Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Samstag, 25. März 2017
SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016, Sozialgericht Regensburg
Beglaubigte Abschrift

S 9 SO 5/15

SOZIALGERICHT REGENSBURG

In dem Rechtsstreit

— Kläger -

Proz.-Bev.:

gegen

— Beklagter —

erlässt der Vorsitzende der 9. Kammer, Richter am Sozialgericht , ohne
mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2016 folgenden
Beschluss:

I. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tra-
gen.

II. Die Beschwerde ist ausgeschlossen.

-2— S 9 SO 5/15

Gründe:

Der Kläger begehrte ursprünglich in der Hauptsache die Verbescheidung eines Antrags
auf Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien.

Mit Telefax vom 26.07.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten, über seinen „Antrag
auf Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien gegen angemessene Kostenerstattung,
im Umfang wie es sich aus seinem Schreiben vom 28.08.2012, 24.12.2012, 01.01.2013
und vom 25.08.2013 sowie seinem Schreiben vom 13.06.2014 an das Sozialgericht Re—
gensburg zum Verfahren S 16 SO 61/13 ergebe, nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent-
scheiden.“

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Telefax vom 31.12.2014 an seinen Antrag vom
26.07.2014 auf Ermessensentscheidung (sowie „in Zweitschrift“ am 01.09.2014) erinnerte,
„weil er noch keine Entscheidung sowie eine sonstige Nachricht hierüber erhalten habe“,
hat der Kläger am 09.01.2015 wegen Nichtbescheidung seines Antrags vom 26.07.2014
Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 09.02.2015 hat das Sozialgericht die vom Kläger beantragte Bewilli—
gung von Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt. Auf die hiergegen
eingelegte Beschwerde hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom
15.07.2016, Az. L 8 SO 57/15 B PKH, den Sozialgerichtsbeschluss vom 09.02.2015 auf-
gehoben und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt. In
den Gründen heißt es auszugsweise, dass es jedenfalls im Zeitraum 26.01.2015 bis
09.02.2015 nicht unvertretbar gewesen sei, Untätigkeit des Beklagten anzunehmen und
jedenfalls für diesen Zeitraum eine hinreichende Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage an—
genommen werden könne.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.08.2016 erklärt der Kläger das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt. Er meint, dass der Beklagte durch seine Untätigkeit Anlass zur
Klageerhebung gegeben habe und beantragt gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 SGG,
eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten.

—3— S 9 SO 5/15

Der Beklagte stellt keinen Antrag

und äußert sich auch nicht zur beantragten Kostenentscheidung.

Im Übrigen wird Bezug auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte genommen.

Endet ein Verfahren anders als durch Urteil, nämlich wie hier durch als Rücknahme aus-
zulegende Erledigungserkiärung, so entscheidet gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialge-
richtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang
die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Vorliegend hat der Kläger eine Kos—
tenentscheidung beantragt und das Verfahren hat sich anders als durch Urteil, nämlich
durch Rücknahme, erledigt.

Diese Kostenentscheidung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach—
und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht
sowohl Raum für die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Antrags im Zeitpunkt
der Erledigung der Hauptsache als auch der Gründe, die zur Klageerhebung sowie zur
Erledigung geführt haben (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 11. Auflage, § 193 Rn. 13). Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage gilt zudem, dass
der Kläger in der Regel keinen Kostenersatz erhält, wenn die Klage vor Ablauf der Sperr—
frist erhoben wurde und vor Ablauf der Sperrfrist auch ein entsprechender Verwaltungsakt
ergeht, demgegenüber aber der Beklagte grundsätzlich die außergerichtlichen Kosten der
Klägers zu erstatten hat, sofern die Klage nach den in § 88 SGG genannten Sperrfristen
erhoben wurde, sofern nicht der Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit
hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hatte oder er ihr bekannt war (Leitherer in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 193 Rn. 13c).

Ausgehend von einem am 26.07.2014 beim Beklagten eingegangenem Antrag des Klä-
gers, war die sechsmonatige Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 09.01.2015 noch
nicht abgelaufen. Allerdings teilte der Beklagte erst mit Ablauf der Sechsmonatsfrist am
26.01.2015 mit Schreiben vom 09.02.2015 mit, dass dem Kläger die gewünschten Auszü-
ge aus der Verwaltungsakte in Kopie zur Verfügung gestellt würden, sobald der Kläger
mitteilte, welche Teile er kopiert haben wolle.

-4- S 9 SO 5/15

Vor diesem Hintergrund entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Hälfte der
außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Der Ausschluss der Beschwerde ergibt sich aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.

Der Vorsitzende der 9. Kammer

Richter am Sozialgericht

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Dienstag, 30. Juni 2015
SG R, S 2 KR 252/12 vom 21.09.2012, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 252/12

SOZIALGERICHT REGENSBURG

In dem Rechtsstreit

- Klägerin -

Proz.-Bev‚:
Rechtsanwälte Treutler u.KoIi., Prüfeninger Straße 62, 93049 Regensburg - 897/2012"

8109017 -
gegen
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse -, Direktion Regensburg, vertreten durch den Direk-
tor, Bruderwöhrdstraße 9, 93055 Regensburg

- Beklagte -

erlässt der Vorsitzende der 2. Kammer Vizepräsident des Sozialgerichts P. ohne
mündliche Verhandlung am 21. September 2012 folgenden

Beschluss:

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstat-
ten.

Gründe:

Die Klägerin stand im Bezug von Krankgeld, als die Beklagte mit Bescheid vom
29.02.2012 entschied, die Zahlung von Krankengeld zum 04.03.2012 zu beenden.

- 2 – S 2 KR 252/12

Dies wurde mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit begründet. Zuvor war vom Medizini—
schen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Stellungnahme eingeholt worden.

Der schriftlich erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.02.2012 ging bei der
Beklagten am 12.03.2012 ein.

Die Beklagte holte daraufhin noch eine Stellungnahme des MDK ein, die am 23.03.2012
bei der Beklagten einging. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis dieser Stellungnahme
wurde der Klägerin mit Schreiben vom 26.03.2012 die Nichtabhilfe mitgeteilt. Hierzu äu—
ßerte sich die Klägerin am 29.03.2012 und teilte auf die ausdrückliche Anfrage durch die
Beklagte mit, den Widerspruch aufrecht zu erhalten. Am 12.04.2012 folgte ein Telefonge-
spräch einer Mitarbeiterin der Beklagten mit der Klägerin. Es wurde dann am 27.04.2012
eine weitere Stellungnahme des MDK eingeholt, die dieser am 03.05.2012 verlegte.

Am 18.06.2012 ging bei Gericht die Untätigkeitsklage ein.
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten datiert vom 01.08.2012.

Mit der Klage wurde auf den Umstand verwiesen, dass über den Widerspruch vom
12.03.2012 noch nicht entschieden war.

Nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist die Klage in der Hauptsache mit dem am
08.08.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz für erledigt erklärt werden.

Zugleich hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Dieser Antrag wird damit begründet, dass für die Kostentragung auf den vermutlichen
Verfahrensausgang abzustellen ist. Nach bisherigem Sach- und Streitstand sei die erho-
bene Untätigkeitsklage vom 18.06.2012 im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereig—
nisses zulässig und begründet gewesen. Die Beklagte habe den Widerspruch nicht inner-
halb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG verbeschieden. Ein zureichender Grund für die Frist—
überschreitung habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber
der Beklagten erklärt, dass sie mit der Überschreitung der 3—Monats-Frist einverstanden
sei. Die Klägerin sei auf die Krankengeldzahlung dringend angewiesen.

- 3 – S 2 KR 252/12

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.

Sie begründet dies damit, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Notwendigkeit der me—
dizinischen Beurteilung und damit der Einschaltung des MDK ein Grund für die Fristüber-
schreitung vorlag. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die
Beklagte auf den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bericht und ihre
Beschwerden eingegangen sei. Die starre Betrachtung der dreimonatigen Frist durch den
Prozessbevollmächtigten könne dazu führen, dass Sachverhalte ohne ausreichende
Überprüfung mit einem Widerspruchsbescheid abzulehnen seien. Auch habe die Klägerin
bei einem Telefonat in keinster Weise zum Ausdruck gebracht, mit der Erteilung des Wi-
derspruchsbescheides am 01.08.2012 nicht einverstanden zu sein. Die Beklagte habe
davon ausgehen können, dass die Überschreitung der Frist akzeptiert werde.

Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als
durch Urteil beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Vorschrift
des § 193 SGG geht den Regelungen in den §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) vor, die
auch nicht über § 202 SGG entsprechend anwendbar sind. Über die Kosten ist nach
sachgemäßen richterlichen Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der Ausgang des Verfah—
rens mit zu berücksichtigen und der zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und
Streitstand.

Im vorliegenden Fall war am 18.06.2012 eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erhoben
worden. Die Untätigkeitsklage war darauf gerichtet, dass von der Beklagten ein Wider-
spruchsbescheid erlassen wird (vgl. § 88 Abs. 2 SGG). Ziel der Untätigkeitsklage ist auch
in einem solchen Fall die bloße Bescheidung und nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes
mit einem bestimmten Inhalt (vgl. BSGE 72, 118, 121; BSGE 73, 244). Als am 01.08.2012
der Widerspruch erlassen wurde, entfiel nachträglich für die Untätigkeitsklage das
Rechtsschutzbedürfnis. Mit der (einseitigen) Erklärung der Erledigung in der Hauptsache
durch die Klägerin wurde diesem Umstand Rechnung getragen. Damit hat sich das Ver-
fahren in der Hauptsache erledigt.

- 4 – S 2 KR 252/12

Die Untätigkeitsklage war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig. Die Erhe-
bung der Untätigkeitsklage setzt nach § 88 Abs. 2 SGG in Fällen wie dem vorliegenden
den Ablauf einer Frist von 3 Monaten ohne Entscheidung der Widerspruchsbehörde vor-
aus. Diese Sperrfrist war im vorliegenden Fall abgelaufen. Die Untätigkeitsklage war auch
begründet. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb
der Frist entscheiden hat (vgl. BSGE 73, 244). Ein solcher Grund kann durchaus in aut-
wändigen Sachverhaltsermittlungen liegen, etwa in der Einholung von Sachverständigen»
gutachten. im vorliegenden Fali wurden jedoch zwei Stellungnahmen vom MDK eingeholt,
was auch kurzfristig möglich ist. Hinzu kommt, dass nach dem Telefonat mit der Klägerin
(vgl. Gesprächsnotiz hierüber) vom 12.04.2012 erst 27.04.2012 eine weitere Stellungw
nahme des MDK nach Aktenlage eingeholt wurde. Auch wenn der Klägerin telefonisch
mitgeteilt worden sein sollte, dass der Fall in der Widerspruchssitzung vom 01.08.2012
entschieden werde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sich die Klägerin mit der
Erhebung der Untätigkeitsklage widersprüchlich verhalten habe. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass die Klägerin Kenntnis von den Fristen des § 88 Abs. 2 SGG hatte und damit
von der Möglichkeit der Erhebung der Untätigkeitsklage. Nur wenn dies der Fall wäre und
die Beklagte auch ausdrücklich auf diese Fristen hingewiesen hätte, könnte ein etwaiges
widerspruchsloses Einlassen überhaupt Bedeutung erlangen. Unter Berücksichtigung al-
ler Umstände nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand erscheint es angemessen, dass
die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.

