Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung |
Samstag, 25. März 2017
1 BVR 2124/09 vom 30.09.2009
anselmf
Ausfertigung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT -1 BVR 2124/09 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juli 2009 - S 5 AS 1770/09 —‚ b) den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Mai 2009 - S 10 AS 3718/08 ER - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin H... und die Richter G... , K... gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat kei- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht bereits der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser Grundsatz fordert über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerde— führer die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70>; BverfGK 10, 265 <267>). Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache grundsätzlich geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsversto- ßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79,275 <279>; 86, 15 <22>; 104, 65 <70 f.>; BVerfGK 10, 265 <267 f.>). Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen im Verfahren des einst- weiligen Rechtsschutzes können nur in Ausnahmefällen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGK 10, 227 <230>). Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren durchzuführen, entfällt allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 104,65 <70 f.>; BVerfGK 5, 237 <241>). Eine solche Unzumutbarkeit ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere folgt sie nicht ohne weiteres aus dem Umstand, dass die dem Beschwerdeführer gewähr- ten Leistungen wiederholt nach § 31 SGB II abgesenkt worden sind. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an. Dabei muss auch Berücksichtigung fin— den, ob es um Leistungen für die Gegenwart (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>) oder für die Vergangenheit geht. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, dass hier ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist, obwohl der Be- schwerdeführer Leistungen lediglich für die Vergangenheit begehrt. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen auch nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie zeigt die Möglichkeit einer Grundrechts— verletzung nicht substantiiert auf und setzt sich insbesondere mit dem Umfang des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf vorläufigen Rechtsschutz nicht auseinander. Zwar gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Gewährung vorläufigen Rechts— schutzes durch die Fachgerichte in Fällen, in denen ansonsten schwere und un- zumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Ent- scheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfGK 5, 237 <241>)‚ bzw. in denen eine erhebliche und nicht wiedergutzuma— chende Verletzung von Grundrechten drohen würde (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.>; 94, 166 <216>). Dies schließt aber gerade nicht aus, dass auch die Fachgerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens berücksichtigen, dass um Leistungen für die Vergangenheit gestritten wird. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. H... G... K... Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundessverfassungsgerichts Faksimile ... link (0 Kommentare) ... comment Samstag, 11. Juli 2015
BVerfG, 1 BVR 1294/15 vom 29.06.2015, Bundesverfassungsgericht
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-1 BVR 1294/15 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn — Bevollmächtigte: gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2015 - L 8 SF 62/15 AB — und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten K den Richter E und die Richterin B gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. August 1993 (BGBl l S. 1473) am 29. Juni 2015 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Zelinskij-Zunik wird abge— lehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Kirchhof Eichberger Britz Ausgefertigt (Wagner) Amtsinspektorin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts Faksimile 1 2 ... link (0 Kommentare) ... comment Montag, 25. Mai 2015
BVerfG, 1 BVR 641/14 vom 16.04.2014, Bundesverfassungsgericht
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 641/14 - In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Herrn für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 2014 - L 8 SO 2/13 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten K, den Richter M und die Richterin B gemäß § 93d Abs. 2 in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Be- kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI l S. 1473) am 16. April 2014 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. K M B Faksimile ... link (0 Kommentare) ... comment Sonntag, 10. Mai 2015
BVerfG, 1 BvR 1484/10 vom 28.09.2010, Bundesverfassungsgericht
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1484/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. Mai 2010 - B 1 KR 6/10 BH - b) das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2009 – L 5 KR 187/08 - und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten K... die Richter B... und S... gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BverfGG in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. August 19993 (BGBl I S. 1473) vom 28. September 2010 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Verfassungsbeschwerde wird – unbeschadet einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. K... B... S... Faksimile 1 2 20584/11 EGMR ... link (0 Kommentare) ... comment Freitag, 8. Mai 2015
BVerfG, 1 BvR 535/07 vom 30.03.2007, Bundesverfassungsgericht
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 535/07 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B... — Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Altfeld, Konstanzer Straße 62, 10707 Berlin — gegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin—Brandenburg vom 22. Januar 2007 — L 18 B 1194/06 AS ER —, b) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2006 — S 101 AS 8862/06 ER — hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten P. und die Richter S.‚ G. gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl 1 S. 1473) am 30. März 2007 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. - 2 - Gründe Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung an- genommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bun- desverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) begründet. Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht hinreichend dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit dem Abwarten der Hauptsacheent- ischeidung nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile verbun- den sind. § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) enthält eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft gerade im Fall einer Räumungsklage. Der vor- rangige Einsatz von geschütztem Vermögen oder nicht anrechen- barem Einkommen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. P. S. G. ... link (0 Kommentare) ... comment BVerfG, 1 BVR 3250/13 und 1 BVR 3251/13 vom 05.12.2013, Bundesverfassungsgericht
