Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Sonntag, 26. März 2017
LSG FSB, L 8 SO 116/09 B ER RG vom 31.08.2009, Bayerisches Landessozialgericht
L 8 SO 116/09 B ER RG

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

in dem Beschwerdeverfahren

- Antragsteller

gegen

Bezirk O... Sozialverwaltung, vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten, Ludwig-

Thoma-Straße 14, 93051 Regensburg



- Antragsgegner -



Beigeladen



Landkreis R., Grundsicherungs- und Sozialamt, vertreten durch das Land-

ratsamt R., vertreten durch den Landrat



wegen Anhörungsrüge gem. § 178 a SGG



erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München



am 31. August 2009



ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-

richt S. sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht S. und den

Richter am Bayer. Landessozialgericht K. folgenden



Beschluss:



I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22.07.2009 wird

zurückgewiesen.



II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.



Gründe:



I.



Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Hilfe zur Beschaffung

eines Kraftfahrzeuges, hilfsweise die Übernahme von Taxikosten für Krankenfahrten.



Mit Beschluss vom 22.07.2009 hat der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Regensburg vom 16.04.2009 zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Be-

schlusses wird verwiesen.



Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 03.08.2009 , eingegangen beim Baye-

rischen Landessozialgericht am 04.08.2009, Anhörungsrüge erhoben. Zusammenfassend

hat der Antragsteller insbesondere gerügt, dass der Senat trotz detaillierter Anleitung

durch den Antragsteller keine ausreichende Sachermittlung durchgeführt habe. So

habe der Senat willkürlich nicht alle Akten des Sozialgerichts Regensburg beigezogen

und daher übersehen, dass der Beschwerdeführer vor den Fahrten am 13.07.2009 eine

Genehmigung der Fahrtkosten durch die Krankenkasse beantragt habe. Ferner habe der

Senat bei der Aufklärung des Sachverhalts unzweckmäßige und unpräzise Fragen auf-

geworfen. Daneben werden über die gesetzliche Krankenversicherung des Antragstellers

trotz medizinischer Notwendigkeit nicht alle notwendigen Fahrt- und sonstigen Leistungen

gewährleistet. Ferner habe es der Senat versäumt, im Rahmen der Aufklärung die Frage

der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen durch

fachkundliche Stellungnahmen zu überprüfen. Darüber hinaus hat der Antragsteller Pro-

zesskostenhilfe für das Verfahren nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt.



Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom

03.08.2009 verwiesen.



Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Rüge ist insbesondere innerhalb einer

Frist von zwei Wochen (vgl. § 178a Abs. 2 S. 1 SGG) nach Kenntnis von der angeblichen

Verletzung des rechtlichen Gehörs in der gesetzlichen Form (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG)

erhoben worden.



Die Rüge ist aber nicht begründet. Die Anhörungsrüge dient nicht der Fortführung des

Verfahrens, sondern der Prüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf

rechtliches Gehör (vergleiche BSG, Beschluss vom 08.11.2008, B 2 U 5/06 C). Der An-

spruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) soll verhin-

dern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauf-

fassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruhen, zu denen sie sich nicht äußern

konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mitein-

bezogen wird. Dabei muss das Gericht jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen des

Beteiligten bescheiden. Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information.

Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigen-

bestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit

den Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfas-

sungsgerichts vom 30.04.2003, PbvU 1/02).



Der Senat hat die Übernahme der Taxikosten gegenüber dem Beigeladenen im Wesentli-

chen deshalb abgelehnt, da im Zeitpunkt der Entscheidung des Senat die Fahrten zu

den Arztterminen sichergestellt waren. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht,

wer die erforderliche Leistung von anderen erhält. Nach dieser Vorschrift besteht grund-

sätzlich eine Verpflichtung zur Selbsthilfe (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII,

2. Auflage, § 2, Rz. 7). Auf Nachfrage durch den Senat hat der Antragsteller mitgeteilt, er

habe für alle Arzttermine einen Pkw benutzt, ihm seine keine Kosten hieraus entstanden

und es wäre ihm nicht mehr erinnerlich, zu welche Terminen er selbst gefahren sei oder

zu welchen Terminen er von einer anderen Person gefahren wurde. Die Frage, wer den