Der Vorsitzende der 2. Kammer

P

Vizepräsident des Sozialgerichts

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Mittwoch, 20. Mai 2015
SG R, S 2 KR 296/08 vom 09.09.2009, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 296/08

SOZIALGERICHT REGENSBURG

ln dem Rechtsstreit

- Kläger -
Proz.-Bev.:

gegen

-Krankenkasse‚

- Beklagte -

erlässt die Vorsitzende der 2. Kammer, Richterin am Sozialgericht G, ohne
mündliche Verhandlung am 9. September 2009 folgenden

Beschluss:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

- 2 — S 2 KR 296/08

Gründe:

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Beklagte.
Streitgegenstand des zu Grunde liegenden Rechtsstreites ist, ob die Beklagte in
der Gestalt tätig bzw. untätig war, als dass sie nicht beschieden hat, ob und wa-
rum dem Kläger die nach § 43 Abs. 1 SGB I beantragte Leistung gewährt bezie-
hungsweise versagt wird.

Mit Schreiben vom 08.05.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstat-
tung von im April 2007 angefallenen Fahrtkosten, woraufhin die Beklagte mit Be-
scheid vom 08.05.2007 mitteilte, dass die geltend gemachten Fahrtkosten teilwei-
se erstattet werden könnten; Kosten für die Taxifahrt am 26.04.2007 könnten je-
doch nicht übernommen werden, da die diesbezügliche Behandlung bei Dr. S
nicht im Zusammenhang mit der Dialyse gestanden hätte.

Dagegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 15.05.2007 Widerspruch ein, wobei
er ausführte, dass die Praxis Dr. S und Dr. P wegen der Praxiszeiten
nur an einem dialysefreien Tag aufgesucht werden könne, wodurch zusätzliche
Fahrkosten anfallen würden. Zugleich beantragte er, die Leistung als vorläufige
Leistung gemäß § 43 SGB I zu erbringen.

Mit Bescheid vom 24.05.2007 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass
kein anderer Leistungsträger für die begehrte Leistung zuständig sei, weswegen
§ 43 SGB l nicht einschlägig sei.

Mit Schreiben vom 07.07.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstat-
tung von im Juni 2007 angefallenen Fahrtkosten, wobei er auch einen Antrag auf
vorläufige Leistungsgewährung nach § 43 SGB I stellte.

— 3 — S 2 KR 296/08

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.08.2007 mit, dass
im Falle des Klägers nur die Fahrten im Zusammenhang mit der Dialyse erstat-
tungsfähigseien; angesichts dessen könnten die Krankenfahrten am 26.04.2007
und 28.06.2007 zur ambulanten Behandlung nicht erstattet werden.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.09.2007 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte er aus, dass er aufgrund seiner Gesundheitsstörungen auch zu
den übrigen Behandlungsmaßnahmen und Kontrolluntersuchungen außerhalb der
Dialyse aus zwingenden medizinischen Gründe nur per Taxi erscheinen könne,
wobei er eine entsprechende ärztliche Bescheinigung von Dr. L vom
07.09.2007 und ein ärztliches Attest von Dr. S vom 18.09.2007 beifügte.
Der Seitens der Beklagten befasste Medizinische Dienst der Krankenversicherung
(MDK) führte in zwei Stellungnahmen nach Aktenlage vom 13.11.2007 und
27.11.2007 aus, dass beim Kläger zwar die Mobilität beeinträchtigt sei, allerdings
keine hohe Behandlungsfrequenz von dreimal pro Woche vorliegen würde, wes-
wegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung der Fahrtkosten durch die
gesetzliche Krankenversicherung nicht erfüllt seien. Darüber hinaus läge beim
Kläger keine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität analog den Merkzeichen
"aG, "Bl "‚ "H" beziehungsweise der Pflegestufen II oder III und keine Behandlung
über einen längeren Zeitraum vor.

Dementsprechend wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Wider-
spruchsbescheid vom 05.02.2008 zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid wurde seitens des Klägers kein Rechtsbehelf
eingelegt.

Mit Klage vom 18.10.2008, beim Sozialgericht Regensburg am 20.10.2008 einge-
gangen, hat der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Beklagte der Gestalt erhoben,
dass die Beklagte zu verurteilen sei, unverzüglich zu bescheiden, ob und warum
dem Kläger die in seinem Schreiben vom 15.05.2007 nach § 43 Abs. 1 SGB I be-
antragte Leistung gewährt beziehungsweise versagt wird. Zudem hat er einen An-
trag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Die Beklagte hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

- 4 — S 2 KR 296/08

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass über den entsprechenden Antrag des
Klägers auf Erstattungvon Fahrtkosten längst - und zwar noch vor Erhebung der
Untätigkeitsklage — entschieden worden sei. Soweit der Kläger eine Auseinander-
setzung mit der Vorschrift des § 43 SGB I vermissen würde, beziehe er sich auf
sein Widerspruchsschreiben vom 15.05.2007. Die hiesige Klage sei als unzulässig
zurückzuweisen.

Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers
vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialgerichts
Regensburg S 2KR 284/08, S 2 KR 175/09, S 2 KR 379/08 und S 2 KR 264/08
zum Verfahren beigezogen, auf deren lnhalt im Übrigen ergänzend Bezug ge—
nommen wird.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114
S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beab—
sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Vorliegend scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus,
weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da für die Rechtsverfol-
gung nicht einmal eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, so dass es auf
die weiteren Voraussetzungen nicht ankommt. ln dem Zusammenhang hat die
Kammer auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vor allem das Verbot überspann—
ter Anforderungen, um eine Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und un-
bemittelten Klägern zu gewährleisten (Art. 3, 20 lll, 19 lV GG)) berücksichtigt, da

- 5 - S 2 KR 296/08

die hier vorliegende Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung ohne
Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vergleiche dazu Bundesverfassungs-
gericht, Beschluss vom 14.06.2006, Aktenzeichen 2 BVR 626/06) und eine Be-
weiserhebung nicht notwendig ist (vgl. Meyer—Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG,
9.Aufl.‚ § 73 a Rn. 7a).

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3
die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrtkosten),
wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen-
den medizinischen Gründen notwendig sind.

Die vorliegenden Anträge des Klägers vom 08.05.2007 und 07.07.2007 auf Über-
nahme der geltend gemachten Fahrtkosten hat die Beklagte mit Bescheiden vom
08.05.2007 und 22.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.02.2008 abgelehnt. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid
vom 24.05.2007 mitgeteilt, dass auch kein anderer Leistungsträger für die begehr-
te Übernahme der Fahrtkosten zuständig sei, weswegen eine Leistungsgewäh-
rung nach § 43 SGB I ausscheide.

Vorliegend hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts über die Anträge des
Klägers vom 08.05.2007 und 07.07.2007 durch die Bescheide vom 08.05.2007,
24.05.2007 und 22.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.02.2008 bestandskrätig entschieden, da gegen den Widerspruchsbescheid
vom 05.02.2008 keine Klage beziehungsweise verspätet — d.h. außerhalb der Mo-
natsfrist des § 87 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - eingelegt wurde. Für eine Un-
tätigkeitsklage des Klägers (wie hier mit Klageschriftsatz vom 18.10.2008 begehrt)
ist daher kein Raum, da über die zwei Anträge des Klägers vom 08.05.2007 und
07.07.2007 auf Vornahme eines Verwaltungsaktes mit den oben genannten Ver-
waltungsakten sachlich beschieden worden ist. Die Voraussetzungen für eine Un-
tätigkeitsklage nach § 88 SGG sind daher nicht gegeben, so dass die vorliegende
Klage mangels Erfolgsaussicht als unzulässig abgewiesen werden müsste.

Sofern der Kläger vorträgt, dass über seinen Antrag nach § 43 SGB I (mit Wider-
spruchsschreiben vom 15.05.2007 und Antrag vom 07.07.2007) nicht entschieden
worden ist, ist auszuführen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2007 dem
Kläger mitgeteilt hat, dass kein anderer Leistungsträger für die begehrte Leistung
zuständig sei, so dass die Voraussetzungen des § 43 SGB l nicht vorliegen wür—

- 6 — S 2 KR 296/08

den. Damit hatte die Beklagte aber gerade auch — entgegen der Ausführungen des
Klägers — zum § 43 SGB I Stellung bezogen. Darüber hinaus hat sie durch die ge-
nannten Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008
zum Ausdruck gebracht, dass kein Anspruch auf die begehrte Sozialleistung
"Fahrtkosten" besteht. Darüber hinaus handelt es sich bei § 43 Abs. 1 SGB I auch
nicht um eine Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützen
kann, sondern lediglich um eine Regelung der Gestalt, wer zur vorläufigen Leis-
tungsgewährung verpflichtet ist, wenn ein Anspruch auf Sozialleistung besteht und
zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.
Vorliegend sind diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, da die Beklag-
te unstreitig für Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung zuständig ist, während
demgegenüber für diesen Regelungsbereich eine Zuständigkeit eines anderen
Sozialleistungsträgers nicht gegeben ist. Ihre entsprechende Zuständigkeit hat die
Beklagte auch durch die oben genannten Bescheide in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 05.02.2008 und zudem durch den Bescheid vom
24.05.2007 zum Ausdruck gebracht. Eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne des
§ 88 SGG vermag das Gericht vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Für den
Kläger war durch die Bescheide vom 08.05 2007, 24.05.2007 und 22.08.2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 eindeutig erkennbar,
dass die Beklagte für die begehrte Leistung (Übernahme beziehungsweise Erstat—
tung der Fahrtkosten) der zuständige Leistungsträger ist.

