Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Sonntag, 10. Mai 2015
BSG, B 4 AS 69/10 S vom 20.07.2010, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss
in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 69/10 S

L 7 AS 404/10 B ER (Bayerisches LSG)
S 10 AS 254/10 ER (SG Landshut)


1.
2.
3.
Antragsteller und Beschwerdeführer,



gegen



Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung für Arbeitsuchende Region Passau-Land,
Spitalhofstraße 37a, 94032 Passau,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.



Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Juli 2010 durch die
Richterin S. K. als Vorsitzende sowie die Richterinnen

B. und H.
beschlossen:


Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 25. Juni 2010 - L 7 AS 404/10 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


- 2 -

Gründe:


[Abs. 1]
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Ge-
währung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antrag-
stellerin zu 1 hat mit einem von ihr verfassten Schreiben vom 6.7.2010 gegen den
vorgenannten Beschluss ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit dieser
Entscheidung hat das Bayerische LSG die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss
des SG Landshut vom 21.5.2010 - S 10 AS 254/10 ER - zurückgewiesen.



[Abs. 2]
Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.6.2010 ist,
worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit
der Beschwerde an das BSG anfechtbar.



[Abs. 3]
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen
Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.



[Abs. 4]
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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BSG, B 4 AS 59/12 B vom 10.05.2012, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss
in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 59/12 B
L 6 AS 299/11 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 23 (30) AS 403/08 (SG Dortmund)

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Olpe,
Franziskanerstraße 6, 57462 Olpe,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V. sowie die Richterinnen
S. K. und B.


beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2012 - L 6 AS 299/11 -
wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

- 2 -

Gründe:


[Abs 1] Unter den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen nach dem
SGB II für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008 streitig. Das SG Dortmund hat die Klage
mit Urteil vom 13.12.2010 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das
LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 19.1.2012 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 3.3.2012 zugestellten, Urteil hat die Klägerin mit
einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 2.4.2012 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.

[Abs 2] Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der
am 3.4.2012 abgelaufenen einmonatigen Frist durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt
worden ist (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 S 1 SGG). Sie entspricht damit auch nicht der
gesetzlichen Form, weil sie nicht wirksam durch einen vor dem BSG zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

[Abs 3] Eine von der Klägerin ebenfalls beabsichtigte Revision ist nicht statthaft, da das LSG die Revi-
sion in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen hat und ein die Revision zulassender Be-
schluss des BSG (§ 160a Abs 4 S 2 SGG) nicht vorliegt.

[Abs 4] Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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BSG, B 2 U 396/02 B vom 14.02.2003, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 396/02 B

Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Unfallkasse Sachsen-Anhalt,
Käsperstraße 31, 39261 Zerbst,

Beklagte und Beschwerdeführerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. B. sowie die Richter K.
und B.

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. September 2002 wird als unzulässig
verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren
zu erstatten.

- 2 -

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialge-
richts (LSG) gerichtete, auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und
des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Be-
gründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialge-
richtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüs-
sig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch
Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, 2002, IX,
RdNr 177 und 179 mwN). Daran mangelt es hier.

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche
Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muss nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG
diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Hierzu ist zunächst
darzulegen, welcher konkreten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beige-
messen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Denn die Zulassung der Revision erfolgt
zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und nicht zur weiteren Entscheidung des
Rechtsstreits. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren
Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prü-
fen zu können (Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 181). Dazu ist erforderlich, dass ausge-
führt wird, ob die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die
Rechtsfrage klärungsbedürftig, also zweifelhaft, und klärungsfähig, mithin rechtserheblich
ist, so dass hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (BSG SozR
3-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Zur Klärungsfähigkeit gehört auch,
dass die Rechtsfrage in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfah-
ren entscheidungserheblich ist (BSG Beschluss vom 11. September 1998 - B 2 U
188/98 B -).

Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich
beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65)
oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13
Nr 1), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie prak-
tisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in
anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-
1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990,
RdNr 117; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 66). Die Klärungsbedürftigkeit ist schließlich
nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage nicht mehr geltendes Recht betrifft und nicht er-
kennbar wird, dass noch eine erhebliche - genau zu bezeichnende - Anzahl von Fällen

- 3 -

nach diesen Vorschriften zu entscheiden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; Be-
schlüsse des Senats vom 15. September 1986 - 2 BU 104/86 -, vom 23. August 1996
- 2 BU 149/96 -, vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 252/98 B - nachfolgend Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 2198/98 - sowie vom 29. April
1999 - B 2 U 178/98 B - HVBG-Info 1999, 2943; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 187)
oder dass die Rechtsfrage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BSG SozR
1500 § 160a Nr 58; Beschlüsse des BSG vom 26. November 1996 - 3 BK 4/96 -,
31. März 1999 - B 7 AL 170/98 B - und 6. Mai 1999 - B 11 AL 209/98 B -).

Die Beklagte hält die Frage für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, "ob Strafge-
fangene während des Arbeitseinsatzes zu DDR-Zeiten zum Kreis der in der Sozialver-
sicherung der ehemaligen DDR versicherten Personen gehörten und Unfälle beim Ar-
beitseinsatz entsprechend Arbeitsunfälle nach DDR-Recht waren, oder ob sich unabhän-
gig von dieser Frage bereits aus §§ 6 Abs 2, 3 und 38 StVG ergibt, dass Unfälle von
Strafgefangenen während des Arbeitseinsatzes zu DDR-Zeiten als Arbeitsunfälle nach
den Vorschriften der ehemaligen DDR zu werten waren, mit der Folge, dass im Rahmen
des doppelten Prüfrechts entsprechende Unfälle auch nach dem Recht des Dritten
Buches der RVO zu entschädigen sind". Diese Frage habe über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung, da allein bei ihr - der Beklagten - noch zahlreiche Parallelfälle anhän-
gig seien. Die aufgezeigte Frage sei klärungsbedürftig, weil das BSG zu diesem
Problemkreis bisher noch nicht Stellung genommen habe. Ihre Beantwortung ergebe sich
auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz selbst. Sie sei schließlich in einem anschließen-
den Revisionsverfahren auch klärungsfähig und entscheidungserheblich.

Die Beschwerdebegründung der Beklagten entspricht nicht den dargestellten besonderen
Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts-
frage. Entgegen der bloßen Behauptung der Beklagten steht die Beantwortung der
Rechtsfrage praktisch außer Zweifel, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der
Unfall des Klägers vom 27. Dezember 1985 während eines Arbeitseinsatzes im Rahmen
seiner Strafhaft war Arbeitsunfall der Sozialversicherung der DDR. Durch das Strafvoll-
zugsgesetz der DDR (StVG) vom 7. April 1977 (GBl I Nr 11 S 109) wurde ein Unfallver-
sicherungsschutz während der Haft eingeführt. Dies ergibt sich eindeutig aus den vom
LSG angezogenen Vorschriften der §§ 6 und 38 StVG (vgl Beschluss des Thüringer LSG
vom 25. Februar 2002 - L 1 U 92/01 - HVBG-Info 2002, 2053). Die unter Hinweis auf die
Rechtsauffassungen der für die Strafgefangenen zuständigen Unfallversicherungsträger
in den Ländern Sachsen, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern durch die Beklagte ver-
tretene gegenteilige Auffassung erschließt sich dem Senat weder aus den Ausführungen
in ihrer Beschwerdebegründung noch aus ihren Schriftsätzen im Berufungsverfahren.