Antragsteller zu den Arztterminen gefahren habe, wurde nicht beantwortet. Auf die Frage,

in welchem Verhältnis der Antragsteller zu der Person, die ihn gefahren habe stehe, hat er

mitgeteilt, dass er zu dieser ein „gutes Verhältnis“ habe. Aufgrund dieser Ausführungen

stand für den Senat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, das aufgrund des Nach-

ranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten

nicht besteht. Dies stellt sich als tragender Grund für die Ablehnung der Übernahme der

Taxikosten dar. Soweit der Senat weitere (ergänzende) Ausführungen insbesondere zur

Frage des Verhältnisses der gesetzlichen Krankenversicherung und Leistungen nach dem

SGB XII machte, sollten diese insbesondere dem Antragsteller und der zukünftigen Sach-

bearbeitung als Hinweis dienen. Eine Überraschungsenstscheidung beziehungweise ei-

ne Verletzung des rechtlichen Gehörs ist wegen der Angaben des Antragstellers insbe-

sondere im Schreiben vom 16.07.2009 nicht gegeben. Auf die vom Antragsteller in sei-

nem Beschwerdeschriftsatz vom 03.08.2009 niedergelegten Fragestellungen kam es auf-

grund der gesicherten Fahrten zum Arzt nicht an. Die Fragen in der Anfrage des Senats

vom 26.06.2009 waren allgemein verständlich formuliert und wurden vom Antragsteller

mit Schreiben vom 06.07.2009 beantwortet.



Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 73a Abs. 1 analog SGG

(i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftli-

chen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten

aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe , wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht willkürlich erscheint. Ist eine Vertretung

durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnte, wenn die Vertretung erforderlich erscheint

oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da

die Anhörungsrüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (siehe unter II.) musste
der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

S. S. K.

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Beweislast für den Zugang und Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
Gekürzte Chronologie der Petition
Beweislast für den Zugang und Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
07.01.2015
Kurzfassung der Petition

Petition an den Deutschen Bundestag (mit der Bitte um Veröffentlichung)

§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I Rechtssichere Mitteilungen an die Behörde

Wortlaut der Petition

Der Deutsche Bundestag wird gebeten Sorge zu tragen, dass es Leistungsempfängern rechtssicher und ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist, ihrer Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mit einer Mitteilung an die Behörde nachzukommen. Beispielsweise könnte dies durch folgende Anfügung als § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB I erreicht werden.

„Mitteilungen gelten als zugegangen, sobald sie in den Herrschaftsbereich der zuständigen oder einer zur Weiterleitung verpflichteten Behörde gelangen.“

Begründung

Bezieher von Sozialleistungen sind nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, richtig, vollständig und rechtzeitig mitzuteilen. Unterlassen sie dies vorsätzlich oder fahrlässig, so ist dies etwa gemäß § 404 Abs. 2
Nr. 26 SGB III eine Ordnungswidrigkeit. Weiter wird die Nichtmitteilung als Verletzung der Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 StGB gesehen und stellt somit Betrug im Sinne des § 263 StGB dar.
Es kommt also im Fall solchen Unterlassens regelmäßig nicht nur zu einer Aufhebung der Bewilligung und zur Rückzahlungspflicht für die zu Unrecht erhaltene Leistung, sondern es ist zusätzlich mit strafrechtlichen Konsequenzen wie Geld- oder Freiheitsstrafen zu rechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte ist die Pflicht des Empfängers von Sozialleistungen zur Mitteilung erst erfüllt, wenn die Mitteilung den für die Leistungsbewilligung zuständigen Sachbearbeiter des Leistungsträgers erreicht hat, siehe etwa Hanseatisches OLG 2. Strafsenat, II-104/03 vom 11.11.2003; OLG München, 4 St RR 159/07 vom 31.10.2007; OLG Köln, Ss 470/02 vom 17.12.2002.