Die vorliegende Untätigkeitsklage müsste daher als unzulässig abgewiesen wer-
den, so dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Er-
folgsaussicht der Klage abzulehnen ist.

- 7 - S 2 KR 296/08

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 73a, 172 Abs. 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz
2 ZPO Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist
binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Re-
gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder zur Nieder-
schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der
Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel—
le eingelegt wird .‚

Die Vorsitzende der 2. Kammer

G
Richterin am Sozialgericht

Ausgefertigt - Beglaubigt
Sozialgericht Regensburg

Regensburg, den

als Urkundsbeamtin der Geschäfts-
stelle

Faksimile 1 2 3 4 5 6 7

L 5 KR 381/09 B PKH

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Montag, 18. Mai 2015
SG R, S 2 KR 296/08 vom 18.02.2010, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 296/08

SOZIALGERICHT REGENSBURG
GERICHTSBESCHEID

in dem Rechtsstreit

- Kläger -

gegen
-Krankenkasse,

20097 Hamburg - 003401/stö -
- Beklagte -

Untätigkeit

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin
am Sozialgericht G, am 18. Februar 2010 ohne mündliche Verhandlung folgenden

Gerichtsbescheid:

l. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

- 2 - S 2 KR 296/08

Tatbestand:

Streitgegenstand des Rechtsstreites ist, ob die Beklagte in der Gestalt untätig war,
als dass sie nicht beschieden hat, ob und warum dem Kläger die nach § 43 Abs. 1
SGB I beantragte Leistung gewährt beziehungsweise versagt wird.

Mit Schreiben vom 08.05.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstat-
tung von im April 2007 angefallenen Fahrtkosten, woraufhin die Beklagte mit Be-
scheid vom 08.05.2007 mitteilte, dass die geltend gemachten Fahrtkosten teilwei-
se erstattet werden könnten; Kosten für die Taxifahrt am 26.04.2007 könnten je—
doch nicht übernommen werden, da die diesbezügliche Behandlung bei Dr. S
nicht im Zusammenhang mit der Dialyse gestanden hätte.

Dagegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 15.05.2007 Widerspruch ein, wobei
er ausführte, dass die Praxis Dr. S und Dr. P wegen der Praxiszeiten
nur an einem dialysefreien Tag aufgesucht werden könne, wodurch zusätzliche
Fahrkosten anfallen würden. Zugleich beantragte er, die Leistung als vorläufige
Leistung gemäß § 43 SGB l zu erbringen.

Mit Bescheid vom 24.05.2007 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass
kein anderer Leistungsträger für die begehrte Leistung zuständig sei, weswegen §
43 SGB I nicht einschlägig sei.

Mit Schreiben vom 07.07.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstat-
tung von im Juni 2007 angefallenen Fahrtkosten, wobei er auch einen Antrag auf
vorläufige Leistungsgewährung nach § 43 SGB I stellte.

- 3 - S 2 KR 296/08

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.08.2007 mit, dass
im Falle des Klägers nur die Fahrten im Zusammenhang mit der Dialyse erstat—
tungsfähig seien; angesichts dessen könnten die Krankenfahrten am 26.04.2007
und 28.06.2007 zur ambulanten Behandlung nicht erstattet werden.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.09.2007 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte er aus, dass er aufgrund seiner Gesundheitsstörungen auch zu
den übrigen Behandlungsmaßnahmen und Kontrolluntersuchungen außerhalb der
Dialyse aus zwingenden medizinischen Gründe nur per Taxi erscheinen könne,
wobei er eine entsprechende ärztliche Bescheinigung von Dr. L vom
07.09.2007 und ein ärztliches Attest von Dr. S vom 18.09.2007 beifügte.

Der seitens der Beklagten befasste Medizinische Dienst der Krankenversicherung
(MDK) führte in zwei Stellungnahmen nach Aktenlage vom 13.11.2007 und
27.11.2007 aus, dass beim Kläger zwar die Mobilität beeinträchtigt sei, allerdings
keine hohe Behandlungsfrequenz von dreimal pro Woche vorliegen würde, wes-
wegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung der Fahrtkosten durch die
gesetzliche Krankenversicherung nicht erfüllt seien. Darüber hinaus läge beim
Kläger keine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität analog den Merkzeichen
"aG, "Bl ", "H" bzw. der Pflegestufen ll oder lll und keine Behandlung über einen
längeren Zeitraum vor.

Dementsprechend wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Wider-
spruchsbescheid vom 05.02.2008 unter Bezugnahme auf diese Ausführungen zu-
rück.

Gegen den Widerspruchsbescheid wurde seitens des Klägers kein Rechtsbehelf
eingelegt.

Mit Klage vom 18.10.2008, beim Sozialgericht Regensburg am 20.10.2008 einge-
gangen, hat der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Beklagte der Gestalt erhoben,
dass die Beklagte zu verurteilen sei, unverzüglich zu bescheiden, ob und warum.
dem Kläger die in seinem Schreiben vom 15.05.2007 nach 5. 43 Abs. 1 SGB l be-
antragte Leistung gewährt beziehungsweise versagt wird. Zudem hat er einen An-

- 4 - S 2 KR 296/08

trag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, der mittels Beschluss des
Sozialgerichts Regensburg vom 09.09.2009 abgelehnt wurde und die dagegen
eingelegte Beschwerde durch Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 09.11.2009 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, unverzüglich zu bescheiden, ob und warum dem
Kläger die in seinem Schreiben vom 15.05.2007 nach § 43 Abs. 1 SGB I be-
antragte Leistung gewährt bzw. versagt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass über den entsprechenden Antrag des
Klägers auf Erstattung von Fahrtkosten längst - und zwar noch vor Erhebung der
Untätigkeitsklage - entschieden worden sei. Soweit der Kläger eine Auseinander-
setzung mit der Vorschrift des § 43 SGB I vermisse, beziehe er sich auf sein Wi-
derspruchsschreiben vom 15.05.2007. Die hiesige Klage sei als unzulässig zu-
rückzuweisen.

Mit Schreiben vom 25.11.2009 hat das Gericht die Beteiligten zu der Absicht an—
gehört, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu
entscheiden und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.12.2009 eingeräumt,
womit sich die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2009 und der Kläger mit Schrei-
ben vom 07.12.2009 einverstanden erklärt haben.

Das Gericht hat die Beklagtenakte sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers

- 5 - S 2 KR 296/08

vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialgerichts
Regensburg S 2KR 284/08, S 2 KR 175/09, S 2 KR 379/08 und S 2 KR 264/08
zum Verfahren beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug ge—
nommen wird.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschei-
den, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher hier—
zu gehört wurden (vgl. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die durch den Kläger mit Schriftsatz vom 18.10.2008 erhobene Untätigkeitsklage
ist unzulässig.

Die vorliegenden Anträge des Klägers vom 08.05.2007 und 07.07.2007 auf Über-
nahme der geltend gemachten Fahrtkosten hat die Beklagte mit Bescheiden vom
08.05.2007 und 22.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.02.2008 abgelehnt. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid
vom 24.05.2007 mitgeteilt, dass auch kein anderer Leistungsträger für die begehr-
te Übernahme der Fahrtkosten zuständig sei, weswegen eine Leistungsgewäh—
rung nach § 43 SGB l ausscheide.

Vorliegend hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts über die Anträge des
Klägers vom 08.05.2007 und 07.07.2007, durch die Bescheide vom 08.05.2007,
24.05.2007 und 22.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.02.2008 bestandskräftig entschieden, da gegen den Widerspruchsbescheid
vom 05.02.2008 keine Klage bzw. verspätet - d.h. außerhalb der Monatsfrist des §
87 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz — eingelegt wurde. Für eine Untätigkeitsklage
des Klägers (wie hier mit Klageschriftsatz vom 18.10.2008 begehrt) ist daher kein
Raum, da über die 2 Anträge des Klägers vom 08.05.2007 und 07.07.2007 auf
Vornahme eines Verwaltungsaktes mit den o.g. Verwaltungsakten sachlich be—
schieden worden ist. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 88
SGG sind daher nicht gegeben, so dass die vorliegende Klage abzuweisen ist.

— 6 — S 2 KR 296/08

Sofern der Kläger vorträgt, dass über seinen Antrag nach § 43 SGB I (mit Wider-
spruchsschreiben vom 15.05.2007 und Antrag vom 07.07.2007) nicht entschieden
worden sei, ist auszuführen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2007 dem
Kläger mitgeteilt hat,dass kein anderer Leistungsträger für die begehrte Leistung
zuständig sei, so dass die Voraussetzungen des § 43 SGB I nicht vorliegen. Damit
hat die Beklagte aber gerade auch — entgegen den Ausführungen des Klägers - zu
§ 43 SGB I Stellung bezogen. Darüber hinaus hat sie durch die genannten Be-
scheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 zum Aus-
druck gebracht, dass kein Anspruch auf die begehrte Sozialleistung "Fahrtkosten"
besteht. Ferner handelt es sich bei § 43 Abs. 1 SGB I auch nicht um eine An-
spruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützen kann, sondern
lediglich um eine Regelung der Gestalt, wer zur vorläufigen Leistungsgewährung
verpflichtet ist, wenn ein Anspruch auf Sozialleistung besteht und zwischen meh—
reren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Vorliegend sind
diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, da die Beklagte unstreitig für
Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung zuständig ist, während demgegenüber
für diesen Regelungsbereich eine Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträ-
gers nicht gegeben ist. Ihre entsprechende Zuständigkeit hat die Beklagte auch
durch die oben genannten Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 05.02.2008 und zudem durch den Bescheid vom 24.05.2007 zum Ausdruck
gebracht. Eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne des § 88 SGG vermag das Ge—
richt vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Für den Kläger war durch die Be—
scheide vom 08.05.2007, 24.05.2007 und 22.08.2007 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 05.02.2008 eindeutig erkennbar, dass die Beklagte für
die begehrte Leistung (Übernahme beziehungsweise Erstattung der Fahrtkosten)
der zuständige Leistungsträger ist.

Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der
Sache.

- 7 - S 2 KR 296/08

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids
beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der
Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2,97421 Schweinfurt,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel—
Ie einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim
Sozialgericht Regensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder
mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt
wird.

Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen
bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.

G
Richterin am Sozialgericht
/K.

