Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Samstag, 25. März 2017
1 BVR 2124/09 vom 30.09.2009
Ausfertigung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

-1 BVR 2124/09 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz
vom 27. Juli 2009 - S 5 AS 1770/09 —‚

b) den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz
vom 28. Mai 2009 - S 10 AS 3718/08 ER -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin H...
und die Richter G... ,
K...
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. September 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat kei-
ne hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht bereits der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser Grundsatz fordert
über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerde—
führer die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur
der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu
verhindern (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70>; BverfGK 10, 265
<267>). Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache
grundsätzlich geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsversto-
ßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen
(vgl. BVerfGE 79,275 <279>; 86, 15 <22>; 104, 65 <70 f.>; BVerfGK 10, 265
<267 f.>). Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen im Verfahren des einst-
weiligen Rechtsschutzes können nur in Ausnahmefällen zulässigerweise mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGK 10, 227 <230>). Die
Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren durchzuführen, entfällt allerdings, wenn
dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>;
104,65 <70 f.>; BVerfGK 5, 237 <241>).

Eine solche Unzumutbarkeit ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere folgt sie
nicht ohne weiteres aus dem Umstand, dass die dem Beschwerdeführer gewähr-
ten Leistungen wiederholt nach § 31 SGB II abgesenkt worden sind. Es kommt
vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an. Dabei muss auch Berücksichtigung fin—
den, ob es um Leistungen für die Gegenwart (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>) oder für
die Vergangenheit geht. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, dass hier ein
Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist, obwohl der Be-
schwerdeführer Leistungen lediglich für die Vergangenheit begehrt.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen auch nicht hinreichend begründet
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie zeigt die Möglichkeit einer Grundrechts—
verletzung nicht substantiiert auf und setzt sich insbesondere mit dem Umfang des
aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf vorläufigen Rechtsschutz nicht
auseinander. Zwar gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Gewährung vorläufigen Rechts—
schutzes durch die Fachgerichte in Fällen, in denen ansonsten schwere und un-
zumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Ent-
scheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>;
BVerfGK 5, 237 <241>)‚ bzw. in denen eine erhebliche und nicht wiedergutzuma—
chende Verletzung von Grundrechten drohen würde (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.>;
94, 166 <216>). Dies schließt aber gerade nicht aus, dass auch die Fachgerichte
im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens berücksichtigen, dass um
Leistungen für die Vergangenheit gestritten wird.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

H... G... K...

Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Bundessverfassungsgerichts

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Samstag, 11. Juli 2015
BVerfG, 1 BVR 1294/15 vom 29.06.2015, Bundesverfassungsgericht
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-1 BVR 1294/15 -

In dem Verfahren
über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn
— Bevollmächtigte:

gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 6. Mai 2015 - L 8 SF 62/15 AB —

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten K
den Richter E
und die Richterin B
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBl l S. 1473)
am 29. Juni 2015 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwältin Zelinskij-Zunik wird abge—
lehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Eichberger Britz

Ausgefertigt

(Wagner)
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Bundesverfassungsgerichts

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Montag, 25. Mai 2015
BVerfG, 1 BVR 641/14 vom 16.04.2014, Bundesverfassungsgericht
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVR 641/14 -

In dem Verfahren
über den Antrag

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

des Herrn

für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 20. Januar 2014 - L 8 SO 2/13 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten K,
den Richter M
und die Richterin B
gemäß § 93d Abs. 2 in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI l S. 1473)
am 16. April 2014 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

K M B

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Sonntag, 10. Mai 2015
BVerfG, 1 BvR 1484/10 vom 28.09.2010, Bundesverfassungsgericht
Ausfertigung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1484/10 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des

gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 21. Mai 2010 - B 1 KR 6/10 BH -

b) das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 17. November 2009 – L 5 KR 187/08 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten K...
die Richter B...
und S...
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BverfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 19993 (BGBl I S. 1473)
vom 28. September 2010 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird – unbeschadet einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur
Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG
abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

K... B... S...

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20584/11 EGMR

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Freitag, 8. Mai 2015
BVerfG, 1 BvR 535/07 vom 30.03.2007, Bundesverfassungsgericht
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 535/07 -

In dem Verfahren
über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...

— Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Altfeld,
Konstanzer Straße 62, 10707 Berlin —

gegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts
Berlin—Brandenburg
vom 22. Januar 2007 — L 18 B 1194/06 AS ER —,

b) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 25. Oktober 2006 — S 101 AS 8862/06 ER —

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-
gerichts durch den Präsidenten P.
und die Richter S.‚
G.

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl 1 S. 1473)
am 30. März 2007 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen.

- 2 -

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung an-
genommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht
den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG) begründet. Eine Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG ist nicht hinreichend dargetan. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, dass mit dem Abwarten der Hauptsacheent-
ischeidung nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile verbun-
den sind. § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) enthält eine Regelung zur Sicherung
der Unterkunft gerade im Fall einer Räumungsklage. Der vor-
rangige Einsatz von geschütztem Vermögen oder nicht anrechen-
barem Einkommen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit kann
nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren
ausgeglichen werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

P. S. G.

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BVerfG, 1 BVR 3250/13 und 1 BVR 3251/13 vom 05.12.2013, Bundesverfassungsgericht
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

-1 BVR 3250/13 -

-1 BVR 3251/13 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

des Herrn W...,

1. gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 25. Oktober 2013 - S 19 AS 3294/13 RG —,

b) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 16. September 2013 - S 19 AS 2594/13 ER -

u n d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

u n d Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

- 1 BVR 3250/13 -,

2. gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 25. Oktober 2013 - S 19 AS 3265/13 RG -‚

b) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 20. September 2013 - S 19 AS 2665/13 ER —

u n d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

u n d Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten K.,
den Richter M.
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)
am 5. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wer-
den abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerden keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.

