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Sonntag, 10. Mai 2015
BSG, B 4 AS 69/10 S vom 20.07.2010, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 4 AS 69/10 S L 7 AS 404/10 B ER (Bayerisches LSG) S 10 AS 254/10 ER (SG Landshut) 1. 2. 3. Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung für Arbeitsuchende Region Passau-Land, Spitalhofstraße 37a, 94032 Passau, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Juli 2010 durch die Richterin S. K. als Vorsitzende sowie die Richterinnen B. und H. beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2010 - L 7 AS 404/10 B ER - wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: [Abs. 1] Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Ge- währung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antrag- stellerin zu 1 hat mit einem von ihr verfassten Schreiben vom 6.7.2010 gegen den vorgenannten Beschluss ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit dieser Entscheidung hat das Bayerische LSG die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des SG Landshut vom 21.5.2010 - S 10 AS 254/10 ER - zurückgewiesen. [Abs. 2] Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.6.2010 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. [Abs. 3] Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG. [Abs. 4] Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 4 AS 59/12 B vom 10.05.2012, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 4 AS 59/12 B ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 2 U 396/02 B vom 14.02.2003, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 2 U 396/02 B Kläger und Beschwerdegegner, Prozessbevollmächtigte: gegen Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Käsperstraße 31, 39261 Zerbst, Beklagte und Beschwerdeführerin. Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B. sowie die Richter K. und B. beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. September 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. - 2 - Gründe: Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialge- richts (LSG) gerichtete, auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Be- gründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialge- richtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- dessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüs- sig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, 2002, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Daran mangelt es hier. Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muss nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Hierzu ist zunächst darzulegen, welcher konkreten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beige- messen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Denn die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und nicht zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prü- fen zu können (Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 181). Dazu ist erforderlich, dass ausge- führt wird, ob die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus- gehende Bedeutung hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig, also zweifelhaft, und klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, so dass hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Zur Klärungsfähigkeit gehört auch, dass die Rechtsfrage in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfah- ren entscheidungserheblich ist (BSG Beschluss vom 11. September 1998 - B 2 U 188/98 B -). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie prak- tisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3- 1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 66). Die Klärungsbedürftigkeit ist schließlich nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage nicht mehr geltendes Recht betrifft und nicht er- kennbar wird, dass noch eine erhebliche - genau zu bezeichnende - Anzahl von Fällen - 3 - nach diesen Vorschriften zu entscheiden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; Be- schlüsse des Senats vom 15. September 1986 - 2 BU 104/86 -, vom 23. August 1996 - 2 BU 149/96 -, vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 252/98 B - nachfolgend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 2198/98 - sowie vom 29. April 1999 - B 2 U 178/98 B - HVBG-Info 1999, 2943; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 187) oder dass die Rechtsfrage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 58; Beschlüsse des BSG vom 26. November 1996 - 3 BK 4/96 -, 31. März 1999 - B 7 AL 170/98 B - und 6. Mai 1999 - B 11 AL 209/98 B -). Die Beklagte hält die Frage für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, "ob Strafge- fangene während des Arbeitseinsatzes zu DDR-Zeiten zum Kreis der in der Sozialver- sicherung der ehemaligen DDR versicherten Personen gehörten und Unfälle beim Ar- beitseinsatz entsprechend Arbeitsunfälle nach DDR-Recht waren, oder ob sich unabhän- gig von dieser Frage bereits aus §§ 6 Abs 2, 3 und 38 StVG ergibt, dass Unfälle von Strafgefangenen während des Arbeitseinsatzes zu DDR-Zeiten als Arbeitsunfälle nach den Vorschriften der ehemaligen DDR zu werten waren, mit der Folge, dass im Rahmen des doppelten Prüfrechts entsprechende Unfälle auch nach dem Recht des Dritten Buches der RVO zu entschädigen sind". Diese Frage habe über den Einzelfall hinausge- hende Bedeutung, da allein bei ihr - der Beklagten - noch zahlreiche Parallelfälle anhän- gig seien. Die aufgezeigte Frage sei klärungsbedürftig, weil das BSG zu diesem Problemkreis bisher noch nicht Stellung genommen habe. Ihre Beantwortung ergebe sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz selbst. Sie sei schließlich in einem anschließen- den Revisionsverfahren auch klärungsfähig und entscheidungserheblich. Die Beschwerdebegründung der Beklagten entspricht nicht den dargestellten besonderen Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- frage. Entgegen der bloßen Behauptung der Beklagten steht die Beantwortung der Rechtsfrage praktisch außer Zweifel, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Unfall des Klägers vom 27. Dezember 1985 während eines Arbeitseinsatzes im Rahmen seiner Strafhaft war Arbeitsunfall der Sozialversicherung der DDR. Durch das Strafvoll- zugsgesetz der DDR (StVG) vom 7. April 1977 (GBl I Nr 11 S 109) wurde ein Unfallver- sicherungsschutz während der Haft eingeführt. Dies ergibt sich eindeutig aus den vom LSG angezogenen Vorschriften der §§ 6 und 38 StVG (vgl Beschluss des Thüringer LSG vom 25. Februar 2002 - L 1 U 92/01 - HVBG-Info 2002, 2053). Die unter Hinweis auf die Rechtsauffassungen der für die Strafgefangenen zuständigen Unfallversicherungsträger in den Ländern Sachsen, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern durch die Beklagte ver- tretene gegenteilige Auffassung erschließt sich dem Senat weder aus den Ausführungen in ihrer Beschwerdebegründung noch aus ihren Schriftsätzen im Berufungsverfahren. - 4 - Soweit die Beklagte als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht, das LSG hätte ihrem Vertagungsantrag entsprechen müssen und nicht entscheiden dür- fen, hat sie diesen Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Ihrem weiteren Vorbringen ist zu entnehmen, dass einer ihrer Mitarbeiter auf telefonische Anfrage des LSG der Ent- scheidung nach einer Verhandlung ohne Beteiligung der Beklagten zugestimmt habe und hilfsweise den Antrag gestellt habe, die Revision zuzulassen. Zwar macht die Beklagte weiter geltend, der betreffende Mitarbeiter sei mit dem Prozessstoff überhaupt nicht ver- traut gewesen. Sie hat indes weiter weder vorgetragen, dass dieser Mitarbeiter zur Ab- gabe der zitierten Erklärung nicht befugt gewesen sei, noch dass dem entscheidenden Senat des LSG dieser Umstand bekannt gewesen sei. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 63/11 B vom 21.09.2011, Bundessozialgericht
