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Freitag, 8. Mai 2015
BVerfg, 1 BvR 1411/91 vom 09.08.1991, Bundesverfassungsgericht
anselmf
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1411/91 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Bevollmächtigter Rechtsanwalt M., gegen den Beschluß des Bundessozialgerichts vom 9 August 1991 - 2 BU 15/9 - und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten H. und die Richter G., S. am 18 Dezember 1991 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeß- kostenhilfe wird abgelehnt. - 2 - Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wendet und soweit er hinsichtlich der Ver- werfung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung des Art. 11 GG rügt. Im übrigen bietet die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 r. 2 BVerfGG ). 1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verlangt nach § 92 BVerfGG, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG die Möglichkeit einer Grund- rechtsverletzung hinreichend deutlich darlegt (vgl. BVerfGE 81, 347 [355]). Dies ist hier hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht der Fall. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig gemacht wird, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 [357]). Es ist aufgrund des Vorbringens des Beschwerde- führers nicht erkennbar, daß das Bundessozialgericht bei der ihm obliegenden Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und damit den Zweck der Prozeßkostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt haben könnte (vgl. BVerfGE 81, 347 [359]). Es ist dem Beschwerdeführer durch die Ableh- nung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nicht der Zugang zu den Gerichten verwehrt worden, denn er hatte mit dem Prozeßkostenhilfeantrag seine Nichtzulassungsbeschwerde bereits eingelegt und begründet. Auch soweit der Beschwerde- führer einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rügt, fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Verfassungsbe- schwerde. - 3 - 2. a) Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwer- fung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Nichtgewährung der nach seiner Ansicht vorrangigen Sozialversicherungslei- stungen vor den nur subsidiären Sozialhilfeleistungen eine Verletzung des Art. 11 GG rügt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Möglichkeit einer solchen Grund- rechtsverletzung. Das Bundessozialgericht hat über den An- spruch auf Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der Sache nicht entschieden. Es hat vielmehr festgestellt, daß der Beschwerdeführer die formalen Voraussetzungen der §§ 160, 160 a SGG für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwer- de nicht erfüllt hat. b) Soweit der Beschwerdeführer in der Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG sowie des "Grundsatzes des sozialen Rechtsstaates (Art. 20 GG )" erblickt, bietet die Verfassungsbeschwerde keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg. aa) Gegen den Vertretungszwang nach § 166 SGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungs- gericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzun- gen abhängig gemacht werden darf, zu denen auch die ordnungs- gemäße Vertretung durch einen zugelassenen Prozeßbevollmäch- tigten gehören kann (vgl. BVerfGE 9, 194 [199 f.]; 10, 264 [267 f.]). Auch folgt aus dem Sozialstaatsprinzip bei dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer hin- sichtlich der Anwendung des § 166 SGG keine gesteigerte Für- sorgepflicht. Es war von Verfassungs wegen nicht geboten, den Beschwerdeführer auf die fehlende Erfüllung der formalen Voraussetzungen für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen, zumal aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht in bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt (vgl. BVerfGE 74, 1 [5]). - 4 - bb) Im übrigen kann das Bundesverfassungsgericht, da das Bundessozialgericht lediglich anhand der §§ 160, 160 a SGG über die Nichtzulassung der Revision wegen formaler Begrün- dungsmängel entschieden hat, den Beschluß des Bundessozialge- richts nur daraufhin überprüfen, ob das Revisionsgericht bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulas- sung der Revision, die den Fachgerichten obliegt, Verfas- sungsrecht verletzt hat. Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muß gera- de in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Verfas- sungsrecht ist nur dann verletzt, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von eini- gem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Derartige Fehler im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte enthält der angegriffene Beschluß nicht. Mit Art. 19 Abs. 4 GG ist es vereinbar, wenn das Bundesso- zialgericht seine wesentliche Aufgabe in der Wahrung und Fortentwicklung des Rechts sieht und daher die Zulassung der Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde von be- stimmten formalen Voraussetzungen abhängig macht, wie von Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernissen innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustel- lung des Urteils gemäß § 160 a Abs 2 Satz 1 und 3 SGG . Da- nach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialge- richt feststellt, eine Abweichung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig bezeich- net, weil er die Entscheidung des Bundessozialgerichts, von der das Urteil des Berufungsgerichts abgewichen sein solle, nicht mit Datum und Aktenzeichen genau bezeichnet habe und auch die Angabe fehle, mit welchem tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung das Landessozialgericht von wel- - 5 - cher genau bezeichneten tragenden rechtlichen Aussage einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abgewichen sein