Ausgefertigt Beglaubigt
Sozialgericht Regensburg


als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Faksimile 1 2 3 4 5 6 7

L 5 KR 131/10 vom 28.06.2011

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Mittwoch, 13. Mai 2015
SG R, S 2 KR 175/09 vom 09.09.2009, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 175/09

SOZIALGERICHT REGENSBURG

In dem Rechtsstreit

- Kläger -
Proz.-Bev.:

gegen

—Krankenkasse

- Beklagte -

erlässt die Vorsitzende der 2. Kammer, Richterin am Sozialgericht Gmati, ohne
mündliche Verhandlung am 9. September 2009 folgenden

Beschluss:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- 2 — S 2 KR 175/09

Gründe:

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Beklagte.
Streitgegenstand des zu Grunde liegenden Rechtsstreites ist, ob der Kläger von
der Beklagten über die erforderlichen Fahrtkosten hinaus die Erstattung für die
sonstigen Kosten, die ihm im Rahmen des Aufsuchens von Ärzten anfallen (unter
anderem Umkreisungskosten, Autowärmekosten, Zubringerkosten), verlangen
kann.

Mit Schreiben vom 03.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die ihm
im Rahmen des Aufsuchens von Ärzten anfallenden Umkreisungskosten, Auto—
wärmekosten und Zubringerkosten jetzt und in Zukunft zu erstatten, sowie ihm ei—
ne entsprechende vorherige Genehmigung diesbezüglich zu erteilen sei. Ferner
beantragte er, dass das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel des § 3 Abs. 2
S. 1 der Krankentransportrichtlinien festgestellt werde. Zudem beantragte er die
Erstattung der gegebenenfalls anfallenden Reststrecke per Taxi, wenn er sein Au-
to weit entfernt vom Behandlungsort abstellen müsse. Darüber hinaus wurden von
ihm die Kosten für den Einbau und den Betrieb einer Standheizung für alle in Fra-
ge kommenden Fahrzeuge beantragt. Zudem wurde vorläufige Leistungsgewäh-
rung gemäß § 43 SGB I und Vorauszahlung gemäß § 42 SGB I beantragt.

Mit Bescheid vom 18.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine ent-
sprechende Erstattung nicht möglich sei, da es sich bei den begehrten Kosten
nicht um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handele.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vorn 25.12.2008 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch
mit der Begründung zurück, dass die begehrte Kostenübernahme nach den ge-
setzlichen Bestimmungen nicht möglich sei. Insbesondere sei eine Verrechnung

-3- S 2 KR 175/09

ersparter Aufwendungen (die durch eine Taxifahrt anfallen würden) nicht möglich,
da für eine Taxifahrt andere medizinische Indikationen gegeben sein müssten.
Andernfalls könnte auch die krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf
eine bestimmte Form der Leistungserbringung durch den Anspruch auf teilweise
Kostenerstattung ohne Weiteres durchbrochen werden. Es sei auch keine Leis-
tungsgewährung nach 5 43 SGB l möglich, da die Beklagte für die Leistungsge-
währung von Fahrtkosten zur ambulanten und stationären Behandlung zuständig
sei. Darüber hinaus handele es sich bei der beantragten Umkreisungs-, Autowär-
me- und Zubringerkosten um keine Sozialleistungen.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2009, beim Sozialgericht Re—
gensburg am 25.05.2009 eingegangen, Klage erhoben und einen Antrag auf Ge—
währung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach seiner Auffassung sei für die be-
gehrte Leistung nicht § 60 SGB V, sondern § 11 SGB V insbesondere Abs. 1
Nummer 2, 3 und 4 maßgebend. Als Prozessbevollmächtigter sei ihm Herr ...
beizuordnen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbe—
scheid beantragt, den Antrag abzulehnen.

Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakten des Klä—
gers vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialge—
richts Regensburg S 2 KR 296/08, S 2 KR 379/08, S 2 KR 264/08 und S 2 KR
284/08 beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug genommen
wird.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

- 4 - S 2 KR 175/09

Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114S. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die, beab-
sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Vorliegend scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus,
weildie Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da für die Rechtsverfol—
gung nicht einmal eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, so dass es auf
die weiteren Voraussetzungen nicht ankommt. ln dem Zusammenhang hat die
Kammer auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vorallem das Verbot überspann-
ter Anforderungen um eine Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und un-
bemittelten Klägern zu gewährleisten (Art. 3, 19 IV, 20 lll (3(3)) berücksichtigt, da
die hier vorliegende Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung ohne
Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vergleiche dazu Bundesverfassungs—
gericht, Beschluss vom 14.06.2006, Aktenzeichen 2 BVR 626/06) und eine Be-
weiserhebung nicht notwendig ist (vgl. Meyer—Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG,
9. Aufl., § 73 a Rn. 7a).

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3
die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach 133 (Fahrkosten),
wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen—
den medizinischen Gründen notwendig sind.

Schon aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 und der diesbezüglichen Legaldefi-
nition ergibt sich eindeutig, dass von der Krankenkasse ausschließlich die Kosten
für "Fahrten" zu übernehmen sind. Eine Übernahme der begehrten Umkreisungs—
kosten, Autowärmekosten und Zubringerkosten, sowie die Übernahme der gege—
benenfalls erforderlichen Reststrecke per Taxi und die Übernahme der Kosten für
den Einbau und den Betrieb einer Standheizung für alle in Frage kommenden
FahrzeUge scheidet daher schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Anspruchs-
norm aus.

Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der geltend

gemachten Kosten auf § 11 SGB V stützen will, kommt eine entsprechende Über—

-5- S 2 KR 175/09

nahme auch insoweit nicht in Betracht, da es sich bei § 11 SGB V nicht um eine
Anspruchsgrundlage handelt. Vielmehr ist in § 11 Abs. 1 ausdrücklich ausgeführt,
dass Versicherte "nach den folgenden Vorschriften" Anspruch auf Leistungen ha-
ben. Die erforderlichen Vorschriften sind in dem Zusammenhang die Paragraphen
20 ff auf die in § 11 Abs. 1 Bezug genommen wird. In allen diesen Vorschriften
wird ein entsprechender Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten
nicht genannt und lässt sich auch sonst nicht daraus ableiten.

Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf § 43 Abs. 1 S. 2 SGB l
stützt, ist ein entsprechender Anspruch auf "Sozialleistungen" weder gegen die
Beklagte noch gegen einen sonstigen Leistungsträger gegeben. Was in dem Zu-
sammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, lässt sich aus § 11, §§ 18 ff
SGB I entnehmen. Wie die Beklagte richtig ausgeführt hat, ist für die im Rahmen
der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung anfallenden Fahrtkosten die Kran-
kenkasse der zuständige Leistungsträger. Ein entsprechender Anspruch lässt sich
einzig auf § 60 SGB V stützen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nach
dem oben Gesagten nicht vor.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher mangels Vorliegen
einer entsprechenden Anspruchsgrundlage und daher mangels Erfolgsaussicht
der Klage abzulehnen.

Faksimile 1 2 3 4 5

L 5 KR 383/09 B PKH

ferner
L 5 KR 131/10

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SG R, S 2 KR 175/09 vom 18.02.2010, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 175/09

SOZIALGERICHT REGENSBURG
GERICHTSBESCHEID

in dem Rechtsstreit

— Kläger -
gegen

-Krankenkasse,
- Beklagte -

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin
am Sozialgericht G, am 18. Februar 2010 ohne mündliche Verhandlung folgenden

Gerichtsbescheid:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

—2- S 2 KR 175/09

Tatbestand

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, ob der Kläger von der Be-
klagten über die erforderlichen Fahrtkosten hinaus die Erstattung für die sonstigen
Kosten, die ihm im Rahmen des Aufsuchens von Ärzten entstehen (unter anderem
Umkreisungskosten, Autowärmekosten, Zubringerkosten), verlangen kann.

Mit Schreiben vom 03.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die ihm im
Rahmen des Aufsuchens von Ärzten anfallenden Umkreisungskosten, Autowär-
mekosten und Zubringerkosten jetzt und in Zukunft zu erstatten, sowie ihm eine
entsprechende vorherige Genehmigung diesbezüglich zu erteilen. Ferner bean—
tragte er, dass das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel des § 3 Abs. 2 S. 1
der Krankentransportrichtlinien festgestellt werde. Zudem beantragte er die Erstat-
tung der gegebenenfalls anfallenden Reststrecke per Taxi, wenn er sein Auto weit
entfernt vom Behandlungsort abstellen müsse. Darüber hinaus wurden von ihm
die Kosten für den Einbau und den Betrieb einer Standheizung für alle in Frage
kommenden Fahrzeuge beantragt. Zudem wurde vorläufige Leistungsgewährung
gemäß § 43 SGB l und Vorauszahlung gemäß § 42 SGB l beantragt.

Mit Bescheid vom 18.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine ent—
sprechende Erstattung nicht möglich sei, da es sich bei den begehrten Kosten
nicht um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handele.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.12.2008 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch
mit der Begründung zurück, dass die begehrte Kostenübernahme nach den ge—
setzlichen Bestimmungen nicht möglich sei. Insbesondere sei eine Verrechnung
ersparter Aufwendungen (die durch eine Taxifahrt anfallen würden) nicht möglich,
da für eine Taxifahrt andere medizinische Indikationen gegeben sein müssten.
Andernfalls könnte auch die krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf '
eine bestimmte Form der Leistungserbringung durch den Anspruch auf teilweise

Kostenerstattung ohne Weiteres durchbrochen werden. Es sei auch keine Leis—

—3- S 2 KR 175/09

tungsgewährung nach § 43 SGB I möglich, da die Beklagte für die Leistungsge—
währung von Fahrtkosten zur ambulanten und stationären Behandlung zuständig
sei. Darüber hinaus handele es sich bei der beantragten Umkreisungs-, Autowär-
me- und Zubringerkosten um keine Sozialleistungen.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2009, beim Sozialgericht Re—
gensburg am 25.05.2009 eingegangen, Klage erhoben und einen Antrag auf Ge-
währung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach seiner Auffassung sei für die be—
gehrte Leistung nicht § 60 SGB V, sondern § 11 SGB V insbesondere Abs. 1 Nrn.
2, 3 und 4 maßgebend.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss des Sozialgerichts Re-
gensburg vom 09.09.2009 abgelehnt und die dagegen eingelegte Beschwerde mit
Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.11.2009 zurückgewie-
sen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2009
aufzuheben und festzustellen, dass ihm über die
erforderlichen Fahrtkosten hinaus Erstattung für
sonstige Kosten für das Aufsuchen von Ärzten zu
medizinisch notwendigen ambulanten Behandlungen
und Untersuchungen zusteht, soweit diese zusätzlichen
Kosten unabweisbar letztendlich dadurch entstehen,
dass er einer Aufforderung der Beklagten nachkomme,
diese Termine auf eine bestimmte Art und Weise wahrzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2009 hat das Gericht die Beteiligten zu der Absicht an-
gehört, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu
entScheiden und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.12.2009 eingeräumt.