Es ist für einen Leistungsempfänger im allgemeinen jedoch nicht möglich, überhaupt festzustellen, wer der zuständige Bedienstete ist, geschweige denn mit diesem in Kontakt zu treten oder diesem eine Meldung so zukommen zu lassen, dass der Zugang bei diesem später zweifelsfrei nachweisbar ist. Bei vielen Behörden
gelangt der Bürger überhaupt nur bis zur „Kundentheke“ oder telefonisch bis zur „Hotline“. Schon ein Anspruch auf Durchwahlnummern besteht nicht, siehe OVG Nordrhein-Westfalen Urteil 8 A 2429/14 vom 16.06.2015. Es ist somit oft schon unmöglich, Mitteilungen überhaupt an den befassten Bediensteten der Behörde zu adressieren, geschweige denn sicherzustellen, dass sie diesen gezielt erreichen.
Die Bürger erwarten von Staat und Verwaltung zu Recht qualitativ hochwertige Leistungen und eine zügige, serviceorientierte, effektive und effiziente Aufgabenerledigung, vergleiche Stellungnahme der Bundesregierung, Bt.Drs 16/6785, Seite 5. Es kann daher den Behörden zugemutet werden, intern dafür zu sorgen, dass Mitteilungen dem zuständigen Mitarbeiter zeitgerecht und vollständig zugehen. Die Folgen etwaiger Fehlleistungen in diesem Bereich hat die Behörde zu tragen, statt sie auf den Bürger abzuwälzen.

Schreiben des Petitionsausschusses vom 20.10.2015

Berlin, 20. Oktober 2015
Bezug: Ihr Schreiben vom
7. Oktober 2015

Sozialversicherung
Pet 3-18-11-820-025762 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)

Sehr geehrter Herr ...,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition mit der ID-
Nummer 61439. Damit möchten Sie eine Ergänzung der
Vorschrift § 60 Erstes Buch sozialgesetzbuch (SGB I) erreichen.

Die inhaltliche Prüfung Ihrer Eingabe beginnt zunächst damit,
dass der Ausschussdienst von dem für Ihr Anliegen fachlich
zuständigen Bundesministerium eine Stellungnahme anfordert.
Sobald der Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser
Stellungnahme aufgeklärt und die Rechtslage beurteilt ist,
erhalten Sie weitere Nachricht.

Um Petitionen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
sachgerecht präsentieren zu können, müssen sie bestimmten
Erfordernissen entsprechen, die in den Verfahrensgrundsätzen
des Petitionsausschusses als Voraussetzung für eine
Veröffentlichung niedergelegt sind.

Ihre Petition lässt erkennen, dass Sie offensichtlich von falschen
Voraussetzungen ausgegangen sind, denn es ist nicht gesetzlich
vorgesehen, dass Mitteilungen an die Behörde an die dort
zuständige Bearbeiterin bzw. den dort zuständigen Bearbeiter zu
richten sind.

Daher scheidet eine Veröffentlichung nach Nr. 3 Buchstabe f) der
„Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen“
gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze (veröffentlicht
unter www.bundestag.de/petition) aus.

Damit ist keine Bewertung Ihres Anliegens verbunden. Das
Ergebnis des Petitionsverfahrens hängt allein vom Inhalt der
Petition ab und nicht von einer möglichen Zahl von
Unterstützern oder Gegnern. Ihre Petition wird so sorgfältig und

Seite 2

gründlich geprüft wie jede andere an den Deutschen Bundestag
gerichtete Eingabe.

Bitte teilen Sie dem Petitionsausschuss Änderungen des
Sachverhaltes oder Ihrer Anschrift unter dem angegebenen -
leicht geänderten - Aktenzeichen mit.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des
Datenschutzes gespeichert und verarbeitet. Dazu gehört im
Regelfall auch, dass Ihre Petition mit allen von Ihnen gemachten
- auch personenbezogenen - Angaben dem zuständigen Ressort
der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet wird.

Mit freundlichen Grüßen
Schreiben des Petitionsausschusses vom 15.12.2015

Berlin, 15. Dezember 2015
Bezug: Mein Schreiben vom
20. Oktober 2015

Sozialversicherung
Pet 3-18-11-820-025762 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)

Sehr geehrter Herr ...,

anliegend übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte
Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMAS) mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Im Hinblick auf die Ausführungen des BMAS zu dem von Ihnen
vorgebrachten Anliegen bitte ich um Mitteilung, sofern noch
weitere Punkte aufklärungsbedürftig sind.

Falls Sie sich nicht mehr äußern sollten, geht der
Ausschussdienst davon aus, dass Ihr Petitionsverfahren als
abgeschlossen angesehen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Schreiben des BMAS vom 03.12.2015

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bonn, 3. Dezember 2015 .

Sozialgerichtsbarkeit

Eingabe des Herrn ... vom 07. Oktober 2015
Ihr Schreiben vom 20. Oktober 2015
Pet 3-18-11-820-025762

Zu der o. a. Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:

Mit der Eingabe schlägt der Petent die Einführung folgender Zugangsregelung in den § 60
Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB l) vor: „Die Mitteilungen gelten als
zugegangen, sobald sie in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen oder einer zur
Weiterleitung verpflichteten Behörde gelangen“.