solle. Es ist nachvollziehbar, daß es das Bundessozialgericht nicht genügen läßt, wenn der Gegner des Beschwerdeführers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren oder der Beschwerdeführer selbst erst nach Ablauf der Begründungsfrist dasjenige Ur- teil, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen bezeichnet hat. Weiter ist es nach- vollziehbar, wenn das Bundessozialgericht den Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Nichtzulassungsbeschwerdeschrift nicht die Angabe zu entnehmen vermochte, mit welchem tragen- den Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung des Berufungs- gerichts von welcher genau bezeichneten tragenden rechtlichen Aussage einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abgewi- chen sein soll. Von Verfassungs wegen ist es ferner nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht im Hinblick auf die Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Erläuterung verlangt, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtssache erheb- lich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemein Bedeutung habe, und wenn es vorliegend in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl die konkrete Formulierung einer Rechtsfrage als auch die schlüssige Darlegung, warum das angedeutete Rechtsproblem klärungsbedürftig sei, vermißt. Schließlich ist es nachvollziehbar, daß das Bundessozialge- richt davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe in seiner Be- gründung keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne. Wenn das Bundessozi- algericht den "Grundsatz der Subsidiarität sozialhilferecht- licher Leistungen" in durchaus naheliegender Weise als ein materiell-rechtliches, nicht aber als ein verfahrensrechtli- ches Problem wertet, so liegt darin auch keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG , denn diese Norm verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 [12]). - 6 - Da das Bundessozialgericht danach in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Annahme der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gelangt ist, hat es auch nicht dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, daß es aus Grün- den des formellen Rechts auf weiteres Vorbringen des Be- schwerdeführers, insbesondere dazu, daß das Berufungsgericht grundlegend fehlerhaft entschieden habe, nicht eingegangen ist. 3. Da die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig ist und im übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzuleh- nen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. ... link (0 Kommentare) ... comment BVerfG, 1 BvR 1301/86 vom 15.06.1988, Bundesverfassungsgericht
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- 1 BvR 1301/86 -
Beschluß des Ersten Senats vom 15. Juni 1988 in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Z. - Bevoll- mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Philipp, Viktoriastraße 12, Mann- heim - gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vorn 24. September 1986 - 8 RK 8/85 - Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. GRÜNDE: A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts, mit der die Revision der Beschwerdefüh- rerin gegen das Urteil eines Sozialgerichts zurückgewiesen wurde. Dieses hat die Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung auf Unterlassung der Finanzierung von „rechtswidrigen“ Abtreibungen als unzulässige Popularklage abge- wiesen. I. Das nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Fe- bruar 1975 (BVerfGE 39, 1 - Fristenregelung) verkündete Fünf- zehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) hat §218a StGB neu gefaßt. Danach ist ein mit Einwilli- gung der Schwangeren durch einen Arzt vorgenornmener Abbruch der Schwangerschaft nicht nach §218 StGB strafbar, wenn nach ärztlichen Erkenntnissen eine medizinische, eine eugenische, eine ethische oder eine soziale Indikation vorliegt. Durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum fünften Strafrechtsrefonngesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsge- setz - StREG) vom 28. August 1975 (BGB1. I S. 2289) wurde in den zweiten Abschnitt des Zweiten Buches der Reichsversicherungs- ordnung ein neuer Unterabschnitt ,,IIIa. Sonstige Hilfen" einge- fügt. Danach haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer ihnen nach § 507 Abs. 4 RVO gleichgestellten Ersatzkas- se bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft Anspruch auf Krankenkassenleistungen. Für die Leistungsgewäh- rung gelten grundsätzlich die für die Krankenhilfe maßgeblichen Vorschriften. Im einzelnen lauten die Bestimmungen: § 200f RVO Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechtswid- rigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersu- chung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arz- nei-, Verband- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. An- spruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Ab- bruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht Anspruch nach § 182 Abs. 1 Nr. 2. § 200 g RVO Die für die Krankenhilfe geltenden Vorschriften gelten für die Lei- stungsgewährung nach den §§200e und 200f entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. … Der in §200f Satz 1 RVO verwendete Begriff des „nicht rechts- widrigen“ Abbruchs der Schwangerschaft wird von der im sozial- rechtlichen Schrifttum herrschenden Auffassung mit der in §218a Abs. 1 Satz 1 StGB gebrauchten Formulierung „nicht strafbar“ gleichgesetzt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/2, S. 284 k, 285, 286; Peters, Handbuch der Krankenversiche- rung, Teil II, Band 2, Anm. 4 zu §200f RVO; Schroeder-Printzen in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Kommentar, 2. Aufl., Anm. 3 zu §200f RVO; Aye/Göbelsmann/Müller/Schieckel/ Schroeter, RVO-Gesamtkommentar, Anm. 5 zu §200 f, S. 248). Dem folgend gewähren die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mit- gliedern bei nach § 218 a StGB nicht strafbaren Schwangerschafts- abbrüchen die nach den Vorschriften über die Krankenhilfe vorge- sehenen Leistungen. II. 1. Nach §54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage vor den Sozialge- richten die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsan- spruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungs- akt nicht zu ergehen hatte. Die Beschwerdeführerin erhob unter Berufung auf diese Vor- chrift Klage beim Sozialgericht und beantragte: 1. die Beklagte zu verurteilen, solange sie Mitglied der Beklag- ten ist, Leistungen nach §§ 200 f und 200 g RVO, § 17a Abs. 2 bis 4 der Versicherungsbedingungen der Beklagten an Versi- cherte oder mitgeschützte Personen ausschließlich für solche Schwangerschaftsabbrüche zu erbringen, die wegen nach- weislichen Vorliegens der Indikation nach § 218 a Abs. 1 StGB nicht rechtswidrig sind, und für jeden Fall der Zuwiderhand- lung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Er- messen des Gerichts gestellt wird, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, solange die Klägerin Mitglied der Beklagten ist, für Schwan- gerschaftsabbrüche Leistungen nach §§ 200f und 200g RVO, 4 § 17 a Abs. 2 bis 4 der Versicherungsbedingungen der Beklag- ten an Versicherte oder mitgeschützte Personen zu erbringen, ohne daß sie a) die Nichtrechtswidrigkeit, b) hilfsweise die Nichtstrafbarkeit des Schwangerschaftsab- bruches in angemessener Weise selbst überprüft hat, sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudro- hen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Das Sozialgericht war anfänglich der Auffassung, die Klage sei nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Das Begehren der Beschwerdefüh- rerin sei nicht auf die abstrakte Feststellung der Ungültigkeit einer Norm, sondern darauf gerichtet, die beklagte Krankenkasse zu verpflichten, konkretes Verwaltungshandeln einzustellen. Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesver- fassungsgericht die Frage vor, ob die §§ 200 f, 200g RVO insoweit mit Art. 2 Abs. 1, ferner mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 sowie mit Art.4 Abs. 1 GG vereinbar seien, als in diesen Vorschriften Kassenleistungen für solche Schwangerschaftsabbrü- che vorgeschrieben seien, die aus anderen Gründen als dem Vorlie- gen einer lndikation nach § 218 a Abs. 1 StGB rechtmäßig seien. Das Bundesverfassungsgericht sah die Vorlage als unzulässig an. Grundsätzlich sei eine auf § 54 Abs. 5 SGG gestützte vorbeugende Unterlassungsklage eines Mitglieds gegen seine gesetzliche Kran- kenkasse statthaft. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Kla- ge sei jedoch als Popularklage unzulässig. §54 Abs. 5 SGG eröffne nicht die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle. Hinsicht- lich der Begründung der Entscheidung im einzelnen wird auf den Beschluß des Ersten Senats vom 18.April 1984 - 1BvL 43/81 - (BVerfGE 67, 26) verwiesen. 2. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Klagebegehren weiter. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Sie sei unzulässig, weil es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Diese könne nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts zur Klagebefugnis von Zwangsmitgliedern öffentlich- rechtlicher Verbände begründet werden; denn diese Rechtspre- chung lasse sich nicht auf Zwangsmitgliedschaften im Bereich des Sozialversicherungsrechts übertragen. Bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben durch die Träger der Sozialversicherung gehe es nicht um die Interessenvertretung bestimmter Bevölkerungsgruppen, son- dern um die Wahrnehmung von Gemeinwohlinteressen. Mitglieder des Zwangsverbandes hätten keinen Anspruch auf Leistungen an einen Dritten. Entsprechend gebe es keinen Rechtsanspruch eines Mitglieds darauf, daß die Leistung gegenüber einem Dritten einge- stellt werde. Die Kontrolle über die Mittelverwendung obliege den Selbstverwaltungsorganen und den Aufsichtsbehörden. Das Bundessozialgericht hat die Sprungrevision der Beschwerde- führerin zurückgewiesen. Auch für die reine Leistungsklage nach §54 Abs.5 SGG sei ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei durch die beanstandeten Leistungen der Beklagten nicht in ihren eigenen Rechten verletzt, weil diese sich nicht unmittelbar gegen ihren Rechtskreis richteten. Auf Art. 2 Abs. 1 GG könne die Beschwerdeführerin ihr Verlan- gen auf Einstellung der nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Verwal- tungspraxis der Beklagten nicht stützen. Wollte man jedem Mit- glied wegen seiner versicherungsrechtlichen Zwangsmitgliedschaft das Recht zugestehen, von ihm mißbilligte Leistungen an andere Mitglieder gerichtlich überprüfen zu lassen, so würde dies zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen abstrakten Rechtskontrolle führen. III. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundessozialgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung von Art. 2 Abs. 1, von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, von Art.4 Abs. 1 und Art. 19 Abs.4 GG durch die angegriffene Entscheidung, wobei sie nur Ausführungen zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG macht und im übrigen auf den gesamten bisheri- gen Vortrag, insbesondere auf die Revisionsbegründung nebst nachfolgenden Schriftsätzen an das Bundessozialgericht verweist. Sie trägt vor: Während des ganzen Verfahrens habe sie die Auffassung vertre- ten, daß §§ 200 f, 200 g RVO mit der Verfassung vereinbar seien, die Beklagte diese Bestimmungen jedoch durch gesetzesüberschreiten- des und rechtswidriges Verwaltungshandeln mißachte und sie da- durch in ihren Rechten als Zwangsmitglied verletze. Nur hilfsweise habe sie sich auf die Verfassungswidrigkeit der §§ 200 f, 200 g RVO berufen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1984 (BVerfGE 67, 27) beziehe sich daher nicht auf ihren Antrag, die Beklagte des Ausgangsverfahrens möge sich auf die Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben be- schränken. Sie habe ausschließlich vorgetragen und nachgewiesen, daß die Beklagte das Tatbestandsmerkmal „nicht rechtswidrig“ in zehntau- senden von Fällen vernachlässigt und auch mit ihren Beiträgen rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche finanziert habe. Das Bundessozialgericht habe ihren Anspruch nicht berücksichtigt, daß die Beklagte nur die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen dürfe. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entschei- dung als selbstverständlich vorausgesetzt. Gegenstand der Verfas- sungsbeschwerde sei mithin keine Normenkontrolle, sondern die Frage, ob ihr als Mitglied einer Zwangskörperschaft gegen allgemei- nes gesetzwidriges Verwaltungshandeln des Vorstands der Rechts- weg offenstehe, weil sie behaupte, in ihren eigenen Rechten ver- letzt zu sein. Diese Rechtsfrage sei im übrigen weit über den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung. Die Krankenkassen seien unter Erweiterung ihres Arbeitsgebiets zu „Abtreibungskassen“ geworden. Diese Ausdehnung des Aufga- benbereichs einer Zwangskörperschaft stehe im Verhältnis zu den Pflichtrnitgliedern einer Neugründung gleich. Für das Bundesver- fassungsgericht sei nie zweifelhaft gewesen, daß der Bürger unter Berufung auf Art.2 Abs. 1 GG seine Inpflichtnahrne durch eine neue oder erweiterte Zwangskörperschaft mit Beitragsverpflich- tung nachprüfen lassen könne. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht zu schließen, daß der Bürger sich selbst dann nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen könne, wenn die Ausweitung der Tätigkeit des Zwangsverbandes nicht vom Gesetzgeber angeordnet worden sei. Sie habe daher nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, eine Nachprüfung des Verwaltungs- handelns der Beklagten zu verlangen, sonst müßten sich die Mit- glieder einer Zwangskörperschaft über ihre Beitragsleistungen an rechtswidrigen oder sogar kriminellen Handlungen beteiligen, oh- ne daß ihnen ein gerichtliches Verfahren zur Nachprüfung solcher Übergriffe eröffnet sei. Das beitragszahlende Mitglied einer Zwangskörperschaft stehe zu dieser in einem wesentlich engeren Verhältnis als der Steuerzahler zum Staat, da die Zusammenfas- sung von Bürgern zu einer Zwangskörperschaft nach ständiger Rechtsprechung jeweils gesonderter und nachprüfbarer Legitima- tion bedürfe. Danach sei die Frage, ob sie durch die beanstandeten Leistun- gen der Beklagten „in ihren eigenen Rechten“ verletzt sei, bei der Begründetheit der Klage zu überprüfen. Das Bundessozialge- richt verkenne, wie tief die Beschwerdeführerin sich durch die Inanspruchnahme ihrer Person für Tötungshandlungen in ihren Rechten betroffen fühle. Wenn es aus dem Hinweis des Bundes- verfassungsgerichts, § 54 Abs. 5 SGG eröffne nicht die Möglich- keit einer abstrakten Normenkontrolle, folgere, das einzelne Mit- glied habe keine Möglichkeit, die rechtswidrige Ausgabenver- wendung im Klagewege zu verhindern, stelle es die Fälle einer zwar gesetzmäßigen, aber verfassungswidrigen Mittelverwen- dung einerseits und einer schlechthin gesetzwidrigen Mittelver- wendung durch den eigenmächtig handelnden Vorstand anderer- seits gleich. Es sei unverständlich, wenn das Bundessozialgericht feststelle, die Beschwerdeführerin habe nicht berücksichtigt, daß das Bundesverwaltungsgericht Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Zwangsverbände ein Abwehrrecht nur gegen die Wahrnehmung ,,nicht legitimer Aufgaben" eingeräumt habe; gerade dies habe sie vorgetragen. Offenbar sei das Bundessozialgericht der Auffas- sung, die allgemein für Zwangskörperschaften bestehenden Grundsätze sollten für Krankenkassen nicht gelten; eine solche Differenzierung zwischen verschiedenen Zwangskörperschaften sei jedoch sachlich nicht vertretbar. Es gehe ihr nicht um einzelne Fehlentscheidungen, sondern um die prinzipielle, eigenmächtige Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der Zwangskörperschaft durch Nichtbeachtung oder Falschausle- gung von Rechtsvorschriften, welche in die Rechtssphäre der Mit- glieder eingreife. Die erforderliche Abgrenzung dieser Fallgestal- tungen habe das Bundessozialgericht nicht vorgenommen und den klaren Vortrag der Beschwerdeführerin überhaupt nicht gewürdigt. Der Hinweis des Gerichts, daß die Rechtskontrolle über eine rechts- widrige Ausgabenverwendung allein den Selbstverwaltungsorga- nen und Aufsichtsbehörden der Versicherungsträger obliege, sei eine bloße Leerformel. In Wirklichkeit finde im Bereich des Lebens- schutzes überhaupt keine Überwachung der Krankenkassen mehr statt. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, wonach dieser keine Befugnis habe, Krankenkassen in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinne anzuweisen. Im übrigen lehne die Bundesregierung generell jede Überprüfung der gegenwärtigen Rechtspraxis der Kran- kenkassen ab, wie sich aus der Beantwortung einer entsprechenden parlamentarischen Anfrage ergebe. Durch die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts wer- de ihr schließlich der Rechtsweg in verfassungswidriger Weise ab- geschnitten (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG). B. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, als die Ver- letzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und von Art. 4 Abs. 1 GG gerügt wird. Nimmt die Verfassungsbeschwerde- schrift auf Ausführungen in der Revisionsbegründung und anderen Schriftsätzen Bezug, ist den Formerfordernissen des § 92 BverfGG nur genügt, wenn die Schriftsätze der Verfassungsbeschwerde als Anlagen beigefügt werden (vgl. BVerfGE 47, 182 [187]). Das ist hier nicht geschehen. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. I. 1. Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt wie denen anderer Gerichte Rechtskraftwirkung zu. Dabei bezieht sich die materielle Rechtskraft allein auf die Entscheidungsformel, nicht aber auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Urteils- elemente, wenngleich die Entscheidungsgründe zur Ermittlung des Sinnes der Entscheidungsformel herangezogen werden können. Sie bindet in einem späteren Verfahren das Gericht nur dann, wenn es sich um denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien handelt (vgl. BVerfGE 4, 31 [38f.]). Danach entfaltet der Beschluß vom 18. April 1984 (BVerfGE 67, 26) keine Rechtskraftwirkung im Hinblick auf die vorliegende Ver- fassungsbeschwerde; denn der Streitgegenstand des Vorlageverfah- rens ist nicht identisch mit dem Streitgegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. Das Vorlageverfahren betraf die Verfas- sungsmäßigkeit der §§ 200 f, 200 g RVO; Streitgegenstand des Ver- fassungsbeschwerdeverfahrens ist hingegen die behauptete Grund- rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts. Die Beschwerdeführerin war auch nicht „Beteiligte“ des Vorlageverfahrens. Im Verfahren der konkre- ten Normenkontrolle haben die Beteiligten des Ausgangsverfahrens zwar das Recht, sich zu äußern (§ 82 Abs. 3 BVerfGG); sie werden dadurch aber nicht im engeren Sinne Beteiligte dieses Verfahrens (vgl. BVerfGE. 42, 90 [91]; Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 82 Rdnr. 17 m. w. N.), 2. Eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG kommt- abgesehen davon, daß diese nicht für das Bundesverfassungsgericht selbst besteht (vgl. BVerfGE 4, 31 [38 f.]; 20, 56 [87]) - schon deshalb nicht in Betracht, weil der die Vorlage verwerfende Beschluß keine Sach-, sondern lediglich eine Prozeßentscheidung darstellt (vgl. Maunz in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, a.a.O., §31, Rdnr. 18). Die Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf die zu lnzidentfragen entwickelten Rechtsansichten, die das Bundesverfas- sungsgericht zur Abweisung eines Antrages aus prozessualen Grün- den bestimmt haben. II. § 92 BVerfGG verlangt, daß in der Begründung der Beschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlas- sung des Organs oder der Behörde, durch die die Beschwerdeführe- rin sich verletzt fühlt, bezeichnet werden. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es danach erforderlich, daß sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (Vgl. BverfGE 65, 227 [232 f.]). Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, das Urteil des Bundesso- zialgerichts, mit dem die Entscheidung des Sozialgerichts über die Unzulässigkeit ihrer Klage bestätigt wurde, verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie als Zwangsmitglied der Beklagten einen Anspruch auf gesetzmäßige Verwendung ihrer Beiträge habe, für den ihr der Klageweg eröffnet werden müsse. Damit ist den Anforderungen des §92 BverfGG genügt. C. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde- führerin hat keinen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG, daß ihr Klagebegehren durch die Gerichte der Sozialgerichts- barkeit materiell beschieden wird. I. Die Frage der verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangs- rnitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband hat das Bun- desverfassungsgericht am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG geprüft und entschieden, daß eine solche Zwangsmitgliedschaft nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Crdnung möglich ist. Danach darf der Staat öffentlich-rechtliche Verbände nur schaffen, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 38, 281 [299]). Diese Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von öffentlichen Verbänden mit Zwangsmitglied- schaft und betrifft nicht die Einwirkungsmöglichkeit des Mitglieds eines verfassungsmäßig errichteten Zwangsverbandes auf die Si- cherung der legitimen Aufgabenerfüllung. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang gel- tend, daß die Krankenkassen nach Einführung der §§200f, 200g RVO ihr Arbeitsgebiet in einer Weise erweitert hätten, die einer Neugründung gleichkomme. Mit dieser Argumentation will sie aus der oben angegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts ableiten, daß das Sozialgericht über den gesetzlichen Umfang der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen bei Schwanger- schaftsabbrüchen zu entscheiden hat. Dem kann nicht gefolgt wer- den. Durch die Übertragung zusätzlicher Aufgabenbereiche auf einen Zwangsverband wird die Verfassungsmäßigkeit seiner Er- richtung und seines Bestandes nicht berührt, wenn es - wie hier - bei der Erfüllung der ursprünglichen, verfassungsrechtlich unbe- denklichen Aufgaben verbleibt und die neuen Aufgaben den Cha- rakter des Zwangsverbands nicht wesentlich verändern. II. Allerdings können die Mitglieder öffentlich-rechtlicher Zwangs- Verbände nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Verband die Einhaltung derjenigen Grenzen verlangen, die seiner Tätigkeit durch die gesetzlich festgelegte Aufgabenstel- lung gezogen sind. Das ergebe sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG, der dem einzelnen Mitglied ein Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Verbandes einräume, die sich nicht im Wirkungskreis legitimer öffentlicher Aufgaben hielten oder bei deren Wahrneh- mung nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen werde (vgl. BVerwGE 59, 231). Diese unter anderem für die Tätigkeit der verfaßten Studenten- schaft entwickelte Rechtsprechung kann aber nicht ohne weiteres auf alle anderen öffentlich-rechtlichen Zwangsverbände übertra- gen werden. Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Verbürgung einer solchen Klagemöglichkeit des Mitglieds gegen den Zwangs verband läßt sich nicht einheitlich beantworten. Wenn die Tätigkeit des Verbandes über die Beitragspflicht hinaus in eigene Grundrech- te des Mitglieds eingreift, liegt es nahe, eine solche Klagemöglich- keit von Verfassungs wegen anzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Im vorliegenden Falle wird die Beschwerdeführerin dagegen ver- fassungsrechtlich nur in ihrem Vermögen als Beitragspflichtige be- troffen. Aus den Grundrechten folgt kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. BVerfGE 67, 26 [37]). III. Da sich eine Klagebefugnis der Beschwerdeführerin nicht aus der Verfassung ergibt, ist hier die Auslegung und Anwendung des § 54 Abs. 5 SGG allein Sache der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. (gez.) Herzog Niemeyer Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich ... link (0 Kommentare) ... comment Freitag, 8. Mai 2015
BVerfG, 1 BvR 1411/91 vom 09.08.1991, Bundesverfassungsgericht
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382 E 86, 382,1 Nr. 17
Nr. 17 1. Droht einem Beschwerdeführer, der sich unmittelbar gegen ein Ge- setz wendet, bei der Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, kann er nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten sein, vor der Anrufung des Bundesver- fassungsgerichts wenigstens den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen. 2. Hält ein Gericht eine für seine Entscheidung maßgebliche Gesetzes- norm für verfassungswidrig, so ist es durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird. Beschluß des Ersten Senats vom 24. Juni 1992 gemäß 524 BVerfGG - 1 BvR 1028/91 - in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn A... und weiterer 98 Beschwerdeführer — Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Willi A. Handorn, Klaus Wagner und Partner, Talstraße 27, Homburg/Saar — gegen das Gesetz vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati- schen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands — Einigungs- vertragsgesetz — und der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 885), soweit darin den Regelungen des Vertrages, wonach Kiese und Kiessande im Beitrittsgebiet als bergfreie Bodenschätze im Sinne des 53 Abs. 3 BBergG eingestuft werden, zugestimmt worden ist. ENTSCHEIDUNGSFORMEL: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. GRÜNDE: A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Regelung des Einigungsvertrages, daß Kiese und Kiessande im Beitrittsgebiet als bergfreie Bodenschätze behandelt werden und damit — im Unter- schied zu der Rechtslage, die nach dem Bundesberggesetz im alten Bundesgebiet galt und weiterhin gilt — nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. 24. 6. 92 383 1. Das Bundesberggesetz — BBergG —— vom 13.August 1980 (BGBl.I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.Februar 1990 (BGBl.I S.215), unterscheidet zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen. Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers; auf bergfreie Bodenschätze er- streckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht (53 Abs.2 BBergG). Sofern Bodenschätze weder bergfrei (5 3 Abs. 3 BBergG) noch grundeigen (5 3 Abs. 4 BBergG) sind, stehen sie als sonstige Grundeigentümerbodenschätze ebenfalls im Eigentum des Grund- eigentümers. Jedoch findet das Bundesberggesetz‚ das auch Vor- schriften über das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten grundei- gener Bodenschätze enthält, darauf keine Anwendung. Nach der im alten Bundesgebiet bestehenden Rechtslage gehören Kiese und Kiessande zu den grundeigenen Bodenschätzen, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden (5 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG), und, soweit dies nicht der Fall ist, zu den sonstigen Grund- eigentümerbodenschätzen. 2. In der Deutschen Demokratischen Republik bestimmte 53 des Berggesetzes vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29): Mineralische Rohstoffe, deren Nutzung von volkswirtschaftlicher Be- deutung ist, sind Bodenschätze und - unabhängig Vorn Grundeigentum - Volkseigentum. In der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I S. 1071) wurden als Bodenschätze im Sinne von 5 3 des Berggesetzes die in der Anlage zu dieser Verord- nung aufgeführten mineralischen Rohstoffe bestimmt. Nach Nr. 9.23 der Anlage fielen darunter: Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen (Kies- anteil größer 2mm: mehr als 10% geologische Vorratsmenge: größer 1,0 Mio t), einschließlich darin enthaltener Quarzkiese zur Herstellung von Ferro-‚ Chemie- und Filterkies. Durch 51 Abs. 1 dieser Verordnung wurde der Ministerrat oder eine von ihm bestimmte Stelle ermächtigt, der Treuhandanstalt auf Antrag für ein bestimmtes Feld und für bestimmte unter 53 des 384 E 86, 382, I Nr. 17 Berggesetzes fallende Bodenschätze Bergwerkseigentum zu verlei- hen mit der Befugnis, es gegen Entgelt weiter zu übertragen. 