-4- S 2 KR 175/09

Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakten des Klä—
gers vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialge-
richts Regensburg S 2 KR 296/08, S 2 KR 379/08, S 2 KR 264/08 und S 2 KR
284/08 beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug genommen
wird.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschei—
den, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher hier—
zu gehört wurden (vgl. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Entgegen der Ausführungen des Klägers weist der Rechtsstreit keine Schwierig-
keiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, da die Sach- und Rechtslage insoweit
eindeutig ist.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere lässt sich der subsidiäre Feststellungsantrag
in einen Leistungsantrag umdeuten. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Be—
scheid der Beklagten vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06.05.2009 ist rechtmäßig, da die Beklagte zu Recht die vom Kläger begehr-
ten Kosten über die reinen Fahrtkosten hinaus abgelehnt hat.

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3
die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten),
wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen-
den medizinischen Gründen notwendig sind.

Schon aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 und der diesbezüglichen Legaldefi-
nition ergibt sich eindeutig, dass von der Krankenkasse ausschließlich die Kosten
für "Fahrten" zu übernehmen sind. Eine Übernahme der begehrten Umkreisunng
kosten, Autowärmekosten und Zubringerkosten, sowie die Übernahme der gege—
benenfalls erforderlichen Reststrecke per Taxi und die Übernahme der Kosten für

-5- S 2 KR 175/09

den Einbau und den Betrieb einer Standheizung für alle in Frage kommenden
Fahrzeuge scheidet daher schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Anspruchs-
norm aus.

Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der geltend -
gemachten Kosten auf § 11 SGB V stützen will, kommt eine entsprechende Über-
nahme auch insoweit nicht in Betracht, da es sich bei § 11 SGB V nicht um eine
Anspruchsgrundlage handelt. Vielmehr ist in § 11 Abs. 1 SGB V ausdrücklich aus-
geführt, dass Versicherte "nach den folgenden Vorschriften" Anspruch auf Leis-
tungen haben. Die erforderlichen Vorschriften sind in dem Zusammenhang die

§§ 20 ff. auf die in § 11 Abs. 1 SGB V Bezug genommen wird. In allen diesen Vor—
schriften wird ein entsprechender Anspruch auf Übernahme der geltend gemach-
ten Kosten nicht genannt und lässt sich auch sonst nicht daraus ableiten.

Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf § 43 Abs. 1 S. 2 SGB l
stützt, ist ein entsprechender Anspruch auf "Sozialleistungen" weder gegen die
Beklagte noch gegen einen sonstigen Leistungsträger gegeben. Was in dem Zu-
sammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, lässt sich aus § 11, §§ 18 ff.
SGB l entnehmen. Wie die Beklagte richtig ausgeführt hat, ist für die im Rahmen
der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung anfallenden Fahrtkosten die Kran-
kenkasse der zuständige Leistungsträger. Ein entsprechender Anspruch lässt sich
einzig auf § 60 SGB V stützen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nach

dem oben Gesagten nicht vor.
Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf ä 193 SGG und folgt der Entscheidung in der

Sache.


-6- S2KR175/09

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Lan-
dessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landes-
sozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Re-
gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten An-
trag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel ange-
ben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteilig—
ten beigefügt werden.

G
Richterin am Sozialgericht
/P.

Ausgefertigt -.Beglaubigt

Sozialgericht Regensburg

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Faksimile 1 2 3 4 5 6

L 5 KR 131/10

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Mittwoch, 13. Mai 2015
SG R, S 2 KR 264/08 vom 15.04.2010, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 264/08

SOZIALGERICHT REGENSBURG

GERICHTSBESCHEID

in dem Rechtsstreit

- Kläger -

gegen

-Krankenkasse,

- Beklagte -

Die 2, Kammer des SozialgerichtsRegensburg erlässt durch ihre Vorsitzende,
Richterin am Sozialgericht G., am 15. April 2010 ohne mündlliche Verhandlung
folgenden

Gerichtsbescheid

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

- 2 – S 2 KR 264/08

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für die ihm im Rah-
men der Anpassung von Schuheinlagen und die diesbezüglichen Fahrten zur Firma
Seidl anfallenden Fahrtkosten.

Der am 14.03.1963 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger beantragte
bei dieser mit Schreiben vom 26.06.2008 die Fahrtkosten, die ihm dadurch anfal-
len würden, dass er sich bei der Firma S. Schuheinlagen anpassen müsse.
Mit Bescheid vom 01.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung
ab, dass im Rahmen der Hilfsmittelversorgung keine Fahrtkosten i.S. von § 60
SGB V geltend gemacht werden können, da die Hilfsmittelversorgung nicht zu
den privilegierten Leistungen zähle, für die in Ausnahmefällen Fahrtkosten zur
ambulanten Behandlung bezahlt werden könnten.

Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 05.07.2008 mit, dass
er keine Fahrtkostenerstattung begehre, sondern die Versorgung mit den benö-
tigten und ihm zustehenden Hilfsmitteln. Diesbezüglich würde eine Verpflichtung
der Beklagten bestehen, diese Versorgung sicherzustellen. Es sei nicht zumutbar,
irgendwelche weiteren, das heißt über den Betrag der gesetzlichen Zuzahlung hi-
nausgehenden, direkten oder indirekten Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.208 wies die Beklagte sodann den Widerspruch
des Klägers mit der Begründung zurück, dass keine Fahrtkosten zur Ver-
sorgung mit den Einlagen geleistet werden könnten und ein Ausnahmefall
der Gestalt, dass der Kläger von der Beklagten an einen anderen aber deutlich weiter
entfernten Leistungserbringer verwiesen worden sei, beziehungsweise die Ver-
sorgung mit seltenen Hilfsmitteln begehrt werde, für die es nur wenige Leistungser-
bringer gebe, nicht gegeben sei. Vielmehr seien die verordneten orthopädischen
Schuheinlagen in jedem Sanitätshaus am Wohnort erhältlich. Die Information des
Klägers seitens der Beklagten über das Sanitätshaus S in Regensburg sei nur
deshalb erfolgt, da dieses die entsprechenden Einlagen innerhalb des Festbetra-

- 3 – S 2 KR 264/08

ges zur Verfügung stellen könne.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2008, beim Sozialgericht Re-
gensburg am 18.09.2008 eingegangen, Klage erhoben. Zur Klagebegründung hat
er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Der gleich-
zeitig gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist seitens des Sozialgerichts Regens-
burg mit Beschluss vom 02.12.2008 und die dagegen gerichtete Beschwerde mit
weiterem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.10.2008 zu-
rückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 24.02.2010 hat das Gericht die Beteilig-
ten zu der Absicht angehört, den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entschei-
den und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.03.2010 eingeräumt. Mit -
Schriftsatz vom 06.03.2010 hat der Kläger einen weiteren Klageantrag gestellt.

Der Kläger beantragt:

1)
Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Versorgung des Klägers mit
dem begehrten Hilfsmittel jetzt und in Zukunft in vollem Um-
fang der tatsächlichen unvermeidlichen Kosten abzüglich der Zuzahlung
des Klägers nach den §§ 61 und 62 SGB V zu übernehmen oder nach Wahl
der Beklagten eine entsprechende Sachleistung für den Kläger bereitzustel-
len.

2) (mit Schriftsatz vom 06.03.2010)
Die Klage dahingehend zu erweitern, die Beklagte zu verurteilen, in Zukunft
die bis auf die gesetzliche Zuzahlung vollständige Versorgung für sämtliche
vom Kläger benötigte, dem Grundsatz nach von der Beklagten zu stellen-
den Hilfsmittel zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich des Klageantrags zu 2) (erklärt mit Schriftsatz vom 06.03.2010) ist bei
Gericht keine weitere Stellungnahme der Beklagten eingegangen.

- 4 – S 2 KR 264/08

Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen, auf deren Inhalt sowie auf
den Inhalt der streitgegenständlichen Gerichtsakte im Übrigen zur Ergänzung des
Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschei-
den, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher hier-
zu gehört wurden (vgl. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Klage ist im Klageantrag zu 1) zulässig. Auch wenn der Kläger mit seinem
Klageantrag zu 1) die Übernahme der im Rahmen der Hilfsmittelanpassung
mit dem „begehrten orthopädischen Hilfsmittel“ anfallenden Kosten begehrt, so ist
dieser Klageantrag nicht zu unbestimmt, da sich aus dem gesamten Vorbringen
des Klägers und dem Aktenmaterial entnehmen lässt, dass es dabei um die zu-
sätzlichen durch die Hilfsmittelanpassung entstehenden Kosten geht, die nur die
Fahrkosten zum Sanitätshaus darstellen – nachdem die Beklagte unstreitig die
Schuheinlagen selbst und die diesbezügliche Anpassung nicht verweigert.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2008 ist rechtmäßig, da die
Beklagte die dem Kläger im Rahmen der Anpassung von Schuheinlagen
und durch die diesbezügliche Fahrt zum Sanitätshaus S entstehenden Fahrt-
kosten abgelehnt hat.
Wie die Beklagte richtig ausgeführt hat, kommt eine Übernahme der Fahrkosten
(im vorliegenden Fall) gemäß §60 Abs. 1 S.3 SGB V nur im Falle ambulanter Be-

- 5 – S 2 KR 264/08

handlungen in Betracht, um eine solche handelt es sich bei der Anpassung von
Schuheinlagen in einem Sanitätshaus jedoch gerade nicht, Das Gericht sieht da-
insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidunggründe gemäß § 
136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz ab, da es der Begründung des Widerspruchsbe
scheides in vollem Umfang folgt.

