Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Mittwoch, 1. Juli 2015
SG DD, S 12 AS 1184/15, 29.04.2015, Sozialgericht Dresden
Beglaubigte Abschrift

S 12 AS 1184/15

SOZIALGERICHT DRESDEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger zu l:

— Kläger zu 2.
gegen

Landkreis Meißen Jobcenter Meißen. vertreten durch den Landrat. Brauhausstraße 21,.
01662 Meißen

- Beklagter

hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Dresden auf die mündliche Verhandlung mm
29. April 2015 in Dresden durch die Richterin am Sozialgericht und die ehrenamtli-
ehen Richter Herr und Frau fiir Recht erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom
25.08.2014 betreffend den Leistungszeitraum Oktober 2011 bis März 20l5 zu
bescheiden.

II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

- 2 - S 12 AS 1184/15

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Untätigkeitsklage, ob der Beklagte derzeit ver-
pflichtet ist, über den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 25.08.2014 zu entschei-
den, insbesondere ob der Beklagte die Entscheidungsfrist des § 88 Abs. 1 SGG ohne zu-
reichenden Grund überschritten hat.

Der im Jahre geborene Kläger zu 1. mit deutscher Staatsangehörigkeit ist Vater des
im Juli geborenen Sohnes (nachfolgend: Kläger zu 2.). Vor dem Amtsgericht Meißen
schloss der Kläger zu 1, mit der Mutter des Klägers zu 2. am .2013 eine Vereinba-
rung dahingehend. dass sie die elterliche Sorge für den im Jahre geborenen gemein-
samen Sohn künftig gemeinsam ausüben werden und das Kind sich im wöchentlichen
Wechsel bei jedem Elternteil aufhalten wird Dieses Wechselmodell wird von den geschie-
denen Eheleuten seit August 2011 gelebt.

Seit Mai bewohnt der Kläger zu 1. eine 74 qm große 3-Raum Wohnung in Meißen.
Die monatliche Gesamtmiete für diese Wohnung betrug € (Grundmiete:
Vorauszahlung für Heiz— und Warnmasserkosten: € Vorauszahlung für kalte Be»
triebskosten: €. Ab 01.10.2014 erhöhte der Vermieter die monatliche Vorauszah-
lung für Heiz— und Warmwasserkosten auf In einer korrigierten Fassung erhöht
der Vermieter mit Schreiben vom 23.06.1014 die monatliche Vorauszahlung für Heiz- und
Warmwasserkosten ab 01.07.2014 auf €. Zudem forderte der Vermieter mit Schrei-
ben vom 23.06.2014 die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete auf € ab
01.08.2014, die der Kläger zu 1. verweigert hat. Der Vermieter kündigte mit Schreiben
vom 11.06.20l4 das Mietverhältnis fristlos und forderte den Kläger zu 1. auf, die Woh—
nung zu räumen und an ihn herauszugeben. Derzeit wohnen die Kläger weiterhin in dieser
Unterkunft.

Im 2014 heiratete der Kläger zu 1. die im Jahre geborene die
Mutter des im April geborenen Sohnes ist. Beide zogen der An-

- 3 – S 12 AS 1184/15

meldebestätigung der Stadt vom 2014 zufolge aus der um
2014 in die Wohnung des Klägers zu 1.

Seit 2010 bezogen die Kläger zu 1. und 2. vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf Antrag hat das
Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 23.04.2014 (S 43 AS 2298/14 ER) den Beklag-
ten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet. den Klägern zu 1. und 2. für die
Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
halts nach dem SGB II zu gewähren.

Am 25.08.2014 stellte der Klüger zu 1. für die Zeit ab 01.10.2014 einen Antrag auf Wei-
tergewährung von Grundsicherungsleistungen an ihn und den Kläger zu 2. beim Beklagten.
Gleichzeitig reichte er beim Beklagten Kontoauszüge seiner Konten bei der Deutschen
Bank, der Postbank und einem Paypalkonto ein. Mit Änderungsmitteilung vom 02.09.3014
wurde dieser Antrag auf die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
und erweitert.

Am 01.09.2014 haben die Kläger zu 1. und 2. beim Sozialgericht Dresden im Wege der
einstweiligen Anordnung die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-
unterhalts für die Zeit ab 01.10.2014 sowie höhere Leistungen für den Zeitraum vom
01.06.2014 bis 30.09.2014 unter Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom
23.04.1014 (S 43 AS 2298/14 ER) beantragt. Mit Schreiben vom 34.09.2014 sowie
26.09.2014 haben und ebenfalls Leistungen nach
dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht.

Mit gerichtlichen Beschluss vom 01.10.2014 wurde der Beklagte daraufhin verpflichtet.
den Klägern zu 1. und 2. und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
und vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II im Zeitraum Oktober bis März 2015 zu gewähren (S 43 AS 5294/14
ER).

- 4 - S 12 AS 1184/15

Die vom Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde vom Sächsi-
schen Landessozialgericht mit Beschluss vom 03.02.2015 (L 2 AS 1326/14 B ER) zu-
rückgewiesen.

