichkeiten der Kontaktsicherung zu berücksichtigen haben. - 10 - Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des SG vorbehalten. Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 ... link (0 Kommentare) ... comment Dienstag, 31. Mai 2016
11 RA 9/79 vom 15.11.1979, Bundessozialgericht
anselmf
Bundessozialgericht
- 11 RA 9/79 - Verkündet am 15. November 1979 als Urk. Beamter der Gesch. Stelle Im Namen des Volke Urteil in dem Rechtsstreit Kläger, Prozeßbevollmächtigter gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, beigeladen Revisionsklägerin Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1979 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beigeladenen werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1978 und des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Februar 1977 aufgehoben. Die Klage auf Verurteilung der Beigeladenen zur Ge- währung vorläufiger Leistungen wird abgewiesen. - 2 - Auf die Klage gegen die Beklagte werden deren Bescheide vom 25. März und 8. August 1974 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Beachtung der Rechts- auffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu er— teilen. Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. 1 . Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln, die Beige— ladene hat sie ihm zu einem Drittel zu erstatten. Gründe: Der Kläger begehrt berufsfördernde Maßnahmen. Er beantragte sie im September 1972 bei der beigeladenen Bundesanstalt für Arbeit (BA); dabei strebte er die Um- schulung zum Bautechniker an; als Dachdeckermeister könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein. Da der Kläger Versicherter im Sinne des § 15 des Angestellten— versicherungsgesetzes (AVG) damaliger Fassung - überdie auch im Sinne des § 15a idF des Rehabilitations-Angleichungs- gesetzes (RehaAnglG) - ist, erklärte sich die Beklagte für zuständig. Sie lehnte den Antrag ab, weil ein Berufswechsel aus medizinischer Sicht nicht angezeigt sei (Bescheid vom 25. März 1974, Widerspruchsbescheid vom 8. August 1974). Der Kläger hat hierauf Klage erhoben zunächst mit dem An— trag, die Beklagte zur Gewährung von berufsfördernden Maß- nahmen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte die Beiladung der BA beantragt hatte, begehrte er hilfsweise noch deren Verurteilung. Im Hinblick hierauf lud das Sozialgericht (SG) - 3 - die BA nach § 75 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Rechtsstreit bei. Es holte ärztliche Gutachten ein, die sich für eine Umschulung des Klägers aussprechen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 25. Februar 1977 beantragte der Kläger daraufhin, die Beigeladene zur Ge- währung von Beihilfen zur beruflichen Umschulung in gesetz- licher Höhe, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zur Gewährung berufsfördernder Maßnahmen zu ver- urteilen. Durch Urteil vom 25. Februar 1977 hat das SG dem Hauptantrag in der Weise entsprochen, daß es die Beige- ladene verurteilt hat, dem Kläger berufsfördernde Maßnahmen zu gewähren. Es hielt den Hauptantrag nach § 6 Abs 2 Nr 2 RehaAnglG für begründet; aufgrund dieser Bestimmung müsse die Beklagte hier vorläufige Leistungen erbringen, da seit dem Beiladungsbeschluß streitig und ungeklärt sei, welcher Rehabilitationsträger die zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen berufs- fördernden Maßnahmen zu gewähren habe. Auf die Berufung der Beigeladenen hat das Landessozial— gericht (LSG) deren Verurteilung in die Feststellung ihrer Verpflichtung zu vorläufigen Leistungen umgewandelt; außer— dem hat es die Bescheide der Beklagten aufgehoben, da die Beklagte die gerichtlich voll nachprüfbaren materiell— rechtlichen Voraussetzungen des § 13 AVG zu Unrecht verneint habe (Urteil vom 11. Oktober 1978). Zur Begründung der vor— läufigen Leistungspflicht der BA hat das LSG noch geltend gemacht, daß die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 13 Abs 5 AVG die Zuständigkeit der Beigeladenen nach § 56 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG, idF des RehaAnglG) unberührt lasse. Deren Leistungspflicht entfalle nach § 57 AVG nicht bereits bei Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers, sondern erst, wenn dieser vorrangig verpflichtet sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme be— stehe kein Streit mehr darüber, daß der Kläger Behinderter und berufsfördernde Maßnahmen bei ihm zur Rehabilitation erforderlich seien. Im Rahmen des § 6 Abs 2 RehaAnglG sei - 4 - über die von der Beigeladenen behauptete Verpflibhtung der Beklagten zur Leistung nach §§ 15 ff AVG nicht zu be- finden. Lediglich die Verurteilung der Beigeladenen zur Leistung sei in eine entsprechende Feststellung abzuändern gewesen, weil ein Leistungsurteil die genaue Bezeichnung der Maßnahme voraussetzen.' Die Beigeladene beantragt mit der vom LSG zugelassenen Revision, das Urteil des LSG aufzuheben, soweit ihre Leistungspflicht festgestellt sowie ihre (weitergehende) Berufung zurück— gewiesen wurde, und die Beklagte zu verur— teileng über den Antrag des Klägers auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation erneut zu entscheiden. Sie rügt Verletzung der §§ 6 Abs 2 RehaAnglG, 57 AFG. Der Streit, ob sie oder die Beklagte vorrangig verpflichtet sei, betreffe eine reine Rechtsfrageg die im gericht- lichen Verfahren keinen Fall der ungeklärten Zuständigkeit ' im Sinne des § 6 Abs 2 RehaAnglG zu begründen vermöge. Die Vorleistungspflicht gelte nur im Verwaltungsverfahren, sie sei nicht dazu da, den Gerichten die Entscheidung über die endgültige Zuständigkeit zu ersparen. Im übrigen stehe § 57 AFG ihrer Verurteilung entgegen, da die Beklagte ihre Zuständigkeit nicht durch eine Ermessensausübung beseitigen könne. Der Kläger und die Beklagte beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise schließt sich der Kläger dem Revisionsantrag der Beigeladenen an. II. Die Revision der Beigeladenen ist begründet. 1. Auf das Rechtsmittel ist.zunächst zu prüfen, ob das LSG zu Recht eine Verpflichtung der Beigeladenen zu vor- läufigen Leistungen aufgrund von § 6 Abs 2 RehaAnglG fest- gestellt hat. Diese vorrangige Prüfungspflicht ergibt sich aus der vom Kläger vor dem SG vollzogenen Klage- änderung. Seine dort in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge bedeuteten aus mehreren Gründen eine Klageänderung. Zum einen richtete der Kläger damit die Klage von da an in erster Linie gegen die Beigeladene. Da- für konnte er sich nicht auf § 75 SGG stützen. In dessen Absatz 5 ist zwar bestimmt, daß ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Diese Vorschrift erlaubt einem Kläger jedoch nicht Jede gewünschte Rechts— verfolgung gegen einen solchen Beigeladenen ohne Vor- schalten der sonst erforderlichen Rechtsbehelfe. § 75 Abs 5 SGG gibt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aus prozeßökonomischen Gründen die Befugnis, in Fällen, in denen der Kläger einen nicht leistungspflichtigen Versicherungsträger verklagt, den in Wirklichkeit leistungspflichtigen Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (BSGE 9, 67, 69). Demnach kommt eine Verurteilung der Beige— ladenen nur subsidiär in Betracht; sie darf erst statt—. finden, wenn (soweit) die Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg haben kann. Das schließt zwar nicht aus, daß ein Kläger nach einer inzwischen feststehenden Zuständigkeit des Beigeladenen sich auf Anträge gegen den Beigeladenen beschränkt und sogar die Klage gegen den Beklagten zurück— nimmt (BSG, Breithaupt 1966, 800), weil dabei die Sub- sidiarität der Verurteilung des Beigeladenen erhalten bleibt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht - 5 - seine Anträge aus solchen Gründen gegen die Beigeladene beschränkt. Er hat vielmehr mit seiner nun in erster Linie gegen die Beigeladene gerichteten Klage-diese zur Be- klagten gemacht. Hierin lag ein Parteiwechsel, der als ein Fall der Klageänderung gilt (BSGE 8, 115; 20, 218). Ab- gesehen davon hat der Kläger mit der Klage gegen die Bei— geladene einen Anspruch erhoben, zu dessen Erfüllung die Beigeladene nach § 75 Abs 5 SGG nicht verurteilt werden durfte. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger dabei ursprünglich mehr einen Anspruch auf Förderung der beruflichen Umschulung nach § 47 AFG im Auge hatte oder ob er entsprechend der Deutung des SG (und auch des LSG) schon bei der Änderung seiner Anträge einen Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 6 Abs 2 RehaAnglG geltend machen wollte. In beiden Fällen handelte es sich gegen— über dem gegen die Beklagte erhobenen Rehabilitations- begehren um im Anspruchsgrund und in den Rechtsfolgen verschiedene Ansprüche. Einer Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG muß allerdings nicht stets inhaltlich derselbe Anspruch wie der gegen den Beklagten erhobene zugrunde liegen; so kann zB auch nach einer Abweisung der Klage auf Zahlung von Übergangsgeld der Beigeladene zur Zahlung de Krankengeldes verurteilt werden, das zum Ruhen des Über— gangsgeldes führt (vgl Urteil vom 9. September 1971 — 3 RK 110/69 -, Die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung 1972, 152). In solchen Fällen müssen sich aber die - inhaltlich verschiedenen — Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen gegenseitig ausschließen; es muß sich um zwei Ansprüche handeln, die nicht nebenein— ander bestehen. Hier hat der Kläger gegen die Beigeladene aber einseitig einen Anspruch geltend gemacht, der in keiner Wechselwirkung zu dem gegen die Beklagte erhobenen Rehabilitationsanspruch stehen konnte. Dem steht nicht ent- gegen, daß der Rehabilitationsanspruch gegen den zu- ständigen Träger nach § 6 Abs 2, Satz 1, letzter Halb— satz RehaAnglG als erfüllt gilt, wenn (soweit) vorläufige Leistungen erbracht werden, weil diese Wirkung nicht dem - 7 - Anspruch auf vorläufige Leistungen anhaftet, vielmehr erst mit seiner Erfüllung eintritt. Die somit vollzogene Klageänderung war allerdings nach § 99 Abs 2 SGG zulässig, weil sich die übrigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG auf sie eingelassen haben. Zu Recht haben sich daher die Vorinstanzen in erster Linie mit dem neuen Hauptantrag des Klägers befaßt. Sie haben jedoch verkannt, daß die in ihm verkörperte Klage gegen die Beigeladene unzulässig ist. Denn die Beigeladene hat über den nunmehr in erster Linie gegen sie erhobenen Anspruch nicht durch Verwaltungsakt entschieden. Eine reine Leistungsklage gegen sie nach § 54 Abs 5 SGG kam nicht in Betracht, da über den Antrag ein Verwaltungsakt zu ergehen hatte. Richtige Klageform war damit die kombinierte An— fechtungs— und Leistungsklage. Deren Erhebung setzt jedoch die Durchführung des Verwaltungsverfahrens voraus. Die Zulässigkeit der Klageänderung konnte den Kläger von dieser Voraussetzung nicht freistellen (vgl BSG 10, 218). Der vor- liegende Mangel ist auch nicht durch die schriftsätzlichen Äußerungen der BA während des Berufungsverfahrens geheilt worden. Die Beklagte hat darin zwar eine Verpflichtung zu vorläufigen Leistungen bestritten; damit hat sie aber er- sichtlich keine Verwaltungsentscheidung über den Anspruch treffen wollen (vgl BSG aaO). Die Vorinstanzen hätten somit die gegen die Beigeladene gerichtete Klage als unzulässig ansehen müssen. Auf die Revision der Beigeladenen mu ßder Senat die gegen sie gerichtete Klage aus diesem Grunde abweisen. Damit hat der Senat aufgrund der weiteren Revisionsanträge über den vor dem SG zuletzt gestellten Hilfsantrag de Klägers auf Verurteilung der Beklagten zu befinden, mit dem der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Durch die Klageänderung des Klägers ist diese Klage wegen der seitdem vorliegenden eventuellen subjektiven Klagen— häufung zu einer bedingten Klage geworden. Eine bedingte - 8 - Klageerhebung wird nach überwiegender Meinung zwar als un— zulässig erachtet (vgl vor allem LG Berlin NJW 1958, 833). Trotzdem hält der Senat die "Hilfsklage" unter den bem sonderen Umständen des vorliegenden Rechtsstreits für zu- lässig. Denn die sonst allgemein gegen die Zulässigkeit einer bedingten Klageerhebung angeführten Gründe greifen hier nicht durch. Kostenrechtliche Schwierigkeiten können im sozialgerichtlichen Verfahren kaum befürchtet werden. Auch dürften Komplikationen vor Rechtsmittelinstanzen nach Abweisung einer in Vorinstanzen erfolgreichen Hilfsklage hier nicht entstehen; denn wenn auf eine solche Hilfsklage ein Rehabilitationsanspruch gegen die Beklagte und bei der nach § 75 SGG gebotenen Prüfung ferner gegen die Beige- ladene nicht anerkannt würde, dann bedarf es keines Rück- griffs auf die Hauptklage, weil dann auch kein Anspruch auf vorläufige Leistungen gegeben sein könnte. Dem Kläger läßt sich ferner ein Bedürfnis am hilfsweisen Festhalten an der Klage gegen die Beklagte nicht absprechen. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, daß da sozialgerichtliche Verfahren in der nach § 75 Abs 5 SGG hilfsweise eröffneten Möglichkeit zur Verurteilung eine Beigeladenen für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Ergebnis eine bedingte Klageerhebung bereits anerkennt, so daß diese Klageform im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als schlechthin ausgeschlossen angesehen werden kann. Der Hilfsantrag, dh die in ihr verkörperte Klage gegen die Beklagte ist auch im wesentlichen begründet, weil die Be- klagte zu Unrecht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen durch sie ver- neint hat. Aus den vom LSG getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden v sind, ergibt sich, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers in- folge von Krankheit gefährdet ist und voraussichtlich durch berufsfördernde Maßnahmen erhalten werden kann. Damit sind die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 AVG (idF vor und nach dem RehaAnglG) erfüllt. Festgestellt ist auch, daß der - 9 - Kläger zu dem von der Beklagten zu betreuenden Personen- kreis von Versicherten gehört; die die Leistungspflicht der Beklagten einschränkenden Vorschriften des 20. Renten— anpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (20. RAG) sind auf den vorliegenden Fall, in dem die Notwendigkeit zu berufs- fördernden Maßnahmen schon vor deren Inkrafttreten gegeben war, nicht anzuwenden (vgl Urteil des Senats vom 14. Sep- tember 1978 — 11 RA 70/77 —). Die Ansicht der Beklagten, da ßnach § 15 Abs 3 AVG vorrangig die Beigeladene zur beruf- lichen Rehabilitation des Klägers verpflichtet sei, ist un— zutreffend; diese Vorschrift läßt lediglich eine Zuständig- keit und Verpflichtung der Beigeladenen "unberührt"; sie wird demnach nur bedeutsam, wenn eine Zuständigkeit und eine Verpflichtung der BA aufgrund einer anderen Vorschrift über— haupt bestehen (vgl §§ 2 Abs 2; 4 Abs 1 Satz 3, 5 Abs 1 Satz 2 RehaAnglG, die ebenfalls andere Gegebenheiten "unbe- rührt" lassen). Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. März 1979 — 11 RA 56/78 — aber bereits ausgeführt und in seinem heutigen Urteil in der Sache 11 RA 22/79 erneut entschieden hat, sind nach § 57 AFG berufsfördernde Maßnahmen der BA ausgeschlossen, wenn der zu Betreuende zu den Per- sonen gehört, für die der Rentenversicherungsträger nach §§ 15 ff AVG "zuständig" ist. Eine solche "Zuständigkeit" der Beklagten ist aber hier gegeben. Die Bescheide der Beklagten sind daher aufzuheben, wie e das LSG im Ergebnis zu Recht bereits getan hat; zugleich ist die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides auf den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauf— fassung des Gerichts zu verpflichten. Dabei wird die Be- klagte nunmehr ihr Ermessen auszuüben und zu berücksich- tigen haben, daß der Kläger, wenn nicht die Beklagte für ihn "zuständig" wäre, einen Rechtsanspruch gegen die Beigeladene haben würde (vgl hierzu Urteil des Senats vom 15. März 1979 - 11 RA 36/78 —). Das bedeutet allerdings nicht, daß da Ermessen der Beklagten schon jetzt in dem Sinne einge- schränkt wäre, daß jede andere Entscheidung als die - 10 - Leistungsgewährung an den Kläger als rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs 2 Satz 2 SGG angesehen werden müßte; deshalb war die Klage gegen die Beklagte, soweit sie deren Verurteilung zur Leistung verlangte‚ abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei hat der Senat mitberücksichtigt, daß die Beige- ladene nach § 6 Abs 2 RehaAnglG gegebenenfalls auch von Amts wegen tätig werden muß; für die Beigeladene hätte im Verlauf des Rechtsstreits vor den Vorinstanzen wegen des Zuständigkeits— und Verpflichtungsstreites mit der Beklagten Anlaß zur Gewährung von vorläufigen Leistungen an den Kläger gemäß § 6 Abs 2 RehaAnglG bestanden, zumal damals eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung der Zuständigkeiten noch ausstand. Faksimile ... link (0 Kommentare) ... comment B 1 KR 41/08 B vom 09.07.2008, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 41/08 B L 5 KR 362/07 (Bayerisches LSG) S 4 KR 186/05 (SG Landshut) Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: g e g e n A, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juli 2008 durch den Präsidenten M und die Richter Prof. Dr. S und Dr. H beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nicht- zulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2007 gewährt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - G r ü n d e : I 1 Der 1926 geborene Kläger bat seine Krankenkasse (Beklagte) im Dezember 2004 um eine "verbindliche" Mitteilung, in welcher Höhe seine Hinterbliebenen Sterbegeld aus seiner Krankenversicherung erhalten werden. Die Beklagte teilte ihm unter Übersendung einer formularmäßigen "Information zum Wegfall des Sterbegeldes" mit, der Anspruch auf Sterbegeld sei seit dem 1.1.2004 ausgeschlossen (Schreiben vom 17.12.2004 und 9.2.2005). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte wies ihn im Folgenden erneut auf den Wegfall des Sterbegeldes sowie darauf hin, dass gegen ihre Auskunft ein Widerspruch nicht zulässig sei. Der Kläger bat um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsaktes, worauf die Beklagte seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2005 zurückwies. Sie führte aus, der Widerspruch sei unzulässig, weil sie dem Kläger eine bloße Auskunft erteilt, aber keinen Verwaltungsakt erlassen habe. 2 Das Sozialgericht (SG) hat die auf Mitteilung der Höhe des Krankengeldes, hilfsweise auf Ver- pflichtung der Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bescheides gerichtete Klage ab- gewiesen. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse sowohl für die begehrte Mitteilung über die Höhe des Sterbegeldes als auch hinsichtlich des Antrags auf Neubescheidung, weil er selbst nicht Inhaber eines möglichen Anspruchs auf Sterbegeld sein könne (Urteil vom 29.3.2007). Das Landesozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen. Die Schreiben der Beklagten vom 17.12.2004 und 9.2.2005 seien als Ablehnungsbescheide zu qualifizieren, denn sie verneinten unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen konkret einen Anspruch des Klägers auf Sterbegeld. Die Beklagte sei zwar nicht berechtigt gewesen, den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen. Weil der Widerspruchsbescheid in der Sachverhaltsbeschreibung jedoch auch Ausführungen zur materiellen Regelung enthalte und die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie einen Anspruch des Klägers verneine, sei auch insoweit von einer materiellen Entscheidung auszugehen. Ebenso habe das SG durch die "tenorierte Abwei- sung der Klage zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Sterbegeld zu- steht". Dies sei rechtlich zutreffend, sodass nicht näher darauf einzugehen sei, ob die Klage im Ergebnis mangels Rechtsschutzbedürfnisses oder mangels materiellen Anspruchs ohne Erfolg bleibe. Dem Kläger stehe ebenso wenig wie seinen Rechtsnachfolgern ein Anspruch auf Sterbegeld zu. Der Ausschluss des Sterbegeldes seit 1.1.2004 sei mit dem GG vereinbar (Be- schluss vom 10.12.2007). 3 Mit Beschluss vom 3.4.2008 hat der erkennende Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mangels Erfolgs- - 3 - aussicht der Beschwerde abgelehnt. Der Kläger hat jetzt durch einen Rechtsanwalt Nichtzulas- sungsbeschwerde eingelegt und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II 4 1. Dem Kläger ist, nachdem sein Antrag auf Bewilligung von PKH zwecks Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt worden war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wird das in der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß eingereichte Prozeßkostenhilfegesuch eines iS von § 114 Satz 1 ZPO "armen" Beteiligten abgelehnt, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Rechtsmittel binnen eines Monats nach Zustellung der Ablehnung formgerecht eingelegt wird (vgl BSG SozR 1500 § 67 Nr 13, 15). So liegt der Fall hier. 5 2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil von einer Ent- scheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts- höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die an- gefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1). Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. 6 a) Die Beschwerdebegründung lässt schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, wel- cher der drei Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll; Normen werden insoweit nicht genannt und Zulassungsgründe nicht ausdrücklich bezeichnet. Soweit in der Beschwerde- begründung ausgeführt wird, die der angefochtenen Entscheidung des LSG zu Grunde liegende Meinung des BSG in SozR 4-2500 § 58 Nr 1 könne nicht aufrechterhalten werden, weil sie gegen Art. 3, 14, 20 und 25 GG sowie Art 6 EMRK verstoße, macht der Kläger allenfalls sinngemäß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Die Darlegungserfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangen insoweit jedoch, dass eine Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt wird, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Zwar kann auch die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift von grundsätzlicher Bedeutung sein (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 17). Jedoch ist eine Rechtsfrage, die das BSG bereits entschieden hat, nicht mehr klärungsbedürftig. Sie kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden. Auch das muss substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38 mwN). Hieran fehlt es. Der Kläger setzt sich jedoch weder mit der - 4 - Entscheidung des BSG vom 13.12.2005 (SozR 4-2500 § 58 Nr 1) auseinander, in welcher der Senat die verfassungsrechtlichen Aspekte des Wegfalls des Sterbegeldes eingehend behandelt hat, noch zeigt er in seiner Beschwerdebegründung sonstige, darüber hinausgehende verfassungsrechtliche Gesichtspunkte auf. 7 b) Die Beschwerde ist auch nicht nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Vorliegens eines Verfah- rensfehlers zuzulassen. Zwar wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, das SG habe die Klage mit der "denkwürdigen Begründung" abgewiesen, das Sterbegeld gehe den Kläger nichts an. Und weiter "es wird - auch in der Fachliteratur - wiederholt festgestellt, dass erstinstanzliche Gerichte (zum Zwecke der Selbstentlastung) Klagen und sonstige Anträge auch mit 'abwegigen' Argumenten abweisen, um die Sache loszuwerden und der Rechtsmittelinstanz die eigentliche Sachaufklärung und Entscheidungsfindung zu überlassen. Diese Vorgehensweise ist rechts- widrig und widerspricht sozialstaatlichen Prinzipien. Denn die Rechtsmittelinstanz hat vornehm- lich die Aufgabe, einen weitestgehend erschöpfend aufbereiteten Sachverhalt und die darauf gegründete Entscheidung zu überprüfen, nicht aber erstinstanzlich tätig zu werden. Denn sonst ginge dem/der Rechtsuchenden eine wichtige Tatsacheninstanz verloren, also auch die Über- prüfungsmöglichkeit des Sachverhalts. In vorliegender Sache könnte ein solcher Fall vorliegen." 8 Mit diesem Vorbringen werden Verfahrensfehler nicht in der gebotenen Weise dargetan. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 3.4.2008 darauf hingewiesen, dass das LSG eine Sachenscheidung über den geltend gemachten Anspruch getroffen hat. Ob das SG einen Verfahrensfehler begangen hat, ist für die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann erheblich, wenn es sich um einen auch in der Berufungsinstanz fortwirkenden Verfahrensfehler handelt (BSG, Beschluss vom 13.8.1998 - B 2 U 251/97 B). Hierzu trägt der Kläger nichts vor. 9 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. M H S Faksimile ... link (0 Kommentare) ... comment Samstag, 7. Mai 2016
LSG SHS, L 5 KR 73/08 vom 16.09.2009, Schleswig-Holsteinsches Landessozialgericht
anselmf
L 5 KR 73/08
S 1 KR 153/06 SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT verkündet am 16.09.2009 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen BKK RWE, Welfenallee 32, 29225 Celle, 9 — Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf die mündliche Ver- handlung vom 16. September 2009 in Schleswig durch den Richter am Landessozialgericht ---‚ den Richter am Landessozialgericht ---, den Richter am Landessozialgericht --- sowie den ehrenamtlichen Richter --- und den ehrenamtlichen Richter --- für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für den zweiten Rechtszug keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. - 2 - T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über eine Erstattungsforderung wegen Fahrkosten in Höhe von insgesamt 3.400,00 EUR. Die Klägerin ist die Sonderrechtsnachfolgerin des am 26. Au- gust 1945 geborenen und am 16. Februar 2006 Verstorbenen Ver- sicherten der Beklagten J.—T. N.. Dieser litt seit 1997 an ei— ner Lebererkrankung, die Lebertransplantationen in den Jahren 2001 und 2004 erforderlich machten. Die Behandlung erfolgte in der letzten Zeit der Erkrankung vor allem in den Universitäts- kliniken K. und H.. Der Versicherte war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und der Zuerkennung der Merkzeichen „B“ und „G“ ab 1. November 2004. Seit dem, 14. Dezember 2005 war er in die Pflegestufe II nach dem Sozi- algesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) eingestuft. Am 28. März 2006 beantragte die Klägerin Fahrkostenerstattung für die Jahre 2004 bis Februar 2006, und zwar für Fahrten zu und von stationären Aufenthalten, ambulanten Behandlungen und für Besuchsfahrten. Hierzu legte sie eine Verordnung von Kran- kenbeförderung zur stationären Krankenhausbehandlung der All- gemeinärzte Dres. S. vor und erstellte eine Auflistung über die durchgeführten Krankentransporte und die einzelnen Be- suchsfahrten. Mit Bescheid vom 25. April 2006 nahm die Beklagte zunächst ei— ne Erstattung in Höhe von 24,60 EUR für eine Krankenbeförde— rung vom 14. Dezember 2004 abzüglich des Eigenanteils vor und lehnte eine weitere Kostenübernahme ab. Diesen Eigenanteil be- richtigte sie mit weiterem Bescheid vom 4. Mai 2006. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem am 5. Mai 2006 bei der Be- klagten eingegangenen Widerspruch, mit dem sie geltend machte, die Fahrt vom l4. Dezember 2004 habe einer Notfallbehandlung - 3 - gedient und es hätten nur 10,00 EUR Eigenanteil abgezogen wer- den dürfen. Sie verwies auf die Schwerbehinderteneigenschaft des Versicherten und führte aus, er sei seit 1997 kontinuier— lich in der Universitätsklinik K. ambulant und stationär be- handelt worden, die Bescheinigungen lägen seit 2002 vor. Die Fahrkosten seien als Ausnahme zu erstatten, da die Behand- lungsfrequenz hoch gewesen sei, ein Schaden an Leib und Seele des Versicherten habe vermieden werden können und er unter Zu- erkennung des Merkzeichens „H“ schwerbehindert gewesen sei. Die behandelnden Ärzte hätten ausweislich ihrer Atteste bei Auftreten einer akuten hepatischen Enzephalopathie eine sofor- tige Einweisung in die Universitätskliniken in K. oder H. er- beten. Hierzu fügte sie eine Auflistung über die ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen bei. Mit weiterem Be- scheid vom 12. Mai 2006 nahm die Beklagte eine Erstattung in Höhe von insgesamt 271,40 EUR für die Fahrkosten anlässlich der stationären Krankenhausaufenthalte vor. Zur Begründung führte sie aus, eine Übernahme der Fahrkosten zu einer ambu- lanten Behandlung sei nur noch in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse möglich. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behan- delt werde, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen län- geren Zeitraum erfordere, und diese Behandlung oder der zu dieser Handlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtige‚ dass eine Beförderung zur Vermei- dung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich sei. Alterna- tiv müsse ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder eine Einstufung in die Pflegestu- fen II oder III vorliegen. Der Versicherte habe keinen vorhe- rigen Antrag gestellt und sei nicht als Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen „H“ anerkannt, in die Pflegestufe II sei er erst ab dem 14. Dezember 2005 eingestuft worden. Eine hohe Be- handlungsfrequenz habe trotz des langen Zeitraums der Erkran- - 4 - kung und der daraus resultierenden Krankenhausbehandlungen nicht vorgelegen; eine solche Frequenz sei z. B. bei einer Strahlentherapie oder Dialyse anzuerkennen, wenn mit der Be- handlung ein durch die Grunderkrankung vorgegebenes Therapie- schema verfolgt werde. Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 erstatte- te die Beklagte weitere Kosten für Heimfahrten am 22. und 24. September 2004 in Höhe von insgesamt 52,80 EUR. Zur Be- gründung ihres weitergehenden Anspruches legte die Klägerin u. a. eine Bescheinigung der Klinik für A. C. und T. vom 13. April 2005 über die zwingend erforderliche Begleitung zu den Untersuchungen wegen der bestehenden Enzephalopathie von April bis Juni 2004 sowie eine weitere Bescheinigung vom 12. Dezember 2005 der Klinik vor; darin heißt es, die regelmä- ßigen Besuche der Klägerin seien bis zur Re— Lebertransplantation am 21. Juni 2005 medizinisch erwünscht gewesen, da dadurch eine psychologische Führung und Betreuung des Versicherten mehrstündig am Tag optimal gewährleistet ge- wesen sei. Nach der Re—Transplantation sei die Betreuung wegen der zahlreichen Komplikationen nach der Operation und der spä- teren Tumorerkrankung medizinisch und psychologisch ebenfalls indiziert gewesen. Die Beklagte hob mit weiterem Bescheid vom 7. Juli 2006 die vorangegangenen Bescheide vom 25. April‚. 4. Mai, 12. Mai und 17. Mai 2006 auf und erstattete der Kläge- rin insgesamt Fahrkosten in Höhe von 670,80 EUR. Der Betrag umfasste die Kosten der Hin— und Rückfahrten zu den Aufnahme- und Entlassungsterminen der stationären Krankenhausbehandlun- gen‚ jeweils vergütet mit 0,24 EUR bzw. 0,22 EUR und ab 1. September 2005 mit 0,20 EUR je Kilometer. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kosten der allgemeinen Besuchs- fahrten von Angehörigen seien der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und könnten nicht übernommen werden, auch wenn die Besuche den Krankheitsverlauf günstig beeinflusst hätten und wünschenswert gewesen seien. Die Übernahme der Fahrkosten des ersicherten zu den ambulanten Behandlungen lehnte die Beklag- - 5 - te aus den Gründen des Bescheides vom 12. Mai 2006 ab. Zur weiteren Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, der Versicherte sei mit einer hohen Frequenz in Dauerbehand— lung gewesen. Die Behandlung habe nur in K. oder H. durchge- führt werden können. Die Begleitung sei medizinisch indiziert gewesen und ihre Notwendigkeit durch ärztliche Atteste nachge- wiesen. Sie habe die Betreuung sicherstellen müssen, da der Versicherte u. a. desorientiert gewesen und im Mai 2005 einmal weggelaufen sei. Sie habe in der Vergangenheit die Leistungen wiederholt mündlich beantragt. Außerdem sei die Absenkung des Erstattungsbetrages auf 0,20 EUR pro Kilometer nicht angekün- digt worden. Darin liege ein Beratungsfehler. Die Fahrkosten‚ die sie seit 1997 erhalten habe, seien ihr bereits vorher ge- nehmigt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Wider- spruchsbescheid vom 19. Oktober 2006 zurück und führte aus, die Rechtslage sei hinsichtlich der Erstattung der Fahrkosten zur ambulanten Behandlung seit dem 1. Januar 2004 neu geregelt worden. Die Erstattung erfordere eine vorherige Genehmigung für Ausnahmefälle, wie sie im angefochtenen Bescheid dargelegt worden seien. Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 2. November 2006 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben, der sie eine Auflis- tung der ambulanten Behandlungen 2004 und 2005 sowie eine Lis- te der Besuchstage beigefügt hat. Sie hat ausgeführt, die Er- stattung der Besuchsfahrten sei zwar vom Gesetzgeber nicht di- rekt geregelt, aber unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 60 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) zulässig. Insbe- sondere sei die Erstattung möglich, wenn die Fahrten bei lan- ger Abwesenheit des Versicherten zu seiner psychischen Unter- stützung unentbehrlich und zwingend notwendig seien. Hierzu hat sie sich auf die ärztlichen Bescheinigungen der Universi- tätskliniken gestützt. Insgesamt sei auf der Grundlage eines Kilometersatzes von 0,20 EUR pro Kilometer für 85 Fahrten und - 6 - einer Wegstrecke pro Fahrt von 200 km ein Erstattungsbetrag von 3.400,00 EUR im Streit. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2006 in der Fas- sung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere 3.400,00 EUR an Fahrkosten zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Verweisung auf die Begründung des Widerspruchsbescheides hat sie ausgeführt, die Ausnahmen für eine Fahrkostenerstat— tung zu ambulanten Behandlungen seien nicht erfüllt, da dem Versicherten nicht das Merkzeichen „aG“ zuerkannt gewesen und keine Dialysebehandlung‚ onkologische Chemo- oder Strahlenthe- rapie oder eine vergleichbare Behandlung durchgeführt worden sei. Besuchsfahrten hätten ebenfalls vorher genehmigt werden müssen, um ihr - der Beklagten — rechtzeitig die Gelegenheit zur Prüfung der Voraussetzungen zu geben. Im Übrigen sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, in welchem Umfang und mit welcher Besuchsfrequenz eine psychische Stützung des Versicherten erforderlich gewesen sei, da in dem ärztlichen Attest lediglich die optimale psychologische Führung und Be- treuung hervorgehoben sei. Die Klägerin habe eine Betreuungs- funktionen erfüllt, die im Rahmen der Behandlungspauschale ei- ne originäre Leistung des Krankenhauses sei. Dabei sei zu be- rücksichtigen, dass allein die gesundheitlichen Auswirkungen derartiger Besuche auf die Krankheit des Versicherten berück- sichtigt werden könnten. Zwar sei im weiteren Attest vom 13. April 2005 die Notwendigkeit der Begleitung an den Unter- -7 - suchungstagen attestiert, aus den dargelegten Gründen könnten die Kosten hierfür jedoch nicht übernommen werden. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. April 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das vorherige Antragserfordernis für die Fahrkosten folge bereits aus § 13 Abs. 3 Satz l SGB V; es sei nicht zu erkennen, dass die Leis- tungen unaufschiebbar gewesen seien. Im Übrigen habe die Be- klagte die Fahrkostenerstattung auch nicht zu Unrecht abge- lehnt. Denn die Fahrkosten könnten nur nach vorheriger Geneh- migung in besonderen Ausnahmefällen, die jedoch nicht vorlä- gen, erstattet werden. Weitere Ausnahmeerfordernisse seien die Merkzeichen „aG“‚ „Bl“ oder „H“ nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch, die dem Versicherten nicht zuerkannt worden seien; eine gleichfalls als Ausnahme anerkannte Einstufung in die Pflegestufe II sei erst im Dezember 2005 erfolgt. Für die Be- suchsfahrten gebe es schließlich keine gesetzliche Anspruchs- grundlage. Es sei nicht zu verkennen, dass die Anwesenheit der Klägerin bei dem Verstorbenen für sie selbst und für diesen notwendig gewesen sei, mangels einer gesetzlichen Grundlage seien die Kosten jedoch der allgemeinen Lebensführung zuzu— rechnen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch stelle gleichfalls keine Rechtsgrundlage dar, denn er setze einen Be- ratungsfehler voraus. Ein solcher Anspruch scheitere bereits daran, dass die Beklagte nicht in der Lage wäre, im Wege einer rechtmäßigen Amtshandlung die Fahrkosten zu erstatten, da es an einer Rechtsgrundlage fehle. Gegen die ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. Juni 2008 zuge- stellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 17. Juli 2008 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangen ist. Sie macht einen Vertrauensschutz geltend und trägt hierzu vor, der Verstorbene sei seit 1997 in regelmäßiger Behandlung gewesen und die Fahrkosten seien fortlaufend stets im Folge— - 3 - jahr erstattet worden, und zwar ab 2002 beginnend mit dem Be- handlungsjahr 1998. Dies sei problemlos gehandhabt worden. An- lässlich einer stationären Reha—Maßnahme in Ka. habe die BfA ebenfalls die Fahrkosten für sie und die Übernachtungskosten getragen. Die Gesetzesänderung ab 1. Januar 2004 habe die Be- klagte ihr nicht mitgeteilt. Anlässlich eines Telefonats An- fang 2004 wegen der zukünftigen Fahrten habe die Mitarbeiterin der Beklagten R. ihr die Auskunft erteilt, auch ab 2004 würden die Fahrkosten fortlaufend übernommen, wenn sie bis 2003 ge- tragen worden seien. Das Telefonat stelle einen Antrag auf Kostenübernahme dar, die Mitarbeiterin habe nicht auf einen schriftlichen Antrag verwiesen. Die Klägerin schildert den weiteren Krankheits- und Behandlungsablauf des Versicherten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 9. April 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2006 abzuändern und die Beklagte zu verur- teilen, ihr weitere Fahrkosten in Höhe von 3.400,00 EUR zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet, dass die Klägerin die Kostenübernahme Anfang 2004 mündlich beantragt habe. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit die Fahrkosten einvernehmlich am Jahresende erstattet worden seien, die Erstattung sei vielmehr unregelmäßig erfolgt. Hierzu legt die Beklagte diverse Leis- tungsmasken vor. -9 - In der mündlichen Verhandlung haben dem Senat die Verwaltungs- vorgänge der Beklagten, die Akte S 1 P 33/06 des Sozialge- richts Itzehoe und die Verfahrensakte vorgelegen. Zur Ergän- zung der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten. für Fahrten ihres verstorbenen Ehemannes und für Besuchsfahr- ten. Dabei geht es infolge der Aufhebung der vorangegangenen Bescheide durch den Bescheid vom 7. Juli 2006 allein noch um die Fahrten des Versicherten zu den ambulanten Behandlungen und um die Besuchsfahrten der Klägerin selbst. Die Ansprüche der Versicherten der gesetzlichen Krankenversi- cherung auf Fahrkosten sind durch Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. 1, s. 2190 — GKV-Modernisierungs— gesetz) mit Wirkung vom l. Januar 2004 neu geregelt worden. Nach § 60 Abs. l SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Ab- sätzen 2 und 3 der Vorschrift die Fahrkosten einschließlich der Krankentransporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Aus dieser Formulierung und dem Hinweis auf die zwingende Notwendigkeit, ferner aus der Tatsache, dass § 60 in der Gesetzesfassung vom 14. November 2003 gegenüber der vorangegangenen Regelung eine Einschränkung vorsah (dazu Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegever- sicherung, § 60 SGB V Rz. 2), ergibt sich, dass die Bestimmun- gen eng ausgelegt werden müssen. Nach § 60 Abs. 2 SGB V sind Leistungsfälle für Fahrkosten aufgeführt, die hier nicht ein- - 10 - schlägig sind, denn es handelt sich um Fahrten im Zusammenhang mit stationären Krankenhausbehandlungen (Nr. 1), um Rettungs- fahrten (Nr. 2), um Krankentransporte mit notwendiger fachli- cher Betreuung (Nr. 3) sowie um Fahrten im Zusammenhang mit ambulanten Krankenbehandlungen‚ wenn dadurch eine an sich ge- botene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehand- lung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese nicht durch- führbar ist (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen sämtlichst nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V können Fahrkosten im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen erstattet werden, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat. Hieraus folgt be- reits, dass für die Besuchsfahrten der Klägerin selbst im Ge- setz, anders als in der früheren Regelung des § 194 Abs. 3 RVO‚ keine Anspruchsgrundlage vorgesehen ist. Der Senat unter- stellt hierbei zwar, dass diese Fahrten psychologisch und me- dizinisch indiziert gewesen sind, wie dies in den von der Klä- gerin vorgelegten Arztbriefen ausgeführt ist. Es handelt sich jedoch nicht um eine ärztliche oder ärztlich veranlasste Kran- kenbehandlung, da die Klägerin dadurch, dass ihre Begleitung des Versicherten auf den Fahrten medizinisch sinnvoll gewesen ist, nicht zu einer ärztlichen Hilfsperson wird. Eine An- spruchsgrundlage für die Besuchsfahrten ergibt sich aus dem Gesetz nicht (vgl. auch LSG Essen vom 23. August 1994 — L 5 KR 303/92; Hasfeld in juris—PK § 60 SGB V Rz. 45). Für die Fahrten zu den ambulanten Behandlungen fehlt es zum einen bereits an der vorherigen Genehmigung durch die Beklagte im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Zum anderen sind jedoch auch die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Richtli- nien gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, die der Gemeinsame Bundesausschuss mit Wirkung vom 1. Januar 2004 am 22. Januar 2004 erlassen hat (BAnz Nr. 18 S. 1342 — Krankentransport- - 11 - richtlinien —)‚ sehen für die Übernahme der Kosten für Kran- kentransporte und Fahrten grundsätzlich nach § 2 eine Verord- nung vor. Dies gilt jedoch nach § 2 Abs. 3 nicht, wenn — wie hier — Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden. Es ist daher unerheblich, dass die vorgelegten ärztli- chen Verordnungen nur zu einem geringfügigen Teil, nämlich für den 17. Februar, 15. März, 16. Juni und 13. September 2005 so- wie 12. Mai 2006, Fahrten zu ambulanten Behandlungen und im Übrigen stationäre Krankenhausbehandlungen betrafen. Jedoch können nach S 8 der Richtlinien die Kosten nur in be— sonderen Ausnahmefällen übernommen werden, wenn Fahrten zu am- bulanten Behandlungen betroffen sind. Nach § 8 Abs. 2 ist Vo- raussetzung für eine Genehmigung, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behan- delt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen länge— ren Zeitraum aufweist und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermei- dung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Hierzu ist in Anlage 2 zu der Richtlinie eine nicht abschließende Liste für die Ausnahmefälle erstellt worden. Darin sind eine Dialysebehandlung sowie eine onkologische Strahlentherapie oder onkologische Chemotherapie aufgenommen worden. Diese Vo- raussetzungen liegen hier nicht vor, da der Versicherte keine schematische Therapiebehandlung erfahren hat. Zwar ist er we- gen der Lebererkrankung, die in eine Tumorerkrankung mündete, über einen längeren Zeitraum behandelt worden. Der behandelnde Arzt Dr. Sa. hat auch am 9. September 2005 eine schwere chro- nische Krankheit im Sinne des § 62 SGB V attestiert. Die Vo- raussetzungen für eine Krankheit in diesem Sinne liegen be- reits dann vor, wenn der Versicherte mindestens ein Jahr lang vor Ausstellen der Bescheinigung jeweils wenigstens einmal im Quartal wegen derselben Krankheit in ärztlicher Behandlung - 12 - war. Dies kann jedoch mit den Anforderungen an eine Übernahme der Fahrkosten im Sinne der Richtlinien zu § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht gleichgesetzt werden. Die Feststellung zu § 62 SGB V dient der Einschätzung, ob die Belastungsgrenze insge- samt überschritten ist. Die Entscheidung darüber folgt nach anderen Grundsätzen als die Kostenerstattung für Fahrten zu und von ambulanten Behandlungen. Dies folgt aus dem Vergleich der Kriterien zu § 62 und § 60 Abs. l SGB V. Die Fahrkosten zu einer einmaligen Krankenbehandlung je Quartal i.S.d. § 62 SGB V belasten den Versicherten in ungleicher Weise gegenüber Fahrkosten zu einer Dialyse oder onkologischen Behandlung. Die regelmäßig erforderliche Behandlungsfrequenz und die systemi— sche Behandlung fehlen hier. Es lag den Behandlungen, insbe- sondere den Notfallbehandlungen, kein bestimmendes Therapie- schema zugrunde. Aus dem Grunde stellt auch die Bescheinigung vom 9. September 2005 keine Grundlage für die Kostenerstattung- dar. Die Voraussetzungen für § 8 Abs. 2 der Richtlinien sind nicht erfüllt. Nach § 8 Abs. 3 der Richtlinien können die Fahrkosten zur am- bulanten Behandlung darüber hinaus verordnet oder genehmigt werden, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ zuerkannt worden ist oder wenn die Voraus- - setzungen der Pflegestufe II oder III nach dem Sozialgesetz- buch, Elftes Buch erfüllt sind. Die Merkzeichen zu der Schwer- behinderteneigenschaft lagen bei den Versicherten sämtlich nicht vor, die Pflegestufe II wurden erst nach Durchführung der hier geltend gemachten Fahrten zuerkannt, daher sind auch die Voraussetzungen dieser Alternative nicht erfüllt. Insge- samt stellen die Krankentransportrichtlinien keine Grundlage für die Übernahme der Kosten einer ambulanten Behandlung des Versicherten dar. - 13 - Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf einen Vertrau- ensschutz stützen, weil die Mitarbeiterin der Beklagten R. den Versicherten oder die Klägerin nicht auf die Gesetzesände- rung hingewiesen oder ausgeführt hat, die Kosten würden auch weiterhin übernommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine schriftliche Zusage der Mitarbeiterin im Sinne des § 34 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch nicht vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung der Mitarbeiterin zur Aufklärung über die Gesetzesänderung bestand, nachdem die Beklagte vorher Fahrkosten erstattet hatte. Denn hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dabei vermag der Senat den Vortrag der Klägerin, sie habe die Fahrkosten eines Jahres erst im Folgejahr eingereicht, nach Vorlage der Leistungsmas— ken durch die Beklagte nicht nachzuvollziehen. Denn daraus er- geben sich in unregelmäßiger Reihenfolge in den Jahren 2002 und 2003 Erstattungen von Fahrkosten. Unerheblich, ob der Er- stattungsanspruch sich auf einen Vertrauensschutz der Klägerin auf Fortführung der vorangegangenen Verfahrensweise oder auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch‚ der sich auf ei- ne nach § 14 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) gebotene und unterlassene Beratung stützen konnte (Seewald, Kasseler Kommentar, § 14 SGB I Rz. 24), wären die Erstattungsvorausset- zungen nicht erfüllt, denn in beiden Fällen fehlt es an dem Alternativverhalten, das im einen Fall infolge des Vertrauens- schutzes, im anderen Fall infolge der gebotenen und unterlas— senen Beratung unterblieben ist. Für die Fahrten zu und von den ambulanten Behandlungen ergibt sich dies von selbst, denn der Versicherte musste sie notwendigerweise wahrnehmen und hatte keine andere Gestaltungsmöglichkeit, um die Behandlungen durchführen zu lassen. Jedoch auch hinsichtlich der Besuchs- fahrten hat die Klägerin stets ausgeführt, dass sie diese für notwendig erachtete. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass sie dann, wenn sie davon gewusst hätte, dass sie die Kosten für die Fahrten selbst zu übernehmen hätte, von den Besuchen - 14 - Abstand genommen hätte. Selbst wenn man folglich eine gebotene Aufklärung durch die Beklagte als Folge der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 unterstellt, folgt daraus kein Leistungsan- spruch der Klägerin. Zudem darf der Herstellungsanspruch nur auf eine zulässige Leistung gerichtet sein. Eine solche wäre, wie ausgeführt, eine Fahrkostenerstattung nicht. Die Abweisung der Ansprüche durch die Beklagte erfolgte daher zu Recht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) . Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 16O Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bun- dessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein. Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln, - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit soziaI- oder berufspolitischer Zwecksetzung, be- rufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft, Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Ge- währ für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. Die genannten Organisationen dürfen nur ihre - 15 - jeweiligen Mitglieder vertreten und müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln, - juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend be- zeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam- menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch- führt, und wenn die Organisationfür die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Sie müssen durch Per- sonen mit Befähigung zum Richteramt handeln, - jeder Rechtsanwalt, - jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Be- fähigung zum Richteramt. Ein Beteiligter, der danach zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunter— nehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen. In der Begründung muss - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder - die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder - ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialge- richt einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften oder Vereinigun- gen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen. Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorge- schriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwa- renhandel bezogen werden. Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entspre- chenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialge- richt eingegangen sein. Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt wer- den. - 16 - Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundes- sozialgericht ausgewählt. ... link (0 Kommentare) ... comment Sonntag, 3. Januar 2016
LSG BAY, L 8 SO 64/09 B ER vom 22.07.2009, Bayerisches Landessozialgericht
anselmf
L 8 SO 64/09 B ER