Diese vom Petenten vorgeschlagene Änderung wird nicht befürwortet, da der Vorschlag
bereits das geltende Recht darstellt und kein Änderungsbedarf besteht.

Beim Zugang der Mitteilung an die Behörde gilt der allgemeine Grundsatz nach § 130
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach diesem Grundsatz gilt eine Willenserklärung bzw.
eine Mitteilung zugegangen, wenn diese so in den Machtbereich des; Empfängers gelangt
ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Für
die Erfüllung des Zuganges ist grundsätzlich das Gelangen in den Machtbereich der
zuständigen Behörde entscheidend, nicht die Kenntnisnahme durch den zuständigen
Mitarbeiter der Behörde. Eine genauere Adressierung des zuständigen Bediensteten der
Behörde ist für den Zugang grundsätzlich nicht erforderlich.

Bei den vom Petenten zitierten Entscheidungen handelt es sich um Urteile der
ordentlichen Gerichte in strafrechtlichen Prozessen. Dabei ging es weniger um eine
Problematik im Zusammenhang mit der Zugangsregelung, sondern primär um den
strafrechtlichen Betrugstatbestand der „Täuschung“ durch Unterlassen (§§ 263,13
Strafgesetzbuch).

Die Mitteilungspflicht ist Teil einer effektiven Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers
(§ 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I). Der Zweck einer Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht‚ auf
welche im strafrechtlichen Verfahren unter den Tatbestandsmerkmalen „Unterlassen
durch Täuschung“ (§ 263 StGB) und „Garantenpflicht“ (§ 13 StGB) Bezug genommen
wird, besteht darin, bei der Behörde unzutreffende Tatsachen zu berichtigen. An der
Erfüllung dieser Aufklärungspflicht bestehen im strafrechtlichen Verfahren Zweifel, wenn
die zuständige Behörde trotz (erstmaliger) Mitteilung durch den Leistungsempfänger -
irrtümlicherweise - weiterhin Zahlungen leistet und der Leistungsempfänger bei Kenntnis
von diesen zu Unrecht erfolgenden Leistungen untätig bleibt. Zur Erfüllung der
Aufklärungspflicht und zur Abwendung der Strafbarkeit des Betruges nach dem
Strafgesetzbuch hat der Leistungsempfänger die Mitteilung auf geeigneter Form
gegebenenfalls zu wiederholen, wenn es nah liegt bzw. der Leistungsempfänger erkennt,
dass seine Mitteilung die zuständige Behörde oder zumindest den zuständigen
Bediensteten nicht erreicht hat; dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitteilung aufgrund
eines behördeninternen Versehens den zuständigen Mitarbeiter der Behörde nicht
erreichte. Der Leistungsempfänger erhält in dem beschriebenen Fall Leistungen, die ihm
nicht zustehen. Ein solcher Irrtum ist aufgrund der Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1
Nr. 2 SGB I aufzuklären und zwar im erforderlichen Fall durch mehrmalige Mitteilungen in
geeigneter und zumutbarer Form.

Ein Bedarf zur Gesetzesänderung besteht aus oben genannten Gründen nicht.

Die Petition sowie eine Kopie dieses Schreibens sind, beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Schreiben an den Petitionsausschuss vom 28.12.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Petent dankt für die Übersendung des Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 03.12.2015. Indes entspricht die dort dargelegte Sicht nicht der Realität, sondern es verhält sich, wie der Petent bereits dargelegt hat. Er hält sein Anliegen daher vollumfänglich aufrecht und bittet um Entscheidung hierüber.

Das BMAS teilt mit

Mit der Eingabe schlägt der Petent die Einführung folgender Zugangsregelung in den § 60 Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vor: „Die Mitteilungen gelten als zugegangen, sobald sie in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen oder einer zur Weiterleitung verpflichteten Behörde gelangen“.

