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Montag, 11. Mai 2015
SG R, S 2 KR 379/08 vom 18.02.2010, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 379/08

SOZIALGERICHT REGENSBURG

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

Proz.-Bev.:

gegen

...-Krankenkasse,

- Beklagte -

erlässt die Vorsitzende der 2. Kammer, Richterin am Sozialgericht G., ohne
mündliche Verhandlung am 9. September 2009 folgenden

Beschluss:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

- 2 — S 2 KR 379/08

Gründe:

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Beklagte.

Streitgegenstand des zu Grunde liegenden Rechtsstreites ist, ob der Kläger von
der Beklagten eine pauschale vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambulanten
Behandlung verlangen kann und die Beklagte ferner verpflichtet ist, im Nachhinein
auch die vorherige Genehmigung für alle in der Vergangenheit ab dem 26.04.2007
durchgeführten entsprechenden Fahrten zu erteilen.

Mit Schreiben vom 13.07.2008, 21.07.2008, 22.07.2008 und 21.08.2008 beantrag-
te der Kläger bei der Beklagten die vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambu—
lanten Behandlung — unter anderem unter Auflistung einzelner bereits durchgeführ— .
ter Fahrten und diesbezüglich entstandener Kosten. Darüber hinaus beantragte er,
Vorschusszahlung und vorläufige Leistung nach §§ 42 und 43 SGB l.

Mit Bescheid vom 13.08.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine pau-
schale Genehmigungserteilung nicht möglich sei, sondern im Einzelfall jeweils die
Voraussetzung zur vorherigen Genehmigung zu prüfen sei, weswegen weitere ln-
formationen benötigtwerden. Bezüglich der Fahrtkosten zur ambulanten Behand-
lung bei Herrn Dr. W. am 21.07.2008 könnten Fahrtkosten nicht erstattet wer—
den, da die diesbezüglichen Voraussetzungen (inhaltlich unter Bezugnahme auf
die Krankentransportrichtlinien) nicht vorliegen würden.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2008 und 20.08.2008 Wider-
spruch ein, wobei er zügleich weitere ambulante Behandlungen mitteilte und um
eine entsprechende Fahrtkostenerstattung und eine vorherige Genehmigung er-
suchte. Zugleich verweigerte er unter Hinweis auf den Datenschutz die von der
Beklagten zuvor begehrten weiteren Auskünfte zur Prüfung der Genehmigungser—

- 3 - S 2 KR 379/08

teilung zur ambulanten Behandlung im Einzelfall.

Per Schriftsatz vom 20.08.2008 beantragte der Kläger für weitere in der Zukunft
beabsichtigte Arztbesuche die vorherige Genehmigung und die Erstattung der
entsprechend anfallenden Fahrtkosten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch
des Klägers zurück, wobei sie ausführte, dass für eine entsprechende Genehmi-
gungserteilung und eine Übernahme der Fahrtkosten die notwendigen Vorausset-
zungen nach 5 60 SGB V in Verbindung mit 5 8 der Krankentransportrichtlinien für

andere als die Fahrten zur Dialyse nicht erfüllt seien.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.12.2008, beim Sozialgericht Re-
gensburg am 18.12.2008 eingegangen, Klage erhoben und beantragt, die Beklag-
te zu verurteilen, vorherige Genehmigungen betreffend die Fahrten des Klägers zu
ambulanten Behandlungen und die diesbezüglich anfallenden Fahrtkosten zu er-
teilen. Zugleich stellte er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2009 hat der Kläger darüber hinaus beantragt, die Be-
klagte zu verurteilen, vorherige Genehmigungen auch für die Vergangenheit, das
heißt für alle Fahrten ab dem 26.04.2007, zu erteilen. Hilfsweise seien ihm die
bisher angefallenen Fahrtkosten nach § 13 Abs. 3 SGB V zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe man-
gels Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen.

Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers
vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialgerichts
Regensburg S 2 KR 264/08, S 2 KR 175/09, S 2 KR 296/08 und S 2 KR 284/08
zum Verfahren beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug ge-
nommen wird.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

-4- S 3 KR 379/08

Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 S. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Vorliegend scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus,
weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da für die Rechtsverfol-
gung nicht einmal eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, so dass es auf
die weiteren Voraussetzungen nicht ankommt. In den Zusammenhang hat die
Kammer auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vor allem das Verbot überspannt
ter Anforderungen um eine Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und un-
bemittelten Klägern zu gewährleisten (Art. 3, 19 IV, 20 Ill GG)) berücksichtigt, da
hier vorliegende Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung ohne
Schwierigkeiten beantwortet werden können (vergleiche dazu Bundesverfas-
sungsgericht, Beschluss vom 14.06.2006, Aktenzeichen 2 BvR 626/06) und eine
Beweiserhebung nicht notwendig ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG,
9.Aufl., ä73a Rn. 7a).

Gemäß § 60 Abs. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3
die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrtkosten),
wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen-
den medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug dabei benutzt
werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
Nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten zu einer
ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 S. 1 ergebenden Betra—
ges nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der
Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12
festgelegt hat.