- 4 -

Soweit die Beklagte als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht,
das LSG hätte ihrem Vertagungsantrag entsprechen müssen und nicht entscheiden dür-
fen, hat sie diesen Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Ihrem weiteren Vorbringen
ist zu entnehmen, dass einer ihrer Mitarbeiter auf telefonische Anfrage des LSG der Ent-
scheidung nach einer Verhandlung ohne Beteiligung der Beklagten zugestimmt habe und
hilfsweise den Antrag gestellt habe, die Revision zuzulassen. Zwar macht die Beklagte
weiter geltend, der betreffende Mitarbeiter sei mit dem Prozessstoff überhaupt nicht ver-
traut gewesen. Sie hat indes weiter weder vorgetragen, dass dieser Mitarbeiter zur Ab-
gabe der zitierten Erklärung nicht befugt gewesen sei, noch dass dem entscheidenden
Senat des LSG dieser Umstand bekannt gewesen sei.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2
iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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BSG, B 1 KR 63/11 B vom 21.09.2011, Bundessozialgericht
Seite 1

1 BUNDESSOZIALGERICHT
2 Beschluss

3 in dem Rechtsstreit

4 Az.: B 1 KR 63/11 B
5 L 5 KR 347/10 (Bayerisches LSG)
6 S 2 KR 346/09 (SG Regensburg)

7
8 ...
9 Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer

10 Prozessbevollmächtigte
11 …

12 gegen

13 ...-Krankenkasse
14 ...

15 Beklagte und Beschwerdegegnerin

16 Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. September 2011 durch
17 den Präsidenten M... sowie die Richterin Dr. R... und den
18 Richter Dr. E...
19 beschlossen:

20 Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der
21 Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2011 Prozesskosten-
22 hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... , zu gewähren, wird
23 abgelehnt.

Seite 2

1 Gründe:

I.
2 [Abs. 1] Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, Kostenerstat-
3 tung für die (wiederholte) Entfernung harter und weicher Zahnbeläge im Jahr 2008 zu erhalten
4 und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, medizinisch ausreichende Leistungen zur
5 Zahnbelagentfernung zu erbringen, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG. hat ua
6 ausgeführt, der Sachleistungsanspruch sei nach Nr 107 Bema-Z auf die einmalige Entfernung
7 harter Zahnbeläge pro Kalenderjahr begrenzt (Urteil vom 28.6.2011).

8 [Abs. 2] Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner
9 Rechtsanwältin für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II.

10 [Abs. 3] Der Antrag des Klägers ist abzulehnen, da er keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines
11 Rechtsanwaltes hat. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm 5 114, 5 121 ZPO kann einem bedürfti-
12 gen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein
13 Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn — ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
14 Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

15 [Abs. 4] Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht
16 durchdringen. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des
17 Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr1 bis 3 SGG abschließend
18 aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

19 [Abs. 5] 1. Die Sache bietet weder Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende
20 grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ist ersichtlich, dass das LSG entscheidungs-
21 tragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein
22 könnte (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr2 SGG). Insbesondere zu der sich hier
23 stellenden Rechtsfrage nach dem Umfang einer Zahnreinigung als Leistung der GKV hat der
24 erkennende Senat grundlegend am 21.6.2011 entschieden: Nach den Richtlinien für eine aus-
25 reichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (idF vom
26 4.6./24.9.2003, BAnz Nr 226 vom 3.12.2003 S 24966, zuletzt geändert durch Beschluss vom
27 1.3.2006; BAnz Nr 111 vom 17.6.2006 S 4466) gehören als sonstige Behandlungsmaßnahmen
28 nach B.Vl.1. zur vertragszahnärztlichen Versorgung das Entfernen von harten verkalkten Be—
29 lägen und die Behandlung‘von Erkrankungen der Mundschleimhaut. Leistungen können Ver-
30 sicherten als Naturalleistungen nur dann von einem Vertragszahnarzt zu Lasten der GKV er-

Seite 3

1 bracht und abgerechnet werden, wenn sie im Bema-Z (hier Nr 107) aufgeführt sind. Eine grund-
2 rechtsorientierte Leistungsausweitung kann nur bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig töd-
3 lichen oder wertungsmäßig hiermit vergleichbaren Erkrankungen in Betracht gezogen werden
4 (BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 1 KR 17/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ange-
5 sichts der vorhandenen und im Volltext in juris vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ver-
6 öffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass weiterer Klärungs-
7 bedarf aufgezeigt werden kann (vgl. Kummer Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010,
8 RdNr 316 mwN).

9 [Abs. 6] 2. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger einen die Revisionszulassung recht-
10 fertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2
11 Nr 3 SGG). Allerdings ist die Vorinstanz insbesondere dem in der mündlichen Verhandlung
12 gestellten Antrag auf Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
13 erhöhten Notwendigkeit der Zahnbelagsentfernung beim Kläger nicht nachgekommen. Auf die
14 Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde
15 indes nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne
16 hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das LSG hat die Beweiserhebung zur medizinischen
17 Notwendigkeit zwar alleine mit dem Hinweis auf Nr 107 Bema-Z abgelehnt. Der anwaltlich ver-
18 tretene Kläger hat jedoch lediglich unter Bezug auf eine wissenschaftliche Stellungnahme zur
19 Zahnsanierung vor und nach Organtransplantationen „ein erhöhtes Risiko einer bakteriellen Infek-
20 tion nach der Organtransplantation“ geltend gemacht. Hiervon ausgehend wird sich mangels
21 durchgreifender Hinweise auf eine grundrechtsorientierte Leistungsausweitung nicht schlüssig
22 aufzeigen lassen, dass weitere Ermittlungen von Amts nahe gelegen hätten (hierzu vgl Meyer-
23 Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8 mwN). Im Übrigen wird mit Blick auf
24 die Hauptanträge (Kostenerstattung trotz fehlender Einhaltung des Beschaffungswegs und Fest-
25 stellung trotz Subsidiarität) voraussichtlich auch nicht dargelegt werden können, dass die Ent-
26 scheidung der Vorinstanz auf einem Verfahrensfehler beruht.