S 4 SO 16/09 ER Bayerisches Landessozialgericht In dem Beschwerdeverfahren H. Antragsteller und Beschwerdeführer gegen B. Antragsgegner und Beschwerdegegner Beigeladen L. wegen einstweiliger Anordnung erlässt der 8. Senat des Bayr. Landessozialgerichts in München am 22. Juli 2009 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozial- gericht S. sowie die Richter am Bayr. Landessozialgericht K und K folgenden Beschluss I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt Gründe: Zwischen den Beteiligten ist die Frage der vorläufigen Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs streitig. Der 1963 geborene Kläger ist multimorbid erkrankt (unter anderem Zustand nach dreimaliger Nierentransplantation, Peritonealdialyse, Schilddrüsenkarzinom) und bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beim Antragsteller wurde eine Schwerbehinderung mit dem Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzei- chen “G“ und “Rf“ festgestellt. Ein zunächst im Februar 2007 beim Landratsamt Regensburg gestellter Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wurde zur weiteren Bearbeitung an den Beklagten weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11.04.2007 wurde vom Antragsgegner angeregt sich noch- mals mit der Krankenkasse bezüglich der Frage einer Kostenbeteiligung zur Repa- ratur beziehungsweise Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs zu wenden. Mit Schreiben vom 02.12.2008 teilte der Antragsteller mit, dass die Krankenkasse er- neut eine Beihilfe abgelehnt habe. Danach sei eine Übernahme nur möglich, wenn ein Arzt die Benutzung eines Taxis verordne. Dies könne er jedoch nur, wenn zwingende medizinische Gründe die Benutzung eines privaten Kfz ausschließen. Hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme habe er bereits gegen seine Kran- kenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, eine ent- sprechende Unterstützung zu erlangen. Gleichzeitig widersprach der Antragsteller der Ablehnung im Bescheid vom 11.04.2007. Daneben begehrte er vorläufige Leistungen nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) I sowie eine Vorschusszahlung (§ 42 SGB I). Mit einem weiteren Schreiben vom 03.12.2008 beantragte er die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 44 SGB X. Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens (Az.: S 14 KR 60/08) hat der Antragsteller gegenüber seiner Krankenversicherung die Übernahme der anfallenden Kosten für die Nutzung eines Taxis für seine Fahrten zu ambulanten Untersuchungen und Behandlungen begehrt. Das Sozialgericht Regensburg – SG – hat mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2008 die Klage abgewiesen und ausgeführt, soweit es Taxifahrten betreffe, seien die Voraussetzungen der anwendbaren Krankentransportrichtlinie nicht erfüllt. Eine hohe Behandlungsfrequenz sei zu Recht vom MDK abgelehnt worden. Im Rahmen des sich daran anschließenden Berufungsverfahrens, hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, der Kläger sei aufgrund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage, die notwendigen Termine für die Dialyse oder zu den genannten Ärzten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Der Kläger besitze kein eigenes Kfz und werde durch eine Bekannte zu den Terminen gefahren. Eine Entscheidung über das Berufungsverfahren liegt noch nicht vor (Az. L 5 KR 187/08). Mit Bescheid vom 13.02.2009 lehnte der Antragsgegner die Gewährung einer Betriebskostenpauschale sowie die Übernahme von Instandhaltungskosten für ein Kraftfahrzeug ab. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 10 Abs. 6 der Verordnung zu § 60 SGB XII könnten die Fahrten zum Arzt und ärztlich verordneten Therapien nicht berücksichtigt werden, weil diese Fahrten bei zwingender Notwendigkeit von der Krankenkasse sicherzustellen sind. Aufgrund des Nachrangsprinzips seien sie daher nicht zu berücksichtigen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 18.02.2009 Widerspruch. Mit Bescheid vom 06.03.2009 wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück. Am 18.03.2009 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Leistungen für Krankenfahrten beim SG beantragt. Er müsse durchschnittlich zwei bis dreimal pro Monat notwendige Krankenfahrten durchführen. Er habe bis Dezember 2008 aufgrund seines niedrigen Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Am 21.02.2009 habe ihm das Sozialamt Regensburg mitgeteilt, dass der monatliche Bedarf der Grundsicherung nunmehr um 18,19 € überstiegen werde. Aufgrund seiner finanziellen Situation müsse er Fahrten von Dritten erbitten. Mit Beschluss des SG Regensburg vom 16.04.2009 hat dieses den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 11.05.2009 beim Landessozialgericht (LSG) erhobene Beschwerde. Mit Beschluss des LSG vom 25.06.2009 hat dieses den Landkreis Regensburg gemäß § 175 Abs. 1, 153, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG beigeladen. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeschrift zusammenfassend ausgeführt, er sei kein Dialysepatient und benötige keine Fahrten zu Dialysebehandlung. Aus sonstigen medizinischen Gründen seien jedoch regelmäßige Arztbesuche notwendig. Entgegen der Auffassung des SG bestehe eine besondere Eilbedürftigkeit. Es sei ihm letztlich nicht zumutbar, gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Personen durch “Erbetteln“ die notwendigen Leistungen zu erhalten. Ergänzend weist der Antragsteller auf die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz hin. Ferner wird die unterlassene Beiladung der Krankenversicherung gerügt. Auf Nachfrage durch den Senat, welche ärztlichen Termine im Zeitraummärz bis Mai 2009 stattfanden, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2009 mitgeteilt, er habe am 03.03.2009 einen Zahnarzttermin in Schierling, am 13.03.2009, 24.04.2009 und 20.05.2009 jeweils einen Termin in Regensburg zur Verabreichung von Vitaminpräparaten gehabt. Die letzten drei Behandlungen wurden auch nicht direkt durch Ärzte, sondern von nicht ärztlichem Personal in der Praxisgemeinschaft durchgeführt. Ferner hat der Antragsteller gerügt, dass nicht unverzüglich Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Ergänzend wird auf die umfangreichen Schriftsätze, zuletzt vom 16.07.2009, des Antragstellers verwiesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 16.04.2009 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges sowie die Übernahme der Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug, hilfsweise die Übernahme von Taxikosten und Prozesskosten zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 09.07.2009 mitgeteilt, er würde gegebenenfalls eine erneute Bedarfsprüfung nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII durchführen, wenn die Nichtleistungspflicht der Krankenkassen verbindlich festgestellt ist und sich daraus dem Grunde nach eine Leistungspflicht des Beigeladenen ergäbe. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung die Akten des Antragsgegners, des Sozialgerichts München in den Verfahren S 4 SO 16/09, S 14 KR 60/08, S 14 KR 69/08 ER, S 14 KR 70/08, S 14 KR 66/08 sowie des LSG in den Verfahren L 5 KR 161/08, L 5 B 314/08 KR ER, L 5 B 748/08 KR ER C, L 5 KR 187/08 und L 5 KR 9/09 B PKH beigezogen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Eine Regelungsanordnung kann grundsätzlich nur erlassen werden, wenn das Gericht die für die Bejahung des Hauptsacheanspruchs (Anordnungsanspruch) wie auch für die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils (Anordnungsgrund) erforderlichen Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im Sinne des Beweismaßstabes) bejaht. Nach Auffassung des Senats verbleibt es bei der oben dargestellten Maßstabsbildung, da auch bei Versagen des einstweiligen Rechtsschutzes keine schwere und unzumutbare – anders nicht abwendbare Beeinträchtigung – insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens oder des Gesundheitsschutzes (Art. 1 und 2 Grundgesetz – GG - ) droht (Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005. 1 BvR 569/05 und Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06.). Der Antragsteller ist gesetzlich krankenversichert und damit wird grundsätzlich ausreichend Gesundheitsschutz gewährt. 1. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf die begehrten Leistungen zusteht. a) Soweit der Antragsteller die Übernahme der Anschaffungskosten bzw. Unterhaltskosten für ein Kfz begehrt, lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 53 ff SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfeverordnung – EinglhVO -, ableiten. Die Kfz-Hilfe, deren Voraussetzungen durch § 8 Abs. 1 EinglhVO ausgestaltet wird, dient vorwiegend der Teilhabe am Arbeitsleben und auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall geht es jedoch vorwiegend um die Frage der Ermöglichung von Arztbesuchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa Urteil des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs München vom 26.07.2004, Az.: 12 B 03.2723 bzw. Verwaltungsgericht B-Stadt vom 30.09.2003, Az.: Au 3 K 03.748, m.w.N.) ist § 8 EinglhVO eng auszulegen. Soweit die Hilfe zu anderen Zwecken als der beruflichen Eingliederung beantragt wird, müssen diese Gründe mindestens vergleichbar gewichtig sein. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an (vgl. Bayerisches Landessozialgericht v. 22.09.2008 Az.: L 8 B 684/08 SO ER) Nur ausnahmsweise wäre dies bei besonderen Fallkonstellationen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz denkbar. Da jedoch beim Antragsteller nur vereinzelte Fahrten zum Arzt erforderlich sind, kommt dies im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dabei stützt sich der Senat auf den vom Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom 16.03.2009 sowie vom 06.07.2009 vorgetragenen Sachverhalt, wonach durchschnittlich zwei bis dreimal im Monat notwendige Krankenfahrten zu erledigen sind. Im vom Senat nachgefragten Zeitraum von März bis Juni waren insgesamt nur drei außerhalb des Wohnorts des Antragstellers gelegene Termine erforderlich. Ferner hat der medizinische Dienst in seiner Stellungnahme vom 13.11.2007 festgestellt, dass beim Antragsteller aufgrund seiner chronischen Erkrankung keine hohe Behandlungsfrequenz erforderlich sei. Nur bei auftretenden Komplikationen könnte sich die Zahl erhöhen. Auf die Frage der Unterhaltskosten für ein Kfz ist daher nicht weiter einzugehen. b) Nach Auffassung des Senats besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Wegekosten nach § 48 SGB XII, da nach Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art 82 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) der Antragsgegner nicht zuständiger Leistungserbringer ist und die Leistungen der Krankenhilfe gegenüber den Leistungen des SGB V nachrangig sind. 2. a) Hinsichtlich der Übernahme der Beschaffungs- und Unterhaltskosten für ein Kfz besteht gegenüber dem Beigeladenen kein Anordnungsanspruch, da für die Kfz-Hilfe als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG der Antragsgegner zuständiger Leistungsträger ist. b) Soweit hilfsweise die Übernahme der Taxikosten begehrt wird, besteht nach Auffassung des Senats gegenüber dem Beigeladenen jedenfalls kein Anordnungsgrund. Wie der Antragssteller in seinem Schreiben vom 06.07.2009 selbst ausführt, sind aufgrund des „guten Verhältnisses“ des Antragstellers zu der Person, die ihn zur Behandlung nach Regensburg fährt, grundsätzlich die Fahrten gesichert. Dabei ist ihm zuzumuten, auch wenn der Antragsteller nur ein geringes Einkommen hat, das lediglich 18,41 € über dem errechneten Bedarf liegt, demjenigen, der ihn nach Regensburg fährt angemessen zu entschädigen. Der Gesetzgeber hat gleichzeitig mit der Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 durch Erhöhung der Regelsätze pauschal die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfassten Leistungen als abgegolten gesehen. So enthält der Regelsatz nach § 28 SGB XII für die Gesundheitspflege Leistungen in Höhe von 3,68% sowie für Fahrtkosten und Verkehr in Höhe von 4,48%. Aus der vom Beigeladenen vorgelegten Bedarfsberechnung für den Zeitraum Februar bis Juni 2009 ergibt sich ferner, dass der Beigeladene auch einen Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung in Höhe von 47,77 € berücksichtigt hat. Auch dieser Mehrbedarfszuschlag steht insoweit dem Antragsteller zumindest teilweise für Fahrtkosten zur Verfügung. Aufgrund des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) hat sich der Antragsteller insoweit die Leistungen Dritter zurechnen zu lassen. Ferner hat der Antragsteller auch keinen Antrag auf Übernahme von Taxikosten bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung – vor – der Fahrt nach Regensburg gestellt. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg (vgl. Gerichtsbescheid des SG vom 13.06.2008, Az.: S 14 KR 60/08) Danach konnte das SG insbesondere nicht über einen möglichen Anspruch nach § 60 I S. 3 SGB V entscheiden. Nach Auffassung des Senats ist es dem Antragsteller aber grundsätzlich zuzumuten, zunächst – vor – einer Fahrt zum Arzt nach Regensburg die Übernahme von Taxikosten zu beantragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich nur um wenige Fahrten handelt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass grundsätzlich Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen den Beigeladenen keinen Anordnungsanspruch haben. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I, 2003, Nr. 55, S. 2190ff.) ist § 60 SGB V neugefasst worden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V darf die Krankenkasse nur Fahrkosten übernehmen, die aus „zwingenden medizinischen Gründen notwendig“ sind. Dass die vorliegenden Gründe medizinischer Art und zwingend sein müssen, ist durch das GKV-ModernisierungsG vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, mWv 01.01.2004) klargestellt worden. Allerdings hat man bereits vorher dem Begriffsmerkmal „notwendig“ entnommen, dass es sich um zwingend und unvermeidlich entstehende Aufwendungen handeln muss (BSGE 55, 37 = SozR 2200 § 194 Nr. 10). Andere Behandlungsalternativen, bei denen keine Fahrkosten anfallen, dürfen daher nicht bestehen (vergleiche Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 60. Ergänzungslieferung 2009, RdNr. 11; Gerlach in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch V, § 60, Rz.: 18). Sofern jedoch in Ausnahmefällen – etwa bei einer Dialysebehandlung – aus medizinischen Gründen darüber hinaus Fahrten erforderlich sind, werden diese nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V nach vorheriger Genehmigung übernommen. Zugleich hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Modernisierungsgesetz auch die Hilfen bei Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII strikt an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden (vergleiche Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 17. Aufl., § 52, Rz.: 2). So richtet sich nach § 52 Abs. 1 SGB XII auch die Krankenhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen dringenden medizinischen Gründen die Verabreichung von Vitaminpräparaten, welche in der in Regensburg gelegenen Praxis durch nicht ärztliches Personal erfolgt, nicht auch durch den Hausarzt des Antragstellers, Dr. Großhauser, am Wohnort des Klägers erfolgen kann. Auch der Antragsteller hat insoweit kein Gründe angeführt. Sofern aus medizinischen Gründen jedoch diese Fahrten nach Regensburg erforderlich sein sollten, wäre es dem Antragsteller bei der niedrigen Frequenz an Behandlungsterminen zumutbar, eine vorherige Genehmigung bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragen und insoweit auch die Übernahme nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V zu begehren. Soweit des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 13.06.2008 die Übernahme von Taxifahrten ablehnte, fehlte es bereits an einer – vorherigen – Genehmigung, so dass durch das SG keine weitere Prüfung veranlasst war. Sofern aufgrund der chronischen Erkrankung des Antragstellers eine Summierung von fortlaufenden Belastungen auftreten würde, die weder durch den Regelsatz noch durch einen Mehrbedarf im Sinne des § 30 SGB XII erfasst werden, käme ausnahmsweise eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes in Betracht. Hierbei dürfen jedoch die gesetzlichen Vorgaben von § 52 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 60 SGB V nicht umgangen werden. Da jedoch derzeit aufgrund des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII ein dahingehender Bedarf durch Leistungen Dritter gesichert ist, sieht der Senat insoweit keine Veranlassung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, eine weitere Prüfung durchzuführen. Sollten diese Fahrten zukünftig nicht mehr gesichert sein, wird der Beigeladene jedoch im Rahmen eines entsprechenden Antrags gegebenenfalls unter anderem über ein medizinisches Gutachten zu klären haben, inwieweit dem Antragsteller die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, eine Behandlung in Regensburg medizinisch notwendig ist und eine übermäßige, vom Regelsatz nicht gedeckte Belastung besteht. 3. Eine Beiladung der DAK ist nach Auffassung des Senats nicht sachdienlich, da durch die vorliegende Entscheidung nicht unmittelbar die Interessen der Krankenversicherung berührt waren. Die Voraussetzungen von § 75 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO), aber nicht begründet. Nach § 73 a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl., RdNr. 7b zu § 73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen und liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige (summarische) Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl., RdNr. 7, 7 a zu § 73 a). Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei ist, wie sich aus dem auf die Rechtsverfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb auch nicht zu bewilligen, wenn das materielle Ergebnis sich in der Berufungsinstanz voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. September 1993 - III ZA 3/93 – ZIP 1993, 1729). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozesskostenaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mit berücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413f,; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Wie sich aus den Ausführungen zu II. ergibt, konnte dem Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht stattgegeben werden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe des Antragstellers nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGG gegen die DGB-Rechtsschutz GmbH besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). S. K. K. Ausgefertigt Bayerisches Landessozialgericht, München, den 24. Juli 2009 Faksimile noch nicht verfügbar ... link (0 Kommentare) ... comment Samstag, 2. Januar 2016
Gutachten des MDK vom 13.11.2007
anselmf
Frage der Krankenversicherung und voller Wortlaut der Stellungnahme des MDK
Fragestellung Liegen die Voraussetzungen gemäß den Richtlinien sh. Anlage vor? Die Mobilität ist zwar beeinträchtigt, die hohe Behandlungsfrequenz (3x|Wo) liegt aber nicht vor, daher sind die Voraussetzungen für Kostenerstattungen der Fahrkosten durch die GKV nicht erfüllt. Faksimile noch nicht verfügbar ... link (0 Kommentare) ... comment Gutachten des MDK vom 27.11.2007
anselmf
Frage der Krankenversicherung und voller Wortlaut der Stellungnahme des MDK
Fragestellung Liegt eine vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität analog den Merkzeichen “aG“, “Bl“, “H“ bzw. der Pflegestufe II oder III und eine Behandlung über einen längeren Zeitraum vor. Nein Faksimile noch nicht verfügbar ... link (0 Kommentare) ... comment Samstag, 24. Oktober 2015