3. Gemäß Art.8 des Einigungsvertrages und dessen Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 (BGBl.II S. 1004f.) ist das Bundesberggesetz im Beitrittsgebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft getreten: a) Mineralische Rohstoffe im Sinne des 53 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.Mai 1969 (GBl.I Nr.5 S. 29) und der zu dessen Durchführung erlassenen Vorschriften sind bergfreie Bodenschätze im Sinne des 53 Abs. 3. d) (1) Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des 5 3 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik kann der zur Ausübung Berechtigte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bei der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde zur Bestätigung anmelden. . .. Die Bestätigung ist unter den in Absatz 2 dieser Regelung ge- nannten Voraussetzungen zu erteilen. Ein bestätigtes Gewinnungs- recht gilt, wenn das Gewinnungsrecht dem Antragsteller aufgrund der Verordnung vom 15.August 1990 als Bergwerkseigentum übertragen worden war, als Bergwerkseigentum im Sinne von 5151 BBergG (Absatz 4 Nr.2 i.V.m. Absatz 2 Nr. 1.2 der Rege- lung). II. Mit der am 3.Juli 1991 erhobenen Verfassungsbeschwerde, der sich weitere Beschwerdeführer am 20. August 1991 angeschlossen haben, wenden sich die Beschwerdeführer gegen die genannte Re- gelung des Einigungsvertrages‚ soweit danach Kiese und Kiessande als bergfreie Bodenschätze im Sinne von 53 Abs. 3 BBergG einge- stuft worden sind. Sie rügen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG und tragen vor: Sie seien Eigentümer oder Miteigentümer von Kiesgrundstücken, die sich innerhalb zweier der insgesamt 1300 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Kieslagerstätten befänden. Durch die angegriffene Regelung sei ihnen das Gewinnungsrecht am Kies auf ihren Grundstücken entzo- gen. Die Treuhandanstalt habe von der Möglichkeit gemäß 51 der Verordnung vom 15. August 1990 Gebrauch gemacht und sich an sämtlichen Kies- und Kiessandgrundsstücken in den neuen Bundes- ländern das Bergwerkseigentum verleihen lassen. Inzwischen habe die Treuhandanstalt sämtliche Kiesbetriebe nach einzelnen Be- triebsstätten ausgeschrieben und sei jetzt dabei, die Betriebsstätten zur Ausbeutung zu vergeben. Einige Vergaben seien bereits erfolgt. Sie seien durch die gesetzliche Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Außer der Verfassungsbeschwerde hätten sie keine Möglichkeit, sich gegen die Verletzung ihrer Grundrechte zu wehren. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde sei auch von großer allgemeiner Bedeutung. Die Ungewißheit über die rechtli- che Zulässigkeit der Vergabe des Bergwerkseigentums durch die Treuhandanstalt an Dritte stelle ein bedeutsames Hemmnis für den wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Bundesländern dar. Insge- samt seien etwa 65 O00 Grundstückseigentümer betroffen. Im Falle der Fortgeltung der jetzigen Regelung entstünde ihnen durch die Vorenthaltung des Eigentums am Kies ein schwerer und unabwend- barer Nachteil. Für die ungleiche Behandlung der Grundstückseigentümer im Osten und im Westen Deutschlands sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Die Gründe, die nach dem Bundesberggesetz für die Bergfreiheit bestimmter Bodenschätze in Betracht kämen (Siche- rung der Rohstoffversorgung, Abwehr von Gefahren beim Abbau der Bodenschätze), träfen auf den Abbau von Kies nicht zu. Des weiteren sei Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Bei der Ausgestal- tung des Eigentums sei der Gesetzgeber an die Tradition des Berg- rechts gebunden. Er dürfe danach nur die volkswirtschaftlich be- sonders wichtigen Bodenschätze vom Verfügungsrecht des Grund- eigentümers ausschließen. Die angegriffene Regelung sei grob sach- widrig und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 386 E 86, 382,1 Nr. 17 B. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. I. Die angegriffene Regelung kann in Verbindung mit dem Eini- gungsvertragsgesetz Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 84, 90 [113]). Die Beschwerdeführer haben auch hinreichend dargelegt, daß sie von der Regelung selbst, gegen- wärtig und unmittelbar betroffen sind. Insbesondere bewirkt die angegriffene Regelung allein — ohne Hinzutreten eines weiteren hoheitlichen Aktes (vgl. BVerfGE 79, 174 [187f.]) —, daß sich das Grundstückseigentum nicht auf den in einem Grundstück liegenden Kies erstreckt. Ob der Sachvortrag, mit dem die Beschwerdeführer hre Betroffenheit schlüssig dargelegt haben, tatsächlich zutrifft, wäre eine Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 84, 90 [117]). II. i Der Zulässigkeit steht jedoch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Die Beschwerdeführer können zwar vor den Fachgerichten nicht unmittelbar gegen die angegriffe- ne Regelung Rechtsschutz erlangen. Sie können aber die Fachge- richte zur Sicherung und Durchsetzung der Rechte in Anspruch nehmen, die sie aus der Verfassungswidrigkeit der Regelung herlei- ten. Zur Herbeiführung einer Verklärung der tatsächlichen und ein- fachrechtlichen Lage sind sie gehalten, zunächst — zumindest vor- läufigen — Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. 1. Der in 5 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gewährleistet unter anderem, daß dem Bundesverfassungsgericht in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbrei- tet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und_ Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht (vgl. BVerfGE 69, 122 [125]; 74, 69 [74f.]). Der Verklärung durch die Fachgerichte kommt inbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsäch- licher oder einfachrechtlicher Fragen Voraussetzt, für die das Ver- fahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist. Der Subsidiari- tätsgrundsatz stellt sicher, daß dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Be- schwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der mit der Verfas- sungsbeschwerde erhobenen Rügen bedarf es hier der Klärung sowohl tatsächlicher als auch einfachrechtlicher Fragen. So müßte zunächst das Eigentum der Beschwerdeführer an den betroffenen Grundstücken festgestellt werden. Des weiteren müßte geklärt werden, ob das Kiesvorkommen an den Grundstücken, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, unter die angegriffene ge- setzliche Regelung fällt. Schließlich könnte für die verfassungs- rechtliche Beurteilung