27 M Dr. E Dr R

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BSG, B 1 KR 6/10 BH vom 21.05.2010, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 6/10 BH
L 5 KR 187/08 (Bayerisches LSG)
S 14 KR 60/08 (SG Regensburg)

Kläger und Antragsteller

gegen

Beklagte.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21 Mai 2010 durch den Präsidenten
M. sowie die Richter Dr. K. und Dr. H. beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2009
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

- 2 -

Gründe:

I

[Abs. 1]
Der 1963 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger leidet an einer Nieren-
erkrankung, weshalb ihm ua im Dezember 2007 eine Niere implantiert wurde, zudem an
Erkrankungen des Herzkreislaufsystems, einem Zustand nach Schilddrüsenkarzinom, Schwer-
hörigkeit sowie orthopädischen Krankheiten. Deshalb sind bei ihm ein Grad der Behinderung
von 100 nach dem SGB IX und die Merkzeichen “G“ sowie “RF“ festgestellt worden. Er hat
Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige beantragt. Mit seinem Begehren, für
ambulante Behandlungen Taxikosten und bei Eigenfahrten eine Erstattung von 30 Cent anstelle
von 20 Cent je gefahrenem Kilometer zu erhalten, ist der Kläger bei der Beklagten und in den
Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, für einen
Generalantrag zu allgemeiner Übernahme von Fahrtkosten fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Für eine orthopädische und kardiologische Behandlung jeweils in Regensburg habe der Kläger
öffentliche Verkehrsmittel benutzen können. Seine Mobilität sei nicht vergleichbar mit der eines
schwerbehinderten Menschen eingeschränkt, bei welchem die Voraussetzungen der Merk-
zeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ erfüllt seien. Weder seien diese Merkzeichen noch eine Pflege-
stufe II oder III beim Kläger festgestellt worden. Eine höhere Erstattung als 20 Cent je Kilometer
könne der Kläger nach der gesetzlichen Regelung nicht beanspruchen, da ein höherer
Erstattungssatz nach § 5 Abs 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG vom 26.5.2005 BGBl I 1418)
ausschließlich aus dienstlichen Erfordernissen heraus zu begründen sei (Urteil vom 17.11.2009).

[Abs. 2]
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts für Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

[Abs. 3]
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevoll-
mächtigten ist abzulehnen.

[Abs. 4]
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 144, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das
Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet
werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. An dieser Erfolgsaussicht fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht
nach in dem von ihm beabsichtigten Beschwerdeverfahren mit seinem Begehren auf Zulassung
der Revision nicht durchdringen. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und nach
Aktenlage gibt es bei summarischer Prüfung keine Hinweise darauf, dass eine der

- 3 -

abschließend in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision in einem
Beschwerdeverfahren bejaht werden könnte. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
ermöglicht dagegen keine weitergehende, umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der zuvor
ergangenen Entscheidungen. Ob das LSG-Urteil allgemein in Einklang mit Recht und Gesetz
steht, ist für den Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Belang (vgl zB BSG SozR 1500
§ 160a Nr 7).

[Abs. 5]
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet im Hinblick auf den Zulassungsgrund der
Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg da nichts dafür
spricht, dass der Kläger den gesetzlichen Darlegungsvoraussetzungen genügen könnte. Der
Kläger führt allerdings in seinem PKH-Gesuch eine Reihe von Entscheidungen des BVerfG und
des BSG an, von denen das LSG nach seiner Auffassung abgewichen ist. Um den Zulassungs-
grund einer Rechtsprechungsdivergenz nach § 160 Abs 2 SGG entsprechend den
Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG darzulegen, müsste der Kläger indes ent-
scheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einer-
seits und in den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen andererseits gegenüber-
stellen und Ausführungen dazu machen können, weshalb beide miteinander unvereinbar sein
sollen. Hierzu müsste der Kläger darlegen, dass das LSG einen vom BVerfG oder BSG
abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, aus dem sich das Bedürfnis nach Her-
stellung von Rechtseinheit in einem Revisionsverfahren ergibt (vgl zB BSG Beschluss vom
21.1.2010 – B 1 KR 128/09 B -RdNr 5 mwN). Ein solches Vorhaben würde vorliegend nach aller
Voraussicht daran scheitern, dass das LSG der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen
wollte und die vom Kläger im Kern allein geltend gemachte fehlerhafte Anwendung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung nach der gesetzlichen Regelung des § 160 Abs 2 SGG nicht die
Zulassung der Revision ermöglicht.

[Abs. 6]
Auch das Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1
SGG), bietet für das angestrebte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und aus-
führen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG
SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG
SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Von den vielen Fragen, die der Kläger insoweit
formuliert hat, kommt unter Berücksichtigung der durch höchstricherliche Rechtsprechung
bereits geklärten Fragen lediglich die vom Kläger angedeutete Frage näher in Betracht, ob § 60
Abs 3 Nr 4 SGB V bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs auf den Höchstbetrag lediglich
nach § 5 Abs 1 Satz 2 BRKG verweist, oder ob insoweit die erhöhte Wegstreckenentschädigung
von 30 Cent je Kilometer bei Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der
Benutzung eines Kraftwagens nach § 5 Abs 2 Satz 1 BRKG in Betracht kommt. Auch unabhän-

- 4 -

gig von einer höchstrichterlichen Klärung ist indes eine Rechtsfrage dann als nicht klärungsbe-
dürftig anzusehen, wenn ihre Beantwortung so gut wie unbestritten ist (vgl zB BSG SozR 1500
§ 160 Nr 17) oder die Antwort von vorneherein praktisch außer Zweifel steht (vgl zB BSGE 40, 40
= SozR 1500 § 160a Nr 4). So liegt es hier bei der vom Kläger indirekt aufgeworfenen Frage
unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 12/3608 S 82) und dem Sinn
und Zweck der Verweisungsregel in § 60 Abs 3 Nr 4 SGB V, die für den Ausnahmefall des
§ 5 Abs 2 Satz 2 BRKG keinen Anwendungsraum bietet.

Schließlich fehlt es auch an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg dafür, dass der Kläger im
angestrebten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Verfahrensmangel geltend machen
kann, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann
der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1
Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des §§ 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf
einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Für
einen solchen Verfahrensmangel liegt nach der gebotenen summarischen Prüfung nichts vor,
zumal der in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtssekretär der DGB-Rechtsschutz
GmbH vertretene Kläger Sachanträge gestellt hat und eine Verletzung des Grundsatzes der
freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) die Zulassung der Revision nicht zu recht-
fertigen vermag.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

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1 BvR 1484/10

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BSG, B1 KR 43/04 B vom 27.06.2005, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 43/04 B

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter:

gegen

Kaufmännische Krankenkasse – KKH,
Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juni 2005 durch den
Präsidenten von W. sowie die Richter Prof. Dr. S.
und Dr. H.