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1 BUNDESSOZIALGERICHT 2 Beschluss 3 in dem Rechtsstreit 4 Az.: B 1 KR 63/11 B 5 L 5 KR 347/10 (Bayerisches LSG) 6 S 2 KR 346/09 (SG Regensburg) 7 8 ... 9 Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer 10 Prozessbevollmächtigte 11 … 12 gegen 13 ...-Krankenkasse 14 ... 15 Beklagte und Beschwerdegegnerin 16 Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. September 2011 durch 17 den Präsidenten M... sowie die Richterin Dr. R... und den 18 Richter Dr. E... 19 beschlossen: 20 Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der 21 Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2011 Prozesskosten- 22 hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... , zu gewähren, wird 23 abgelehnt. Seite 2 1 Gründe: I. 2 [Abs. 1] Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, Kostenerstat- 3 tung für die (wiederholte) Entfernung harter und weicher Zahnbeläge im Jahr 2008 zu erhalten 4 und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, medizinisch ausreichende Leistungen zur 5 Zahnbelagentfernung zu erbringen, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG. hat ua 6 ausgeführt, der Sachleistungsanspruch sei nach Nr 107 Bema-Z auf die einmalige Entfernung 7 harter Zahnbeläge pro Kalenderjahr begrenzt (Urteil vom 28.6.2011). 8 [Abs. 2] Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner 9 Rechtsanwältin für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. II. 10 [Abs. 3] Der Antrag des Klägers ist abzulehnen, da er keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines 11 Rechtsanwaltes hat. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm 5 114, 5 121 ZPO kann einem bedürfti- 12 gen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein 13 Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn — ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende 14 Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 15 [Abs. 4] Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht 16 durchdringen. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des 17 Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr1 bis 3 SGG abschließend 18 aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. 19 [Abs. 5] 1. Die Sache bietet weder Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende 20 grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ist ersichtlich, dass das LSG entscheidungs- 21 tragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein 22 könnte (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr2 SGG). Insbesondere zu der sich hier 23 stellenden Rechtsfrage nach dem Umfang einer Zahnreinigung als Leistung der GKV hat der 24 erkennende Senat grundlegend am 21.6.2011 entschieden: Nach den Richtlinien für eine aus- 25 reichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (idF vom 26 4.6./24.9.2003, BAnz Nr 226 vom 3.12.2003 S 24966, zuletzt geändert durch Beschluss vom 27 1.3.2006; BAnz Nr 111 vom 17.6.2006 S 4466) gehören als sonstige Behandlungsmaßnahmen 28 nach B.Vl.1. zur vertragszahnärztlichen Versorgung das Entfernen von harten verkalkten Be— 29 lägen und die Behandlung‘von Erkrankungen der Mundschleimhaut. Leistungen können Ver- 30 sicherten als Naturalleistungen nur dann von einem Vertragszahnarzt zu Lasten der GKV er- Seite 3 1 bracht und abgerechnet werden, wenn sie im Bema-Z (hier Nr 107) aufgeführt sind. Eine grund- 2 rechtsorientierte Leistungsausweitung kann nur bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig töd- 3 lichen oder wertungsmäßig hiermit vergleichbaren Erkrankungen in Betracht gezogen werden 4 (BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 1 KR 17/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ange- 5 sichts der vorhandenen und im Volltext in juris vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ver- 6 öffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass weiterer Klärungs- 7 bedarf aufgezeigt werden kann (vgl. Kummer Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, 8 RdNr 316 mwN). 9 [Abs. 6] 2. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger einen die Revisionszulassung recht- 10 fertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 11 Nr 3 SGG). Allerdings ist die Vorinstanz insbesondere dem in der mündlichen Verhandlung 12 gestellten Antrag auf Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur 13 erhöhten Notwendigkeit der Zahnbelagsentfernung beim Kläger nicht nachgekommen. Auf die 14 Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde 15 indes nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne 16 hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das LSG hat die Beweiserhebung zur medizinischen 17 Notwendigkeit zwar alleine mit dem Hinweis auf Nr 107 Bema-Z abgelehnt. Der anwaltlich ver- 18 tretene Kläger hat jedoch lediglich unter Bezug auf eine wissenschaftliche Stellungnahme zur 19 Zahnsanierung vor und nach Organtransplantationen „ein erhöhtes Risiko einer bakteriellen Infek- 20 tion nach der Organtransplantation“ geltend gemacht. Hiervon ausgehend wird sich mangels 21 durchgreifender Hinweise auf eine grundrechtsorientierte Leistungsausweitung nicht schlüssig 22 aufzeigen lassen, dass weitere Ermittlungen von Amts nahe gelegen hätten (hierzu vgl Meyer- 23 Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8 mwN). Im Übrigen wird mit Blick auf 24 die Hauptanträge (Kostenerstattung trotz fehlender Einhaltung des Beschaffungswegs und Fest- 25 stellung trotz Subsidiarität) voraussichtlich auch nicht dargelegt werden können, dass die Ent- 26 scheidung der Vorinstanz auf einem Verfahrensfehler beruht. 27 M Dr. E Dr R Faksimile 1 2 3 ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 6/10 BH vom 21.05.2010, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 6/10 BH L 5 KR 187/08 (Bayerisches LSG) S 14 KR 60/08 (SG Regensburg) Kläger und Antragsteller gegen Beklagte. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21 Mai 2010 durch den Präsidenten M. sowie die Richter Dr. K. und Dr. H. beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt. - 2 - Gründe: I [Abs. 1] Der 1963 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger leidet an einer Nieren- erkrankung, weshalb ihm ua im Dezember 2007 eine Niere implantiert wurde, zudem an Erkrankungen des Herzkreislaufsystems, einem Zustand nach Schilddrüsenkarzinom, Schwer- hörigkeit sowie orthopädischen Krankheiten. Deshalb sind bei ihm ein Grad der Behinderung von 100 nach dem SGB IX und die Merkzeichen “G“ sowie “RF“ festgestellt worden. Er hat Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige beantragt. Mit seinem Begehren, für ambulante Behandlungen Taxikosten und bei Eigenfahrten eine Erstattung von 30 Cent anstelle von 20 Cent je gefahrenem Kilometer zu erhalten, ist der Kläger bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, für einen Generalantrag zu allgemeiner Übernahme von Fahrtkosten fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine orthopädische und kardiologische Behandlung jeweils in Regensburg habe der Kläger öffentliche Verkehrsmittel benutzen können. Seine Mobilität sei nicht vergleichbar mit der eines schwerbehinderten Menschen eingeschränkt, bei welchem die Voraussetzungen der Merk- zeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ erfüllt seien. Weder seien diese Merkzeichen noch eine Pflege- stufe II oder III beim Kläger festgestellt worden. Eine höhere Erstattung als 20 Cent je Kilometer könne der Kläger nach der gesetzlichen Regelung nicht beanspruchen, da ein höherer Erstattungssatz nach § 5 Abs 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG vom 26.5.2005 BGBl I 1418) ausschließlich aus dienstlichen Erfordernissen heraus zu begründen sei (Urteil vom 17.11.2009). [Abs. 2] Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. II [Abs. 3] Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevoll- mächtigten ist abzulehnen. [Abs. 4] Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 144, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An dieser Erfolgsaussicht fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach in dem von ihm beabsichtigten Beschwerdeverfahren mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und nach Aktenlage gibt es bei summarischer Prüfung keine Hinweise darauf, dass eine der - 3 - abschließend in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision in einem Beschwerdeverfahren bejaht werden könnte. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht dagegen keine weitergehende, umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der zuvor ergangenen Entscheidungen. Ob das LSG-Urteil allgemein in Einklang mit Recht und Gesetz steht, ist für den Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Belang (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). [Abs. 5] Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg da nichts dafür spricht, dass der Kläger den gesetzlichen Darlegungsvoraussetzungen genügen könnte. Der Kläger führt allerdings in seinem PKH-Gesuch eine Reihe von Entscheidungen des BVerfG und des BSG an, von denen das LSG nach seiner Auffassung abgewichen ist. Um den Zulassungs- grund einer Rechtsprechungsdivergenz nach § 160 Abs 2 SGG entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG darzulegen, müsste der Kläger indes ent- scheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einer- seits und in den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen andererseits gegenüber- stellen und Ausführungen dazu machen können, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Hierzu müsste der Kläger darlegen, dass das LSG einen vom BVerfG oder BSG abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, aus dem sich das Bedürfnis nach Her- stellung von Rechtseinheit in einem Revisionsverfahren ergibt (vgl zB BSG Beschluss vom 21.1.2010 – B 1 KR 128/09 B -RdNr 5 mwN). Ein solches Vorhaben würde vorliegend nach aller Voraussicht daran scheitern, dass das LSG der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen wollte und die vom Kläger im Kern allein geltend gemachte fehlerhafte Anwendung der höchst- richterlichen Rechtsprechung nach der gesetzlichen Regelung des § 160 Abs 2 SGG nicht die Zulassung der Revision ermöglicht. [Abs. 6] Auch das Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), bietet für das angestrebte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und aus- führen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Von den vielen Fragen, die der Kläger insoweit formuliert hat, kommt unter Berücksichtigung der durch höchstricherliche Rechtsprechung bereits geklärten Fragen lediglich die vom Kläger angedeutete Frage näher in Betracht, ob § 60 Abs 3 Nr 4 SGB V bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs auf den Höchstbetrag lediglich nach § 5 Abs 1 Satz 2 BRKG verweist, oder ob insoweit die erhöhte Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer bei Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens nach § 5 Abs 2 Satz 1 BRKG in Betracht kommt. Auch unabhän- - 4 - gig von einer höchstrichterlichen Klärung ist indes eine Rechtsfrage dann als nicht klärungsbe- dürftig anzusehen, wenn ihre Beantwortung so gut wie unbestritten ist (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder die Antwort von vorneherein praktisch außer Zweifel steht (vgl zB BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). So liegt es hier bei der vom Kläger indirekt aufgeworfenen Frage unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 12/3608 S 82) und dem Sinn und Zweck der Verweisungsregel in § 60 Abs 3 Nr 4 SGB V, die für den Ausnahmefall des § 5 Abs 2 Satz 2 BRKG keinen Anwendungsraum bietet. Schließlich fehlt es auch an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg dafür, dass der Kläger im angestrebten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Verfahrensmangel geltend machen kann, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des §§ 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Für einen solchen Verfahrensmangel liegt nach der gebotenen summarischen Prüfung nichts vor, zumal der in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtssekretär der DGB-Rechtsschutz GmbH vertretene Kläger Sachanträge gestellt hat und eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) die Zulassung der Revision nicht zu recht- fertigen vermag. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab. 1 BvR 1484/10 ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B1 KR 43/04 B vom 27.06.2005, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 43/04 B Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigter: gegen Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juni 2005 durch den Präsidenten von W. sowie die Richter Prof. Dr. S. und Dr. H. beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. April 2004 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. -2- Gründe: I [Abs 1] Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr die Kosten für die privatärztliche Behandlung bei Dr. K in Höhe von 2.226,32 DM sowie vier mal 1.400,36 € für jeweils eine extrakorporale Photopherese bei den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 20. April 2004 ua ausgeführt, die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien nicht erfüllt. Es verweise auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts (SG). Danach kam eine Kostenerstattung für die extrakorporalen Photopheresen nicht in Betracht, weil eine positive Empfehlung des Bundesausschusses zu dieser neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode fehle. Im Übrigen wären die Maßnah- men von