Über den Weiterbewilligungsantrag vom 25.08.2014 in der Fassung der Änderung vom
02.09.2014 hat der Beklagte bislang nicht entschieden. Leistungen an die Kläger erfolgten
ausschließlich faktisch aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 01.10.2014 und des
Beschlusses im Beschwerdeverfahren L 2 AS 1326/14 B ER.

Am 05.032015 hat der Kläger zu 1. die hier streitgegenständliche Untätigkeitsklage für
sich und - nach sinngemäßer Auslegung des Klagebegehrens - für seinen Sohn, den Kläger
zu 2. erhoben.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen. über den Weiterbewilligungsantrag vom 25.08.2014 zu ent-
scheiden

Der Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung. über die Anträge habe bislang nicht abschließend entschieden wer—
den können. du insbesondere die Einkommensverhältnisse des Klägers zu 1. noch nicht
hinreichend geklärt seien.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten zu den Verfah—
ren S 43 AS 2298/14 ER und S 43 AS 5293/14 ER beigezogen. Auf den Inhalt der Verwal-
tungs- und Gerichtsakten wird sachverhaltsergänzend Bezug genommen.

- 5 - S 12 AS 1184/15

Entscheidungsgründe:

Die von den Klägern erhobene Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ist zulässig und begründet.

Die Untätigkeitsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Sperrfrist des § 88 Abs. 1 SOG von
sechs Monaten für die Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom
25.08.2014 abgelaufen.

Die Untätigkeitsklage ist auch begründet. Der Beklagte hat über den Weiterbewilligungs-
antrag der Kläger vom 25.08.2014 den streitgegenständlichen Zeitraum betreffend nicht in
angemessener Frist entschieden. Ferner besteht kein zureichender Grund im Sinne des § 88
Abs.1 SGG dafür, dass der Beklagte noch nicht über den Weiterbewilligungsantrag der
Kläger entschieden hat. Ein solcher Grund ist insbesondere nicht darin zu sehen. dass aus
Sicht des Beklagten die Einkommens— und Vermögensverhältnisse des Klägers zu 1. sowie
der Umfang der Tätigkeit der Ehefrau des Klägers zu 1. noch nicht ausreichend aufgeklärt
sind. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte dem Vortrag des Klägers zu 1. zu seinen
Einkommensverhältnissen Glauben schenkt, sind die Ermittlungen des Beklagten an einem
Punkt angekommen, an dem die Kläger einen Anspruch auf eine Sachentscheidung und
damit auch auf eine Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten haben.

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des zureichenden Grundes im Sinne
des § 88 SGG. der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist.
sind die Garantien des effektiven Rechtschutzes gemäß §§ 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und

- 6 - S 12 AS 1184/l5

des Rechts auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art. 6 Abs 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen (so Leitherer in
Meyer - Ladewig/ Keller/ Leitherer. Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz. 10. Auflage
2012. zu § 88 SGG Rn 7a m.w.N.). Um das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des
Klägers auf effektiven Rechtsschutz und eine zeitnahe Verwaltungsentscheidung einerseits
und der Pflicht des Beklagten zur umfassenden Aufklärung des wesentlichen Sachverhalts
(vgl. § 20 Abs 1 und 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) andererseits aufzulösen.
muss der Beklagte das Verwaltungsverfahren so zügig wie möglich betreiben und bei
Überschreitung der gesetzlich zugebilligten Entscheidungsfrist des § 88 Abs. 1 SGG aus
Sicht der Kammer spätestens bei Erschöpfung der wesentlichen Ermittlungsmöglichkeiten
eine Sachentscheidung treffen.

Vorliegend hat der Beklagte mit der Klageerwiderung vorgetragen, der Kläger zu1l. sei
zuletzt mit behördlichen Schreiben vom 25.03.2015 aufgefordert worden. Angaben im
Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Leistungszeitraum zu machen. Insoweit ist
festzustellen, dass diese Aufforderung erst nach Ablauf der Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1
SGG erging‚ so dass davon auszugehen ist, dass der Beklagte das Verwaltungsverfahren
nicht mit der gebotenen Konsequenz und Schnelligkeit betrieben hat. Das zuvor an den
Klüger zu 1. und seine Ehefrau gesandte Schreiben vom 14.11.2014 haben diese mit
Schriftsätzen vom 03.12.20l4 beantwortet Die davor liegenden Anfragen des Beklagten
betreffen entweder nicht den zu bescheidenden Leistungszeitraum, wurden vom Kläger zu
1. bereits beantwortet oder übersteigen die Grenzen zumutbarer Mitwirkung (wie z.B. die
Frage nach den genutzten IP-Adressen). Die Kammer ist unter Würdigung des sich aus den
Verwaltungsakten und den Akten der vielfach geführten gerichtlichen Streitigkeiten erge—
benden Sachverhaltes zu der Überzeugung gelangt, dass die bisherige Verfahrensweise des
Beklagten. den Klägern eine Sachentscheidung vorzuenthalten, da Einkommen des Klägers
zu 1. vermutet wird, nicht haltbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den
Verdachtsmomenten des Beklagten nach wie vor um bloße Mutmaßungen handelt. Greif—
bare Anhaltspunkte für erzieltes Einkommen sind nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte
von Einkommenszufluss ausgeht, hat er eine entsprechende Sachentscheidung zu treffen.
die den Klägern den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Soweit der Beklagte nach
erfolgter Bewilligung Anhalt für eine Betrugshandlung des Klägers zu 1. hat. obliegt ihm.