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-1 BVR 3250/13 - -1 BVR 3251/13 - In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Herrn W..., 1. gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2013 - S 19 AS 3294/13 RG —, b) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. September 2013 - S 19 AS 2594/13 ER - u n d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe u n d Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - 1 BVR 3250/13 -, 2. gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2013 - S 19 AS 3265/13 RG -‚ b) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. September 2013 - S 19 AS 2665/13 ER — u n d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe u n d Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten K., den Richter M. und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473) am 5. Dezember 2013 einstimmig beschlossen: Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wer- den abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Die rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichender Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig sind; von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1. Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gegenstandslos. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. K. M. B. ... link (0 Kommentare) ... comment BVerfG, 1 BvR 2471/12 vom 27.12.2012
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-1 BvR 2471/12 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau H ..., gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 189/11 R - und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten K., den Richter S. und die Richterin B. gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. August 1993 (BGB! I S. 1473) am 27. Dezember 2012 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig ist. - 2- Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. K. S. B. ... link (0 Kommentare) ... comment BVerfG, 1 BvR 2203/12, 1 BvR 2233/12 und 1 BvR 2234/12 vom 12.07.2012, Bundesverfassungsgericht
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2203/12 - - 1 BvR 2233/12 - - 1 BvR 2234/12 - In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Frau H..., I. 1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -, 2. mittelbar gegen a) § 20 SGB II n. F., b) die neue Regelbedarfsverordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts - 1 BvR 2203/12 -, II. 1. unmittelbar gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. September 2012 - B 14 AS 78/12 B -, 2. mittelbar gegen a) § 20 SGB II, b) die neue Regelbedarfsverordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts - 1 BvR 2233/12 -, - 2 - III. gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. September 2012 - B 14 AS 79/12 B -, und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts - 1 BvR 2234/12 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten K., den Richter S. und die Richterin B. gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. November 2012 einstimmig beschlossen: Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, da die beabsichtigten Rechtsverfolgungen ohne Aussicht auf Erfolg sind. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entschei- dung angenommen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. K. S. B. ... link (0 Kommentare) ... comment BVerfG, 1 BVR 1686/93 vom 20.10.1993, Bundesverfassungsgericht
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
— 1 BVR 1686/93 — In dem Verfahren über den Antrag des Herrn - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Zimmer, Südwall 3, Celle - auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs— gerichts durch die Richter Henschel, Seidl‚ Grimm am 20. Oktober 1993 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Dem Antragsteller kann keine Prozeßkostenhilfe gewährt wer- den, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Pro- zeßkostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher grundsätz- lich nur dann unverschuldet‚ wenn der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Ent- scheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch wesentlichen Anga- ben und Unterlagen verlegt. Dazu gehört auch, daß er ent— sprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern deutlich macht‚ welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen das angegriffene Urteil erheben will. Dieser Darlegungspflicht ist der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise nachgekommen. Er hat sich vielmehr auf die formelhafte Angabe beschränkt, daß die Verletzung von Grundrechten und sonstigen verfassungs- rechtlichen Rechten gerügt werden solle‚ und ausdrücklich erklärt, daß eine weitergehende Begründung des Prozeßkosten- hilfeantrags nicht beabsichtigt sei. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Henschel Seidl Grimm ... link (0 Kommentare) ... comment BVerfG, 1 BvR 1601/08 vom 04.02.2009, Bundesverfassungsgericht
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Instanz 1: S 14 KR 69/08 ER Instanz 2: L 5 B 314/08 KR ER Bundesverfassungsgericht1 BvR 1601/08 In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2008 – L 5 B 314/08 KR ER - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin H.-D. und die Richter G. K. gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. - 2 - Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahme- gründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbe- schwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Die Verfasssungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Der Beschwerdeführer rügt, ihm würden durch die Entscheidung des Landesso- zialgerichts lebensnotwendige Leistungen vorenthalten bzw. die Nichterstattung von Fahrkosten führe zu einem Unterschreiten des Existenzminimums. Seinen Ausfüh- rungen ist jedoch schon nicht zu entnehmen, wie oft er neben der Dialyse-Behandlung zusätzliche ambulante Behandlungen benötigt, wo diese im Einzelnen stattfinden und welche Kosten hierdurch entstehen. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass die Nichterstattung dieser Kosten dazu führt, dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist. Angaben zu seiner konkreten Einkommens- und Vermögens- situation als auch zu den persönlichen Lebensumständen fehlen ebenso wie Darle- gungen zu den tatsächlichen finanziellen Belastungen, die durch Fahrten zu am- bulanten ärztlichen Behandlungen entstehen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass er sich wegen der Übernahme von Fahrtkosten an das Sozialamt gewandt hätte. Zwar wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der Bedarf des notwendigen Le- bensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach Regelsätzen erbracht, jedoch werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), diese Öffnungsklausel erlaubt auch die Übernahme erhöhter Fahrkosten, die über das hin- ausgehen, was an Fahrtkosten durch die Regelsätze abgegolten sind (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Rn. 13) Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. später Instanz 2: L 5 B 748/08 KR ER C ... link (0 Kommentare) ... comment ... nächste Seite
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L 8 SO 116/09 B ER RG BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT in dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller gegen Bezirk... by anselmf 11 RA 9/79 vom 15.11.1979, Bundessozialgericht
Bundessozialgericht - 11 RA 9/79 - Verkündet am 15. November 1979 als Urk. Beamter der Gesch. Stelle... by anselmf SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016,...
Beglaubigte Abschrift S 9 SO 5/15 SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit — Kläger - Proz.-Bev.: gegen —... by anselmf |