Dr. Kinnerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen gewesen. Die Leistungen seien auch nicht unaufschiebbar gewesen. Das LSG hat ergänzt, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) könne sich die Klägerin nicht stützen, da es um eine Inlandsbehandlung gehe; zudem werde auch nach § 18 SGB V nur eine solche Behandlung erstattet, die zum Leistungsumfang der vertragsärztlichen Versorgung gehöre, was bei der hier streitigen nicht der Fall sei, wie es das SG in seinem Urteil ausführlich dargelegt habe. Dass sich die Klägerin im Inland zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei Vertragsärzten behandeln lassen könne, verstoße nicht gegen Art 3 Grundgesetz (GG), da das Zulassungssystem die Qualität und die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots sichere. Der Anspruch aus § 13 Abs 3 2. Fallgruppe SGB V scheitere bereits daran, dass sich die Klägerin in die Behandlung eines Nicht-Vertragsarztes gegeben habe (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 7). [Abs 2] Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 20. April 2004. II [Abs 3] Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozial- gerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions- zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG. [Abs 4] 1. Soll die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts- sache zugelassen werden, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu ist es nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlich, eine Rechtsfrage klar zu formulieren und - 3 - aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, und dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist, dh sie im Falle der Zulassung der Revi- sion entscheidungserheblich wäre (vgl Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1 KR 6/04 B; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Hieran fehlt es. Die Beschwerde sieht es als klärungsbedürftige Rechtsfrage an,"ob sich gesetzlich Krankenversicherte auf Grund der neuen EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich von jedem - in einem EG-Mitgliedsstaat niedergelasse- nen - Arzt auf Kosten ihrer gesetzlichen Krankenkasse ambulant behandeln lassen dürfen". Zur Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage hat sich die Beschwerde jeglicher Ausführungen enthalten. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin in ihrem Sinne hätte ausfallen müssen. Hat ein geltend gemachter Anspruch mehrere Voraussetzungen und wurde er vom Berufungsgericht verneint, weil eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, muss dargelegt werden, dass auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, das die Entscheidung über die aufgeworfene Rechtsfrage Konsequenzen für den Ausgang des Rechtsstreits hat. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren, bisher unbeachtet gebliebenen Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl dazu Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1 KR 6/04 B; Beschluss vom 6. Dezember 2004, B 1 KR 96/03 B; BSG, Beschluss vom 30. August 2004, SozR 4-1500 § 160a Nr 5 mwN). So aber liegt es hier. Der Kostenerstattungsanspruch des § 13 Abs 3 SGB V setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG voraus, dass Kosten tatsächlich entstanden sind (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 4). Dies ist aber weder nach dem Tatbestand noch nach den Entscheidungsgründen des LSG-Urteils oder nach dem Vorbringen der Beschwerde vorgetragen oder sonst ersichtlich. [Abs 5] Soweit die Klägerin dagegen einen Freistellungsanspruch geltend machen will, der ebenfalls vom Anspruch des § 13 Abs 3 SGB V umfasst ist (vgl BSG, ebenda mwN), setzt dieser eine rechtsgültige Zahlungsverpflichtung voraus. Dass eine solche besteht, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Darüber hinaus fehlt es an Darlegungen dazu, dass sich die Klägerin die Behandlung als eine notwendige Leistung entweder selbst beschaffen musste, weil die Beklagte sie nicht rechtzeitig erbringen konnte (§ 13 Abs 3, 1. Fallgruppe SGB V) oder dass die Forderung, der sich die Klägerin ausgesetzt sieht, gerade darauf beruht, dass die Beklagte die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (§ 13 Abs 3, 2. Fallgruppe SGB V). Dazu hätte besonderer Anlass bestanden, weil das LSG-Urteil in den Entscheidungsgründen davon ausgeht, dass die Behandlung nicht zum Leistungsumfang der vertragsärztlichen Versorgung gehört und ein Notfall nicht vorgelegen habe. Das BSG ist aber an die im Urteil getroffenen tatsächlichen -4- Feststellungen zur Zulassung der Revision gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellung zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 163 SGG), woran es fehlt. [Abs 6] 2. Auch so weit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG be- ruft und geltend macht, das LSG-Urteil sei vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 (NJW 2003, 1236 = NZS 2003, 253f) abge- wichen, es hätte nicht ausnahmslos die Kostenübernahme von der Anerkennung seitens des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen fordern dürfen, fehlt es an § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Darlegungen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüber stellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar seien (vgl Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1 KR 10/04 B; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 160a RdNr 15, § 160 RdNr 10 ff mwN). Daran fehlt es. Die Beschwerde zitiert zwar Passagen aus dem Beschluss des BVerfG, benennt aber keinen dazu konträren Rechtssatz des LSG-Urteils, aus dem sich die Notwendigkeit zur Herstellung von Rechtseinheit durch eine höchstrichterliche Entscheidung ergeben könnte. Abgesehen davon, dass das BVerfG in dem genannten Beschluss keine konkreten materiell- rechtlichen Ansprüche auf die Gewährung bestimmter Leistungen aus Art 2 Abs 2 Satz 2 GG abgeleitet, sondern im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt des Art 19 Abs 4 GG vom Beschwerdegericht eine "besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten" oder eine Folgenabwägung verlangt hat, trägt die Beschwerde der Sache nach allenfalls vor, das LSG sei den Grundsätzen des BVerfG nicht gefolgt. Dies stellt indessen keine Divergenz im Sinne eines bewussten Aufstellens abweichender Rechtssätze dar (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, dass aus den von ihr genannten Aussagen des BVerfG hätte zwingend ein Anspruch auf die begehrten Leistungen folgen müssen. [Abs 7] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Landessozialgericht Hamburg, L 1 KR 43/04 vom 10.11.2004 Faksimile 1 2 3 4 ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 19/10 B vom 23.02.2010, Bundessozialgericht
anselmf