- 5 - S 2 KR 379/08

Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinsame Bundesausschuss Gebrauch ge- '
macht und die Krankentransportrichtlinien in der Fassung vom 22.01.2004 erlas-
sen.

Gemäß § 8 der Krankentransportrichtlinien können in besonderen Ausnahmefällen
auch Fahrten zur ambulanten Behandlung außer den in § 7 Abs. 2 Buchstabe b
und c geregelten Fällen bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der
Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden, wobei sie
der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen.

Voraussetzung ist demnach unter anderem eine Verordnung des Vertragsarztes
gemäß § 2 der Krankentransportrichtlinien. Danach hat der Vertragsarzt die Not-
wendigkeit der Beförderung nach § 3 der Krankentransportrichtlinien zu prüfen
und das erforderliche Transportmittel nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 auszuwählen,
wobei die Verordnung auf dem vereinbarten Vordruck entsprechend der Anlage 1
der Krankentransportrichtlinien auszustellen ist. Nicht erforderlich ist jedoch eine
vertragsärztliche Verordnung bei Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder
mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (vergleiche § 2 Abs. 3 Krankentransportricht-
linien).

Vorliegend mangelt es schon an einer entsprechenden vertragsärztlichen Verord-
nung, auf die es allerdings nicht ankommt, sofern der Kläger Fahrten mit dem pri-
vaten Kraftfahrzeug und die entsprechende Kostenübernahme begehrt.

Aber auch ohne vertragsärztliche Verordnung hat die Klage zur Überzeugung der
Kammer keine Aussicht auf Erfolg, da die sonstigen Voraussetzungen des § 8 der
Krankentransportrichtlinien vorliegend nicht gegeben sind.

Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 8 der Krankentransportrichtlinien
können Fahrten zur ambulanten Behandlung außer den ausdrücklich genannten
Fällen lediglich in "besonderen Ausnahmefällen" und "bei zwingender medizini-
scher Notwendigkeit " von der Krankenkasse übernommen werden.

Unter § 8 Abs. 2 und S. 3 der Krankentransportrichtlinien sind die einzelnen Vor-
aussetzungen für eine Genehmigung beziehungsweise eine mögliche Genehmi-
gung seitens der Krankenkasse im Einzelnen aufgeführt. Ein Fall nach § 8 Abs. 2
der Krankentransportrichtlinien liegt hier nach Überzeugung der Kammer nicht vor,
da der Kläger außerhalb der Dialysebehandlung nicht mit einem vorgegebenen
Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen

- 6 — S 2 KR 379/08

längeren Zeitraum aufweist. Ein solches wurde weder vorgetragen noch lässt es
sich aus den sonstigen übersandten Unterlagen entnehmen. Insbesondere leidet I
der Kläger ausweislich der beigezogenen Schwerbehindertenakte - abgesehen
von der Nierentransplantation in Heilungsbewährung - nicht unter entsprechenden
Gesundheitsstörungen, die ein entsprechendes Therapieschema mit einer hohen
Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum rechtfertigen. Zwar liegen bei
dem Kläger außerhalb der Nierentransplantation in Heilungsbewährung eine Viel-
zahl von Erkrankungen vor, die jeweils für sich aber nicht mit einem vorgegebenen
Therapieschema behandelt werden, und daher für sich nicht die hohe Behand-
lungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweisen.

Daneben kommt nach Überzeugung der Kammer auch keine Genehmigung der
Fahrten zur ambulanten Behandlung nach 5 8 Abs. 3 der Krankentransportrichtli-
nien in Betracht.

Das Merkzeichen '"aG" ist ausweislich des Bescheides des Zentrum Bayern Fami-
lie und Soziales vom 06.03.2009 nicht vergeben.

Aber auch eine Genehmigung der begehrten Fahrten nach § 8 Abs. 3 S. 2 SGB V
scheidet nach Überzeugung der Kammer aus, da dies neben der vergleichbaren
Beeinträchtigung der Mobilität entsprechend dem Merkzeichen aG, BL, H oder der
Pflegestufe II, einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum und
einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit bedarf und es sich dabei um einen
besonderen Ausnahmefall handeln muss (vergleiche § 8 Abs. 1 der Krankentrans—
portrichtlinien, der nach seiner Systematik auch zur Beurteilung des § 8 Abs. 3 der
Krankentransportrichtlinien heranzuziehen ist).

In Anbetracht des Willens des Richtliniengebers (für die Krankentransportrichtli-
nien) und des Gesetzgebers (§ 60 Abs. 1 S. 3 SGB V), der Systematik und des
eindeutigen Wortlauts kommt eine Übernahme von Krankenfahrten zur ambulan-
ten Behandlung gemäß § 8 der Krankentransportrichtlinien nur in besonderen
Ausnahmefällen in Betracht (siehe auch § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V).

In Anbetracht der in Anlage 2 der Krankentransportrichtlinien (beispielhaft) ge-
nannten Ausnahmefälle (Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, on—
kologische Chemotherapie) sollen Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur im
Falle schwerwiegender und die Mobilität erheblich beeinträchtigender Erkrankun-
gen und Behandlungen gewährt werden.