Bezüglich des durch den Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2010 gestellten Klage-
antrags zu 2) handelt es sich entgegen den Ausführungen des Klägers um eine
Klageänderung, da nicht lediglich eine Erweiterung des Klageantrags ohne Ände-
rung des Klagegrundes vorliegt, sondern nunmehr mit dieser Klageänderung eine
gänzlich neue Leistung, nämlich „die Beklagte zu verurteilen , in Zukunft (...) voll-
ständige Versorgung für sämtliche vom Kläger benötigte, dem Grundsatz nach
von der Beklagten zu stellende Hilfsmittel zu tragen“. Nachdem die Beklagte noch
nicht Gelegenheit hatte über diesen Antrag zu entscheiden, ferner keine Einwilli-
gung seitens der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 SGG vorliegt und das Gericht die
Änderung auch nicht für sachdienlich hält, ist die mit dem Klageantrag zu 2) erklär-
te Klageänderung nicht zulässig. Klarstellend sei jedoch lediglich ausgeführt, dass
aufgrund der durch die Beklagte bereits mit Widerspruchsbescheid vom
04.09.2008 getätigten und nach Ansicht des Gerichts richtigen Rechtsauffassung
ein entsprechender Antrag bei der Beklagten abgelehnt werden müsste, da das
Gesetz gemäß § 60 SGB V Fahrtkosten nur in eingeschränkten Ausnahmefällen
vorsieht, zu denen unter anderem die Fahrtkosten zu einer ambulanten Behand-
lung fallen können; eine Übernahme der Fahrtkosten zur Hilfsmittelversorgung
sieht der Gesetzgeber jedoch gerade nicht vor, so dass ein entsprechender Antrag
des Klägers bei der Beklagten abgelehnt werden müsste. Darüber hinaus ist dem
Gericht auch nicht erkennbar, das die Beklagte sich weigern würde, den
Kläger mit den notwendigen Hilfsmittel zu versorgen.

Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der
Sache.

- 6 – S 2 KR 264/08

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Lan-
dessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landes-
sozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Re-
gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten An-
trag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel ange-
ben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteilig-
ten beigefügt werden.

G
Richterin am Sozialgericht

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

1 2 3 4 5 6

L 5 KR 131/10

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SG R, S 2 KR 264/08 vom 02.12.2008, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 264/08

SOZIALGERICHT REGENSBURG

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

gegen

Krankenkasse,

- Beklagte -

erlässt der Vorsitzende der 2. Kammer, Vizepräsident des Sozialgerichts H. ,

ohne mündliche Verhandlung am 2. Dezember 2008 folgenden

Beschluss:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

- 2 - S 2 KR 264/08

Gründe:

Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Fahrtkosten, die ihm von
einem von ihm besuchten Dialysezentrum in Regensburg einmalig zu einem etwas
weiter entfernten Orthopädlefachgeschäft in Regensburg entstanden sind; nach
Berechnung der Beklagten handelt es sich hier um einen Betrag von 1,00 EUR.

Mit Bescheid vom 01.07.2008 lehnte die Beklagte die Erstattung ab, da keine Vor-
aussetzungen, die nach dem SGB V die Krankenkasse zur Erstattung von Fahrt-
kosten verpflichten, vorgelegen habe. Hiergegen erhob der Kläger am 05.07.2008
Widerspruch mit der Begründung, er habe von der Beklagten keine Fahrtkostener-
stattung gefordert, sondern lediglich, dass die Beklagte ihn mit den notwendigen
Hilfsmitteln versorge, hierzu gehörten auch die bei der Versorgung entstandenen
Fahrtkosten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch
als unbegründet zurück, da im Falle des Klägers keiner der im Gesetz genannten
Tatbestände, die eine Kostenübernahme erlaubten, vorliege.

Hiergegen erhob der Kläger am 07.09.2008 Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Versorgung des Klägers mit dem be-
gehrten orthopädischen Hilfsmittel jetzt und in Zukunft in vollem Umfang der tat-
sächlichen unvermeidlichen Kosten abzüglich der Zuzahlung des Klägers zu über-
nehmen oder nach Wahl der Beklagten eine entsprechende Sachleistung für den
Kläger bereit zu stellen. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen ausführ-
lich das Vorbringen aus den Vorverfahren.

- 3 - S 2 KR 264/08

Mit dem Klageschriftsatz beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe nach
§ 114 ZPO.

Dieser Antrag ist abzulehnen. Nach § 73 a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält
eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er—
scheint.

Angesichts des Umstandes, dass es im vorliegenden Fall lediglich um einen
Streitwert von 1,00 EUR geht, bzw.‚ bei Austausch des orthopädischen Hilfsmit-
tels, allenfalls jedes Jahr 1,00 EUR als Streitwert anfallen würde, erscheint die
Rechtsverfolgung durch den Kläger mutwillig. Nach Meyer-Ladewig, Kommentar
zum SGG, Anm.8 zu § 73 a erscheint eine Rechtsverfolgung mutwillig z.B. dann,
wenn ein verständiger anderer Beteiligter, der für die Kosten selbst aufkommen
muss, diesen Prozess nicht führen würde. Darüber hinaus bestehen nach Ansicht
des Gerichtes auch keine Erfolgsaussichten für den Kläger. Die Beklagte hat § 60
SGB V zutreffend geprüft und festgestellt, dass keiner der darin geregelten Tatbe-
stände eine Fahrtkostenübernahme ermöglichten, zur weiteren Begründung wird
Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides
(§ 136 Abs.3 SGG).

Soweit der Kläger vorbringt, er begehre keine Fahrtkostenerstattung i.S. des § 60
SGB V, vielmehr seien die angefallenen Fahrtkosten ihm als Nebenleistung zur
Versorgung mit dem orthopädischen Hilfsmittel zu gewähren, führt dies nicht dazu,
dass eine Erfolgsaussicht zu bejahen wäre. Angesichts des Umstandes, dass der
Gesetzgeber den jetzigen § 60 SGB V hinsichtlich der Fahrtkosten sehr restriktiv
ausgestaltet hat, kann es nicht angehen, die in ä 60 SGB V nicht genannten Fahrt-

- 4 - S 2 KR 264/08

kosten nun von der Krankenkasse als „Nebenleistung“ zu anderweitigen Versor-
gung einzufordern.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher wegen Mutwilligkeit
und fehlender Erfolglosigkeit abzulehnen.

- 5 - S 2 KR 264/08

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 73a, 172 Abs.1 SGG iVm § 127 Abs.2 Satz
2 ZPO Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist
binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Re-
gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder zur Nieder-
schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der
Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel-
le eingelegt wird.

Der Vorsitzende der 2. Kammer

H

Vizepräsident des Sozialgerichts
/ Be.

Ausgefertigt - Beglaubigt

Sozialgericht Regensburg

als Urkundsbeamter der Geschäfts—
stelle

Faksimile 1 2 3 4 5

L 5 KR 9/09 B PKH
L 5 KR 377/09 B PKH RG


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SG R, S 2 KR 284/08 vom 18.02.2010, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 284/08

SOZIALGERICHT REGENSBURG
GERICHTSBESCHEID

in dem Rechtsstreit

- Kläger -

gegen

-Krankenkasse, ‚
- Beklagte — .

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin
am Sozialgericht G, am 18. Februar 2010 ohne mündliche Verhandlung folgenden

Gerichtsbescheid:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

- 2 - S 2 KR 284/08

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger von der Beklagten die Erstat-
tung bzw. Übernahme von Parkkosten für die Vergangenheit und für die Zukunft

verlangen kann.

Mit Schreiben vom 08.03.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Über-
nahme von im Februar und März 2008 angefallenen Parkkosten. Diese Parkkos-
ten sind ihm im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Uniklinikum Regens—
burg entstanden und weisen einen Gesamtbetrag von 9,00 € auf.

Mit Bescheid vom 18.03.2008 übernahm die Beklagte die angefallenen Fahrtkos-
ten in diesbezüglicher Höhe von 37,20 € und lehnte zugleich die geltend gemach-
ten Parkgebühren mit der Begründung ab, dass Parkgebühren nicht erstattet wer—
den könnten.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.05.2008 insoweit Widerspruch
ein, als ihm seine Parkkosten nicht erstattet worden sind. Zur Begründung führte
er aus, dass er Sozialhilfeempfänger sei, der Beklagten eine Taxifahrt wesentlich
teurer käme und im Übrigen im Bereich des Uniklinikums Regensburg keine bzw.
kaum kostenlose Parkplätze vorhanden seien. Darüber hinaus beantragte er vor—
läufige Leistungserbringung gemäß § 43 SGB l sowie Vorschusszahlung gemäß
§ 42 SGB I. Mit Schreiben vom 29.05.2008 (wiederholende Verfügung) lehnte die
Beklagte erneut die geltend gemachten Parkkosten ab, da als Fahrtkosten aus-
schließlich die reinen Beförderungskosten erstattet werden könnten.

Dagegen legte der Kläger erneut mit Schriftsatz vom 03.06.2008 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch -
mit der Begründung zurück, dass die zu Grunde liegende gesetzliche Regelung
verbindlich sei und der Beklagten kein Ermessenspielraum eingeräumt werde, zu-
dem würden für eine Taxifahrt andere Indikationen gefordert, darüber hinaus gäbe

— 3 - S 2 KR 284/08

es keine Verrechnung ersparter Aufwendungen.

Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2008, beim Sozialgericht Re—
gensburg am 10.10.2008 eingegangen, Klage erhoben. Zur Begründung hat er
vorgetragen, dass die geltend gemachten Parkkosten unter die Fahrtkosten zu
subsumieren seien. Darüber hinaus ergebe sich ein entsprechender Anspruch
auch aus §§ 2,, 12, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5 13 III, § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 und 6, § 11
Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 20 SGB V. Ferner sei die Beklagte zur Weiterleitung des
Antrags nach § 16 SGB l verpflichtet gewesen bzw. zur vorläufigen Leistungsbrin—
gung nach § 43 SGB I.

Der seitens des Klägers mit Klageeinlegung ebenfalls gestellte Antrag auf Pro—
zesskostenhilfe wurde mittels Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
09.09.2009 abgelehnt und die dagegen eingelegte Beschwerde durch das Bayeri-
sche Landessozialgericht mit Beschluss vom 09.11.2009 zurückgewiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
18.03.2008 in der Gestalt des Bescheides vom 29.05.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2008
zu verurteilen, die Parkkosten des Klägers in der sich aus
den vorgelegten Belegen ergebenden Höhe sowie
entsprechend für die Zukunft bei allen Fällen ambulanter,

voll-, teil-, vor— und nachstationärer Behandlung zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrags hat sie ausgeführt, dass die gel-
tend gemachten Parkgebühren nicht Teil der ärztlichen Versorgung seien. Eine
Zuständigkeit anderer Leistungsträger im Rahmen von Fahrtkostenerstattung zur
ambulanten Behandlung sei nicht gegeben, weswegen eine Weiterleitung nach
§ 16 SGB l und eine vorläufige Leistungserbringung nach § 43 SGB I ausscheiden
würde.