Wie unschwer aus der Petition zu ersehen ist, ist das Anliegen des Petenten

Der Deutsche Bundestag wird gebeten Sorge zu tragen, dass es Leistungsempfängern rechtssicher und ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist, ihrer Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mit einer Mitteilung an die Behörde nachzukommen.
Bei dem vom BMAS wiedergegebenen Satz handelt es sich, wie ebenfalls durch Lesen der Petition unmittelbar klar ist, um einen beispielhaften Vorschlag. Die Petition ist als öffentliche Petition zur Diskussion im Internetforum des Petitionsausschusses angelegt und dementsprechend die konkrete Beispielformulierung als Ausgangspunkt für eine dortige konstruktive Diskussion. Weitere Beispiele könnten etwa Gesetzesergänzungen auch an anderen Orten sein, zum Beispiel

Die Behörde hat sich Kenntnis zuschreiben zu lassen, sobald eine Mitteilung in ihren Zuständigkeitsbereich oder den einer zur Weiterleitung verpflichteten Behörde gelangt.

Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt ...“

oder auch weitere, komplexere Lösungen. Selbstverständlich steht es dem Gesetzgeber beispielsweise auch frei den gesamten Bereich der Mitteilungspflicht und der Frage, wie Unterlagen einem Träger nach dem SGB rechtssicher zugestellt werden können, neu zu regeln. Hier könnten an mehr als einer Stelle Verbesserungen vorgenommen werden, jedoch dürfte dieses Thema zu breit für den Rahmen einer öffentlichen Petition sein, so dass sich der Petent auf die Verbesserung in einem Teilpunkt konzentriert hat.

Insbesondere steht es dem Gesetzgeber selbstverständlich frei im Rahmen einer umfassenderen Neuregelung etwa auch eine Art „wiederholter Mitwirkungspflicht“ einzuführen, wie sie das BMAS anscheinend sieht. Eine solche besteht indes derzeit nicht, unbeschadet dessen, ob in Einzelfällen ein Betroffener durch solches Handeln an anderer Stelle die freie richterliche Beweiswürdigung möglicherweise dahin beeinflussen hätte können, eine günstigere Überzeugung zu finden und ein günstigeres Urteil zu fällen.
Es ist sehr leicht zu sehen, dass es auf die Möglichkeit, die Mitteilung zu wiederholen höchstens in zweiter Linie ankommt. Hierzu betrachte man etwa den Fall, dass der Leistungsempfänger durch glücklichen Zufall tatsächlich in der Lage ist, den Zugang der Mitteilung beim zuständigen Bediensteten nachzuweisen. Die vorliegenden Entscheidungen gründen sich rechtlich auf die Nichtkenntnis der Behörde, hätte der Angeklagte also den Zugang seiner Mitteilung beim zuständigen Mitarbeiter nachweisen können, so wäre er aus der Rechtssicht des Gerichts unmittelbar freizusprechen gewesen, einer wiederholten Mitteilung hätte es nicht bedurft. Das Gericht hätte weitere Entlastungsgründe nicht prüfen müssen. Schon daraus ergibt sich klar, dass es darauf ankommt, den Zugang beim zuständigen Bediensteten nachzuweisen, also die Rechtslage so ist, wie sie der Petent beschrieben hat.

Das BMAS teilt weiter mit

Eine genauere Adressierung des zuständigen Bediensteten der Behörde ist für den Zugang grundsätzlich nicht erforderlich.

Es geht nicht (nur) um die „genauere Adressierung des zuständigen Bediensteten“ sondern um dessen Kenntnis der Mitteilung. Der Bürger, der sich sicher sein will, seinen Pflichten entsprochen zu haben, kann dies nach der herrschenden Rechtsprechung nur indem er den Zugang beim zuständigen Bediensteten nachweist. Diesen Zustand hält der Petent für untragbar und daher dringend änderungsbedürftig.

Soweit das BMAS erklärt, dass Mitteilungen „gegebenenfalls zu wiederholen“ sind und hierzu ausführt, ist dies eben nur gegebenenfalls überhaupt von Relevanz. Dies ist ein anderer Aspekt des Falls ändert aber nichts daran, dass der Verurteilung die Rechtsauffassung zugrunde liegt, dass nur der Nachweis des Zugangs beim zuständigen Bediensteten ausreichend ist. Ohne diese Rechtsauffassung zugrunde zu legen, wäre von vorneherein keine Pflichtverletzung erkennbar, womit nicht einmal im Ansatz erkennbar wäre, worauf sich eine Verurteilung stützen könnte.