- 7 - S 2 KR 379/08

Mit der Wortwahl "besonderer Ausnahmefall" haben sowohl Gesetzgeber als auch >
Richtliniengeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht nur um einen Aus-
nahmefall, sondern zudem noCh um einen besonderen Ausnahmefall handeln
muss, um Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen zu können.
Um einen solchen handelt es sich nach Überzeugung der Kammer bei dem Kläger
im Rahmen der beantragten vorliegenden Kostenübernahme nicht.

Die Klage hat daher schon aus diesem Grund keine Aussicht auf Erfolg.

Darüber hinaus ist der Beklagten zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass eine pau-
schale Vorabgenehmigung nicht möglich ist, da in jedem Einzelfall die Vorausset-
zungen des § 8 der Krankentransportrichtlinien geprüft werden müssen, so dass
die Klage auch aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der Fahrkos-
ten aus § 13 Abs. 3 SGB V herleitet, ergibt sich nichts anderes, da diese Norm le-
diglich als Surrogat für den nicht mehr oder nicht zu erfüllenden Sachleistungsan-
spruch geschaffen wurde; ein entsprechender Anspruch auf Sachleistung (das
heißt schon im Vorfeld Freistellung von den anfallenden Parkgebühren) steht dem
Kläger nach dem oben Gesagten gerade nicht zu.

Soweit sich der Kläger auf einen entsprechender Anspruch auf § 43 Abs. 1 S. 2
SGB I stützt, ist ein entsprechender Anspruch auf "Sozialleistungen" weder gegen
die Beklagte noch gegen einen sonstigen Leistungsträger gegeben. Was in dem
Zusammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, lässt sich aus § 11, §§ 18
ff SGB l entnehmen. Für die im Rahmen der Inanspruchnahme ärztlicher Behand-
lung anfallenden Fahrtkosten ist die Krankenkasse der zuständige Leistungsträ-
ger. Ein entsprechender Anspruch lässt sich einzig auf § 60 SGB V stützen. Die
diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten nicht vor.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher mangels Erfolgsaus-
sicht der Klage abzulehnen.

-8- SZKR 379/08

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 73a, 172 Abs.1 SGG iVm § 127 Abs.2 Satz
2 ZPO Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist
binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Re—
gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder zur Nieder-
schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der
Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel—
le eingelegt wird. '

DieVorsitzende der 2. Kammer

G.
Richterin am Sozialgericht


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L 5 KR 382/09 B PKH

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Sonntag, 10. Mai 2015
SG R, S 2 KR 379/08 vom 18.02.2010, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 379/08

SOZIALGERICHT REGENSBURG

Gerichtsbescheid:

in dem Rechtsstreit

...
- Kläger -

gegen

- Beklagte -


Die 2. Kammer, des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihre Vorsitzende,
Richterin am Sozialgericht ..., 18. Februar 2010 ohne mündliche Verhandlung folgenden

Gerichtsbescheid:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitgegenstand das Rechtsstreites ist, ob der Kläger von der Beklagten eine
pauschale vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung ver-
langen kann und die Beklagte ferner verpflichtet ist, im Nachhinein auch die vorh-
erige Genehmigung für alle in der Vergangenheit ab dem 26.04.2007 durchgeführten entsprechenden Fahrten zu erteilen.

Mit Schreiben vom 13.07.2008, 21.07.2008, 22.07.2008 und 21.08.2008 beantrag-
te der Kläger bei der Beklagten die vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambu-
lanten Behandlung – unter anderem unter Auflistung einzelner bereits durchgeführ-
ter Fahrten und diesbezüglich entstandener Kosten. Darüber hinaus beantragte er,
Vorschusszahlung und vorläufige Leistung nach §§ 42 und 43 SGB I.
Mit Bescheid vom 13.08.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine pau-
schale Genehmigung nicht möglich sei, sondern im Einzelfall jeweils die
Voraussetzungen zur vorherigen Genehmigung zu prüfen seien, weswegen weitere In-
formationen benötigt würden. Bezüglich der Fahrtkosten zur ambulanten Behand-
lung bei Herrn Dr. ... am 21.07.2008 könnten Fahrtkosten nicht erstattet wer-
den, da die diesbezüglichen Voraussetzungen (inhaltlich unter Bezugnahme auf
die Krankentransportrichtlinien) nicht vorliegen würden.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2008 und 20.08.2008 Wider-
spruch ein, wobei er zugleich weitere ambulante Behandlungen mitteilte und um
entsprechende Fahrtkostenerstattung und eine vorherige Genehmigung er-
suchte. Zugleich verweigerte er unter Hinweis auf den Datenschutz die von der
Beklagten zuvor begehrten weiteren Auskünfte zur Prüfung der Genehmigungser-
teilung zur ambulanten Behandlung im Einzelfall.
Per Schriftsatz vom 20.08.2008 beantragte der Kläger für weitere in der Zukunft
beabsichtigte Arztbesuche die vorherige Genehmigung und die Erstattung der
entsprechenden anfallenden Fahrtkosten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch
des Klägers zurück, wobei sie ausführte, dass für eine entsprechende Genehmi-
gungserteilung und eine Übernahme der Fahrtkosten die notwendigen Vorausset-
zungen nach § 60 SGB V i.V.m. § 8 der Krankentransportrichtlinien für andere als
die Fahrten zur D. nicht erfüllt seien.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.12.2008, beim Sozialgericht Re-
gensburg am 18.12.2008 eingegangen, Klage erhoben und beantragt, die Beklag-
zu verurteilen, vorherige Genehmigungen betreffend die Fahrten des Klägers zu
ambulanten Behandlungen und die diesbezüglich anfallenden Fahrtkosten zu er-
teilen. Zugleich stellte er einen Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Mit Schriftsatz vom 23.02.2009 hat der Kläger darüber hinaus beantragt, die Be-
klagte zu verurteilen, vorherige Genehmigungen auch für die Vergangenheit, das
heißt für alle Fahrten ab dem 26.04.2007, zu erteilen. Hilfsweise seien ihm die
bisher angefallenen Fahrtkosten nach § 13 Abs. 3 SGB V zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss des Sozialgerichts Re-
gensburg vom 09.09.2009 abgelehnt und die dagegen eingelegte Beschwerde
vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 09.11.2009 zurückge-
wiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.08.2008 in der Ges-
talt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2008 zu verurteilen, vorherige
Genehmigungen für Fahrkosten des Klägers zu ambulanten Behandlungen
zu erteilen, ferner vorherige Genehmigungen auch für die Vergangenheit,
das heißt für alle Fahrten ab dem 26.04.2007, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 25,11,2009 hat das Gericht die Beteiligten zu der Absicht an-
gehört, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu
entscheiden und die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.12.2009 eingeräumt.

Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers
vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialgerichts
Regensburg S 2 KR 264/08, S 2 KR 175/09, S 2 KR 296/08 und S 2 KR 284/08 zum
Verfahren beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschei-
den, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher hier-
zu gehört wurden (vgl..§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 07.12.2009 lässt sich nichts Gegenteiliges
herleiten, da die Sach- und Rechtslage insoweit geklärt und eindeutig ist.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
13.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2008 ist
rechtmäßig, da die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger pauschal eine
vorherige Genehmigung für Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen zu erteilen.

Gemäß § 60 Abs. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3
die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrtkosten),
wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen-
den medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug dabei benutzt
werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
Nach $ 60 Abs. 1 S. 3 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten zu einer
ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 S. 1 ergebenden Betrag-
ges nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der
Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12
festgelegt hat.
Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinsame Bundesausschuss Gebrauch ge-
macht und die Krankentransportrichtlinien in der Fassung vom 22.01.2004 erlas-
sen.
Gemäß § 8 der Krankentransportrichtlinien können in besonderen Ausnahmefällen
auch Fahrten zur ambulanten Behandlung außer den in § 7 Abs. 2 Buchstabe b
und c geregelten Fällen bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der
Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden, wobei sie
der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen.
Voraussetzung ist demnach unter anderem eine Verordnung des Vertragsarztes
gemäß § 2 der Krankentransportrichtlinien. Danach hat der Vertragsarzt die Not-
wendigkeit der Beförderung nach § 3 der Krankentransportrichtlinien zu prüfen
und das erforderliche Transportmittel nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 auszuwählen,
wobei die Verordnung auf dem vereinbarten Vordruck entsprechend der Anlage 1
der Krankentransportrichtlinien auszustellen ist. Nicht erforderlich ist jedoch eine
vertragsärztliche Verordnung bei Fahrten mit einem privaten Kraftfahreug oder
mit einem öffentlichen Verkehrsmittel. (vergleiche § 2 Abs. 3 Krankentransport-
richtlinien).
Vorliegend mangelt es schon an einer entsprechenden vertragsärztlichen Verord-
nung, auf die es allerdings nicht ankommt, sofern der Kläger Fahrten mit dem pri-
vaten Kraftfahrzeug und die entsprechende Kostenübernahme begehrt.
Aber auch ohne vertragsärztliche Verordnung ist die Klage zur Überzeugung der
Kammer abzuweisen, da die sonstigen Voraussetzungen des § 8 der Kranken-
transportrichtlinien vorliegend nicht gegeben sind.
Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 8 der Krankentransportrichtlinien
können Fahrten zur ambulanten Behandlung außer den ausdrücklich genannten
Fällen lediglich in “besonderen Ausnahmefällen“ und bei “zwingender medizini-
scher Notwendigkeit“ von der Krankenkasse übernommen werden.
Unter § 8 Abs. 2 und S. 3 der Krankentransportrichtlinien sind die einzelnen Vor-
aussetzungen für eine Genehmigung beziehungsweise eine mögliche Genehmi-
gung seitens der Krankenkasse im Einzelnen aufgeführt. Ein Fall nach § 8 Abs. 2
der Krankentransportrichtlinien liegt hier nach Überzeugung der Kammer nicht vor,
da der Kläger außerhalb der D. nicht mit einem vorgegebenem
Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen
längeren Zeitraum aufweist. Ein solches wurde weder vorgetragen noch lässt es
sich aus den sonstigen übersandten Unterlagen entnehmen. Insbesondere leidet
der Kläger ausweislich der beigezogenen Schwerbehindertenakte – abgesehen
von der N. – nicht unter entsprechenden
Gesundheitsstörungen, die ein entsprechendes Therapieschema mit einer hohen
Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum rechtfertigen.
Zwar liegen bei dem Kläger außerhalb der N. eine Viel-
zahl von Erkrankungen vor, die jeweils für sich aber nicht mit einem vorgegebenen
Therapieschema behandelt werden, und daher für sich nicht die hohe Behand-
lungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweisen.
Daneben kommt nach Überzeugung der Kammer auch keine Genehmigung der
Fahrten zur ambulanten Behandlung nach § 8 Abs. 3 der Krankentransportrichtli-
nien in Betracht.
Das Merkzeichen “aG“ ist ausweislich des Bescheids des Zentrums Bayern Fami-
lie und Soziales vom 08.03.2009 nicht vergeben.
Aber auch eine Genehmigung der begehrten Fahrten nach § 8 Abs. 3 S. 2 SGB V
scheidet nach Überzeugung der Kammer aus, da dies neben der vergleichbaren
Beeinträchtigung der Mobilität entsprechend dem Merkzeichen aG, BL, H oder der
Pflegestufe II, einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum und
einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit bedarf und es sich dabei um einen
besonderen Ausnahmefall handeln muss (vergleiche § 8 Abs. 1 der Krankentrans-
portrichtlinien, der nach seiner Systematik auch zur Beurteilung des § 8 Abs. 3 der
Krankentransportrichtlinien heranzuziehen ist).
In Anbetracht des Willens des Richtliniengebers (für die Krankentransportrichtli-
nien) und des Gesetzgebers (§ 60 Abs.1 S. 3 SGB V), der Systematik und des
eindeutigen Wortlauts kommt eine Übernahme von Krankenfahrten zur ambulan-
ten Behandlung gemäß § 8 der Krankentransportrichtlinien nur in besonderen
Ausnahmefällen in Betracht (siehe § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V).
In Anbetracht der in Anlage 2 der Krankentransportrichtlinien (beispielhaft) ge-
nannten Ausnahmefälle (Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, on-
kologische Chemotherapie) sollen Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur im
Falle schwerwiegender und die Mobilität erheblich beeinträchtigender Erkrankun-
gen und Behandlungen gewährt werden.
Mit der Wortwahl „besonderer Ausnahmefall“ haben sowohl Gesetzgeber als auch
Richtliniengeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht nur um einen Aus-
nahmefall, sondern zudem noch um einen besonderen Ausnahmefall handeln
muss, um Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen zu können.
Um einen solchen handelt es sich nach Überzeugung der Kammer bei dem Kläger
im Rahmen der beantragten vorliegenden Kostenübernahme nicht.
Darüber hinaus ist der Beklagte zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass eine pau-
schale Vorabgenehmigung nicht möglich ist, da in jedem Einzelfall die Vorausset-
zungen des § 8 der Krankentransportrichtlinien geprüft werden müssen.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2009 vorträgt, dass er bereits seine
Bereitschaft signalisiert hätte, für die Prüfung der Voraussetzungen vor jeder Ein-
zelfahrt zur Verfügung zu stehen, stellt sich schon die Frage, ob der Kläger damit
die vorliegende Klage auf pauschale Vorabgenehmigung zurücknehmen wollte;
im Interesse des Klägers ist davon allerdings nicht auszugehen. Soweit er weiter
ausführt, dass für ihn nicht ersichtlich sei, warum in seinem Fall zwingend eine Ein-
zelgenehmigung erteilt werden müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht
nur in seinem Fall so gehandhabt wird, sondern nach dem Willen des Gesetzge-
bers und Richtliniengebers in allen Fällen zu fordern ist. Diese Notwendigkeit er-
gibt sich aus den soeben dargelegten einzuhaltenden und notwendig zu fordern-
den Kriterien im Rahmen des § 8 der Krankentransportrichtlinien. Eine pauschale
Vorabgenehmigung für alle Fahrten zu ambulanten Behandlungen kann daher aus
den genannten Gründen gerade nicht erteilt werden, vielmehr sind in jedem Ein-
zelfall die zu fordernden Voraussetzungen zu prüfen.

Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der Fahrkos-
ten aus § 13 Abs. 3 SGB V herleitet, ergibt sich nichts anderes, da diese Norm le-
diglich als Surrogat für den nicht mehr oder nicht zu erfüllenden Sachleistungsa-
nspruch geschaffen wurde; ein entsprechender Anspruch auf Sachleistung steht
dem Kläger nach dem oben Gesagten gerade nicht zu.

Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch aus § 43 Abs. 1 S. 2
SGB I stützt, ist ein entsprechender Anspruch auf “Sozialleistungen“ weder gegen
die Beklagte noch gegen einen sonstigen Leistungsträger gegeben. Was in dem
Zusammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, lässt sich aus § 11, §§ 18
ff SGB I entnehmen. Für die im Rahmen der Inanspruchnahme ärztlicher Behand-
lung anfallenden Fahrtkosten ist die Krankenkasse der zuständige Leistungsträ-
ger. Ein entsprechender Anspruch lässt sich einzig auf § 60 SGB V stützen. Die
diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten nicht vor.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in
der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

...
Richterin am Sozialgericht

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L 5 KR 131/10


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Samstag, 9. Mai 2015
SG R, S 14 KR 69/08 ER vom 12.03.2008, Sozialgericht Regensburg
S 14 KR 69/08 ER

SOZIALGERICHT REGENSBURG

In dem Antrags Verfahren


— Antragsteller —

g e g e n

… —Krankenkasse,

— Antragsgegnerin —

erlässt der Vorsitzende der 14. Kammer, Richter am Sozialge-
richt Dr. E… , ohne mündliche Verhandlung am
12. März 2008 folgenden

Beschluss:

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung bezüglich der Erstattung von Fahrtkosten zur
ambulanten Behandlung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

- 2-

Gründe

Die Beteiligten streiten in dem Hauptverfahren und vorliegenden
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Erstattung
von Fahrtkosten.

Der am ... geborene Antragsteller (Ast) ist Dialysepati—
ent, im Rahmen der Schwerbehindertenrechts verfügt er über das
Merkzeichen "G" und "RF". Streitig ist zum einen, ob für die
Fahrten mit dem privaten Pkw zu den Behandlungen 20 Cent oder
30 Cent pro gefahrene Kilometer erstattet werden, zum anderen
ob Fahrten mit dem Taxi anlässlich ambulanter Behandlungen zu
übernehmen sind.

Letztlich mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 sind beide
Begehren des Ast abgelehnt worden. Der Ast selbst bezieht Hilfe
zum Lebensunterhalt durch das Sozialamt Regensburg.

Mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung möchte er gerade
wegen des Verwiesenseins auf Hilfe zum Lebensunterhalt die
Fahrtkosten bzw. die erhöhten Fahrtkosten bezahlt bekommen, um
seine Fahrten zu gewährleisten. Derzeit werde er durch Angehö-
rige gefahren, dieser Zustand sei jedoch nicht tragbar, falls
die Hilfsperson ausfallen sollte.

Die Antragsgegnerin (Ag) führte zu dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung aus, dass weder ein Anordnungsanspruch
noch ein Anordnungsgrund gegeben sei. Der Anordnungsanspruch
hinsichtlich einer erhöhten Entschädigung mit einer Pauschale
von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer scheitere an dem anwendba-
ren Bundesreisekostengesetz, wonach ein erhebliches dienstli-
ches Interesse bestehen müsse (analog angewandt auf das Kran-

- 3 -

kenversicherungsrecht). Dies sei nicht gegeben. Ebenso seien
die Taxifahrten nicht zu übernehmen, da die Voraussetzungen
nach den Krankentransport—Richtlinien beim Ast nicht vorliegen
würden. Nachdem er die erforderlichen Merkzeichen "aG" und "H"
nicht aufweise‚ des Weiteren nicht die Pflegstufe II, sei auf
eine hohe Behandlungsfrequenz abzustellen. Der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung habe sich dahingehend eingelas-
sen, dass eine solche nicht gegeben sei.

Des Weiteren liege kein Anordnungsgrund vor, da der Ast durch-
aus öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Schwere oder un-
zumutbare, nicht anders abzuwendende Nachteile würden nicht
entstehen. Als letztes Mittel würden dem Ast Leistungen der So-
zialhilfe zur Verfügung stehen.

Bezug genommen wird zur Ergänzung der Gründe auf die Ausführun-
gen des Ast sowie der Ag.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zuläs-
sig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz TSGG) kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug
auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass
durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirkli-
chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streiti-
ges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag
ist schon vor Klageerhebung zulässig. Erfasst werden somit in
§ 86 Abs. 2 SGG sowohl die sogenannte Sicherungsanordnung als
auch die sogenannte Regelungsanordnung.

- 4 -

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist,
dass sowohl ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund ge-
geben sind. Anordnungsanspruch ist dabei der materielle An-
spruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtschutz
sucht, Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit der begehrten
Sicherung oder Regelung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m.
§ 920 ZPO). Das Gericht prüft, ob Anspruch und Grund glaubhaft
gemacht worden sind. Eine endgültige Entscheidung in der Haupt-
sache wird durch die einstweilige Anordnung nicht vorweggenom—
men .

Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuläs-
sigen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechts-
lage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass zumindest ein An-
ordnungsgrund nicht gegeben ist. Das Gericht sieht ebenso wie
die Ag keine unzumutbaren Nachteile für den Ast, das Hauptver-
fahren abzuwarten. Denn wenn nunmehr positiv für den Ast im
Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden werden würde,
so käme dies der Vorwegnahme der Hauptsache gleich, da dem Ast
die begehrten Fahrtkosten vorerst zugestanden würden. Nachdem
der Ast Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, wären
diese Leistungen nicht mehr rückabwickelbar, falls sich im
Hauptverfahren herausstellen sollte, dass dem Ast der Anspruch
nicht zusteht. Soweit eine Verweisung auf Leistungen der Sozi-
falhilfe ausscheidet‚ müsste bei Nichtgewährung der beantragten
Leistungen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Ast
bestehen (LSG Niedersachsen—Bremen, NZS 2004, 112). Dies hat
der Ast ebenso nicht dargetan. Vielmehr gibt er selber zu, dass
er im Notfall durch Angehörige gefahren werden kann. Er benö-
tigt die einstweilige Anordnung nur deshalb, um für den Ausfall
dieser Personen oder dieser Person eine Rückversicherung zu ha-
ben. Dies ist mit dem Rechtsinstitut der einstweiligen Anord-
nung mangels nunmehriger konkreter Gefährdung nicht machbar.
Zwar geben die hereingereichten ärztlichen Bescheinigungen um-
fassende Diagnosen des Ast an, wie z.B. die Niereninsuffizienz
seit 1977 und darauffolgende Nierentransplantationen. Eine
Übernahme der Taxikosten wird auch durch die ärztlichen Be-