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Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 19/10 B L 5 KR 92/08 (Schleswig-Holsteinisches LSG) S 8 KR 333/06 (SG Lübeck) Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: gegen BARMER GEK, Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte: Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juli 2010 durch Sden Präsidenten M. sowie den Richter Dr. H. und die Richterin Dr. B. beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I [Abs. 1] Die 1952 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse (KK) versicherte Klägerin, bei der im August 2004 eine Bauchspeicheldrüsen- und Nierentransplantation durchgeführt wurde, ist mit ihrem Begehren, die Beklagte möge die Kosten für die Fahrten zu ambulant-ärztlichen Kontrollbe- handlungen in der Charité Berlin und bei dem Nephrologen in Pinneberg auch über den 17.1.2005 hinaus übernehmen, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 12 SGB V scheitere schon an der fehlenden vorherigen Genehmigung durch die Beklagte; im Übrigen seien aber auch die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach den Krankentransportrichtlinien (KrTransp-RL - BAnz Nr 18 S 1342) nicht erfüllt. Insbesondere sei eine "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" iS von § 8 Abs 2 KrTransp-RL nicht gegeben. Im Anschluss an die Anforderungen, die das Urteil des BSG vom 28.7.2008 (B 1 KR 27/07 R - SozR 4-2500 § 60 Nr 5) aufgestellt habe, genüge die von der Klägerin ange- gebene Häufigkeit der Behandlungen im Verhältnis zur Behandlungsdauer nicht (2005: 14 Fahrten, 2006 und 2007: Behandlungsfrequenz in einem Abstand von knapp sechs Wochen; 2008 und 2009: B5ehandlungsfrequenz im Abstand von 13 Wochen). Aus § 115a Abs 2 Satz 4 SGB V könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da diese Vorschrift nur die Beziehungen der Leistungserbringer regele und dem Versicherten über § 60 Abs 2 Nr 4 SGB V hinaus keine Leistungsansprüche vermittele (Urteil vom 10.12.2009). [Abs. 2 ] Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG- Urteil. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. II [Abs. 3] 1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Re- visionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. [Abs. 4] Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und aus- führen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich so- wie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 - 3 - Nr 33 S 151 f mwN). Rechtsfragen sind in aller Regel nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden sind (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Nach diesem Maßstab hat die Klägerin die Erfordernisse der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinrei- chend dargelegt. [Abs. 5] Die Klägerin formuliert zwar die Rechtsfrage, ob "die Nachsorge in einem Transplantationszentrum nach einer Organübertragung gem. § 9 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes und die dortige entsprechende ärztliche nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs 2 Sz. 4 SGB V vergleichbar ist mit den Beispielen der Anlage 2 der Krankenhaustransportrichtlinien oder nicht". [Abs. 6] Sie hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass diese Rechtsfrage trotz der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 5) noch klärungsbedürftig ist. [Abs. 7] Das BSG hat bereits über die Ausfüllung des auch hier einschlägigen Tatbestandsmerkmals "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" iS von § 8 Abs 2 KrTransp-RL ent- schieden. Seine Auslegung ist danach zu bestimmen, ob die Behandlung, zu deren Ermög- lichung die Fahrten durchgeführt werden sollen, mit den in Anlage 2 der RL genannten anderen Behandlungsformen von ihrem zeitlichem Ausmaß her wertungsmäßig vergleichbar ist; dabei ist die Häufigkeit einerseits und die Gesamtdauer andererseits gemeinsam zu den Regelbeispielen der Dialysebehandlung, der onkologischen Strahlentherapie sowie der onkologischen Chemotherapie in Beziehung zu setzen. Dieser Maßstab ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers, ab 1.1.2004 Fahrkosten in der ambulanten Behandlung grundsätzlich gar nicht mehr zu erstatten und nur in "besonderen" Ausnahmefällen etwas anderes gelten zu lassen, nicht aber schon breitflächig allgemein in Härtefällen. Dabei hat der Senat eine "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" bei einer dauerhaften Behandlung angenommen, bei der die Behandlungsfrequenz zumindest einmal pro Woche beträgt (vgl BSG aaO RdNr 29 ff). Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist die gesetzeskonforme Konkretisierung der Ausnahme nach § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V durch die KrTransp-RL nicht aufgrund ranghöheren Rechts erweiternd auszulegen. Mit der Änderung des § 60 SGB V zum 1.1.2004 (durch Art 1 Nr 37 des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 , BGBl I 2190) hat der Gesetzgeber vielmehr stärker als zuvor auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der KKn-Leistung erforderlichen Fahrt abgestellt und die Möglichkeit der KKn, Fahrkosten generell in Härtefällen zu übernehmen, verfassungskonform beseitigt (vgl im Einzelnen BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 1 RdNr 13 f). - 4 - [Abs. 8 ] Mit dieser Rechtsprechung und ihren Maßstäben setzt sich die Klägerin nicht im Einzelnen aus- einander. Die weitere Ausfüllung dieser Maßstäbe bewegt sich im Bereich der Subsumtion, kann also keine "grundsätzliche" Bedeutung begründen. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass diese Rechtsprechung in den Entscheidungen der Instanzgerichte oder im Schrifttum nachhaltig auf Kritik gestoßen und deshalb erneut klärungsbedürftig geworden ist. Sie vertritt im Wesentlichen lediglich, dass die im LSG-Urteil berücksichtigte Behandlungsfrequenz in ihrem Fall für einen Leistungsanspruch ausreichend sei. Im Kern läuft das Beschwerdevorbringen der Klägerin darauf hinaus, dass sie die inhaltliche Richtigkeit des zweitinstanzlichen Urteils angreift. Ein solches Vorbringen vermag die Revisionsinstanz jedoch auch dann nicht zu eröffnen, wenn die geltend gemachte Rechtswidrigkeit aus einer vermeintlich fehlerhaften Umsetzung der BSG-Rechtsprechung im Einzelfall hergeleitet wird; denn zulässiger Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 15). [Abs. 9] Soweit die Klägerin sinngemäß auch die Rechtsfrage stellt, ob § 115a Abs 2 Satz 4 SGB V da- hingehend auszulegen sei, dass bei medizinisch notwendigen Kontrolluntersuchungen nach Organübertragungen nach § 9 Abs 1 Transplantationsgesetz auch die entsprechenden Fahr- kosten umfasst seien, wird ebenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Das BSG hat bereits entschieden, dass § 60 SGB V die Ansprüche auf Fahrkosten abschlie- ßend regelt (BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 5 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 2 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 1 RdNr 9). Auch hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein. [Abs. 10 ] Im Übrigen legt die Klägerin zudem die Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Fragen nicht hinreichend dar, denn das LSG hat den Anspruch der Klägerin auch deshalb verneint, weil die nach § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V notwendige vorherige Genehmigung der KK gefehlt habe. Die Beschwerdebegründung hätte demnach Ausführungen enthalten müssen, dass ein Anspruch an dieser Voraussetzung nicht scheitert. [Abs. 11] 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat analog § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ab. [Abs. 12] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 155/06 vom 02.11.2006, Bundessozialgericht