— 4 - S 2 KR 284/08

Mit Schriftsatz vom 25.11.2009 hat das Gericht die Beteiligten zu der Absicht an-
gehört, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu
entscheiden und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.12.2009 eingeräumt.

Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakten des Klä—
gers vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialge—
richts Regensburg S 2 KR 296/08, S 2 KR 379/08, S 2 KR 175/09 und S 2 KR
264/08 beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug genommen
wird.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschei—
den, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher hier-
zu gehört wurden (vgl. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Sache auch keine Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art auf, da die gesetzgeberische Entscheidung inso-
weit klar, eindeutig und widerspruchsfrei ist (siehe unten).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
18.03.2008 in der Gestalt des Bescheides vom 29.05.2008 in der Gestalt des Wi-
derspruchsbescheides vom 04.09.2008 ist rechtmäßig, da die Beklagte zu Recht
die begehrten Parkkosten sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft
abgelehnt hat.

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3
die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten),
wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen—
den medizinischen Gründen notwendig sind.

— 5 — S 2 KR 284/08

Schon aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 und der diesbezüglichen Legaldefi-
nition ergibt sich eindeutig, dass von der Krankenkasse ausschließlich die Kosten
für "Fahrten" zu übernehmen sind. Eine Übernahme der begehrten Parkkosten
bzw. Parkgebühren scheidet daher schon nach dem eindeutigen Wortlaut der An-
spruchsnorm aus.

Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der geltend
gemachten Kosten auf §§ 2, 11, 12, 27 und 20 SGB V stützen will, kommt eine
entsprechende Übernahme auch insoweit nicht in Betracht, da es sich bei den ge—
nannten Paragraphen nicht um Anspruchsgrundlagen handelt, aus denen ein ent—
sprechender Anspruch auf Übernahme der Parkkosten hergeleitet werden könnte.
Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Fahrtkosten im Rahmen von ambu—
lanten Behandlungen ist einzig § 60 SGB V, der ausweislich seines eindeutigen
Wortlautes keine Übernahme von Parkgebühren beinhaltet (siehe oben).

Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf § 43 Abs. 1 S. 2 SGB l
stützt, ist ein entsprechender Anspruch auf "Sozialleistungen" weder gegen die
Beklagte noch gegen einen sonstigen Leistungsträger gegeben. Was in dem Zu—
sammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, lässt sich aus § 11, §§ 18 ff
SGB I entnehmen. Wie die Beklagte richtig ausgeführt hat, ist für die im Rahmen
der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung anfallenden Fahrtkosten die Kran—
kenkasse der zuständige Leistungsträger. Ein entsprechender Anspruch lässt sich
einzig auf § 60 SGB V stützen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nach
dem oben Gesagten nicht vor.

Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner Weiterleitung nach § 16 Abs. 2 SGB I.

Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der Parkge-
bühren aus § 13 Abs. 3 SGB V herleitet, ergibt sich nichts anderes, da diese Norm
lediglich als Surrogat für den nicht mehr oder nicht zu erfüllenden Sachleistungs-‘
anspruch geschaffen wurde; ein entsprechender Anspruch auf Sachleistung (das
heißt Übernahme der anfallenden Parkkosten) steht dem Kläger nach dem oben
Gesagten gerade nicht zu.

- 6 - S 2 KR 284/08

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der
Sache.

— 7 - S 2 KR 284/08

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Lan-
dessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landes-
sozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Re-
gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten An-
trag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel ange-
ben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteilig—
ten beigefügt werden.

G
Richterin am Sozialgericht

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Faksimile 1 2 3 4 5 6 7

L 5 KR 131/10

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Montag, 11. Mai 2015
SG R, S 16 SO 4/14 ER vom 03.04.2014, Sozialgericht Regensburg
S 16 SO 4/14 ER

SOZIALGERICHT REGENSBURG

in dem Antragsverfahren

- Antragsteller -

Proz.-Bev.:

Rechtsanwälte Treutler u. Koll., Prüfeninger Straße 62. 93049 Regensburg - 1503/2013 -

gegen

Bezirk Oberpfalz - Sozialverwaltung, vertreten durch den Bezirkstagsprasidenten, Lud-
wig-Thoma-Straße 14, 93051 Regensburg

- Antragsgegner -

Beigeladen:

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse -, Direktion Regensburg vertreten durch den Direk-
tor; Bruderwöhrdstraße 9. 93055 Regensburg

- Beigeladene -

erlässt die Vorsitzende der 16. Kammer, Richterin am Sozialgericht W , ohne münd-
liche Verhandlung am 3. April 2014 folgenden

Beschluss:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2014 weitere Leistungen der
Grundsicherung in Höhe von insgesamt 700 € zur Deckung der Kosten für die
Fahrten zu den ambulanten Zahnarztbehandiungen im Universitätsklinikum Re-
gensburg zu gewähren.

2. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstat-
ten.

- 2 -

Gründe:

I.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteiler die Übernahme der
Kosten für Fahren zu einer ambulanten zahnärztliche Behandlung.

Bei dem geborenen Antragsteller, der u. a. an Epilepsie und einer Sehschwäche lei-
det, besteht eine geistige Behinderung in Folge eines Gehirninfarkts mit einem Grad der
Behinderung von 90. Er verfügt über die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel). Nach dem Verfügungssat-
zes des bestandskräftigen Bescheides vom 23.10.2009 des Zentrums Bayern Familie und
Soziales liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „Bl, H, RF, 1.
Kl. und Gl" nicht vor. Der Antragsteller steht unter gesetzlicher Betreuung. Ausweislich
eines ärztlichen Attestes des behandelnden Hausarztes vom 02.12.2013 ist der An-
tragsteller auf Grund eines Gesichtsfeldsausfalls nicht in der Lage, öffentliche Verkehrs-
mittel zu nutzen.

Der Antragsteiler wird im pflegerisch betreut. Das Heim
stellt keinen unentgeltlichen Fahrdienst für seine Bewohner zur Verfügung. Nach § 5 c)
des Heimvertrages umfasst die Hilfe zur Mobilität u. a. „das Organisieren und Planen von
Verrichtungen außerhaib der Einrichtung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung
notwendig sind und das persönliche Erscheinen der Hilfebedürftigen erfordern. Des Wei-
teren ist unter Ziffer 3 der Anlage 1 zum Heimvertrag (Katalog von Zusatzleistun-
gen/Sonstige Leistungen) der Anfall einer zusätzlichen Vergütung von 18 € für Beleit-
dienste z. Bsp. zu Arztbesuchen sowie 0,48 € pro Kilometer Fahrdienst ausgewiesen.

Eine zivilrechtliche Klage vor dem Amtsgericht Regensburg auf Verpflichtung des Heimes,
den Antragsteller zu ambulanten Arztbesuchen zu fahren, wurde nach Hinweis des Ge-
richts zurückgenommen.

Mit Bescheid vom 11.07.2008 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller, der neben
dem Unterhalt von seiner Mutter in Höhe von 54,96 € über kein eigenes Einkommen oder
Vermögen verfügt, ab dem 27.03.2008 u. a. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des So-
zialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) als Hilfe zum Lebensunterhalt in
Einrichtungen sowie Leistungen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII als Hilfe in sons-

- 3 -

tigen Lebenslagen. Der Antragsteller erhält derzeit einen Barbetrag in Höhe von 105,57 €
monatlich.

Der Antragsteller benötigt dringend Zahnimplantate, da auf Grund seiner Epilepsie eine
Versorgung mit Prothesen nicht möglich ist. Hierfür sind voraussichtlich zehn Behandlun-
gen an der Universitätsklinik Regensburg nötig. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom

16.01.2014 erneut die Kostenzusage für die Behandlung erteilt. Die erste Behandlung
wird am 10.04.2014 stattfinden. Auf Grund seiner Entzündungen im Mund hat der An-
tragsteller bereits stark abgenommen. Der behandelnde Hausarzt des Antragstellers hat
eine Krankenbeförderung hierfür am 16.03.2014 verordnet. Als geeignetes Beförde-
rungsmittel wurde ein Taxi angegeben. Ausweislich eines Kostenvoranschlages werden
die Fahrtkosten mittels eines Taxis vom Wohnort des Antragstellers bis zum Universitäts-
klinikum ca. 35 € einfach betragen.

Die Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 01.02.2012 die am 30.01.2012 erstmals bean-
tragte Erstattung der Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung in der Zahnklinik der Uni-
versität Regensburg ab. Die im Jahr 2012 erteilte Kostenzusage für die Zahnarztbehand-
iung verfiel. Am 07.03.2014 beantragte der Betreuer des Antragstellers bei der Beigela-
denen erneut die Übernahme der Fahrtkosten. Mit Bescheid vom 10.03.2014 lehnte die
Beigeladene den Antrag wiederum ab, da der Antragsteller nicht im Besitz eines Schwer-
behindertenausweises mit den Merkzeichen „aG“. „BL“ oder „H“ sei. im Übrigen ließen
auch die Erkrankungen des Antragstellers keine Übernahme der Kosten als Krankenfahrt
nach den Krankentransport-Richtlinien zu.

Mit Schreiben vom 11.04.2012 lehnte der Antragsgegner die Übernahme von Fahrtkosten
als Krankenhilfe unter Hinweis auf den Vorrang der Leistung durch die Krankenkasse des
Antragstellers ab. Mit Schreiben vom 12.09.2012 wiederholte der Antragsgegner erneut
die Ablehnung der Übernahme von Fahrtkosten im Rahmen der Krankenhilfe.

Mit seiner am 17.04.2013 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. S 16
SO 38/13) verfolgte der Kläger sein Begehren gegenüber dem Antragsgegner weiter.