BSG, 7 RAr 37/80 vom 21.07.1981
anselmf
Bundessozialgericht 7 RAr 37/80 vom 21.07.1981
Bundessozialgericht Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
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BVerfG, 1 BVR 1294/15 vom 29.06.2015, Bundesverfassungsgericht
anselmf
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-1 BVR 1294/15 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn — Bevollmächtigte: gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2015 - L 8 SF 62/15 AB — und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten K den Richter E und die Richterin B gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. August 1993 (BGBl l S. 1473) am 29. Juni 2015 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Zelinskij-Zunik wird abge— lehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Kirchhof Eichberger Britz Ausgefertigt (Wagner) Amtsinspektorin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts Faksimile 1 2 ... link (0 Kommentare) ... comment Mittwoch, 1. Juli 2015
SG DD, S 12 AS 192/15, 29.04.2015, Sozialgericht Dresden
anselmf
Beglaubigte Abschrift
S 12 AS 192/15 SOZIALGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit — Kläger - gegen Landkreis Meißen Jobcenter Meißen, vertreten durch den Landrat, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen — Beklagter — hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Dresden auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015 in Dresden durch die Richterin am Sozialgericht und die ehrenamtli— chen Richter Herr und Frau für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Überprüfungsantrag des Klägers vom 11.07.2014, eingegangen am 11.07.2014, auf Überprüfung aller Leistungsbe- scheide für ihn und seinen Sohn rückwirkend zum 01.09.2013 zu bescheiden. II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. — 2 — S 12 AS 192/15 Tatbestand: Gegenstand des Verfahrens ist eine Untätigkeitsklage, mit welcher der Kläger die Verurtei- lung des Beklagten zur Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag vom 11.07.2014 be— gehrt. Der im Jahr geborene Kläger bewohnt seit Mai 2010 eine 74 m2 große erdgasbeheizte Drei-Raum—Wohnung in Meißen. Die monatliche Gesamtmiete für diese Wohnung beträgt Euro und setzt sich aus einer Grundmiete von Euro und den Vorauszahlun- gen für Heiz— und Warmwasserkosten von Euro sowie für sonstige Betriebskosten von Euro zusammen. Vor dem Amtsgericht Meißen schlossen der Kläger und seine von ihm getrenntlebende Ehefrau am 22.08.2013 eine Vereinbarung dahingehend, dass sie die elterliche Sorge für den im Jahre geborenen gemeinsamen Sohn des Klägers künftig gemeinsam ausüben werden und das Kind sich im wöchentlichen Wechsel bei jedem Elternteil aufhalten wird. Das Kindergeld für den Sohn des Klägers erhält die Kindsmutter. Der Kläger bezieht vor— läufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und erhält seit dem 01.09.2013 den Regelsatz für seinen Sohn sowie den alleinerziehenden Mehrbedarf anteilig zu 50 % ausgezahlt. Mit Schreiben vom 11.07.2014, eingegangen beim Beklagten per Fax am gleichen Tage, machte der Kläger geltend, dass sein Sohn entgegen der familienrechtlichen Vereinbarung nicht im Wechselmodel beim Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau lebt, sondern sich bei der Kindesmutter maximal zwei Tage pro Woche, nämlich von Mittwochabend 17:30 Uhr bis zum Kitabeginn am Donnerstagmorgen sowie von Freitagabend bis Sams— tagabend, maximal Sonntagmorgen, aufhält. Dass der Regelsatz und der alleinerziehenden Mehrbedarf vor diesem Hintergrund nur hälftig gezahlt würden, sei aufgrund der tatsächli— chen Gegebenheiten nicht korrekt. — 3 — S 12 AS 192/15 Am 12.01.2015 hat der Kläger die hier streitgegenständliche Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zu verpflichten. über den Überprüfungsantrag vom 11.07.2014 zu entscheiden. Zur Begründung hat er ausgeführt, für die Nichtbescheidung sei kein zureichender Grund erkennbar. Auch auf die Nachfrage vom 09.12.2014 sei eine Reaktion des Beklagten nicht erfolgt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zum Erlass eines rechtmäßigen Bescheides mit Leistungen in rechtmäßiger Höhe zu verpflichten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung. dass die begehrte Überprüfungsentscheidung noch nicht habe getrof— fen werden können. da der insofern maßgebliche Sachverhalt noch nicht geklärt sei. Der Kläger habe sich zu dem konkreten Umfang des Aufenthaltes seines Sohnes bei sich nicht näher erklärt und auch mit der Klage keine genauen Angaben gemacht. Darüber hinaus handele es sich bei dem geltend gemachten Mehrbedarf lediglich um eine bedarfserhöhen— de Position, die nicht gesondert beansprucht werden könne. Es könne sich lediglich unter Zugrundelegung eines insoweit bestehenden höheren Bedarfs ein höherer Leistungsan- spruch insgesamt ergeben. Eine diesbezügliche Prüfung setze jedoch eine bestehende Klarheit insbesondere über die Einkommensverhältnisse des Klägers in dem zu überprü— fenden Leistungszeitraum ab 2013 voraus. Hierüber habe sich der Kläger nicht erklärt. Ab— gesehen hiervon sei ein Anspruch auf höhere SGB—II—Leistungen auch dann nicht gegeben. wenn der leistungsrechtliche Bedarf ohne Notwendigkeit erhöht werde. Zwischen dem Kläger und seiner zwischenzeitlich geschiedenen Frau sei vor dem Familiengericht Meißen eine Umgangsregelung getroffen worden. Diese Regelung sei auch durch keine neue rich- terliche Entscheidung abgeändert worden. Dass eine anderweitige Praktizierung zwingend erforderlich sei, sei nicht dargelegt worden. — 4 — S 12 AS l92/15 Hinsichtlich des weiteren Sach— und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten. die beigezo— genen Verfahren S 43 AS 4197/14, S 43 AS 2298/14 ER sowie S 43 AS 5294/14 ER und ' die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe: Die fom— und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte war verpflichtet. über den Überprüfungsantrag des Klägers vom 11.07.2014 grundsätzlich in— nerhalb der Frist des § 88 Abs. l Satz 1 SGG zu entscheiden. Nach § 88 Abs. l Satz l SGG ist eine Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht be— schieden worden ist. Die Frist war bei Klageerhebung abgelaufen und der für einen zu— reichenden Grund darlegungspflichtige Beklagte hatte keinen hinreichenden Grund für die Nichtbescheidung. Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen hat. der Klä- ger habe sich zum konkreten Umfang des Aufenthaltes seines Sohnes bei sich nicht näher erklärt, ist dies nicht zutreffend. Der Kläger hatte bereits in seinem Überprüfungsantrag vom l.07.2014 genau dargestellt, in welchen Zeiträumen sich sein Sohn bei der geschie- denen Ehefrau aufhält und damit in welchen anderen Zeiträumen bei ihm. Insofem er— scheint die erneute Nachfrage des Beklagten im Schreiben vom 19.08.2014 an den Kläger diesbezüglich nicht nachvollziehbar, da der Kläger die Antwort auf die Frage schon gege— ben hatte. Die Einholung weiterer Auskünfte, insbesondere von der geschiedenen Ehefrau des Klägers obliegt der Amtsermittlungspflicht des Beklagten. Der Beklagte hätte im Rahmen dieser Pflicht eine Bestätigung der geschiedenen Ehefrau selbst anfordern können und müssen. Zutreffend hat der Kläger hervorgehoben, dass er in Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei dem Mehrbedarf nur um eine bedarfserhöhende Position handelt, eine Überprüfung der Leistungsbescheide insgesamt für den Überprüfungszeitraum beantragt hat. Eine etwaige — 5 — S 12 AS l92/l5 fehlende Mitwirkung des Klägers für die Neuberechnung des gesamten Anspruches stellt keinen sachlichen Grund für die Nichtbescheidung des Überprüfungsantrages dar. Gegebe— nenfalls nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen muss der Leistungsträger nämlich nach § 66 SGB I vorgehen, um einer Untätigkeitsklage die Grundlage zu entzie— hen (BSG, Uiteil vom 26.08.1994, L 13 RJ 17/94; LSG Nordrhein—Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 L 19 AS 535/13 B). Auch im vorliegenden Falle gilt nichts anderes. Ne- ben einer Versagungsentscheidung hätte der Beklagte darüber hinaus die Möglichkeit ge- habt, über den Anspruch des Klägers erneut vorläufig zu entscheiden. Es ist kein Grund erkennbar, warum eine vorläufige Entscheidung auch nach Ablauf des Bewilligungszeit— raumes nicht zulässig sein sollte. Die Kammer teilt die insofern vom LSG Sachsen im PKH—Beschluss vom 23.01.2013 (L 7 AS 1033/12 B PKH) vertretene Auffassung nicht. Die Auffassung, einer Klage auf höhere vorläufige Leistungen fehle das Rechtsschutzbe— dürfnis, wenn der betreffende Leistungszeitraum abgelaufen ist, kann nur dann richtig sein, wenn zugleich der Grund für die Vorläufigkeit entfallen ist. Wenn hingegen eine endgülti- ge Festsetzung für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum tatsächlich noch nicht möglich ist, z. B. weil Einkünfte noch nicht sicher feststehen, ist eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen auch für diesen Zeitraum zulässig (so zutreffend auch 3. Senat des Sächsischen LSG vom 22.04.2013. Az.: L 3 AS 1310/12 B PKH. SG Berlin, Beschluss vom 29.08.2014 S 197 AS 8527/13, SG Dresden, Urteil vom 27.08.2013, Az.: S 49 AS 2681/12). Weiterhin hätte der Beklagte im Falle unklarer Einkommensverhältnisse die Möglichkeit, das Ein- kommen zu schätzen. Ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Bewilligung bei Klageerhebung vorgelegen ha— ben, ist vorliegend jedoch für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich, denn Streitge— genstand ist lediglich die Pflicht des Beklagten zur Bescheidung. Insofern genügt hier die Feststellung, dass auch eine gegebenenfalls unklare Tatsachengrundlage den Beklagten grundsätzlich nicht daran hindert, über einen Antrag zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Die Berufung ist von Gesetzes wegen zulässig, da der Gesamtbetrag der in Streit stehenden Leistungen den Beschwerdewert nach § 144 Abs. l Nr. l SGG übersteigt. — 6 — S 12 AS 192/15 Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Sächsischen Landessozialgericht. Kauffahrtei 25, 09120 Chemnitz. schriftlich, mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts— stelle oder in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Dresden. Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden schriftlich, mündlich zur Niederschrift des Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechts- verkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in den elektronischen Ge- richtsbrielkasten zu übermitteln ist: nähere Hinweise finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de, Die Einlegung der Berufung durch einfache E-Mail wahrt daher die Form nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist. Die Berufungsschritt soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Vorsitzende der 12. Kammer Richterin am Sozialgericht Für die Richtigkeit der Abschrift: Sozialgericht Dresden Dresden, den 06.05.2015 Sozialgericht Dresden Dresden, den 29.04.2015 - öffentliche Sitzung - S 12 AS 192/15 Niederschrift über die mündliche Verhandlung der 12. Kammer In dem Rechtsstreit - Kläger — gegen Landkreis Meißen Jobcenter Meißen, vertreten durch den Landrat, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Beklagter - Anwesend: Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht ehrenamtlicher Richter Herr ehrenamtliche Richterin Frau Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird verzichtet. Die Vor- sitzende übernimmt die Protokollierung durch Aufzeichnung auf einem Tonträger. Nach Aufruf der Sache erscheinen: fiir den Kläger der Kläger persönlich für den Beklagten Herr unter Berufung auf eine bei Gericht hinterlegte Generalterminsvoll- macht sowie Herr , - 2 – S 12 AS 192/15 Beigezogen ist die Verwaltungsakte des Beklagten unter dem Az.: 1104.0012157, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird. Die Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den Sachverhalt vor. So- dann erhalten die Beteiligten das Wort. Das Sach— und Streitverhältnis wird mit ihnen erör- tert. Der Kläger erklärt: Bis Juli 2014 war meine geschiedene Frau wegen ihrer Ausbildung nicht in der Lage, das vorm Familiengericht geschlossene Wechselmodel einzuhalten, weshalb mein Sohn sich mehr bei mir als bei ihr aufgehalten hat. Deshalb habe ich den Überprüfungsantrag gestellt, wobei ich den Antrag im Hinblick auf den Regelsatz bezüglich meines Sohnes zwischen— zeitlich zurückgenommen habe und nur den Antrag auf den erhöhten alleinerziehenden Mehrbedarf aufrechterhalten habe, weil ich im Hinblick auf meinen Sohn nicht mehr genau angeben kann, an welchen Tagen er bei mir war. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über den Überprüfungsantrag des Klägers vom 11.07.2014, eingegangen am 11.07.2014, auf Überprüfung aller Leistungsbe- scheide für ihn und seinen Sohn rückwirkend zum 01.09.2013 zu bescheiden. - vorgespielt und genehmigt ' Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. - vorgespielt und genehmigt - Die Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. -3- S 12 AS 192/15 Nach geheimer Beratung verkündet die Vorsitzende IM NAMEN DES VOLKES folgendes Urteil: 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Überprüfungsantrag des Klägers vom 11.07.2014, eingegangen am 11.07.2014, auf Überprüfung aller Leistungsbescheide für ihn und seinen Sohn rückwirkend zum 01.09.2013 zu bescheiden. 2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe wird den Beteiligten mitgeteilt. - F.d.R.d.Ü.V. Tonträger - Richterin am Sozialgericht Justizbeschäftigte Beginn der Verhandlung: Ende der Verhandlung: Faksimile ... link (0 Kommentare) ... comment SG DD, S 12 AS 1184/15, 29.04.2015, Sozialgericht Dresden
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Beglaubigte Abschrift
S 12 AS 1184/15 SOZIALGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Kläger zu l: — Kläger zu 2. gegen Landkreis Meißen Jobcenter Meißen. vertreten durch den Landrat. Brauhausstraße 21,. 01662 Meißen - Beklagter hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Dresden auf die mündliche Verhandlung mm 29. April 2015 in Dresden durch die Richterin am Sozialgericht und die ehrenamtli- ehen Richter Herr und Frau fiir Recht erkannt: I. Der Beklagte wird verurteilt, den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 25.08.2014 betreffend den Leistungszeitraum Oktober 2011 bis März 20l5 zu bescheiden. II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger. - 2 - S 12 AS 1184/15 Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Untätigkeitsklage, ob der Beklagte derzeit ver- pflichtet ist, über den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 25.08.2014 zu entschei- den, insbesondere ob der Beklagte die Entscheidungsfrist des § 88 Abs. 1 SGG ohne zu- reichenden Grund überschritten hat. Der im Jahre geborene Kläger zu 1. mit deutscher Staatsangehörigkeit ist Vater des im Juli geborenen Sohnes (nachfolgend: Kläger zu 2.). Vor dem Amtsgericht Meißen schloss der Kläger zu 1, mit der Mutter des Klägers zu 2. am .2013 eine Vereinba- rung dahingehend. dass sie die elterliche Sorge für den im Jahre geborenen gemein- samen Sohn künftig gemeinsam ausüben werden und das Kind sich im wöchentlichen Wechsel bei jedem Elternteil aufhalten wird Dieses Wechselmodell wird von den geschie- denen Eheleuten seit August 2011 gelebt. Seit Mai bewohnt der Kläger zu 1. eine 74 qm große 3-Raum Wohnung in Meißen. Die monatliche Gesamtmiete für diese Wohnung betrug € (Grundmiete: Vorauszahlung für Heiz— und Warnmasserkosten: € Vorauszahlung für kalte Be» triebskosten: €. Ab 01.10.2014 erhöhte der Vermieter die monatliche Vorauszah- lung für Heiz— und Warmwasserkosten auf In einer korrigierten Fassung erhöht der Vermieter mit Schreiben vom 23.06.1014 die monatliche Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten ab 01.07.2014 auf €. Zudem forderte der Vermieter mit Schrei- ben vom 23.06.2014 die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete auf € ab 01.08.2014, die der Kläger zu 1. verweigert hat. Der Vermieter kündigte mit Schreiben vom 11.06.20l4 das Mietverhältnis fristlos und forderte den Kläger zu 1. auf, die Woh— nung zu räumen und an ihn herauszugeben. Derzeit wohnen die Kläger weiterhin in dieser Unterkunft. Im 2014 heiratete der Kläger zu 1. die im Jahre geborene die Mutter des im April geborenen Sohnes ist. Beide zogen der An- - 3 – S 12 AS 1184/15 meldebestätigung der Stadt vom 2014 zufolge aus der um 2014 in die Wohnung des Klägers zu 1. Seit 2010 bezogen die Kläger zu 1. und 2. vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf Antrag hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 23.04.2014 (S 43 AS 2298/14 ER) den Beklag- ten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet. den Klägern zu 1. und 2. für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- halts nach dem SGB II zu gewähren. Am 25.08.2014 stellte der Klüger zu 1. für die Zeit ab 01.10.2014 einen Antrag auf Wei- tergewährung von Grundsicherungsleistungen an ihn und den Kläger zu 2. beim Beklagten. Gleichzeitig reichte er beim Beklagten Kontoauszüge seiner Konten bei der Deutschen Bank, der Postbank und einem Paypalkonto ein. Mit Änderungsmitteilung vom 02.09.3014 wurde dieser Antrag auf die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und erweitert. Am 01.09.2014 haben die Kläger zu 1. und 2. beim Sozialgericht Dresden im Wege der einstweiligen Anordnung die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhalts für die Zeit ab 01.10.2014 sowie höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2014 unter Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 23.04.1014 (S 43 AS 2298/14 ER) beantragt. Mit Schreiben vom 34.09.2014 sowie 26.09.2014 haben und ebenfalls Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht. Mit gerichtlichen Beschluss vom 01.10.2014 wurde der Beklagte daraufhin verpflichtet. den Klägern zu 1. und 2. und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum Oktober bis März 2015 zu gewähren (S 43 AS 5294/14 ER). - 4 - S 12 AS 1184/15 Die vom Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde vom Sächsi- schen Landessozialgericht mit Beschluss vom 03.02.2015 (L 2 AS 1326/14 B ER) zu- rückgewiesen. Über den Weiterbewilligungsantrag vom 25.08.2014 in der Fassung der Änderung vom 02.09.2014 hat der Beklagte bislang nicht entschieden. Leistungen an die Kläger erfolgten ausschließlich faktisch aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 01.10.2014 und des Beschlusses im Beschwerdeverfahren L 2 AS 1326/14 B ER. Am 05.032015 hat der Kläger zu 1. die hier streitgegenständliche Untätigkeitsklage für sich und - nach sinngemäßer Auslegung des Klagebegehrens - für seinen Sohn, den Kläger zu 2. erhoben. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen. über den Weiterbewilligungsantrag vom 25.08.2014 zu ent- scheiden Der Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung. über die Anträge habe bislang nicht abschließend entschieden wer— den können. du insbesondere die Einkommensverhältnisse des Klägers zu 1. noch nicht hinreichend geklärt seien. Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten zu den Verfah— ren S 43 AS 2298/14 ER und S 43 AS 5293/14 ER beigezogen. Auf den Inhalt der Verwal- tungs- und Gerichtsakten wird sachverhaltsergänzend Bezug genommen. - 5 - S 12 AS 1184/15 Entscheidungsgründe: Die von den Klägern erhobene Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet. Die Untätigkeitsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Sperrfrist des § 88 Abs. 1 SOG von sechs Monaten für die Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 25.08.2014 abgelaufen. Die Untätigkeitsklage ist auch begründet. Der Beklagte hat über den Weiterbewilligungs- antrag der Kläger vom 25.08.2014 den streitgegenständlichen Zeitraum betreffend nicht in angemessener Frist entschieden. Ferner besteht kein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs.1 SGG dafür, dass der Beklagte noch nicht über den Weiterbewilligungsantrag der Kläger entschieden hat. Ein solcher Grund ist insbesondere nicht darin zu sehen. dass aus Sicht des Beklagten die Einkommens— und Vermögensverhältnisse des Klägers zu 1. sowie der Umfang der Tätigkeit der Ehefrau des Klägers zu 1. noch nicht ausreichend aufgeklärt sind. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte dem Vortrag des Klägers zu 1. zu seinen Einkommensverhältnissen Glauben schenkt, sind die Ermittlungen des Beklagten an einem Punkt angekommen, an dem die Kläger einen Anspruch auf eine Sachentscheidung und damit auch auf eine Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten haben. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des zureichenden Grundes im Sinne des § 88 SGG. der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist. sind die Garantien des effektiven Rechtschutzes gemäß §§ 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und - 6 - S 12 AS 1184/l5 des Rechts auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art. 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen (so Leitherer in Meyer - Ladewig/ Keller/ Leitherer. Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz. 10. Auflage 2012. zu § 88 SGG Rn 7a m.w.N.). Um das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz und eine zeitnahe Verwaltungsentscheidung einerseits und der Pflicht des Beklagten zur umfassenden Aufklärung des wesentlichen Sachverhalts (vgl. § 20 Abs 1 und 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) andererseits aufzulösen. muss der Beklagte das Verwaltungsverfahren so zügig wie möglich betreiben und bei Überschreitung der gesetzlich zugebilligten Entscheidungsfrist des § 88 Abs. 1 SGG aus Sicht der Kammer spätestens bei Erschöpfung der wesentlichen Ermittlungsmöglichkeiten eine Sachentscheidung treffen. Vorliegend hat der Beklagte mit der Klageerwiderung vorgetragen, der Kläger zu1l. sei zuletzt mit behördlichen Schreiben vom 25.03.2015 aufgefordert worden. Angaben im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Leistungszeitraum zu machen. Insoweit ist festzustellen, dass diese Aufforderung erst nach Ablauf der Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erging‚ so dass davon auszugehen ist, dass der Beklagte das Verwaltungsverfahren nicht mit der gebotenen Konsequenz und Schnelligkeit betrieben hat. Das zuvor an den Klüger zu 1. und seine Ehefrau gesandte Schreiben vom 14.11.2014 haben diese mit Schriftsätzen vom 03.12.20l4 beantwortet Die davor liegenden Anfragen des Beklagten betreffen entweder nicht den zu bescheidenden Leistungszeitraum, wurden vom Kläger zu 1. bereits beantwortet oder übersteigen die Grenzen zumutbarer Mitwirkung (wie z.B. die Frage nach den genutzten IP-Adressen). Die Kammer ist unter Würdigung des sich aus den Verwaltungsakten und den Akten der vielfach geführten gerichtlichen Streitigkeiten erge— benden Sachverhaltes zu der Überzeugung gelangt, dass die bisherige Verfahrensweise des Beklagten. den Klägern eine Sachentscheidung vorzuenthalten, da Einkommen des Klägers zu 1. vermutet wird, nicht haltbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Verdachtsmomenten des Beklagten nach wie vor um bloße Mutmaßungen handelt. Greif— bare Anhaltspunkte für erzieltes Einkommen sind nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte von Einkommenszufluss ausgeht, hat er eine entsprechende Sachentscheidung zu treffen. die den Klägern den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Soweit der Beklagte nach erfolgter Bewilligung Anhalt für eine Betrugshandlung des Klägers zu 1. hat. obliegt ihm. - 7 – S 12 AS 1184/15 den Sachverhalt den zuständigen Strafermittlungsbehörden zu übergeben. Allerdings hat die Kammer derzeit Zweifel. dass der hierfür erforderliche Anfangsverdacht überhaupt be- steht. Soweit der Beklagte weiterhin davon ausgeht, die Entscheidung über den Leistungsantrag sei davon abhängig. dass der Kläger zu 1. sich zu einer Äußerung erkläre, die er im Zu- sammenhang mit einem Bundesfreiwilligendienst vom 01.09.2013 bis 12.10.2013 getätigt haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigert werden dürfen, die sich auf vergangene Umstände stüt— zen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Er- kenntnisse ermöglichen (so auch LSG Sachsen, Beschluss vom 05.03.2015. AZ L 2 AS 1326/14 B ER). Nur wenn unter Angabe von Tatsachen konkret vorgetragen werde. über welches - bisher verschwiegene - Einkommen der Arbeitssuchende aktuell verfügt. so dass diesem auch eine Widerlegung möglich wäre, könnten berechtigte Zweifel an der Hil- febedürftigkeit bestehen. Umstände in der Vergangenheit dürfen daher nur soweit herange— zogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Arbeitssu- chenden ermöglichen (vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom 07.11.2005. AZ 1. 7 AS 81/05 ER. L 7 AS 102/05 ER). So liegt es vorliegend nicht. Die für den streitigen Zeitraum vorliegenden Kontoauszüge des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau lassen weder den Bezug von Einkommen erkennen. noch den Besitz von verwertbarem Vermögen. Auch finden sich in der Verwaltungsakte findet sich keinerlei Hinweise. die die Mutmaßung des Be- klagten. der Kläger zu 1. würde Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielen. irgend- wie untermauern. Unter Berücksichtigung der mehrfachen und wiederholten Äußerungen des Klägers zu 1., er erziele kein Einkommen, hätte der Beklagte über den Antrag ent— scheiden müssen. Angaben zu den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft lagen vor Ablauf der Frist des § 88 SGG ebenfalls vor. Streitgegenstand ist vorliegend allein die Pflicht des Beklagten zur Entscheidung über den Antrag vom 25.08.2014. Insofern kommt es auf den Beweisantrag des Beklagten im Schreiben vom 16.04.2015 nicht an, da das Gericht die Sachentscheidung des Beklagten über den Weiterbewilligungsantrag der Kläger nicht vorwegnahmen darf. — 8 - S 12 AS 1184/15 Der Antrag ist darüber hinaus nur als Beweisermittlungsantrag zu verstehen. da er den formellen Anforderungen an einen Beweisantrag nicht genügt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) und einen bloßen Ausforschungsbeweis darstellt. Es ist nicht angegeben dass die benann- ten Zeugen Angaben zur Höhe des vom Kläger zu 1. etwa erzielten Einkommen machen können. Die Kostenentscheidung, beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Suche. lm Hinblick auf den Gesamtbetrag der in Streit stehenden Leistungen fiir den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015 ist die Berufung von Gesetzes wegen zulässig da der Be— schwerdewert nach § 144 Abs. 1 Nr. I SGG überschritten wird. — 9 - S 12 AS 1184/15 Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Sächsischen Landessozialgericht. Kauffahrtei 25. 09120 Chemnitz. schriftlich, mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts— stelle oder in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Dresden. Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4 01099 Dresden schriftlich, mündlich zur Niederschrift des Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechts- verkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in den elektronischen Ge- richtsbriefkasten z übermitteln ist: nähere Hinweise finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de, Die Einlegung der Berufung durch einfache E-Mail wahrt daher die Form nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist. Die Berufungsschritt soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Vorsitzende der 12. Kammer Richterin am Sozialgericht Für die Richtigkeit der Abschrift: Sozialgericht Dresden -------------------------------------------- - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen. - vorgespielt und genehmigt - Die Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Nach geheimer Beratung verkündet die Vorsitzende IM NAMEN DES VOLKES folgendes Urteil: 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 25.08.2014 betreffend den Leistungszeitraum Oktober 2014 bis März 2015 zu be— scheiden. 2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung wir den Beteiligten mitgeteilt. - F.d.R.d.Ü.v. Tonträger - Richterin am Sozialgericht J ustizbeschäftigte Beginn der Verhandlung: Ende der Verhandlung: Faksimile ... link (0 Kommentare) ... comment Dienstag, 30. Juni 2015
BSG, B 4 AS 417/13 B vom 25.02.2014, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 4 AS 417/13 B L 34 AS 224/13 (LSG Berlin-Brandenburg) S 82 AS 33442/11 (SG Berlin) ................................., Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: ............................................, g e g e n Jobcenter Berlin Neukölln, Mainzer Straße 27, 12053 Berlin, Beklagter und Beschwerdegegner. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e S. K n i c k r e h m sowie die Richterinnen und B e h r e n d beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes- sozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2013 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin N. A. in B. beizuordnen, wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - G r ü n d e : I [1] Der Beklagte forderte den durchgehend SGB II-Leistungen beziehenden Kläger mit drei Melde- aufforderungen vom 9.9.2011 (Meldetermin am 22.9.2011 um 8:45 Uhr), vom 20.10.2011 (Mel- determin am 31.10.2011 um 8:45 Uhr) und vom 7.11.2011 (Meldetermin am 14.11.2011 um 9:15 Uhr) auf, bei ihm zu erscheinen, um über sein Bewerberangebot bzw seine berufliche Situ- ation zu sprechen. Das Alg II werde um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert, wenn er der Einladung ohne wichtigen Grund nicht folge. Die Wi- dersprüche gegen die Meldeaufforderungen wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 28.11.2011). [2] Der Beklagte minderte die SGB II-Leitungen für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.3.2012 um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs, weil der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 31.10.2012 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei (Bescheid vom 13.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 31.1.2012), ebenso für den Zeitraum vom 1.2.2012 bis 30.4.2012 (Bescheid vom 13.1.2012; Widerspruchsbescheid vom 19.3.2012). Das LSG hat die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 15.1.2013 zu- rückgewiesen (Urteil vom 28.8.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzungsfeststellungsklage zu der Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur persönlichen Meldung am 9.9.2011, 20.10.2011 und 7.11.2011 fehle. Die auf Aufhebung der Bescheide vom 13.12.2011 und 13.1.2012 gerichtete Klage könne keinen Erfolg haben, weil diese rechtmäßig seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absenkung des Alg II für den hier auf vier Monate begrenzten Zeitraum bestünden nicht. Das LSG hat die Revi- sion nicht zugelassen. [3] Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi- sion und beantragt die Bewilligung von PKH. II [4] Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätz- liche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen. - 3 - [5] Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwer- debegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revi- sionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). [6] Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er for- muliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: "Stellt die Sanktionierung von Empfän- gern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch Kürzungen der Regelleis- tung ohne die ersatzweise Erbringung von Sachleistungen einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Ver- bindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG dar?" Nach der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) sei das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dem Grunde nach unverfügbar und müsse eingelöst werden. Die Unterschreitung des in § 20 Abs 2 SGB II fest- gelegten Regelbedarfs durch den Gesetzgeber sei - jedenfalls sofern die Minderung nicht durch die Gewährung von Sachleistungen ausgeglichen werde - zwangsläufig ein Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die aufgeworfene Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. In der rechtswissenschaftli- chen Literatur überwiege die Auffassung, dass Sanktionen grundsätzlich zulässig seien. Auch in der Rechtsprechung sei die Verfassungsmäßigkeit des Sanktionsrechts bisher nicht wesentlich in Frage gestellt worden. [7] Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargetan. Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass es der Senat in seinem Urteil vom 9.11.2010 (B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6) offen gelassen hat, ob verfassungs- rechtliche Bedenken gegen die Absenkung des Alg II für einen auf vier Monate begrenzten Zeit- raum vom 1.11.2007 bis 29.2.2008 bei einer Absenkung um 20 vH bzw 30 vH bestehen, weil im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen "in angemessenem Umfang" angeboten worden waren. Der Kläger hat sich jedoch nicht in dem erforderlichen Umfang mit der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage im Hinblick auf den hier konkret vorliegenden Ein- zelfall, insbesondere der Minderung wegen eines Meldeversäumnisses um 10 vH der Regel- leistung für einen auf einige Monate befristeten Zeitraum auseinandergesetzt. Insofern hätte sich der Kläger auch mit den Aussagen des BVerfG zu einem Abzug von 10 % des Regelbe- - 4 - darfs über einen gewissen Zeitraum im Rahmen der Darlehensregelung (vgl nunmehr § 42a SGB II) befassen müssen. Dieses hat die Rückführung eines Darlehens zur Deckung eines unvermutet auftretenden und unabweisbaren einmaligen Bedarfs durch Einbehalt der Regel- leistung in Höhe von 10 % als "vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung" im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris RdNr 150). [8] Soweit der Kläger "die Einordnung der unterbliebenen Entscheidung des Sozialgerichts über den mit Schriftsatz vom 02. Mai 2012 klageerweiternd gestellten Antrag auf Erstattung von 221,40 € wegen der Sanktionen vom 01. Januar 2012 bis 30. April 2012 als offensichtlich versehentlich" sowie die Übertragung auf den Einzelrichter beanstandet, ist ein Verfahrensfehler nicht ausrei- chend bezeichnet. Insofern fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung der Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 16 mwN). Auch reicht nicht die hier nur aufgestellte Behauptung, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. [9] Dem Kläger steht PKH nicht zu, weil seine Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Faksimile 1 2 3 4 ... link (0 Kommentare) ... comment SG R, S 2 KR 252/12 vom 21.09.2012, Sozialgericht Regensburg
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S 2 KR 252/12
SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit - Klägerin - Proz.-Bev‚: Rechtsanwälte Treutler u.KoIi., Prüfeninger Straße 62, 93049 Regensburg - 897/2012" 8109017 - gegen AOK Bayern - Die Gesundheitskasse -, Direktion Regensburg, vertreten durch den Direk- tor, Bruderwöhrdstraße 9, 93055 Regensburg - Beklagte - erlässt der Vorsitzende der 2. Kammer Vizepräsident des Sozialgerichts P. ohne mündliche Verhandlung am 21. September 2012 folgenden Beschluss: Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstat- ten. Gründe: Die Klägerin stand im Bezug von Krankgeld, als die Beklagte mit Bescheid vom 29.02.2012 entschied, die Zahlung von Krankengeld zum 04.03.2012 zu beenden. - 2 – S 2 KR 252/12 Dies wurde mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit begründet. Zuvor war vom Medizini— schen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Stellungnahme eingeholt worden. Der schriftlich erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.02.2012 ging bei der Beklagten am 12.03.2012 ein. Die Beklagte holte daraufhin noch eine Stellungnahme des MDK ein, die am 23.03.2012 bei der Beklagten einging. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis dieser Stellungnahme wurde der Klägerin mit Schreiben vom 26.03.2012 die Nichtabhilfe mitgeteilt. Hierzu äu— ßerte sich die Klägerin am 29.03.2012 und teilte auf die ausdrückliche Anfrage durch die Beklagte mit, den Widerspruch aufrecht zu erhalten. Am 12.04.2012 folgte ein Telefonge- spräch einer Mitarbeiterin der Beklagten mit der Klägerin. Es wurde dann am 27.04.2012 eine weitere Stellungnahme des MDK eingeholt, die dieser am 03.05.2012 verlegte. Am 18.06.2012 ging bei Gericht die Untätigkeitsklage ein. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten datiert vom 01.08.2012. Mit der Klage wurde auf den Umstand verwiesen, dass über den Widerspruch vom 12.03.2012 noch nicht entschieden war. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist die Klage in der Hauptsache mit dem am 08.08.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz für erledigt erklärt werden. Zugleich hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass für die Kostentragung auf den vermutlichen Verfahrensausgang abzustellen ist. Nach bisherigem Sach- und Streitstand sei die erho- bene Untätigkeitsklage vom 18.06.2012 im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereig— nisses zulässig und begründet gewesen. Die Beklagte habe den Widerspruch nicht inner- halb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG verbeschieden. Ein zureichender Grund für die Frist— überschreitung habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten erklärt, dass sie mit der Überschreitung der 3—Monats-Frist einverstanden sei. Die Klägerin sei auf die Krankengeldzahlung dringend angewiesen. - 3 – S 2 KR 252/12 Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie begründet dies damit, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Notwendigkeit der me— dizinischen Beurteilung und damit der Einschaltung des MDK ein Grund für die Fristüber- schreitung vorlag. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Beklagte auf den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bericht und ihre Beschwerden eingegangen sei. Die starre Betrachtung der dreimonatigen Frist durch den Prozessbevollmächtigten könne dazu führen, dass Sachverhalte ohne ausreichende Überprüfung mit einem Widerspruchsbescheid abzulehnen seien. Auch habe die Klägerin bei einem Telefonat in keinster Weise zum Ausdruck gebracht, mit der Erteilung des Wi- derspruchsbescheides am 01.08.2012 nicht einverstanden zu sein. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Überschreitung der Frist akzeptiert werde. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Vorschrift des § 193 SGG geht den Regelungen in den §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) vor, die auch nicht über § 202 SGG entsprechend anwendbar sind. Über die Kosten ist nach sachgemäßen richterlichen Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der Ausgang des Verfah— rens mit zu berücksichtigen und der zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Streitstand. Im vorliegenden Fall war am 18.06.2012 eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erhoben worden. Die Untätigkeitsklage war darauf gerichtet, dass von der Beklagten ein Wider- spruchsbescheid erlassen wird (vgl. § 88 Abs. 2 SGG). Ziel der Untätigkeitsklage ist auch in einem solchen Fall die bloße Bescheidung und nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes mit einem bestimmten Inhalt (vgl. BSGE 72, 118, 121; BSGE 73, 244). Als am 01.08.2012 der Widerspruch erlassen wurde, entfiel nachträglich für die Untätigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Mit der (einseitigen) Erklärung der Erledigung in der Hauptsache durch die Klägerin wurde diesem Umstand Rechnung getragen. Damit hat sich das Ver- fahren in der Hauptsache erledigt. - 4 – S 2 KR 252/12 Die Untätigkeitsklage war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig. Die Erhe- bung der Untätigkeitsklage setzt nach § 88 Abs. 2 SGG in Fällen wie dem vorliegenden den Ablauf einer Frist von 3 Monaten ohne Entscheidung der Widerspruchsbehörde vor- aus. Diese Sperrfrist war im vorliegenden Fall abgelaufen. Die Untätigkeitsklage war auch begründet. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der Frist entscheiden hat (vgl. BSGE 73, 244). Ein solcher Grund kann durchaus in aut- wändigen Sachverhaltsermittlungen liegen, etwa in der Einholung von Sachverständigen» gutachten. im vorliegenden Fali wurden jedoch zwei Stellungnahmen vom MDK eingeholt, was auch kurzfristig möglich ist. Hinzu kommt, dass nach dem Telefonat mit der Klägerin (vgl. Gesprächsnotiz hierüber) vom 12.04.2012 erst 27.04.2012 eine weitere Stellungw nahme des MDK nach Aktenlage eingeholt wurde. Auch wenn der Klägerin telefonisch mitgeteilt worden sein sollte, dass der Fall in der Widerspruchssitzung vom 01.08.2012 entschieden werde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sich die Klägerin mit der Erhebung der Untätigkeitsklage widersprüchlich verhalten habe. Es ist nicht davon auszu- gehen, dass die Klägerin Kenntnis von den Fristen des § 88 Abs. 2 SGG hatte und damit von der Möglichkeit der Erhebung der Untätigkeitsklage. Nur wenn dies der Fall wäre und die Beklagte auch ausdrücklich auf diese Fristen hingewiesen hätte, könnte ein etwaiges widerspruchsloses Einlassen überhaupt Bedeutung erlangen. Unter Berücksichtigung al- ler Umstände nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand erscheint es angemessen, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt. Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar. Der Vorsitzende der 2. Kammer P Vizepräsident des Sozialgerichts Faksimile ... link (0 Kommentare) ... comment Sonntag, 28. Juni 2015
SG DD, S 12 AS 194/15, 29.04.2015. Sozialgericht Dresden
anselmf
Beglaubigte Abschrift
S 12 AS 194/15 SOZIALGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit — Kläger zu l.- - Kläger zu 2.— gegen Landkreis Meißen Jobcenter Meißen, vertreten durch den Landrat, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Beklagter - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Dresden auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015 in Dresden durch die Richterin am Sozialgericht und die ehrenamtli- chen Richter und für Recht erkannt: I. Der Bescheid vom 30.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. — 2 – S 12 AS 194/15 Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat. Die Kläger beziehen Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 10.01.2014 hatte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum Januar bis März 2014 vorläufig Leistungen der Grundsicherung wie folgt bewilligt: Januar 2014 Februar 2014 und März 2014 Am 17.03.2014 beantragte der Kläger zu 1 die Weiterbewilligung der Leistungen zur Si- cherung des Lebensunterhaltes für sich und seinen minderjährigen Sohn, den Kläger zu 2, ab 01.04.2014. Aufgrund eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens leistete der Beklagte im Zeitraum von April 2014 bis September 2014 vorläufig auf der Grundlage des Be- schlusses des Sozialgerichts Dresden vom 23.04.2014, Az.: S 43 AS 2298/14, für April und Mai 2014 Euro, für Juni Euro, für Juli und August 2014 jeweils Euro und für September 2014 Euro. Dabei wurden die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils monatlich Euro direkt an den Vermieter der Kläger sowie ein Betrag von Euro monatlich direkt an die bezahlt. Mit Schreiben vom 11.04.2014, 18.08.2014, 19.08.2014, 26.09.2014 07.10.2014 und 10.10.2014 forderte der Beklagte vom Kläger zu 1 unter Hinweis auf die Mitwirkungs- pflichten nach §§ 60 und 66 SGB I weitere Unterlagen und Auskünfte zur Bearbeitung des Antrages vom 17.03.2014 an. Diese Auskünfte hielt der Beklagte für die Aufklärung der im Bewilligungszeitraum maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger für erforderlich. Nachdem der Beklagte davon ausging, dass die angeforderten Unterlagen und Auskünfte -3— S 12 AS 194/15 nicht vollständig übermittelt bzw. erteilt wurden, versagte er mit Bescheid vom 30.10.2014 die beantragten Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2014 bis 30.09.2014 wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I. Der Kläger habe Angaben zu seinen Aufenthalten nur bedingt gemacht. Eine geordnete Aufstellung von Einnahmen und Aus- gaben aus der Beteiligung an dem Betrieb sei nicht vorgelegt worden. Absprachen mit Frau , die den übernommen haben soll, seien nicht offenbart worden. Weitere Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit würden ebenfalls weiteren Aufklärungsbedarf erfordern. Anderweitige Tätigkeiten seien nicht unaufgefordert offenbart worden, auch auf die Anfrage, ob von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft betrieben werden, sei keine Auskunft erteilt worden. Es sei dabei zu beachten, dass durch das Betreiben von Einnahmen erwirt- schaftet werden könnten, auch wenn es nur Einnahmen aus Werbung seien. Zur Erzielung von Einnahmen auf Konten Dritter sei nicht Stellung genommen worden. Eine nähere Überprüfung dahingehend, ob Tätigkeiten im Internet auf die Erzielung von Einkommen gerichtet gewesen sind durch die Forderung nach Offenlegung von Domains und Zustim- mung zur Auskunftserteilung durch die Telefongesellschat sei wegen fehlender Zustim- mung nicht möglich gewesen. Es könne auch nicht festgestellt werden, welche Kranken- geldleistungen der Kläger zu 1 im Zeitraum vom 17.04.2014 bis 20.06.2014 erhielt. Kon- toauszüge vom 20.08.2014 bis 30.10.2014 seien nicht vorgelegt worden. Ob und in wel- chem Umfang bei Vorliegen der Voraussetzung des § 66 SGB I Maßnahmen ergriffen werden, stehe im Ermessen des Beklagten als Leistungsträger. In diesem Zusammenhang sei in erster Linie zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte über einen längeren Zeitraum um eine Klärung bemüht habe. Diese Bemühungen würden bereits deutlich vor dem streit— gegenständlichen Leistungszeitraum einsetzen, wobei sich im Rahmen der Prüfung immer mehr der Behörde verheimlichte Tatsachen herausgestellt hätten und weitere Unklarheiten auftraten. Zu keinem Zeitpunkt sei erkennbar gewesen, dass der Kläger zu 1 von sich aus bestrebt gewesen wäre, durch unaufgeforderte umfassende Angaben keinen Raum für das Auftauchen neuer Unklarheiten aufkommen zu lassen. Insbesondere lege die Verheimli- chung eines Bankkontos bei der Deutschen Bank bei diversen Folgeantragstellungen nahe, dass der Kläger zu 1 ganz bewusst von einer vollständigen Aufdeckung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse abgesehen habe. Dieses Verhalten sei nicht länger hinnehmbar, zumal die aufzuklärenden Umstände sämtlich der Sphäre des Klägers zuzurechnen sei, in -4- S 12 AS 194/15 die die Behörde keinen Einblick habe. An diesem Abwägungsergebnis ändere sich auch nichts deshalb, dass weitere Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Diesem Aspekt komme im Hinblick auf den Sohn des Klägers zu 1, den hiesigen Kläger zu 2, ohnehin nur geringere Bedeutung zu, da sich dieser nur zeitweise beim Kläger zu 1 aufhalte. Auch blei- be ohne Auswirkung, wenn der Kläger in irgendeinem von ihm an das Sozialgericht unmit- telbar gerichteten Schriftsatz näher auf die Forderungen des Beklagten zur Mitwirkung eingegangen sein sollte. Insoweit erscheine insbesondere die fehlende Bereitschaft zur Klä- rung durch eigene Angaben beizutragen oder diese Klärung durch den Landkreis zuzulas— sen gleichermaßen als ausreichend für die getätigte Ermessenentscheidung. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger vom 10.11.2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2014 zurück. Zur Begründung führte er lediglich aus, dass soweit die Versagung gestützt wurde auf die unvollständigen Angaben zu den Ein- kommens- und Verrnögensverhältnissen, es sich um relevante Verhältnisse handelt, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides noch nicht aufgeklärt waren und auch zwischenzeitlich nicht aufgeklärt worden seien. Weitere Erwägungen finden sich im Widerspruchsbescheid vorn 19.12.2014 nicht. Hiergegen richtet sich die am 12.01.2015 erhobene Klage. Die Kläger tragen zur Begrün- dung vor, dass die Begründung des Widerspruchsbescheides nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte habe in keinem der bereits gerichtlich gefiihrten Verfahren einen substanziellen Nachweis für ein durch den Kläger erzieltes Einkommen außerhalb des Bezuges der Regel- leistungen vorgelegt. Überdies habe der Kläger zu 1 alle behördlichen Schreiben beantwor- tet, teilweise über die geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht Dresden. Das Gericht habe die entsprechenden Schreiben auch an den Beklagten weiterge- leitet. Unklarheiten aus der Vergangenheit dürfe der Beklagte nicht heranziehen, um die Bescheidung des Antrags vollständig abzulehnen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben. Es sei unzulässig, das Kin— deswohl durch die Verweigerung der Leistung zu gefährden. Die Kläger beantragen, —5- S 12 AS 194/15 den Bescheid des Beklagten vom 30.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids vom 19.12.2014 aufzuheben und den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger zu 1. den Forderungen immer nur teilwei- se nachgekommen sei, wobei häufig nur das eingeräumt worden sei, was zwischenzeitlich ohnehin der Behörde bekannt geworden sei. Darüber hinaus hätten sich immer wieder Ver- änderungen in den Verhältnissen feststellen lassen, über die der Kläger zu 1. den Beklagten nicht von sich aus unterrichtet habe. Die vom Kläger gemachten Angaben würden regel- mäßig einer näheren Überprüfung nicht standhalten bzw. es ergäben sich unter deren Zu— grundelegung völlige Ungereimtheiten. Insbesondere sei der Kläger zu 1. Erklärungen schuldig geblieben im Zusammenhang mit der bereits mehrere Jahre vor dem streitgegen- ständlichen Leistungszeitraum von ihm ins und im dortigen Dienstleistungsangebot zur Erstellung von Webseiten. Aufgrund der Ungereimt- heiten im Klägervortrag werde auch beantragt, Frau und als Zeugen zu vernehmen. Mitwirkungshandlungen, die es dem Beklagten ermöglichen wür- den, die Richtigkeit der vom Kläger zu 1. behaupteten Angaben zu überprüfen, verweigere dieser. Im Hinblick auf die Behauptung des Klägers zu 1., seine jetzige Ehefrau habe kein Konto gehabt und sei ohne jedes Bargeld nach Deutschland übergesiedelt, werde auch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu 1. als Zeugin beantragt. Das Gericht hat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen und zum Gegenstand des Ver- fahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach— und Streitstandes wird auf das gegenseiti- ge Vorbringen in der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte Bezug genommen. — 6 – S 12 AS 194/15 Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Wider- spruchsbescheides ist wegen Ermessensmissbrauchs rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Klage der anwaltlich nicht vertretenen Kläger war sachdienlich dahingehend auszule- gen, dass diese die vollständige Aufhebung des Versagungsbescheides des Beklagten be- gehren. Streitgegenstand kann vorliegend allein die im Wege der Anfechtungsklage begehrte Auf- hebung des auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheides vom 30.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vorn 19.12.2014 sein. Gegen die Versagung einer So- zialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben. Eine unmittelbare Klage auf existenzsichemde Leistungen kommt nur aus- nahmsweise in Betracht, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versa- gung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (vgl. BSG Beschluss vom 25.02.2013 B 14 AS 133/12 B). Diese Konstellation ist vorlie- gend nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort nominierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 66 Abs. 1 Satz l SGB I. Nach die- ser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlung bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraus- setzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird. Der Beklagte hat hier den Kläger zu 1 vor Erlass des Versagensbescheides nach § 66 Abs.3 SGB I mit Schreiben vom 11.04.2014, 18.08.2014, 19.08.2014, 26.09.2014, —7- S 12 AS 194/15 07.10.2014 und 10.01.2014 unter Fristsetzung zur Mitwirkung aufgefordert und auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Dabei ergibt sich der Um- fang der streitigen Mitwirkungspflicht auf § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozi- alleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Ob vorliegend tatsächlich entscheidungserhebliche Angaben unterlassen bzw. nicht durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen worden sind bzw. welche Anforderungen an die Konkretisierung der anzugebenden Tatsachen zu stellen, kann offen bleiben. Die Beschei— de sind schon aus formellen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Selbst wenn das Vorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzung für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird — was jedoch höchst zweifelhaft ist —‚ fehlt es an einer ordnungsge- mäßen Ermessenausübung des Beklagten. Nach § 66 Abs. 1 Satz l SGB I „kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entzie- hen“. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgem einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu beachten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG dürfen sie nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Er- messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge- macht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet hat, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Er- messens einzuhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Leis— tungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermes- sensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessenbetätigung, der Entscheidung, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d. h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmissgebrauch; zu Vorstehendem: BSG, Urteil vom l4. De— zember 1994 — 4 RA 42/94 — SozR 3/ 1200 5 39 Nr. 1 und Urteil vom 25. Januar 1994 — 4 RA 16/92 — SozR 3/1300 § 50 Nr. 16 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Ermessen— erwägungen sind dem Betroffenen im Bescheid im Einzelnen darzulegen. Die Begründung - 8 — S 12AS 194/15 muss ersehen lassen, welche Gesichtspunkte der Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie er diese gesichtet hat (Engelmann in von Wulffen: SGB X, 8. Aufl. § 35 Rn 7). Konkret erstreckt sich das Ermessen bei der Versagung darauf, ob der Leis- tungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht (also auch, ob er die Leistung gleichwohl gewährt oder belässt; vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983 — 10 RKG 13/82 — SozR 1200 § 66 Nr. 10), in welchem Umfang weitere Ermittlungen ange— stellt werden sollen (es sei denn, die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar), ob eine Nachfrist eingeräumt wird und ob die Leistung befristet oder ohne die Fristbestimmung ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Trenkhin- terberger in Gieße/Kramer, Kommentar SGB I bis X 2. Aufl. § 66 SGB I Rn 17). Vorliegend ist festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2014 kei- nerlei Ermessenserwägungen enthält. Im Ausgangbescheid vom 30.10.2014 stellt der Be- klagte auf Seite fünf zutreffender weise fest, dass das Ergreifen von Maßnahmen nach § 66 SGB I im Ermessen des Leistungsträgers steht. Die daran anschließenden „Erwägungen“ stellen jedoch keinen Ermessengebrauch dar, da es sich hierbei um eine Wiederholung des Tatsachenvortrages handelt, der nochmals in andere Worte gefasst wurde. Dabei ist aller- dings zu beachten, dass sich das Ermessen nur auf die Rechtsfolgen einer Norm (Engel- mann in von Wulffen SGB X § 35 Rn 6; Wagner in Juris-Praxiskommentar SGB I § 39 Rn 8) bezieht, sodass grundsätzlich die Vermengung von Tatbestandsvoraussetzungen mit Rechtsfolgen unzulässig ist. Die Frage, welche konkreten Tatsachen im Rahmen einer Be- antragung von Sozialleistungen anzugeben und welche Unterlagen vorzulegen sind, bzw. inwieweit eine Mitwirkung hierzu erforderlich und zumutbar ist, ergeben sich aus den Tat- bestandsnorrnen der §§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I i. V. m § 65 Abs. 1 SGB I. Im Rah- men ihrer „Ermessenserwägungen“ schildert der Beklagte den Klägern im Wesentlichen erneut die Tatbestandsvoraussetzungen, welche sich bereits aus dem ersten Teil des Be- scheides ergeben. Einziger Gesichtspunkt, den der Beklagte in die Ermessensabwägungen auf der Rechtsfolgenseite einbezogen hat, ist vorliegend die Frage der Zeit- und Bearbei- tungsdauer im Hinblick auf die Verpflichtung Sozialleistungen möglichst Zeitnah zu er— bringen. Weitere Erwägungen auf der Rechtsfolgenseite finden sich nicht. Insbesondere hält es die Kammer für ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die persönliche Situation des Klägers zu 1. mit einem minderjährigen Kind nicht angemessen berücksichtigt hat. -9— S 12 AS 194/15 Mit einem Nebensatz stellt der Beklagte fest, dass diesem Aspekt nur geringe Bedeutung zukommt, da sich das Kind (der Kläger zu 2.) nur zeitweise beim Kläger zu 1. aufhält. Je- doch lebt der sechsjährige Sohn des Klägers zu 1. mindestens zu 50 % bei diesem, so dass keinesfalls von einem nur geringen Umfang des Aufenthaltes auszugehen ist. Der Beklagte hätte diesen Aspekt zwingend berücksichtigen müssen und gegebenenfalls über eine nur teilweise Versagung nachdenken müssen. Hierzu fehlen jedoch jedwede Ausführungen des Beklagten. Darüber hinaus hat der Beklagte mit keinem Wort abgewogen, dass es sich bei den beantragten Leistungen um existenzsichemde Leistungen handelt und durch die voll- ständige Versagung das Existenzminimum des Klägers zu l. als auch des minderjährigen Klägers zu 2. gefährdet ist. Zusammengefasst enthält die angefochtene Bescheidung ledig— lich durch den Gebrauch von Leerformeln Anhaltpunkte dafür, dass der Beklagte sich überhaupt bewusst war, vorliegend eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Etwai- ge Auswirkungen auf die Kläger werden in keiner Weise in die Erwägungen einbezogen, insbesondere findet eine Abwägung unter Berücksichtigung der klägerischen Belange ge— rade nicht statt. Abwegig ist in diesem Zusammenhang auch die Auffassung des Beklagten, es sei nicht zu berücksichtigen, wenn der Kläger zu . auf die Anforderungen des Beklagten im Rahmen von Schriftsätzen gegenüber dem Sozialgericht Dresden in einstweiligen Rechtsschutzver- fahren eingegangen sein sollte. Der Beklagte hätte die in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen des Klägers zur Kenntnis nehmen müssen. Denn es handelte sich bei den ge- führten einzelnen Rechtsschutzverfahren um den gleichen Leistungszeitraum, weshalb der Beklagte auch die in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungen bzw. Ergebnisse wahrzunehmen hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Anforderung des Beklagten in den Aufforderungsschreiben teilweise datenschutzrechtlich erheblich bedenklich sind. Insbesondere dürfte die geforderte Zustimmung zur Auskunftserteilung der Telefongesell- schaft rechtlich nicht zulässig sein. Eine Versagung wäre daher nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung vorliege, eine andere, als die vom Beklagten getroffene Ent- scheidung also nicht in Betracht käme. Dies ist nach Auffassung der Kammer hier nicht der Fall. Insbesondere hat der Beklagte weiterhin Möglichkeiten, eigene Ermittlungen - 10 - S 12 AS 194/15 durchzuführen, vorläufig bzw. darlehnsweise Leistungen zu gewähren oder aber auch, so- fern er den Angaben des Klägers zu 1. keinen Glauben schenkt, die Leistung abzulehnen. Denn eine Entscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I darf dann nicht ergehen, wenn der Sozial- leistungsträger die Angaben des Leistungsberechtigten für unwahr hält. In diesem Falle ist dessen Vorbringen nach § 20 SGB X zu würdigen und der Antrag gegebenenfalls abzu- lehnen. Dies setzt aber grundsätzlich Entscheidungsreife in der Sache selbst voraus. Inso- fern muss der Beklagte auch die ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmaßnahmen ausschöpfen, insbesondere z. B. solche nach § 60 Abs. 2 und Abs. 4 SGB II. Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass es der Kammer nicht zusteht, ihr Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ob und in welchem Umfang hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind, hat der Beklagte daher im Ein- zelfall im Wege des zustehenden Ermessens zu entscheiden (vgl. LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06 Rn 24 ff zitiert nach juris). Dem Beweisantrag des Beklagten aus dem Schreiben vom 16.03.2015, Frau Frau sowie Frau im Rahmen der mündlichen Verhand- lung zu vernehmen, war nicht zu folgen. Es ist hier durch den Beklagten weder das Be- weisthema angegeben worden noch wurde umrissen, was genau die Beweisaufnahme der benannten Zeugen ergeben soll, sodass es sich um keinen ordentlichen Beweisantrag im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG handelt, sondern um einen reinen Beweisermittlungsan- trag. Darüber hinaus kommt es vorliegend, da es sich um eine reine Anfechtungsklage ge- gen einen Versagensbescheid handelt, auf die Aussage der Zeugen gerade nicht an, da über den materiell-rechtlichen Anspruch nicht entschieden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Berufung war von Gesetzes wegen zulässig, da der Gesamtbetrag der versagten Leis- tungen den Wert von 750,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. l SGG). -11- S 12 AS 194/15 Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Sächsischen Landessozialgericht, Kauffahrtei 25, 09120 Chemnitz, schriftlich, mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle oder in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden schriftlich, mündlich zur Niederschrift des Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechts- verkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in den elektronischen Ge- richtsbriefkasten zu übermitteln ist; nähere Hinweise finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Einlegung der Berufung durch einfache E-Mail wahrt daher die Form nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Vorsitzende der 12. Kammer Richterin am Sozialgericht Für die Richtigkeit der Abschrift: Sozialgericht Dresden Dresden. den 06.05.2015 Urkundsbeamter de Geschäftsstelle Sozialgericht Dresden Dresden, den 29.04.2015 - öffentliche Sitzung - S 12 AS 194/15 Niederschrift über die mündliche Verhandlung der 12. Kammer In dem Rechtsstreit 1. - Kläger — 2. - Kläger - gegen Landkreis Meißen Jobcenter Meißen, vertreten durch den Landrat, Brauhausstraße 21, 0 l 662 Meißen - Beklagter - Anwesend: Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht ehrenamtlicher Richter Herr ehrenamtliche Richterin Frau Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird verzichtet. Die Vor- sitzende übernimmt die Protokollierung durch Aufzeichnung auf einem Tonträger. Nach Aufruf der Sache erscheinen: für den Kläger der Kläger persönlich auch als gesetzlicher Vertreter des Klägers zu 2 für den Beklagten Herr unter Berufung auf eine bei Gericht hinterlegte Generalterminsvoll- macht sowie Herr. -2- S 12 AS 194/15 Beigezogen ist die Verwaltungsakte des Beklagten unter dem Az.: 1104.0012157, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird. Die Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den Sachverhalt vor. So- dann erhalten die Beteiligten das Wort. Das Sach- und Streitverhältnis wird mit ihnen erör- tert. Der Kläger erklärt: Aus seiner Sicht ist er den Mitwirkungsaufforderungen in jedweder Hinsicht nachgekom- men. Wobei er zuzugeben habe, dass dies im Laufe des Verfahrens S 43 AS 2298/14 ER auch gegenüber dem Gericht erfolgte, da das einstweilige Rechtsschutzverfahren den strei- tigen Leistungszeitraum betraf. Keine Angaben seien dann gemacht worden, wenn der Kläger die Grenzen der zulässigen Mitwirkungspflicht bezweifle; in diesen Punkten habe er um Benennung der Rechtsgrundlage gebeten. Dieser Aufforderung sei der Beklagte aber bis heute nicht nachgekommen. Im Übrigen sei die Versagung insbesondere für den Kläger zu 2, den minderjährigen Sohn, aus Sicht des Klägers zu 1 nicht zulässig, da dieser keine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Auch für seine jetzige Ehefrau und deren Sohn, die ab August Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sind, gelte das gleiche, da diese von Mitwir- kungsverpflichtungen ebenfalls nicht betroffen sind. Der Beklagtenvertreter verweist im Hinblick auf die Rechtsgrundlage für die geforderten Mitwirkungshandlungen auf § 60 SGB I und nimmt nochmals Bezug auf die bereits getä- tigten Ausführungen, dass im Versagungszeitraum ständig Veränderungen, betreffend die Webseite des Klägers, im Internet zu erkennen waren. Außerdem sei der Kläger, wie im Versagungsbescheid aufgeführt, Mitwirkungshandlungen nur unzureichend nachgekom- men. So sei beispielsweise bis zum Erlass des Versagungsbescheides das erzielte Kranken- geld nicht mitgeteilt worden. Auch habe der Beklagte erst im Nachhinein von der Existenz eines Kontos bei der erfahren. Abschließend erklärt der Beklagtenvertre- ter, dass sich insgesamt aus der Vielzahl der vom Kläger zu leistenden Kosten, als Beispiel werden die Kosten für den jetzt zur Verfügung stehenden PKW genannt, indiziert werde, dass auch Einkommen zur Verfügung stehe, was dem Beklagten so nicht bekannt ist. Hierauf erwidert der Kläger, dass er seinen Krankengeldbezug im Verfahren S 43 AS 2298/14 ER offen gelegt habe und darüber hinaus dem Beklagten mittlerweile auch lü- ckenlos alle Kontoauszüge vorliegen würden. Im Bezug auf den genutzten PKW erklärt der Kläger, dass es eine Vereinbarung mit seinem Schwiegervater gebe, der nach wie vor Eigentümer des Fahrzeuges sei. Die laufenden Kosten für das Auto würden aus dem Re- gelsatz finanziert, was aus Sicht des Klägers zu 1 auch möglich sei. Auch die Reise in die mit dem Bus war aus dem Regelsatz finanzierbar und wurde aus diesem finanziert. Der Beklagtenvertreter wendet diesbezüglich noch ein, dass es nur auf den Zeitpunkt des Erlasses der Versagungsentscheidung ankommt und die Frage, welchen Mitwirkungs- pflichten der Kläger bis dahin nachgekommen ist, nicht, ob er eventuell im Nachgang in einem der führten Gerichtsverfahren weitere Unterlagen eingereicht hat. Der Kläger erklärt hierzu ergänzend, dass aus seiner Sicht alle Mitwirkungshandlungen im - 3 – S 12 AS 194/15 Rahmen der laufenden Verfahren betreffend die jeweiligen Leistungszeiträume auch er- folgt sind. Die Zweitschriften habe der Beklagte auch insofern über die Schriftsätze des Sozialgerichts erhalten. Der Kläger ergänzt darüber hinaus nochmals, dass aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar ist, wie die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, insbeson- dere sein minderjähriger Sohn sowie seine jetzige Frau und sein Stiefsohn mit in die Mit— haftung genommen werden können, wenn der Beklagte der Auffassung ist, er, der Kläger zu 1, wirke nicht ausreichend mit. Der Kläger ergänzt weiter, dass der Beklagte immer wieder die Formulierung verwendet: "würde der Kläger Einkommen erzielen, wäre ....". Jedoch habe der Beklagte bis heute keinen Nachweis erbracht, dass der Kläger Einkommen erziele und der Kläger selbst kön- ne keinen negativen Beweis dafür antreten, dass er kein Einkommen erzielt. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten ist er im Übrigen der Auffassung, dass diesen Mitwirkungs- pflichten auch Grenzen gesetzt sind, insbesondere wenn die informationelle Selbstbestim- mung und die Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Der Kläger ergänzt weiter, dass nach seiner Auffassung in dem Falle, dass ihm der Beklag- te einen Sozialbetrug vorwirft, er ein Aussageverweigerungsrecht hätte, worauf ihn der Beklagte aber bisher in den Mitwirkungsaufforderungen nicht hingewiesen hat. Bisher hat der Kläger auch immer mitgewirkt und von dem Aussageverweigerungsrecht keinen Ge- brauch gemacht. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 30.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2014 aufzuheben und ihnen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. - vorgespielt und genehmigt - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen. - vorgespielt und genehmigt - Die Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. - 4 – S 12 AS 194/15 Nach geheimer Beratung verkündet die Vorsitzende IM NAMEN DES VOLKES folgendes Urteil: 1. Der Bescheid vom 30.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2014 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung wir den Beteiligten mitgeteilt. — F.d.R.d.Ü.v. Tonträger - Richterin am Sozialgericht Justizbeschäfiigte Beginn der Verhandlung: Ende der Verhandlung: Faksimile ... link (0 Kommentare) ... comment Samstag, 6. Juni 2015
Anrechnungsfreie Nachzahlung bei widerrechtlicher Sanktion
anselmf
Gekürzte Chronologieder Petition Pet 4-18-11-81503-021496
Kurzfassung der Petition(mit der Bitte um Veröffentlichung)
Titel Sozialrecht “Anrechnungsfreie Nachzahlung bei 01.05.2015
Seite2
Wortlaut der Petition
Es wird folgender § 31a Abs. 5 SGB II eingefügt (5) Erweisen sich Minderungen als Anm.: Die Einzelheiten der Nachentrichtung richten sich nach den Begründung Gesetzgeberische Absicht ist, dass auch Einschränkungen gelten im Fall sogenannter Sanktionen. In diesem Derzeit ist die Situation so, dass zwar Nachzahlungen erfolgen, Ein Rechtsstaat ist dem Legalitätsprinzip und dem Anregungen für die Forendiskussion Eine im Einzelfall möglicherweise unbeabsichtigt auftretende Schreiben des
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