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Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 155/06 B Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Barmer Ersatzkasse, Lichtscheider Straße 89-95, 42285 Wuppertal, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Januar 2007 durch den Präsidenten von Wulffen sowie die Richter Prof. Dr. Schlegel und Dr. Hauck beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. November 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I [Abs. 1] Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, 1.410 € Kosten einer Positronen-Emissions-Tomographie (PET) zur Abklärung des Vorhandenseins von Rezi- diven oder Metastasen seines operierten Adenokarzinoms des Rektums erstattet zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung ua ausgeführt, der frühere Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und jetzige gemeinsame Bundesausschuss habe die neue Untersuchungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung nicht empfohlen gehabt. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. 12. 2005 (1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) könne sich der Kläger nicht stützen, da es als Behandlungsalternative zunächst geboten gewesen sei, eine Kernspintomographie (MRT) durchzuführen. Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs könne auch nicht von nachträglichen Umständen - wie den durch die Tomographien (MRT und PET) gewonnenen Erkenntnissen - abhängig sein (Urteil vom 2. 11. 2006). [Abs. 2] Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG- Urteil und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits, Divergenz und Ver- fahrensfehler. II [Abs. 3] Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozial- gerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions- zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensfehlers (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG). [Abs. 4] 1. Die Beschwerde legt den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dar. Den Darlegungserfordernissen an eine Grundsatzrüge genügt eine Nichtzulassungsbe- schwerde nur dann, wenn eine Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt wird, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beschwerde sieht folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam an: "1) Setzt eine Eintrittspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb des Leis- tungskatalogs gemäß den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG vom - 3 - 6. Dezember 2005 ausnahmslos und in jedem Fall voraus, dass zuvor das - theoretische - Spektrum der im Leistungskatalog enthaltenen Behandlungs-/Unter- suchungsmethoden durchgeführt wurde, oder kommt es entscheidend auf deren Geeignetheit und Erfolgsaussichten im konkreten Fall an? 2) Ist es dem Patienten in den unter 1) genannten Fällen verwehrt, die fehlende Geeig- netheit bzw Erfolgsaussicht der im Leistungskatalog enthaltenen Methoden dadurch nachzuweisen, dass er diese nach Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Behandlung noch durchführen lässt und sich deren Erfolglosigkeit ergibt?" [Abs. 5] Die Beschwerde hält zudem die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "wie die vom BVerfG in der oa Entscheidung aufgestellten Grundsätze im Falle von Diagnostikmethoden umzusetzen sind". [Abs. 6] Hinsichtlich der Fragen zu 1) und 2) bedarf es keiner Entscheidung, ob damit eine Rechtsfrage hinreichend klar bezeichnet ist, denn die Beschwerde geht jedenfalls nicht hinreichend auf die Klärungsbedürftigkeit der Fragen ein. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Recht- sprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52). Soll gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend gemacht werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden ist bzw die Anforderungen der Rechtsfrage umstritten sind (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Daran fehlt es. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, wonach es für die Prüfung der Frage, ob eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls ankommt (vgl zB BSG, Urteil vom 4. 4. 2006 - B 1 KR 7/05 R - SozR 4-2500 § 31 Nr 4, RdNr 21, 31, Tomudex; BSG, Urteil vom 26. 9. 2006 - B 1 KR 1/06 R - RdNr 26 ff, - Ilomedin, zur Veröffentlichung vorgesehen mwN). Die Beschwerde geht auch nicht auf die Rechtsprechung ein, wonach für die fehlende Geeignetheit oder Erfolgsaussicht einer Behandlungsmethode auf den Zeitpunkt der Behandlung, nicht aber auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist (vgl zB BSG, Urteil vom 4. 4. 2006 - B 1 KR 12/05 R - RdNr 23 mwN - interstitielle Brachytherapie, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 7. 11. 2006 - B 1 KR 24/06 R - RdNr 15, LITT, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Beschwerde hat sich schließlich auch nicht mit derjenigen Rechtsprechung auseinandergesetzt, nach welcher im Rahmen der Würdigung der voraussichtlichen Erfolgschancen einer Methode zu Behandlungsbeginn auch später publizierte Kenntnisse Berücksichtigung finden können, soweit diese im Behandlungszeitpunkt bereits vorgelegen haben (vgl zB BSG, Urteil vom 26. 9. 2006 - B 1 KR 1/06 R - RdNr 25, 27 - Ilomedin, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 7. 11. 2006 - B 1 KR 24/06 R - RdNr 32 ff, LITT, zur Veröffentlichung vorgesehen). - 4 - [Abs. 7] Mit der dritten Frage hat die Beschwerde demgegenüber bereits eine Rechtsfrage nicht hinrei- chend klar formuliert, sondern lediglich eine generelle Problematik aufgezeigt, vergleichbar etwa mit dem - ebenfalls nicht ausreichenden - Vorbringen, eine Norm sei verfassungswidrig (vgl zu Letzterem zB BSG, Beschluss vom 22. 7. 1993 - 11 BAr 5/92; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Zudem hat sich die Beschwerde auch insoweit nicht mit der Klärungsbedürftigkeit in Würdigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander gesetzt, ebenso wenig wie mit der Entscheidungserheblichkeit der Frage. [Abs. 8] 2. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG beruft und geltend macht, das LSG-Urteil sei vom Beschluss des BVerfG vom 6. 12. 2005 (aaO) abge- wichen und beruhe auf dieser Abweichung, fehlt es an § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Darlegungen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss entscheidungstragende ab- strakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unver- einbar seien (vgl zB BSG, Beschluss vom 27. 6. 2005 - B 1 KR 43/04 B; BSG, Beschluss vom 18. 7. 2005 - B 1 KR 110/04 B mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichen- den Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG, Beschluss vom 15. 1. 2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend aufgestellten Rechtssat- zes fehlt es. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf den Beschluss des BVerfG vom 6. 12. 