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. April
2004 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

-2-

Gründe:

I

[Abs 1] Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr die Kosten für die privatärztliche Behandlung bei
Dr. K in Höhe von 2.226,32 DM sowie vier mal 1.400,36 € für jeweils eine extrakorporale
Photopherese bei den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat
in seinem Urteil vom 20. April 2004 ua ausgeführt, die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien nicht erfüllt. Es verweise auf die Entscheidungsgründe
des Urteils des Sozialgerichts (SG). Danach kam eine Kostenerstattung für die extrakorporalen
Photopheresen nicht in Betracht, weil eine positive Empfehlung des Bundesausschusses zu
dieser neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode fehle. Im Übrigen wären die Maßnah-
men von Dr. Kinnerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen gewesen. Die
Leistungen seien auch nicht unaufschiebbar gewesen. Das LSG hat ergänzt, auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) könne sich die Klägerin nicht
stützen, da es um eine Inlandsbehandlung gehe; zudem werde auch nach § 18 SGB V nur eine
solche Behandlung erstattet, die zum Leistungsumfang der vertragsärztlichen Versorgung
gehöre, was bei der hier streitigen nicht der Fall sei, wie es das SG in seinem Urteil ausführlich
dargelegt habe. Dass sich die Klägerin im Inland zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung nur bei Vertragsärzten behandeln lassen könne, verstoße nicht gegen
Art 3 Grundgesetz (GG), da das Zulassungssystem die Qualität und die Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsgebots sichere. Der Anspruch aus § 13 Abs 3 2. Fallgruppe SGB V scheitere
bereits daran, dass sich die Klägerin in die Behandlung eines Nicht-Vertragsarztes gegeben
habe (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 7).

[Abs 2] Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG vom 20. April 2004.

II

[Abs 3] Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozial-
gerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2
Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions-
zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG.

[Abs 4] 1. Soll die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache zugelassen werden, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung
dargelegt werden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu ist es nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlich, eine Rechtsfrage klar zu formulieren und

- 3 -

aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, und dass die
Rechtsfrage klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist, dh sie im Falle der Zulassung der Revi-
sion entscheidungserheblich wäre (vgl Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1 KR 6/04 B;
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500
§ 240 Nr 33 S 151 f mwN). Hieran fehlt es. Die Beschwerde sieht es als klärungsbedürftige
Rechtsfrage an,"ob sich gesetzlich Krankenversicherte auf Grund der neuen
EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich von jedem - in einem EG-Mitgliedsstaat niedergelasse-
nen - Arzt auf Kosten ihrer gesetzlichen Krankenkasse ambulant behandeln lassen dürfen". Zur
Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage hat sich die Beschwerde jeglicher
Ausführungen enthalten. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung
des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die
Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin in ihrem
Sinne hätte ausfallen müssen. Hat ein geltend gemachter Anspruch mehrere Voraussetzungen
und wurde er vom Berufungsgericht verneint, weil eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt,
muss dargelegt werden, dass auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls ist
der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, das die Entscheidung über die aufgeworfene
Rechtsfrage Konsequenzen für den Ausgang des Rechtsstreits hat. Kann mangels
entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch
unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer
weiteren, bisher unbeachtet gebliebenen Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es
an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der
aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl dazu Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1 KR 6/04 B;
Beschluss vom 6. Dezember 2004, B 1 KR 96/03 B; BSG, Beschluss vom 30. August 2004,
SozR 4-1500 § 160a Nr 5 mwN). So aber liegt es hier. Der Kostenerstattungsanspruch des § 13
Abs 3 SGB V setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG voraus, dass Kosten tatsächlich
entstanden sind (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 4). Dies ist aber weder nach dem Tatbestand noch
nach den Entscheidungsgründen des LSG-Urteils oder nach dem Vorbringen der Beschwerde
vorgetragen oder sonst ersichtlich.

[Abs 5] Soweit die Klägerin dagegen einen Freistellungsanspruch geltend machen will, der ebenfalls
vom Anspruch des § 13 Abs 3 SGB V umfasst ist (vgl BSG, ebenda mwN), setzt dieser eine
rechtsgültige Zahlungsverpflichtung voraus. Dass eine solche besteht, hat die Beschwerde
nicht dargelegt. Darüber hinaus fehlt es an Darlegungen dazu, dass sich die Klägerin die
Behandlung als eine notwendige Leistung entweder selbst beschaffen musste, weil die
Beklagte sie nicht rechtzeitig erbringen konnte (§ 13 Abs 3, 1. Fallgruppe SGB V) oder dass die
Forderung, der sich die Klägerin ausgesetzt sieht, gerade darauf beruht, dass die Beklagte die
Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (§ 13 Abs 3, 2. Fallgruppe SGB V). Dazu hätte besonderer
Anlass bestanden, weil das LSG-Urteil in den Entscheidungsgründen davon ausgeht, dass die
Behandlung nicht zum Leistungsumfang der vertragsärztlichen Versorgung gehört und ein
Notfall nicht vorgelegen habe. Das BSG ist aber an die im Urteil getroffenen tatsächlichen

-4-

Feststellungen zur Zulassung der Revision gebunden, außer wenn in Bezug auf diese
Feststellung zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 163 SGG), woran
es fehlt.

[Abs 6] 2. Auch so weit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG be-
ruft und geltend macht, das LSG-Urteil sei vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 (NJW 2003, 1236 = NZS 2003, 253f) abge-
wichen, es hätte nicht ausnahmslos die Kostenübernahme von der Anerkennung seitens des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen fordern dürfen, fehlt es an § 160a Abs 2
Satz 3 SGG genügenden Darlegungen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss
entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in
einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüber stellen und begründen,
weshalb diese miteinander unvereinbar seien (vgl Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005,
B 1 KR 10/04 B; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 160a RdNr 15, § 160 RdNr 10 ff mwN).
Daran fehlt es. Die Beschwerde zitiert zwar Passagen aus dem Beschluss des BVerfG, benennt
aber keinen dazu konträren Rechtssatz des LSG-Urteils, aus dem sich die Notwendigkeit zur
Herstellung von Rechtseinheit durch eine höchstrichterliche Entscheidung ergeben könnte.
Abgesehen davon, dass das BVerfG in dem genannten Beschluss keine konkreten materiell-
rechtlichen Ansprüche auf die Gewährung bestimmter Leistungen aus Art 2 Abs 2 Satz 2 GG
abgeleitet, sondern im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt des
Art 19 Abs 4 GG vom Beschwerdegericht eine "besonders intensive und nicht nur summarische
Prüfung der Erfolgsaussichten" oder eine Folgenabwägung verlangt hat, trägt die Beschwerde
der Sache nach allenfalls vor, das LSG sei den Grundsätzen des BVerfG nicht gefolgt. Dies
stellt indessen keine Divergenz im Sinne eines bewussten Aufstellens abweichender
Rechtssätze dar (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Ebenso wenig legt die Beschwerde dar,
dass aus den von ihr genannten Aussagen des BVerfG hätte zwingend ein Anspruch auf die
begehrten Leistungen folgen müssen.

[Abs 7] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Landessozialgericht Hamburg,
L 1 KR 43/04
vom 10.11.2004
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BSG, B 1 KR 19/10 B vom 23.02.2010, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss

in dem Rechtsstreit



Az: B 1 KR 19/10 B

L 5 KR 92/08 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 8 KR 333/06 (SG Lübeck)





Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte:



gegen



BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte:



Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juli 2010 durch

Sden Präsidenten M. sowie den Richter Dr. H. und

die Richterin Dr. B.



beschlossen:



Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des

Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2009 wird als unzulässig

verworfen.



Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



- 2 -



Gründe:



I



[Abs. 1] Die 1952 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse (KK) versicherte Klägerin, bei der im August

2004 eine Bauchspeicheldrüsen- und Nierentransplantation durchgeführt wurde, ist mit ihrem

Begehren, die Beklagte möge die Kosten für die Fahrten zu ambulant-ärztlichen Kontrollbe-

handlungen in der Charité Berlin und bei dem Nephrologen in Pinneberg auch über den

17.1.2005 hinaus übernehmen, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat im

Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 Abs 1 Satz 3

SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92

Abs 1 Satz 2 Nr 12 SGB V scheitere schon an der fehlenden vorherigen Genehmigung durch

die Beklagte; im Übrigen seien aber auch die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach den

Krankentransportrichtlinien (KrTransp-RL - BAnz Nr 18 S 1342) nicht erfüllt. Insbesondere sei

eine "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" iS von § 8 Abs 2 KrTransp-RL

nicht gegeben. Im Anschluss an die Anforderungen, die das Urteil des BSG vom 28.7.2008 (B 1

KR 27/07 R - SozR 4-2500 § 60 Nr 5) aufgestellt habe, genüge die von der Klägerin ange-

gebene Häufigkeit der Behandlungen im Verhältnis zur Behandlungsdauer nicht (2005:

14 Fahrten, 2006 und 2007: Behandlungsfrequenz in einem Abstand von knapp sechs Wochen;

2008 und 2009: B5ehandlungsfrequenz im Abstand von 13 Wochen). Aus § 115a Abs 2 Satz 4

SGB V könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da diese Vorschrift nur die Beziehungen

der Leistungserbringer regele und dem Versicherten über § 60 Abs 2 Nr 4 SGB V hinaus keine

Leistungsansprüche vermittele (Urteil vom 10.12.2009).



[Abs. 2 ] Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-

Urteil. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.



II



[Abs. 3] 1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2

SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a

Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Re-

visionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2

Nr 1 SGG.



[Abs. 4] Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und aus-

führen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich so-

wie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR

3-1500 § 160a Nr 21 S 38; SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240



- 3 -



Nr 33 S 151 f mwN). Rechtsfragen sind in aller Regel nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie

bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden sind (vgl zB BSG

SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Nach diesem Maßstab

hat die Klägerin die Erfordernisse der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinrei-

chend dargelegt.



[Abs. 5] Die Klägerin formuliert zwar die Rechtsfrage,

ob "die Nachsorge in einem Transplantationszentrum nach einer Organübertragung gem.

§ 9 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes und die dortige entsprechende ärztliche

nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs 2 Sz. 4 SGB V vergleichbar ist mit den

Beispielen der Anlage 2 der Krankenhaustransportrichtlinien oder nicht".



[Abs. 6] Sie hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass diese Rechtsfrage trotz der bereits

vorliegenden Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 5) noch

klärungsbedürftig ist.



[Abs. 7] Das BSG hat bereits über die Ausfüllung des auch hier einschlägigen Tatbestandsmerkmals

"hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" iS von § 8 Abs 2 KrTransp-RL ent-

schieden. Seine Auslegung ist danach zu bestimmen, ob die Behandlung, zu deren Ermög-

lichung die Fahrten durchgeführt werden sollen, mit den in Anlage 2 der RL genannten anderen

Behandlungsformen von ihrem zeitlichem Ausmaß her wertungsmäßig vergleichbar ist; dabei

ist die Häufigkeit einerseits und die Gesamtdauer andererseits gemeinsam zu den

Regelbeispielen der Dialysebehandlung, der onkologischen Strahlentherapie sowie der

onkologischen Chemotherapie in Beziehung zu setzen. Dieser Maßstab ergibt sich aus der

Absicht des Gesetzgebers, ab 1.1.2004 Fahrkosten in der ambulanten Behandlung

grundsätzlich gar nicht mehr zu erstatten und nur in "besonderen" Ausnahmefällen etwas

anderes gelten zu lassen, nicht aber schon breitflächig allgemein in Härtefällen. Dabei hat der

Senat eine "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" bei einer dauerhaften

Behandlung angenommen, bei der die Behandlungsfrequenz zumindest einmal pro Woche

beträgt (vgl BSG aaO RdNr 29 ff). Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist die

gesetzeskonforme Konkretisierung der Ausnahme nach § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V durch die

KrTransp-RL nicht aufgrund ranghöheren Rechts erweiternd auszulegen. Mit der Änderung des

§ 60 SGB V zum 1.1.2004 (durch Art 1 Nr 37 des Gesetzes zur Modernisierung der

Gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 , BGBl I 2190) hat der

Gesetzgeber vielmehr stärker als zuvor auf die medizinische Notwendigkeit der im

Zusammenhang mit der KKn-Leistung erforderlichen Fahrt abgestellt und die Möglichkeit der

KKn, Fahrkosten generell in Härtefällen zu übernehmen, verfassungskonform beseitigt (vgl im

Einzelnen BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 1 RdNr 13 f).



- 4 -



[Abs. 8 ] Mit dieser Rechtsprechung und ihren Maßstäben setzt sich die Klägerin nicht im Einzelnen aus-

einander. Die weitere Ausfüllung dieser Maßstäbe bewegt sich im Bereich der Subsumtion,

kann also keine "grundsätzliche" Bedeutung begründen. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass

diese Rechtsprechung in den Entscheidungen der Instanzgerichte oder im Schrifttum nachhaltig

auf Kritik gestoßen und deshalb erneut klärungsbedürftig geworden ist. Sie vertritt im

Wesentlichen lediglich, dass die im LSG-Urteil berücksichtigte Behandlungsfrequenz in ihrem

Fall für einen Leistungsanspruch ausreichend sei. Im Kern läuft das Beschwerdevorbringen der

Klägerin darauf hinaus, dass sie die inhaltliche Richtigkeit des zweitinstanzlichen Urteils

angreift. Ein solches Vorbringen vermag die Revisionsinstanz jedoch auch dann nicht zu

eröffnen, wenn die geltend gemachte Rechtswidrigkeit aus einer vermeintlich fehlerhaften

Umsetzung der BSG-Rechtsprechung im Einzelfall hergeleitet wird; denn zulässiger

Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache

richtig entschieden hat (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 15).



[Abs. 9] Soweit die Klägerin sinngemäß auch die Rechtsfrage stellt, ob § 115a Abs 2 Satz 4 SGB V da-

hingehend auszulegen sei, dass bei medizinisch notwendigen Kontrolluntersuchungen nach

Organübertragungen nach § 9 Abs 1 Transplantationsgesetz auch die entsprechenden Fahr-

kosten umfasst seien, wird ebenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt.