Die Darlegung des BMAS illustriert nur, dass auch wenn der direkte Beweis des Zugangs beim Sachbearbeiter nicht gelingt, ein Freispruch aus anderen Gründen grundsätzlich möglich ist, etwa Mangel an Vorsatz. Das ist natürlich völlig unbestritten, tut aber hier nichts zur Sache. Es ist im Strafprozess nicht unüblich, dass eine Reihe von möglichen Gründen für einen Freispruch zu prüfen ist, von denen letztlich einer ausreicht um tatsächlich zum Freispruch zu gelangen. Die Petition wendet sich selbstverständlich nicht dagegen, dass die Gerichte pflichtgemäß alle möglicherweise einen Freispruch verursachenden Gründe mit Sorgfalt prüfen, sondern gegen die Rechtsauffassung im Punkte des Zugangsnachweises. Die vom Petenten angeführten Beispiele belegen seine Behauptung, dass im Konfliktfall nach herrschender Ansicht nur der Nachweis des Zugangs beim zuständigen Bediensteten ausreicht. Dies liegt völlig klar zu Tage und eine etwaige gegenteilige Meinung des BMAS wäre schlicht kontrafaktisch.

Dass ein aus der Praxis gegriffener Beispielfall auch andere Aspekte hat, als jene weswegen er zum Nachweis der behaupteten Tatsache geeignet ist, ist zu erwarten. Dies für sich beeinträchtigt die Eignung als Nachweismittel nicht. Es ist indes zur Klärung des ursprünglichen Themas selten sinnvoll, einen anderen Aspekt des Beispielfalls herauszugreifen und stattdessen diesen zu diskutieren.

Die Ausführungen des BMAS sind, unabhängig davon, dass sie rechtlich unzutreffend sind, irrelevant für die Frage, die die Petition aufwirft. Da es in der Praxis häufig unmöglich oder mit gerade von Bedürftigen schwer zu schulternden Kosten verbunden sein wird, den Ansprüchen der OLG zu genügen, lautet diese letztlich, ob man sämtlichen Leistungsberechtigten jegliche Möglichkeit entziehen will, einer ihnen auferlegten Pflicht in klarer und geordneter Form abschließend nachzukommen. Derzeit ist die Rechtslage so, dass jeder der nicht den Beweis des Zugangs beim zuständigen Bediensteten führen kann sich jederzeit, auch im Nachhinein, vorhalten lassen muss, seine Pflicht verletzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob sich viele der Betroffenen dieses Damoklesschwerts überhaupt bewusst sind.

Die Rechtsauffassung der Gerichte ist eindeutig, siehe etwa Leitsatz 1 des Hanseatischen OLG 2. Strafsenat, II-104/03 vom 11.11.2003

Die Pflicht des Empfängers von Sozialleistungen zur Mitteilung von Änderungen der leistungserheblichen Verhältnisse (hier: Arbeitsaufnahme) nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I ist erst erfüllt, wenn die Mitteilung den für die Leistungsbewilligung zuständigen Sachbearbeiter des Leistungsträgers erreicht hat.

Der Petent hebt nochmals hervor, dass sein Petitionsbegehren ist

... dass es Leistungsempfängern rechtssicher und ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist, ihrer Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mit einer Mitteilung an die Behörde nachzukommen.
und er gegenüber allen geeigneten Vorschlägen hierfür offen ist. Alternativ könnte etwa die Behörde gesetzlich verpflichtet werden, dem Leistungsempfänger innerhalb kurzer Frist Eingang und Kenntnis der Änderungsmitteilung zu bestätigen. Dies schafft klare Verhältnisse. Trifft diese nicht ein, so weiß er, dass er seiner Pflicht noch nicht genügt hat, trifft sie aber ein, so kann er durch Vorlegen dieser Bestätigung beweisen mitgeteilt zu haben.

Soweit das BMAS den Beispielfall diskutiert, und darauf hinweist, es wären nicht zustehende Leistungen bezogen worden, könnte man auch darauf hinweisen dass der Zugang bei der Behörde nachweisbar war, diese aber rechtswidrig die Zahlung nicht eingestellt hat. Hätte sie dies pflichtgemäß getan, wäre strafrechtlich relevantes Verhalten überhaupt nicht erst entstanden. Von einer qualitativ hochwertigen Leistung und effektiven und effizienten Aufgabenerledigung wie sie die Bundesregierung dem Bürger zusichert kann also hier gerade nicht die Rede sein. Dennoch hat der Bürger alleine alle Konsequenzen zu tragen. Für die vorliegende Petition ist dies jedoch nicht relevant.