Am 16.01.2014 rief der Antragsteller das Sozialgericht Regensburg an und beantragt,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die dem
Antragsteller ab Antragstellung entstehenden, notwendigen Fahrtkosten, insbesondere

- 4 -

Taxikosten, zu medizinisch notwendigen ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Be-
handlungen zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht durch Dritte übernommen werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da sich der Antragsteller vorrangig an die Beigeladene
zu wenden habe. Bereits 2009 habe man den Betreuer des Antragstellers darauf hinge-
wiesen, dass Krankenhilfeaufwendungen, die von der Krankenkasse nicht übernommen
werden, nicht vorn Träger der Sozialhilfe übernommen werden könnten. Auch erhalte die
Einrichtung nach der Leistungsvereinbarung für die soziale Betreuung ein anteiliges Pfle-
geentgelt. Das Heim sei daher zur Begleitung des Antragstellers zu seinen Arztbesuchen
verpflichtet, sofern dessen Krankenkasse nicht zur Übernahme der Fahrtkosten verpflich-
tet sei.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Beweiserhebung am
02.04.2014 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin
ist die Leiterin des Heimes, in dem der Antragsteller betreut wird.
Die Zeugin gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Antragsteller auf Grund seiner
geistigen Einschränkungen nicht in der Lage sei, alleine mittels öffentlicher Verkehrsmittel
von zur Behandlung in die Universitätsklinik zu fahren. Das Heim könne kein Per-
sonal für die Fahrten des Antragstellers zur Verfügung steilen. Für die ansonsten erforder-
liche ärztliche Versorgung des Antragstellers kommen die Hausärzte in das Pflegeheim.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Ver-
waltungsakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im tenorierten Umfang
begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist vorliegend, ob dem Antragsteller eine höherer Anspruch
auf höhere Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum der zahnärztlichen Behandlung
durch Erhöhung seines Barbedarfes zusteht.

- 5 -

Zwar hat der Antragsteller derzeit noch keinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hin-
sichtlich des Bewilligungsbescheides vom 11.07.2008 bzw. eine Neuverbescheidung be-
antragt, gleichwohl ist der vorliegende Eilantrag zulässig. Der Antragsgegner hat wieder-
holt zum Ausdruck gebracht, dass er sich für die Übernahme dieser Kosten nicht zustän-
dig halte. Die bereits im Jahr 2012 vom Beigeladenen genehmigte Behandlung konnte
deshalb nicht angetreten werden. Zwar ist ein Antrag bei dem Antragsgegner dem Grund
nach erforderlich, trotzdem ist es dem Antragsteller nicht zumutbar eine (weiter ablehnen-
de) Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten. Für das Anliegen des Antragsteller ist
daher ein Rechtschutzinteresse gegeben.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vor-
läufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhäitnis zulässig, wenn eine sol-
che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist der Fall,
wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare,
nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in
der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so Bundesverfassungsgericht - BVerfG -
vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69, 74; vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179 und vom
22.11.2002 NJW 2003, 1236).

Demzufolge setzt der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass neben einem
Anordnungsanspruch (dem materiellen Rechtsanspruch) auch ein Anordnungsgrund als
Ausdruck der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung glaubhaft gemacht worden ist (§
86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Zwischen Anordnungsgrund
und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei (ab-
schließender) Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr
wahrscheinlich ist. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig
oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer
einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hin-
gegen offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit exis-
tenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungen
grund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. in diesem Falle ist ge-
gebenenfalls anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechttichen
Belange des Antragstellers zu entscheiden (Urteil des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BVR
569/05).

- 6 -

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat der Antrag des Antragstellers Erfolg, da ihm
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme der begehrten Fahrt-
und Begleitungskosten nach §§ 41 Abs. 1, 42 in Verbindung mit 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB
XII zusteht.

Der Antragsteller ist auf Grund seiner Behinderung auf Dauer voll erwerbsgemindert und
hilfebedürftig und damit nach §§ 41 Abs. 1, 42 SGB XII leistungsberechtigt. Dem ent-
spricht der Antragsgegner durch die Gewährung von iaufenden Leistungen nach dem
Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) als Hilfe zum
Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Leistungen nach dem Neunten Kapitel des SGB
XII als Hilfe in sonstigen Lebenslagen.

Nach § 27 b SGB XII ist jedoch für den Antragsteller abweichend vom Regelbedarf in Ein-
richtungen die Übernahme der Kosten für die Fahrt und die Begleitung zu den ambulanten
Zahnarztbehandlungen festzulegen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Versorgung des Leistungsempfängers im
Falle einer Krankheit und zur Erhaltung der Gesundheit durch die Leistungen der gesetzli-
chen Krankenkasse erfolgt. Aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit (§ 2 Abs. 1 SGB XII)
ergibt sich, dass der Leistungsempfänger vorrangig ihre Ansprüche gegenüber der Kran-
kenkasse geltend machen müssen.

Dies hat der Antragsteller wiederholt getan. Zu Recht hat jedoch die Beigeladene des An-
tragstellers die Übernahme der begehrten Fahrtkosten abgelehnt, da ein Anspruch nach §
60 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 12 SGB V weder nach § 7 noch nach § 8 der Krankentransport-Richtlinie be-
steht. Der Antragsteiler, der nicht in der Lage ist selber zu den erforderlichen Arztterminen
zu fahren, begehrt die Kosten für eine Krankenfahrt im Sinne von § 7 Abs. 1 der Kranken-
transport-Richtlinie mittels eines privaten Pkws ohne spezifische medizinische Betreuung
in Sinne von § 8 Abs. 1 der Richtlinien. Die Voraussetzung zur Verordnung einer solchen
Krankenfahrt liegen jedoch nicht vor, da es sich bei dem Einsetzen von Zahnimplantate
nicht um eine ambulante Operation im Sinne von § 115 b SGB V in Verbindung mit dem
AOP-Vertrag handelt. Auch liegen keine Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Abs. 3 der Richtlinie vor. Der Antragsteller verfügt (noch) nicht über die erfor-
derlichen Merkzeichen „aG“ oder „H“. Da die Beigeladene nicht zur Übernahme der Kos-
ten für die Krankenfahrten des Antragsteilers verpflichtet ist, kommt eine Verpflichtung

- 7 -

des Antragsgegners nach § 48 SGB XII, dessen Leistungen insoweit auch auf die Leis-
tungen nach dem SGB V beschränkt ist, nicht in Betracht.

Bei den vom Antragsteller begehrten Leistungen handelt es sich um Kosten der für die
Gesundheitspflege bzw. Krankenbehandlung, die zwar dem Grunde nach dem vom Re-
gelbedarf umfasst sind, vorliegend jedoch nicht aus dem Regelbarbedarf bestritten wer-
den können. Damit scheidet eine Übernahme der Kosten nach § 73 SGB XII aus, da hier-
nach nur sog. atypische Bedarfs, für die nicht bereits andere Vorschriften des SGB XII
einschlägig sind, erfasst werden.

Die Fahrten, die der Antragsteller nicht alleine mittels öffentlicher Verkehrsmittel bewälti-
gen kann, sind für die Durchführung der dringend benötigten Zahnbehandlung erforder-
lich. Dies geht aus der Verordnung des Hausarztes hervor und wird durch die Aussage
der Zeugin bestätigt. Insbesondere können diese Behandlungen nicht am Wohnort des
Antragstellers durchgeführt werden, sondern müssen auf Grund der gesundheitlichen
Einschränkungen des Antragstellers in der Universitätsklinik Regensburg erfolgen. Bei
veranschlagten 3 Behandlungen pro Monat entstehen dem Antragsteller hierbei Fahrtkos-
ten in Höhe von ca. 210 € Hieraus ergibt sich eine unabweisbare, erheblich vom durch-
schnittlichen Bedarf abweichende Bedarfslage des Antragstellers.

Dieser Bedarf ist auch nicht - wie vom Antragsgegner abgenommen - durch die Über-
nahrne der Kosten für die Heimunterbringung abgedeckt. Das Pflegeheim ist weder nach
dem Pflegevertrag noch nach der Leistungsvereinbarung mit dem Antragsgegner nach §
75 SGB XII verpflichtet, den Antragssteller zu seinen Arztterminen zu begleiten. Der ver-
tragliche Leistungsumfang umfasst nach § 5 c) das Organisieren und Planen von Verrich-
tungen außerhalb der Einrichtung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung not-
wendig sind und das persönliche Erscheinen der Hilfebedürftigen erfordern. Nach dem
eindeutigen Wortlaut des Vertrages ist hiervon jedoch nicht die Durchführung dieser Ver-
richtungen außerhalb des Heimes umfasst. Dies wird auch deutlich durch die Anlage 1
zum Heimvertrag, nach der eine zusätzliche Vereinbarung (mit weiteren Kosten) zur Be-
gleitung außerhalb der Pflegeeinrichtung erforderlich ist. Die von dem Antragsgegner im
Rahmen der Vereinbarung nach § 75 SGB XII abgegolten Leistungen betreffen aus-
schließlich Leistungen, die innerhalb der Einrichtung zu erbringen sind. Begleitung und
Fahrdienste sind hiervon nicht erfasst und damit auch nicht abgegolten.

- 8 -

Damit ergibt sich ein Anspruch aus § 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf Erhöhung des Bar-
bedarfes für die Zeit der Behandlungen am Universitätsklinikum. Aus dem Wortlaut der
Vorschrift geht hervor, dass der „Regelbarbedarf“ mindestens 27 % der Regelbedarfstufe
beträgt. In entsprechender Anwendung von g 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist der individuel-
le Bedarf abweichend vom Regelsatz daher festzulegen, wenn der Bedarf unabweisbar
seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Behrend in
jurisPK-SGB XII, Stand: 06.01.2014, § 27b SGB XII, Rn. 45 ff). Vorliegend ergibt sich die
Unabweisbarkeit des Bedarfes daraus, dass die Beigeladene die Fahrtkosten des An-
tragsstellers auf Grund der Gesetzeslage nicht zu übernehmen hat, dieser aber Fahrten
zur ambulanten Behandlung zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Ge-
sundheit dringend benötigt. Die (gesundheitliche) Existenzsicherung des Einzelnen im
Falle der Bedürftigkeit ist insoweit den Sozialhilfeträgern zugewiesen (so im Ergebnis: Ur-
teil des BSG vom 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R und Urteil des BSG vom 15.11.2012 u B
8 SO 6/11 R). Da für jede Fahrt zur Behandlung Kosten von mindestens 50 € bis 70 €
ausgegangen werden muss, weicht der dadurch verursachte weitere Bedarf des An-
tragstellers auch erheblich vom Durchschnitt ab,

Die Lücke in der Bedarfsdeckung hat der Antragsgegner durch entsprechende Erhöhung
des Barbedarfes zu decken. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die zehn Behand-
lung innerhalb von drei Monaten erfolgen werden.

Vorliegend kann dem Antragsteller auch kein Abwarten in der Hauptsache zugemutet
werden, da die dringend benötigten Behandlungen unmittelbar bevorstehen, so dass auch
ein Anordnungsgrund besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §
144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Beschwerde ausgeschlossen, da der Beschwerdewert 750 €
nicht übersteigt. Das der vorliegende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt,
kann nur zu einer Zulassung der Berufung in dem Hauptsacheverfahren, nicht jedoch zur
Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz führen (so auch mit weiteren
Nachweisen Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 172 Rn. 6 g).

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