auch von Bedeutung sein, wie die Kiesaus- beutung in der Deutschen Demokratischen Republik praktisch ge- handhabt wurde, insbesondere auch, ob und in welchem Umfang die Eigentümer in der Lage waren, in ihren Grundstücken lagern- den Kies zu verwerten. Solange die Treuhandanstalt das ihr verliehene — jedenfalls dem Rechtsschein nach bestehende — Bergwerkseigentum noch nicht auf Dritte übertragen hat, können die Beschwerdeführer vor den Fach- gerichten geltend machen, daß die Verleihung des Bergwerkseigen- tums auf einer verfassungswidrigen Norm beruhe und daß die Treu- handanstalt deshalb keine Rechte daraus herleiten könne. Sofern eine Weiterübertragung auf Dritte erfolgt ist, können sich die Be- schwerdeführer gegen einen Kiesabbau auf ihren Grundstücken im Zivilrechtsweg zur Wehr setzen. Diese Verfahren ermöglichen eine Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen. Sie bieten auch nicht von vornherein so wenig Aussicht auf Erfolg, daß sie den Beschwerdeführern unzumutbar wären. Insbesondere kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß die Fachgerichte im Falle der Übertragung des Bergwerkseigentums auf private Drit- te - bei Annahme der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung - jedenfalls die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Bergwerkseigentums durch die Vertragspartner der Treuhand- anstalt bejahen würden. 2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsat- zes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des 590 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift zukommt. Selbst wenn diese unterstellt wird, würde sie nicht für sich allein eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht gebieten. Sie wäre vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 71, 305 [349] m.w.N.). Bei dieser Abwägung wäre insbesondere auch zu bedenken, daß eine Vorabentscheidung in der Regel dann nicht in Betracht kommt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind (vgl. BVerfGE 8, 222 [227] ; 13, 284 [289]). Gegen eine Vor- abentscheidung kann ferner sprechen, daß die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. März 1992 — 1 BvR 1859/91 —, NJW 1992, S. 1676 [1677])1. Das ergibt sich aus dem Sinn des Subsidiaritätsgrundsatzes. Dieser dient auch einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Bun- desverfassungsgericht und den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 55, 244 [247]; 77, 381 [401] m.w.N.). Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen so- wie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Das Interesse an der fachgerichtlichen Verklärung wiegt hier so schwer, daß das allgemeine Interesse an einer sofortigen Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts zurücktreten muß. b) Eine Vorabentscheidung ist auch nicht wegen eines den Be- schwerdeführern drohenden schweren und unabwendbaren Nach- teils geboten. Die Verweisung auf den Rechtsweg könnte sich insofern für die 1 Nr. 2 S. 15, 22f. 24. 6. 92 389 Beschwerdeführer nachteilig auswirken, als nicht auszuschließen ist, daß während des fachgerichtlichen Verfahrens, das möglicher- weise längere Zeit in Anspruch nimmt, das Kiesvorkommen auf ihren Grundstücken ausgebeutet wird. Es ist nicht sicher abzuse- hen, daß sie nach der einfachrechtlichen Lage dafür einen Ausgleich erlangen könnten, wenn die angegriffene Regelung für verfassungs- widrig erklärt würde. Ebenso ist nicht vorherzusehen, 0b und mit welchem Inhalt der Gesetzgeber, falls die Regelung für verfassungs- widrig erklärt wird, nachträglich einen Ausgleich schaffen würde. Die Beschwerdeführer können jedoch im fachgerichtlichen Ver- fahren gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für den Kies- abbau vorläufigen Rechtsschutz beantragen. An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wären die Fachgerichte für den Fall, daß sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, daß sie über die Frage der Verfassungswi- drigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müßten. Das dem Bundesverfassungsgericht vorbe- haltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, daß ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrig- keit eines formellen Gesetzes — jedenfalls im Hauptsacheverfah- ren— erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsge- richt ziehen darf (vgl. BVerfGE 79, 256 [266]). Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vor- läufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umstän- den des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hautsacheentscheidung dadurch nicht vorwegge— nommen wird. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Haupt- sacheverfahrens verhindern. Selbst wenn den Beschwerdeführern vorläufiger Rechtsschutz versagt werden sollte, wäre dieses Verfah- ren jedenfalls bereits zur Verklärung der offenen tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen geeignet. Auch insoweit überwiegt bei der zu treffenden Abwägung das 390 E 86, 390, II N11 13 Interesse an der fachgerichtlichen Verklärung das Interesse der Beschwerdeführer an einer sofortigen Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts jedenfalls so lange, als die Beschwerdeführer noch nicht einmal vorläufigen Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren begehrt haben. Ob darüber hinaus, wenn das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos bleiben sollte, auch noch der Rechtsweg in der Hauptsache erschöpft werden muß, hängt von dem Ergebnis des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und der bis dahin im übrigen eingetretenen weiteren Entwicklung ab. (gez.) Herzog Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich Kühling Seibert Kein Faksimile verfügbar ... link (0 Kommentare) ... comment |
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