- 7 – S 12 AS 1184/15

den Sachverhalt den zuständigen Strafermittlungsbehörden zu übergeben. Allerdings hat
die Kammer derzeit Zweifel. dass der hierfür erforderliche Anfangsverdacht überhaupt be-
steht.

Soweit der Beklagte weiterhin davon ausgeht, die Entscheidung über den Leistungsantrag
sei davon abhängig. dass der Kläger zu 1. sich zu einer Äußerung erkläre, die er im Zu-
sammenhang mit einem Bundesfreiwilligendienst vom 01.09.2013 bis 12.10.2013 getätigt
haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von
bloßen Mutmaßungen verweigert werden dürfen, die sich auf vergangene Umstände stüt—
zen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Er-
kenntnisse ermöglichen (so auch LSG Sachsen, Beschluss vom 05.03.2015. AZ L 2 AS
1326/14 B ER). Nur wenn unter Angabe von Tatsachen konkret vorgetragen werde. über
welches - bisher verschwiegene - Einkommen der Arbeitssuchende aktuell verfügt. so
dass diesem auch eine Widerlegung möglich wäre, könnten berechtigte Zweifel an der Hil-
febedürftigkeit bestehen. Umstände in der Vergangenheit dürfen daher nur soweit herange—
zogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Arbeitssu-
chenden ermöglichen (vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom 07.11.2005. AZ 1. 7 AS
81/05 ER. L 7 AS 102/05 ER). So liegt es vorliegend nicht. Die für den streitigen Zeitraum
vorliegenden Kontoauszüge des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau lassen weder den Bezug
von Einkommen erkennen. noch den Besitz von verwertbarem Vermögen. Auch finden
sich in der Verwaltungsakte findet sich keinerlei Hinweise. die die Mutmaßung des Be-
klagten. der Kläger zu 1. würde Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielen. irgend-
wie untermauern. Unter Berücksichtigung der mehrfachen und wiederholten Äußerungen
des Klägers zu 1., er erziele kein Einkommen, hätte der Beklagte über den Antrag ent—
scheiden müssen. Angaben zu den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft lagen
vor Ablauf der Frist des § 88 SGG ebenfalls vor.

Streitgegenstand ist vorliegend allein die Pflicht des Beklagten zur Entscheidung über den
Antrag vom 25.08.2014. Insofern kommt es auf den Beweisantrag des Beklagten im
Schreiben vom 16.04.2015 nicht an, da das Gericht die Sachentscheidung des Beklagten
über den Weiterbewilligungsantrag der Kläger nicht vorwegnahmen darf.

— 8 - S 12 AS 1184/15

Der Antrag ist darüber hinaus nur als Beweisermittlungsantrag zu verstehen. da er den
formellen Anforderungen an einen Beweisantrag nicht genügt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG)
und einen bloßen Ausforschungsbeweis darstellt. Es ist nicht angegeben dass die benann-
ten Zeugen Angaben zur Höhe des vom Kläger zu 1. etwa erzielten Einkommen machen
können.

Die Kostenentscheidung, beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Suche.
lm Hinblick auf den Gesamtbetrag der in Streit stehenden Leistungen fiir den Zeitraum
Oktober 2014 bis März 2015 ist die Berufung von Gesetzes wegen zulässig da der Be—
schwerdewert nach § 144 Abs. 1 Nr. I SGG überschritten wird.

— 9 - S 12 AS 1184/15

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Sächsischen Landessozialgericht.
Kauffahrtei 25. 09120 Chemnitz. schriftlich, mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts—
stelle oder in elektronischer Form einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Dresden.
Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4 01099 Dresden schriftlich, mündlich zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechts-
verkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in den elektronischen Ge-
richtsbriefkasten z übermitteln ist: nähere Hinweise finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de,

Die Einlegung der Berufung durch einfache E-Mail wahrt daher die Form nicht. Es wird darauf hingewiesen,
dass das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist.

Die Berufungsschritt soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur
Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Vorsitzende der 12. Kammer

Richterin am Sozialgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift:

Sozialgericht Dresden


-------------------------------------------- -

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.

- vorgespielt und genehmigt -

Die Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich zur geheimen
Beratung zurück.

Nach geheimer Beratung verkündet die Vorsitzende

IM NAMEN DES VOLKES

folgendes
Urteil:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom
25.08.2014 betreffend den Leistungszeitraum Oktober 2014 bis März 2015 zu be—
scheiden.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Der wesentliche Inhalt der Entscheidung wir den Beteiligten mitgeteilt.

- F.d.R.d.Ü.v. Tonträger -

Richterin am Sozialgericht J ustizbeschäftigte

Beginn der Verhandlung:
Ende der Verhandlung:

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