Das BSG hat bereits entschieden, dass § 60 SGB V die Ansprüche auf Fahrkosten abschlie-

ßend regelt (BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 5 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 2 RdNr 12; BSG

SozR 4-2500 § 60 Nr 1 RdNr 9). Auch hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.



[Abs. 10 ] Im Übrigen legt die Klägerin zudem die Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen

Fragen nicht hinreichend dar, denn das LSG hat den Anspruch der Klägerin auch deshalb

verneint, weil die nach § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V notwendige vorherige Genehmigung der KK

gefehlt habe. Die Beschwerdebegründung hätte demnach Ausführungen enthalten müssen,

dass ein Anspruch an dieser Voraussetzung nicht scheitert.



[Abs. 11] 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat analog § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG

ab.



[Abs. 12] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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BSG, B 1 KR 155/06 vom 02.11.2006, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT



Beschluss



in dem Rechtsstreit



Az: B 1 KR 155/06 B



Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte:



gegen





Barmer Ersatzkasse,

Lichtscheider Straße 89-95, 42285 Wuppertal,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.



Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Januar 2007 durch den

Präsidenten von Wulffen sowie die Richter Prof. Dr. Schlegel

und Dr. Hauck



beschlossen:



Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. November 2006 wird als

unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



- 2 -



Gründe:



I



[Abs. 1] Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, 1.410 € Kosten

einer Positronen-Emissions-Tomographie (PET) zur Abklärung des Vorhandenseins von Rezi-

diven oder Metastasen seines operierten Adenokarzinoms des Rektums erstattet zu erhalten, in

den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung

ua ausgeführt, der frühere Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und jetzige

gemeinsame Bundesausschuss habe die neue Untersuchungsmethode im Zeitpunkt der

Behandlung nicht empfohlen gehabt. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

(BVerfG) vom 6. 12. 2005 (1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) könne

sich der Kläger nicht stützen, da es als Behandlungsalternative zunächst geboten gewesen sei,

eine Kernspintomographie (MRT) durchzuführen. Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs

könne auch nicht von nachträglichen Umständen - wie den durch die Tomographien (MRT und

PET) gewonnenen Erkenntnissen - abhängig sein (Urteil vom 2. 11. 2006).



[Abs. 2] Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-

Urteil und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits, Divergenz und Ver-

fahrensfehler.



II



[Abs. 3] Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozial-

gerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2

Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions-

zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensfehlers

(Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG).



[Abs. 4] 1. Die Beschwerde legt den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend

dar. Den Darlegungserfordernissen an eine Grundsatzrüge genügt eine Nichtzulassungsbe-

schwerde nur dann, wenn eine Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt wird, inwiefern diese

Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig

und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38;

BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die

Beschwerde sieht folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam an:

"1) Setzt eine Eintrittspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb des Leis-

tungskatalogs gemäß den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG vom



- 3 -



6. Dezember 2005 ausnahmslos und in jedem Fall voraus, dass zuvor das

- theoretische - Spektrum der im Leistungskatalog enthaltenen Behandlungs-/Unter-

suchungsmethoden durchgeführt wurde, oder kommt es entscheidend auf deren

Geeignetheit und Erfolgsaussichten im konkreten Fall an?



2) Ist es dem Patienten in den unter 1) genannten Fällen verwehrt, die fehlende Geeig-

netheit bzw Erfolgsaussicht der im Leistungskatalog enthaltenen Methoden dadurch

nachzuweisen, dass er diese nach Inanspruchnahme der streitgegenständlichen

Behandlung noch durchführen lässt und sich deren Erfolglosigkeit ergibt?"



[Abs. 5] Die Beschwerde hält zudem die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "wie die vom BVerfG in der

oa Entscheidung aufgestellten Grundsätze im Falle von Diagnostikmethoden umzusetzen sind".



[Abs. 6] Hinsichtlich der Fragen zu 1) und 2) bedarf es keiner Entscheidung, ob damit eine Rechtsfrage

hinreichend klar bezeichnet ist, denn die Beschwerde geht jedenfalls nicht hinreichend auf die

Klärungsbedürftigkeit der Fragen ein. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Recht-

sprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG SozR

3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52). Soll gleichwohl eine

grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend gemacht werden, obliegt es dem

Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher

Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden ist bzw die Anforderungen der

Rechtsfrage umstritten sind (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Daran fehlt es.

Die Beschwerde setzt sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander,

wonach es für die Prüfung der Frage, ob eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard

entsprechende Behandlung zur Verfügung steht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls

ankommt (vgl zB BSG, Urteil vom 4. 4. 2006 - B 1 KR 7/05 R - SozR 4-2500 § 31 Nr 4,

RdNr 21, 31, Tomudex; BSG, Urteil vom 26. 9. 2006 - B 1 KR 1/06 R - RdNr 26 ff, - Ilomedin,

zur Veröffentlichung vorgesehen mwN). Die Beschwerde geht auch nicht auf die

Rechtsprechung ein, wonach für die fehlende Geeignetheit oder Erfolgsaussicht einer

Behandlungsmethode auf den Zeitpunkt der Behandlung, nicht aber auf einen späteren

Zeitpunkt abzustellen ist (vgl zB BSG, Urteil vom 4. 4. 2006 - B 1 KR 12/05 R - RdNr 23 mwN -

interstitielle Brachytherapie, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 7. 11. 2006 - B 1

KR 24/06 R - RdNr 15, LITT, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Beschwerde hat sich

schließlich auch nicht mit derjenigen Rechtsprechung auseinandergesetzt, nach welcher im

Rahmen der Würdigung der voraussichtlichen Erfolgschancen einer Methode zu

Behandlungsbeginn auch später publizierte Kenntnisse Berücksichtigung finden können, soweit

diese im Behandlungszeitpunkt bereits vorgelegen haben (vgl zB BSG, Urteil vom 26. 9. 2006 -

B 1 KR 1/06 R - RdNr 25, 27 - Ilomedin, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom

7. 11. 2006 - B 1 KR 24/06 R - RdNr 32 ff, LITT, zur Veröffentlichung vorgesehen).



- 4 -



[Abs. 7] Mit der dritten Frage hat die Beschwerde demgegenüber bereits eine Rechtsfrage nicht hinrei-

chend klar formuliert, sondern lediglich eine generelle Problematik aufgezeigt, vergleichbar

etwa mit dem - ebenfalls nicht ausreichenden - Vorbringen, eine Norm sei verfassungswidrig

(vgl zu Letzterem zB BSG, Beschluss vom 22. 7. 1993 - 11 BAr 5/92; BSGE 40, 158 = SozR

1500 § 160a Nr 11; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Zudem hat sich die Beschwerde auch

insoweit nicht mit der Klärungsbedürftigkeit in Würdigung der höchstrichterlichen

Rechtsprechung auseinander gesetzt, ebenso wenig wie mit der Entscheidungserheblichkeit

der Frage.