Die rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerden
werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie
mangels hinreichender Begründung gemäß § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig sind; von einer weiteren
Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1. Satz 3
BVerfGG abgesehen.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sind gegenstandslos.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

K. M. B.

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BVerfG, 1 BvR 2471/12 vom 27.12.2012
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

-1 BvR 2471/12 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der Frau H ...,
gegen das Urteil des Bundessozialgerichts
vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 189/11 R -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten K.,
den Richter S.
und die Richterin B.
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGB! I S. 1473)
am 27. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg
ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen, da sie mangels Rechtswegerschöpfung
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig ist.

- 2-

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG
abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

K. S. B.

Faksimile 1 2


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BVerfG, 1 BvR 2203/12, 1 BvR 2233/12 und 1 BvR 2234/12 vom 12.07.2012, Bundesverfassungsgericht
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2203/12 -

- 1 BvR 2233/12 -

- 1 BvR 2234/12 -

In den Verfahren
über die Verfassungsbeschwerden
der Frau H...,

I.

1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts

vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -,

2. mittelbar gegen
a) § 20 SGB II n. F.,
b) die neue Regelbedarfsverordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Beiordnung eines Rechtsanwalts

- 1 BvR 2203/12 -,

II.
1. unmittelbar gegen
den Beschluss des Bundessozialgerichts

vom 13. September 2012 - B 14 AS 78/12 B -,

2. mittelbar gegen
a) § 20 SGB II,
b) die neue Regelbedarfsverordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Beiordnung eines Rechtsanwalts

- 1 BvR 2233/12 -,

- 2 -

III.
gegen
den Beschluss des Bundessozialgerichts

vom 13. September 2012 - B 14 AS 79/12 B -,
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Beiordnung eines Rechtsanwalts

- 1 BvR 2234/12 –

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten K.,
den Richter S.
und die Richterin B.

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. November 2012
einstimmig beschlossen:

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, da
die beabsichtigten Rechtsverfolgungen ohne Aussicht auf
Erfolg sind.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entschei-
dung angenommen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

K. S. B.

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BVerfG, 1 BVR 1686/93 vom 20.10.1993, Bundesverfassungsgericht
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

— 1 BVR 1686/93 —

In dem Verfahren
über

den Antrag

des Herrn

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Zimmer,
Südwall 3, Celle -

auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs—
gerichts durch die Richter Henschel,
Seidl‚
Grimm

am 20. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Dem Antragsteller kann keine Prozeßkostenhilfe gewährt wer-
den, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 93
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Falle der
Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Pro-
zeßkostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose
Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis
alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher grundsätz-
lich nur dann unverschuldet‚ wenn der Antragsteller innerhalb
der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Ent-
scheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch wesentlichen Anga-
ben und Unterlagen verlegt. Dazu gehört auch, daß er ent—
sprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern deutlich
macht‚ welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen das
angegriffene Urteil erheben will. Dieser Darlegungspflicht ist
der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise nachgekommen. Er
hat sich vielmehr auf die formelhafte Angabe beschränkt, daß
die Verletzung von Grundrechten und sonstigen verfassungs-
rechtlichen Rechten gerügt werden solle‚ und ausdrücklich
erklärt, daß eine weitergehende Begründung des Prozeßkosten-
hilfeantrags nicht beabsichtigt sei.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Henschel Seidl Grimm

Faksimile  1   2  

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BVerfG, 1 BvR 1601/08 vom 04.02.2009, Bundesverfassungsgericht

Instanz 1: S 14 KR 69/08 ER

Instanz 2: L 5 B 314/08 KR ER

Bundesverfassungsgericht

1 BvR 1601/08

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des

gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts

vom 3. Juni 2008 – L 5 B 314/08 KR ER -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin H.-D.
und die Richter G.
K.

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11.August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Februar 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

- 2 -

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahme-
gründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbe-
schwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.

Die Verfasssungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen des § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht.

Der Beschwerdeführer rügt, ihm würden durch die Entscheidung des Landesso-
zialgerichts lebensnotwendige Leistungen vorenthalten bzw. die Nichterstattung
von Fahrkosten führe zu einem Unterschreiten des Existenzminimums. Seinen Ausfüh-
rungen ist jedoch schon nicht zu entnehmen, wie oft er neben der Dialyse-Behandlung zusätzliche
ambulante Behandlungen benötigt, wo diese im Einzelnen stattfinden und
welche Kosten hierdurch entstehen. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar,
dass die Nichterstattung dieser Kosten dazu führt, dass das Existenzminimum nicht
mehr gewährleistet ist. Angaben zu seiner konkreten Einkommens- und Vermögens-
situation als auch zu den persönlichen Lebensumständen fehlen ebenso wie Darle-
gungen zu den tatsächlichen finanziellen Belastungen, die durch Fahrten zu am-
bulanten ärztlichen Behandlungen entstehen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht
dar, dass er sich wegen der Übernahme von Fahrtkosten an das Sozialamt gewandt
hätte. Zwar wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der Bedarf des notwendigen Le-
bensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der
Sonderbedarfe nach Regelsätzen erbracht, jedoch werden die Bedarfe abweichend
festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich
vom einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), diese
Öffnungsklausel erlaubt auch die Übernahme erhöhter Fahrkosten, die über das hin-
ausgehen, was an Fahrtkosten durch die Regelsätze abgegolten sind (vgl.
Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Rn. 13)

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG
abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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später Instanz 2: L 5 B 748/08 KR ER C

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