scheinigungen für Fahrten außer zu den Dialysebehandlungen zur
ambulanten Untersuchungen gefordert. Insoweit ist jedoch darge-
tan, dass der Ast seinen eigenen Pkw fahren kann, dies ihm je-
doch mitunter oftmals nicht möglich ist. Zudem kann der Ast, so
die Bescheinigungen, Bus und Bahn benutzen, diese jedoch nicht
regelmäßig. Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Fortbewegung
ist eine erhebliche Gefährdung, die für einen Anordnungsan—
spruch erforderlich wäre, nicht gegeben.

Zudem zweifelt das Gericht an dem Anordnungsanspruch. Zum einen
ist der Betrag von 20 Cent gesetzlich im anwendbaren Reiseko-
stengesetz ausgewiesen, zum anderen sind die Taxifahrten zu den
ambulanten Behandlungen durch die Krankentransportrichtlinien
nur für Fälle einer hohen und dichten Behandlungsfrequenz vor-
behalten, nachdem der Ast weder das Merkzeichen "aG” noch "H"
noch die Pflegestufe II aufweist. Die hohe Behandlungsfrequenz
hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nach Sich-
tung der Unterlagen abgelehnt. Diese Stellungnahme müsste durch
weitere Beweisaufnahmen erst erschüttert werden. Dafür ist das
Hauptverfahren zuständig, nicht im Zusammenhang mit dem Fehlen
des Anordnungsgrundes das Verfahren des einstweiligen Rechts-
schutzes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß den §§ 172 Abs.1, 173 SGG Be-
schwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Be-
schwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Sozialgericht Regensburg, Safferlingstraße 23, 93053
Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam—
ten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde in-
nerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße

15‚ 80539 München oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landesso—
zialgerichts‚ Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder
mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle eingelegt wird.

Der Vorsitzende der 14. Kammer

Dr. E...
Richter am Sozialgericht

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L 5 B 314/08 KR ER

L 5 B 748/08 KR ER C

1 BvR 1601/08

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SG R, S 14 KR 60/08 vom 13.06.2008, Sozialgericht Regensburg
SOZIALGERICHT REGENSBURG

GERICHTSBESCHEID

in dem Rechtsstreit

- Kläger -

Proz. Bev.: D.

gegen

... Krankenkasse,

Die 14. Kammer des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihren Vorsitzenden, Richter
am Sozialgericht ... , am 13. Juni 2008 ohne mündliche Verhandlung folgenden

Gerichtsbescheid:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

- 2 -

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Fahrtkosten. Der am ...

geborene Kläger ist multimorbid und leidet an einer dialysepflichtigen chronischen

Niereninsuffizienz. Mit Antrag vom 10.05.2007 begehrte er die Übernahme von

Fahrtkosten mit einem Taxi mit Rechnung vom 26.04.2007 in Höhe von 60,00 €.

Weitere Taxikosten vom 28.06.2007 wurden mit Antrag vom 07.07.2007 in Rech-

nung gestellt. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 08.05.2007 und dann mit Be-
scheid vom 22.08.2007 darauf hin, dass die Taxifahrt vom 26.04. nicht übernom-
men werden könne, da nicht im Zusammenhang mit der ... erfolgt. Im Be-
scheid vom 22.08.2007 ist dargetan, dass die Fahrtkosten zu einer ambulanten
Behandlung ebenso nicht übernommen werden können, da nicht für die ...
erfolgt. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers führte zu zwei Stellung-
nahmen
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), wonach
keine hohe Behandlungsfrequenz gegeben sei und somit die Voraussetzungen für
eine Kostenübernahme nicht vorliegen würden. Dies wurde dem Kläger mit Wider-
spruchsbescheid vom 05.02.23008 so mitgeteilt unter Hinweis auf die Kranken-
transport-Richtlinien.

Dagegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg ein. Diese Klage
(S 14 KR 60/08) wurde mit dem Rechtsstreit S 14 KR 66/08 verbunden. Unter dem
Aktenzeichen S 14 KR 60/08 wurden beide Rechtsstreitigkeiten weitergeführt. Der
vormalige Rechtsstreit S 14 KR 66/08 bezeichnet zwar in seiner Klage wiederum
den Bescheid vom 22.08.2007, aus der Vollmacht an den Vertreter des Klägers
geht jedoch hervor, dass damit die Kilometerpauschale beklagt werden sollte. Die-
se wurde mit Antrag vom 21.10.2007 (als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X)
bezeichnet durch den Kläger bei der Beklagten eingereicht. Es sollten nicht Fahrt-
kosten in Höhe von 20 Cent, sondern von 30 Cent angesetzt werden. Mit Be-
scheid vom 29.10.2007 wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß dem Kranken-

- 3 -

versicherungsrecht nur 20 Cent angeordnet werden könnten. Der dagegen einge-
legte Widerspruch endete im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008.