[Abs. 8] 2. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG beruft und

geltend macht, das LSG-Urteil sei vom Beschluss des BVerfG vom 6. 12. 2005 (aaO) abge-

wichen und beruhe auf dieser Abweichung, fehlt es an § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden

Darlegungen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss entscheidungstragende ab-

strakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchstrichterlichen

Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unver-

einbar seien (vgl zB BSG, Beschluss vom 27. 6. 2005 - B 1 KR 43/04 B; BSG, Beschluss vom


18. 7. 2005 - B 1 KR 110/04 B mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichen-

den Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das Recht angewendet hat

(vgl zB BSG, Beschluss vom 15. 1. 2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160

Nr 26 S 44 f). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend aufgestellten Rechtssat-

zes fehlt es. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf den Beschluss des

BVerfG vom 6. 12. 2005 (aaO) stützen, da eine schulmedizinische Behandlungsmethode zur

Verfügung gestanden habe. Es sei zunächst geboten gewesen, eine Kernspintomographie

durchzuführen. Wieso die Beschwerde ausgehend von diesen rechtlichen Überlegungen des

LSG zu der Ansicht gelangt, das LSG habe die Auffassung vertreten, alle Behandlungsalterna-

tiven müssten vorab - ungeachtet ihrer Erfolgsaussicht und Geeignetheit im konkreten Fall -

abgespult worden sein, bevor die Rechtsprechung des BVerfG greife, hat sie nicht dargelegt.

Im Kern wendet sich die Beschwerde insoweit vielmehr gegen die Feststellung des LSG, die

Durchführung einer Kernspintomographie sei vorrangig geboten gewesen. Damit legt sie aber

nicht eine Divergenz im Rechtssinne dar.



[Abs. 9] 3. Mit ihrem Vorbringen, das LSG hätte ein Sachverständigengutachten zur Eignung und zum

Erfolg einer Kernspintomographie und zur Überlegenheit der PET einholen müssen, legt die Be-

schwerde ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht hinreichend dar. Nach

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend ge-

macht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Ver-

fahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf

eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag be-

zieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Danach hätte die Be-

schwerde im Einzelnen aufzeigen müssen, dass ein Beweisantrag in der Sitzungsniederschrift



- 5 -



protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt worden ist, den das Gericht übergangen hat

(vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20; SozR 1500 § 160 Nr 64). Entsprechender Vortrag fehlt.

Stellt ein anwaltlicher Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung beim LSG - wie im Falle

des Klägers - nur noch einen Sachantrag, darf das Gericht davon ausgehen, dass andere,

zuvor schriftsätzlich gestellte Beweisanträge nicht weiter verfolgt werden sollen (vgl BSG SozR

4-1500 § 160 Nr 1 S 2).



[Abs. 10] 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 3 SGG).



[Abs. 11] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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BSG, B 1 KR 149/06 B vom 15.01.2007, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT



Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 149/06 B



Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte:



gegen



Hanseatische Ersatzkasse,

Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.



Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2007 durch den

Präsidenten von W. sowie die Richter Dr. K.

und Dr. H.



beschlossen:



Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2006 wird als

unzulässig verworfen.



Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



- 2 -



Gründe:



I



[Abs 1] Der bei der beklagten Ersatzkasse pflichtversicherte Kläger, kaufmännischer Angestellter mit

Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall, bezog

Krankengeld (Krg) ab 25. April 2000 wegen derselben Krankheit (Wirbelsäulenleiden und

somatisierte Depression) für 78 Wochen - unter Einrechnung der Zeit fortgezahlten Arbeits-

entgelts - bis zum 26. November 2002. Trotz bis zum 6. Januar 2003 ärztlich bescheinigter

Arbeitsunfähigkeit (AU) nahm der Kläger im Dezember 2002 seine Arbeit wieder auf. Wegen

erneuter AU zahlte seine Arbeitgeberin vom 28. Januar bis zum 27. Juli 2003 Arbeitsentgelt

fort. Mit seinem Begehren, ab 28. Juli 2003 Krg für weitere 140 Tage zu erhalten, ist der Kläger

in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat ua ausgeführt,

die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs nach § 48 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

(SGB V) seien ab 28. Juli 2003 nicht erfüllt. Der Kläger habe im Dreijahreszeitraum vom

25. April 2000 bis zum 24. April 2003 wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krg bezogen.

Die sechsmonatige Fortzahlung des Arbeitsentgelts, die den Krg-Anspruch zum Ruhen

gebracht habe (§ 49 Abs 1 Nr 1 SGB V), sei nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V wie eine Zeit des

Bezugs vom Krg zu berücksichtigen. Nach Beginn des neuen Dreijahreszeitraums mit dem

25. April 2003 habe wegen derselben Krankheit kein neuer Anspruch auf Krg bestanden, weil

der Kläger wegen derselben Krankheit weiterhin arbeitsunfähig und nicht erwerbstätig gewesen

sei oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Die Anrechnung des

sechsmonatigen Entgeltfortzahlungszeitraums auf den Krg-Bezug verstoße nicht gegen den

allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 Grundgesetz (Urteil vom 14. September 2006).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-



[Abs 2] Urteil und beruft sich auf Divergenz und auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits.



II



[Abs 3] Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozial-

gerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2

Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions-

zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgründe des

§ 160 Abs 2 Nr 2 und 1 SGG).

[Absatz 4] 1. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG beruft und

geltend macht, das LSG-Urteil sei vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

(BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) abgewichen, fehlt es an § 160a Abs 2 Satz 3 SGG



- 3 -



genügenden Darlegungen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss entscheidungs-

tragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchst-

richterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese mit-

einander unvereinbar seien (vgl zB BSG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - B 1 KR 43/04 B; BSG,

Beschluss vom 18. Juli 2005 - B 1 KR 110/04 B mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst

einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das

Recht angewendet hat (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f). An der Darlegung

eines vom LSG bewusst abweichend aufgestellten Rechtssatzes fehlt es. Die Beschwerde legt

lediglich dar, dass das LSG einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unter

Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 79, 224 = SozR 2200 § 180 Nr 46; 53, 313

= SozR 4100 § 168 Nr 12) verneint hat, nicht aber die von der Beschwerde für einschlägig

erachtete Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200

§ 385 Nr 6) zugrunde gelegt hat. Damit legt die Beschwerde indessen keine Divergenz im

Sinne eines bewussten Aufstellens abweichender Rechtssätze dar.