2005 (aaO) stützen, da eine schulmedizinische Behandlungsmethode zur Verfügung gestanden habe. Es sei zunächst geboten gewesen, eine Kernspintomographie durchzuführen. Wieso die Beschwerde ausgehend von diesen rechtlichen Überlegungen des LSG zu der Ansicht gelangt, das LSG habe die Auffassung vertreten, alle Behandlungsalterna- tiven müssten vorab - ungeachtet ihrer Erfolgsaussicht und Geeignetheit im konkreten Fall - abgespult worden sein, bevor die Rechtsprechung des BVerfG greife, hat sie nicht dargelegt. Im Kern wendet sich die Beschwerde insoweit vielmehr gegen die Feststellung des LSG, die Durchführung einer Kernspintomographie sei vorrangig geboten gewesen. Damit legt sie aber nicht eine Divergenz im Rechtssinne dar. [Abs. 9] 3. Mit ihrem Vorbringen, das LSG hätte ein Sachverständigengutachten zur Eignung und zum Erfolg einer Kernspintomographie und zur Überlegenheit der PET einholen müssen, legt die Be- schwerde ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht hinreichend dar. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend ge- macht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Ver- fahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag be- zieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Danach hätte die Be- schwerde im Einzelnen aufzeigen müssen, dass ein Beweisantrag in der Sitzungsniederschrift - 5 - protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt worden ist, den das Gericht übergangen hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20; SozR 1500 § 160 Nr 64). Entsprechender Vortrag fehlt. Stellt ein anwaltlicher Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung beim LSG - wie im Falle des Klägers - nur noch einen Sachantrag, darf das Gericht davon ausgehen, dass andere, zuvor schriftsätzlich gestellte Beweisanträge nicht weiter verfolgt werden sollen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 S 2). [Abs. 10] 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 3 SGG). [Abs. 11] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 149/06 B vom 15.01.2007, Bundessozialgericht
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Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 149/06 B Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Hanseatische Ersatzkasse, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2007 durch den Präsidenten von W. sowie die Richter Dr. K. und Dr. H. beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I [Abs 1] Der bei der beklagten Ersatzkasse pflichtversicherte Kläger, kaufmännischer Angestellter mit Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall, bezog Krankengeld (Krg) ab 25. April 2000 wegen derselben Krankheit (Wirbelsäulenleiden und somatisierte Depression) für 78 Wochen - unter Einrechnung der Zeit fortgezahlten Arbeits- entgelts - bis zum 26. November 2002. Trotz bis zum 6. Januar 2003 ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (AU) nahm der Kläger im Dezember 2002 seine Arbeit wieder auf. Wegen erneuter AU zahlte seine Arbeitgeberin vom 28. Januar bis zum 27. Juli 2003 Arbeitsentgelt fort. Mit seinem Begehren, ab 28. Juli 2003 Krg für weitere 140 Tage zu erhalten, ist der Kläger in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat ua ausgeführt, die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs nach § 48 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien ab 28. Juli 2003 nicht erfüllt. Der Kläger habe im Dreijahreszeitraum vom 25. April 2000 bis zum 24. April 2003 wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krg bezogen. Die sechsmonatige Fortzahlung des Arbeitsentgelts, die den Krg-Anspruch zum Ruhen gebracht habe (§ 49 Abs 1 Nr 1 SGB V), sei nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V wie eine Zeit des Bezugs vom Krg zu berücksichtigen. Nach Beginn des neuen Dreijahreszeitraums mit dem 25. April 2003 habe wegen derselben Krankheit kein neuer Anspruch auf Krg bestanden, weil der Kläger wegen derselben Krankheit weiterhin arbeitsunfähig und nicht erwerbstätig gewesen sei oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Die Anrechnung des sechsmonatigen Entgeltfortzahlungszeitraums auf den Krg-Bezug verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 Grundgesetz (Urteil vom 14. September 2006). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG- [Abs 2] Urteil und beruft sich auf Divergenz und auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits. II [Abs 3] Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozial- gerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions- zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 2 und 1 SGG). [Absatz 4] 1. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG beruft und geltend macht, das LSG-Urteil sei vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) abgewichen, fehlt es an § 160a Abs 2 Satz 3 SGG - 3 - genügenden Darlegungen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss entscheidungs- tragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchst- richterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese mit- einander unvereinbar seien (vgl zB BSG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - B 1 KR 43/04 B; BSG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - B 1 KR 110/04 B mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend aufgestellten Rechtssatzes fehlt es. Die Beschwerde legt lediglich dar, dass das LSG einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unter Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 79, 224 = SozR 2200 § 180 Nr 46; 53, 313 = SozR 4100 § 168 Nr 12) verneint hat, nicht aber die von der Beschwerde für einschlägig erachtete Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) zugrunde gelegt hat. Damit legt die Beschwerde indessen keine Divergenz im Sinne eines bewussten Aufstellens abweichender Rechtssätze dar. [Abs 5] 2. Die Beschwerde legt auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinrei- chend dar. Den Darlegungserfordernissen an eine Grundsatzrüge genügt eine Nichtzulas- sungsbeschwerde nur dann, wenn eine Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt wird, inwie- fern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungs- bedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beschwerde sieht die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob die Bestimmung des § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V verfassungsgemäß ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit eine Rechtsfrage hinreichend klar bezeichnet ist, obwohl die bloße Behauptung der Verfassungswid- rigkeit einer Norm hierfür regelmäßig nicht genügt (vgl zB BSG, Beschluss vom 22. Juli 1993 - 11 BAr 5/92; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Auch wenn man insoweit die Begründung zum Vorliegen einer Divergenz in die Beschwerdebegründung für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache einbezieht, geht die Beschwerde jedenfalls nicht hinreichend auf die Klärungsbedürftigkeit der Frage ein. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52). Soll gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend gemacht werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden bzw die Anforderun- gen der Rechtsfrage umstritten ist (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Daran fehlt es. Die Beschwerde nimmt schon nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Blick, die bereits die Vorgängerregelung in § 189 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 385 RVO als eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Leistungsrechts angesehen hat (vgl BSGE 56, 191 = SozR 2200 § 385 Nr 6). Zudem geht die Beschwerde nicht auf die Rechtsprechung ein, wonach der Ausschluss von Doppelleistungen, der der Ruhensregelung in § 49 SGB V - 4 - zugrunde liegt, und an den § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V anknüpft, aus Gründen der Gleichbehand- lung nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern geradezu als geboten angesehen werden kann (vgl BSG SozR 3-2500 § 49 Nr 3 S 8 mwN). Schließlich setzt sich die Beschwerde auch nicht damit auseinander, dass die von ihr selbst zitierte Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21) es als verfassungskonform ansieht, dass im Sozialversicherungsrecht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einerseits Maßstab für die Heranziehung zu Beiträgen ist, andererseits die durch den Versicherungsfall verursachte Einbuße an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Maßstab für die Berechnung von Lohner- satzleistungen ist. Fehlt es an einer durch den Versicherungsfall verursachten Einbuße an wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit, ist - jedenfalls ohne eingehende, hier fehlende Darlegungen - nicht ersichtlich, wieso Raum für Lohnersatzleistungen sein soll. Ebenso wenig ist ohne entsprechende, hier nicht vorhandene Darlegungen ersichtlich, wieso derjenige, der volles Arbeitsentgelt bezieht, beitragsrechtlich zu privilegieren wäre. Die Beschwerde geht auch nicht darauf ein, dass vorliegend lediglich die Leistungs-, nicht aber die Beitragsseite betroffen ist. [Abs 6] 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 3 SGG). [Abs 7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 128/09 B vom 21.01.2009, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 128/09 B L 5 KR 100/08 (LSG Rheinland-Pfalz) S 5 KR 118/06 (SG Trier) Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigter: gegen BARMER GEK, Axel-Springer-Straße 44, 10960 Berlin, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2010 durch den Präsidenten M., den Richter Dr. K. und die Richterin Dr. B. beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I [Abs 1] Die 1957 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse versichert gewesene Klägerin, die an se- kundär progredienter Multipler Sklerose leidet, ist mit ihrem Begehren auf Erstattung der ihr von März 2005 bis 28.2.2009 entstandenen Kosten (132 Euro pro Quartal, insgesamt 2.112 Euro) für das Mittel "Algonot plus" in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landes- sozialgericht (LSG) hat die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und ua ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 2 SGB V: Das hier betroffene Mittel unterfiele - wäre es ein Arzneimittel - mangels erforder- licher arzneimittelrechtlicher Zulassung nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenver- sicherung. Wäre "Algonot plus" dagegen als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel ein- zustufen, scheitere die Leistungspflicht der Beklagten daran, dass solche Mittel grundsätzlich nicht beansprucht werden könnten und dass die Bestandteile des Mittels nicht unter die Aus- nahmeregelungen fielen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nach § 31 Abs 1 Satz 2 SGB V in den Arzneimittel-Richtlinien festgelegt habe. Leistungsrechtliche Er- leichterungen kämen weder unter dem Blickwinkel eines sog Seltenheitsfalls noch unter demjenigen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) in Betracht; die Krankheit der Klägerin sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht als lebensbedrohlich einzustufen und stehe einer solchen Krankheit auch nicht gleich. Ferner fehle es an einer nicht ganz fern liegenden Aussicht auf eine positive Einwirkung des Mittels auf den Krankheitsverlauf (Urteil vom 20.8.2009). [Abs 2] Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG- Urteil. II [Abs 3] Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Re- visionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGG. [Abs 4] 1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig - 3 - und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin formuliert die Rechtsfrage, "ob die Arzneimittelrichtlinien den gesetzlichen An- forderungen des § 34 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB V sowie § 92 Abs 2 Satz 2 SGB V entsprechen"; sie meint, die Vorgehensweise des GBA führe "zwangsläufig zu einem ... Systemversagen". Damit werden die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung indessen nicht erfüllt. Die Klägerin übersieht, dass sich das LSG in dem hier zu entscheidenden Fall - anders als in dem Beschwerdeverfahren B 1 KR 127/09 B - gar nicht auf Ausnahmeindikationen von der Verschreibungspflicht nach § 34 SGB V gestützt hat, sondern auf andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte (fehlende Arzneimittelzulassung; fehlende Ausnahmeindikation für Lebens- bzw Nahrungsergänzungsmittel nach § 31 Abs 1 Satz 2 SGB V). Damit aber fehlt es schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage. [Abs 5] 2. Die Klägerin macht als Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend, das LSG- Urteil weiche vom Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005 (aaO) ab. Auch damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Um eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG darzulegen, müssen nämlich entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem heran- gezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenübergestellt und Ausführungen dazu gemacht werden, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 15 ff, § 160 RdNr 10 ff, jeweils mwN). Das Beschwerdevorbringen enthält darauf bezogen keine hinreichenden Aus- führungen. Es wird schon nicht behauptet, dass das LSG (das dem BVerfG folgen wollte) einen vom BVerfG abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, aus dem sich das Bedürf- nis nach Herstellung von Rechtseinheit in einem Revisionsverfahren ergibt. Geltend gemacht wird im Kern vielmehr nur, dass das LSG-Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung der Recht- sprechung des BVerfG beruhe; dazu wird dann auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin verwiesen, welche abweichend von der Einschätzung des LSG das Kriterium der besonderen Krankheitsschwere erfüllten (die wiederum erst Voraussetzung für eine grund- rechtsorientierte Erweiterung des Leistungsspektrums auf der Rechtsfolgenseite wäre). Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dient indessen nicht dazu, die angezweifelte sach- liche Richtigkeit der Begründung des LSG erneut durch das BSG umfassend überprüfen zu lassen. [Abs 6] 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). [Abs 7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment ... nächste Seite
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