Daneben betrieb der Kläger einen weiteren Rechtsstreit unter seinem eigenen
Namen unter dem Az. S 14 KR 70/08. Insoweit erging Gerichtsbescheid vom
02.05.2008 wegen Unzulässigkeit dieser Klage. Ein weiteres Verfahren als einst-
weilige Anordnung unter dem Az S 14 KR 69/08 ER betrieben endete mit dem Be-
schluss vom 12.03.2008, wonach der Antrag zurückgewiesen wurde. Eine Be-
schwerde dagegen hatte keinen Erfolg (Beschluss des BayLSG vom 03.06.2008).

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen sinngemäß,

sowohl die Bescheide vom 08.05.2007 und 22.08.2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2008 wie
den Bescheid vom 29.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchs-
bescheids vom 05.02.2008 aufzuheben und dem Kläger für
Fahrten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung die
Taxikosten zu erstatten bzw. soweit selbst gefahren wird, einen
höheren Entschädigungssatz von 0,30 € anzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass Gerichtsbescheid ergehen kann.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte so-
wie die Gerichtsakten in den Verfahren S 14 KR 66/08, S 14 KR 70/08 und S 14
KR 69/08 ER sowie die Beklagtenakten. Sämtlicher Inhalt war Gegenstand der

Entscheidungsfindung.

II.

Die zulässigen Klagen sind im Sinne einer objektiven Klagehäufung nicht begründ-
et, denn die Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.

Das Gericht kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbe-
scheid entscheiden, da der Sachverhalt keine besonderen Schwierigkeiten tat-
sächlicher bzw. rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Das Gericht macht ebenso von der Vorschrift des § 136 Abs.3 SGG Gebrauch,
der im Verfahren des Gerichtsbescheids ebenso seine Anwendung findet und
verweist auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen der Bescheide und Wi-
derspruchsbescheide der Beklagten, denen es folgt und die sie sich zu eigen
macht.

Die Beklagte hat zu Recht § 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m.
dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) angewandt, wonach die Höchstvergü-
tungspauschale von 0,20 € pro gefahrenem Kilometer anzusetzen ist. Für eine hö-
here Höchstvergütungspauschale bleibt somit von Gesetzes wegen kein Raum. D
iese Handhabung entspricht dem § 5 BRKG, wonach 20 Cent pro Kilometer
festgeschrieben sind; ein erheblich darüber hinausgehendes („dienstliches“) be-
stehendes Interesse für eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent pro Kilome-
ter kann im Fall des Klägers nicht gesehen werden. Er selbst gibt kein darüber
hinausgehendes Interesse an, verweist nur darauf, dass der Höchstbetrag eben
30 Cent sei. Dies reicht nicht aus.

Soweit es die Fahrkosten zu den ambulanten Behandlungen außerhalb der ...
betrifft (Taxifahrten) fehlt es schon an der vorherigen Genehmigung durch die
Beklagte; des Weiteren sind die Voraussetzungen nach den anwendbaren Kran-
kentransport-Richtlinien nicht erfüllt. Der Kläger weist in seinem Schwerbehinder-
tenausweis nicht die Merkzeichen „aG“, „BL“ oder „H“ auf (nur ...)
und verfügt nicht über die Pflegestufe II oder III in der Pflegeversiche-
rung. Eine hohe Behandlungsfrequenz wurde durch den MDK zu Recht abgelehnt.

Wie das BayLSG in seinem Beschluss vom 03.06.2008, in Bestätigung des Be-
schlusses des SG Regensburg vom 12.03.2008 ausführt, hat die Beklagte grund-
sätzlich zu Recht die Fahrkosten zur ... und zur stationären Behandlung so-
wie nach Maßgabe des § 60 SGB V übernommen. Eine weiter darüber hinausge-
hende Entscheidung lassen die Vorschriften nicht zu.

- 5 -

Somit bestehen keine Ansprüche, weder nach dem Sachleistungsprinzip des § 13
Abs. 1 SGB V noch als Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 SGB V (die-
ser kann nicht weiter reichen, als ein Sachleistungsanspruch).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden, da es dem Klä-
ger nicht nur um die Einforderung einer Summe von unter 750,00 € geht(§ 144
SGG), sondern die Klage darauf gerichtet ist, weiterhin und künftig Taxikosten
bzw. Fahrtkosten zu übernehmen bzw. in höherer Art zu übernehmen.

Faksimile 1 2 3 4 5

L 5 KR 187/08 (Bayerisches LSG)
B 1 KR 6/10 BH (Bundessozialgericht)
1 BvR 1484/10 (Bundesverfassungsgericht)
20584/11 (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

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