[Abs 5] 2. Die Beschwerde legt auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinrei-

chend dar. Den Darlegungserfordernissen an eine Grundsatzrüge genügt eine Nichtzulas-

sungsbeschwerde nur dann, wenn eine Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt wird, inwie-

fern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungs-

bedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a

Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

Die Beschwerde sieht die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob die Bestimmung des § 48

Abs 3 Satz 1 SGB V verfassungsgemäß ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit eine

Rechtsfrage hinreichend klar bezeichnet ist, obwohl die bloße Behauptung der Verfassungswid-

rigkeit einer Norm hierfür regelmäßig nicht genügt (vgl zB BSG, Beschluss vom 22. Juli 1993

- 11 BAr 5/92; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BVerfG SozR 1500 § 160a

Nr 45). Auch wenn man insoweit die Begründung zum Vorliegen einer Divergenz in die

Beschwerdebegründung für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache einbezieht, geht

die Beschwerde jedenfalls nicht hinreichend auf die Klärungsbedürftigkeit der Frage ein. Ist eine

Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich

nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160

Nr 51 S 52). Soll gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend gemacht

werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite

und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden bzw die Anforderun-

gen der Rechtsfrage umstritten ist (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Daran fehlt

es. Die Beschwerde nimmt schon nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Blick, die

bereits die Vorgängerregelung in § 189 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 385 RVO als

eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Leistungsrechts angesehen hat (vgl BSGE 56,

191 = SozR 2200 § 385 Nr 6). Zudem geht die Beschwerde nicht auf die Rechtsprechung ein,

wonach der Ausschluss von Doppelleistungen, der der Ruhensregelung in § 49 SGB V



- 4 -



zugrunde liegt, und an den § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V anknüpft, aus Gründen der Gleichbehand-

lung nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern geradezu als geboten angesehen werden kann

(vgl BSG SozR 3-2500 § 49 Nr 3 S 8 mwN). Schließlich setzt sich die Beschwerde auch nicht

damit auseinander, dass die von ihr selbst zitierte Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 92, 53,

71 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21) es als verfassungskonform ansieht, dass im

Sozialversicherungsrecht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einerseits Maßstab für die

Heranziehung zu Beiträgen ist, andererseits die durch den Versicherungsfall verursachte

Einbuße an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Maßstab für die Berechnung von Lohner-

satzleistungen ist. Fehlt es an einer durch den Versicherungsfall verursachten Einbuße an wirt-

schaftlicher Leistungsfähigkeit, ist - jedenfalls ohne eingehende, hier fehlende Darlegungen -

nicht ersichtlich, wieso Raum für Lohnersatzleistungen sein soll. Ebenso wenig ist ohne

entsprechende, hier nicht vorhandene Darlegungen ersichtlich, wieso derjenige, der volles

Arbeitsentgelt bezieht, beitragsrechtlich zu privilegieren wäre. Die Beschwerde geht auch nicht

darauf ein, dass vorliegend lediglich die Leistungs-, nicht aber die Beitragsseite betroffen ist.



[Abs 6] 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 3 SGG).



[Abs 7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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BSG, B 1 KR 128/09 B vom 21.01.2009, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 128/09 B
L 5 KR 100/08 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 5 KR 118/06 (SG Trier)

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter:

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10960 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2010 durch den
Präsidenten M., den Richter Dr. K. und die Richterin
Dr. B.
beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

- 2 -

Gründe:

I

[Abs 1]
Die 1957 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse versichert gewesene Klägerin, die an se-
kundär progredienter Multipler Sklerose leidet, ist mit ihrem Begehren auf Erstattung der ihr von
März 2005 bis 28.2.2009 entstandenen Kosten (132 Euro pro Quartal, insgesamt 2.112 Euro)
für das Mittel "Algonot plus" in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landes-
sozialgericht (LSG) hat die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil
zurückgewiesen und ua ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1
Fall 2 SGB V: Das hier betroffene Mittel unterfiele - wäre es ein Arzneimittel - mangels erforder-
licher arzneimittelrechtlicher Zulassung nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenver-
sicherung. Wäre "Algonot plus" dagegen als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel ein-
zustufen, scheitere die Leistungspflicht der Beklagten daran, dass solche Mittel grundsätzlich
nicht beansprucht werden könnten und dass die Bestandteile des Mittels nicht unter die Aus-
nahmeregelungen fielen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nach § 31 Abs 1
Satz 2 SGB V in den Arzneimittel-Richtlinien festgelegt habe. Leistungsrechtliche Er-
leichterungen kämen weder unter dem Blickwinkel eines sog Seltenheitsfalls noch unter
demjenigen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.12.2005
(BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) in Betracht; die Krankheit der Klägerin sei nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht als lebensbedrohlich einzustufen und
stehe einer solchen Krankheit auch nicht gleich. Ferner fehle es an einer nicht ganz fern
liegenden Aussicht auf eine positive Einwirkung des Mittels auf den Krankheitsverlauf (Urteil
vom 20.8.2009).

[Abs 2]
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-
Urteil.

II

[Abs 3]
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a
Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Re-
visionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGG.

[Abs 4]
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160
Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese
Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig

- 3 -

und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38;
BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die
Klägerin formuliert die Rechtsfrage, "ob die Arzneimittelrichtlinien den gesetzlichen An-
forderungen des § 34 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB V sowie § 92 Abs 2 Satz 2 SGB V entsprechen";
sie meint, die Vorgehensweise des GBA führe "zwangsläufig zu einem ... Systemversagen".
Damit werden die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung indessen
nicht erfüllt. Die Klägerin übersieht, dass sich das LSG in dem hier zu entscheidenden Fall -
anders als in dem Beschwerdeverfahren B 1 KR 127/09 B - gar nicht auf Ausnahmeindikationen
von der Verschreibungspflicht nach § 34 SGB V gestützt hat, sondern auf andere tatsächliche
und rechtliche Gesichtspunkte (fehlende Arzneimittelzulassung; fehlende Ausnahmeindikation
für Lebens- bzw Nahrungsergänzungsmittel nach § 31 Abs 1 Satz 2 SGB V). Damit aber fehlt
es schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage.

[Abs 5]
2. Die Klägerin macht als Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend, das LSG-
Urteil weiche vom Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005 (aaO) ab. Auch damit kann sie jedoch
nicht durchdringen. Um eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den Anforderungen des
§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG darzulegen, müssen nämlich entscheidungstragende abstrakte
Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem heran-
gezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenübergestellt und Ausführungen dazu
gemacht werden, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB Leitherer in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 15 ff, § 160 RdNr 10 ff,
jeweils mwN). Das Beschwerdevorbringen enthält darauf bezogen keine hinreichenden Aus-
führungen. Es wird schon nicht behauptet, dass das LSG (das dem BVerfG folgen wollte) einen
vom BVerfG abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, aus dem sich das Bedürf-
nis nach Herstellung von Rechtseinheit in einem Revisionsverfahren ergibt. Geltend gemacht
wird im Kern vielmehr nur, dass das LSG-Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung der Recht-
sprechung des BVerfG beruhe; dazu wird dann auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Klägerin verwiesen, welche abweichend von der Einschätzung des LSG das Kriterium der
besonderen Krankheitsschwere erfüllten (die wiederum erst Voraussetzung für eine grund-
rechtsorientierte Erweiterung des Leistungsspektrums auf der Rechtsfolgenseite wäre). Das
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dient indessen nicht dazu, die angezweifelte sach-
liche Richtigkeit der Begründung des LSG erneut durch das BSG umfassend überprüfen zu
lassen.

[Abs 6]
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

[Abs 7]
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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