Soweit die Gerichte von einer Pflicht zur Wiederholung sprechen, etwa OLG München, 4 St RR 159/07 vom 31.10.2007

Der Leistungsempfänger hat dann die Pflicht, die Mitteilung in geeigneter Form zu wiederholen und auf diese Weise zu gewährleisten, dass der zuständige Bedienstete von den veränderten Umständen unverzüglich Kenntnis erhält.

handelt es sich um die Beschreibung des vom Leistungsberechtigten geforderten Realakts, der aus seiner Sicht bereits mitgeteilt hat; aus Sicht des Behördenmitarbeiters, der die erste Mitteilung nicht erhalten hat, liegt ja gerade keine Wiederholung vor. Das Gericht spricht hier also nicht von einer (kompletten) Mitteilung im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Eine solche hat nach der Rechtsauffassung der Gerichte ja gerade nicht stattgefunden, sonst wäre der Leistungsbezieher seiner Pflicht ja nachgekommen und damit einer Verurteilung die Basis entzogen. Daher kann sie schlechterdings (noch) nicht wiederholt werden.

Auch das OLG München weicht offenkundig nicht von der Rechtsprechung ab, dass es auf den Zugang beim zuständigen Bediensteten ankommt

Gehen daher in einem solchen Fall weiter Zahlungen der Behörde bei dem Leistungsempfänger ein, so liegt es nahe, dass die Mitteilung die Behörde oder zumindest den zuständigen Bediensteten nicht erreicht hat. … Hierfür spielt es keine Rolle, auf welchen Umständen die irrigen Vorstellungen des verfügenden Behördenmitarbeiters beruhen, ob also der Steuerberater den ihm vom Angeklagten erteilten Auftrag nicht ausgeführt hat, oder ob er dies zwar getan hat, jedoch die Mitteilung an einen anderen Behördenangehörigen gelangte und aufgrund eines behördeninternen Versehens nicht den zuständigen Mitarbeiter erreichte.

Im Übrigen beruht das Urteil des OLG München möglicherweise darauf, dass für entlastenden Vortrag die Frist des § 345 Abs. 1 StPO h versäumt wurde. Dies ist für das Petitionsanliegen allerdings gleichermaßen irrelevant wie die vom BMAS herangezogenen Falldetails.

Im Übrigen weist der Petent darauf hin, dass parallel zu dieser Entwicklung, die Leistungsberechtigten eine nicht mehr zu schulternde Last zur Beweisführung aufbürdet, im spiegelbildlichen Fall die förmlichen Anforderungen an Jobcenter oder eine Optionskommune zur Darlegung, dass ein Leistungsempfänger Kenntnis einer Pflicht hatte und bei deren Verletzung folglich zu sanktionieren ist, auf ein Minimum reduziert wurden. So lauten etwa § 31 SGB II derzeit

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ...

und § 32 SGB XII

Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis …

wozu die BT‑Drs. 17/3404, Seite 111 erläutert

Künftig kann eine Pflichtverletzung im Sinne der Vorschrift auch vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte die Rechtsfolgen seines Verhaltens kannte. Der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht geführt werden.

das heißt es bedarf keinerlei förmlicher Unterrichtung mehr, womit die Behörde von solch kostenträchtiger und komplexer Mühsal wie etwa der Aushändigung einer Informationsbroschüre entlastet wird, wenn nur irgendwie nahegelegt werden kann, dass der Leistungsempfänger Kenntnis besitzen konnte.
Beschluss des Petitionsausschusses vom 20.02.2017

Berlin, 20. Februar 2017

Bezug: Ihre Eingabe vom

7. Oktober 2015; Pet 3-18-11-820—

025762

Anlagen: 1


Sehr geehrter Herr ...,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am

16. Februar 2017 beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen.



Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses

(BT—Drucksache 18/ 10996), dessen Begründung beigefügt ist.



Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das

Petitionsverfahren beendet.



Mit freundlichen Grüßen

Kersten Steinke



— 48 - Prot. Nr. 18/76



Pet 3-18-11-820-025762



Sozialversicherung



Beschlussempfehlung



Das Petitionsverfahren abzuschließen.



Begründung



Der Petent möchte eine Ergänzung der Vorschrift des § 60 des Ersten Buches Sozi-

algesetzbuch erreichen.



Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass es Leistungsempfängern ermög-

licht werden müsse, rechtssicher und ohne zusätzlichen Aufwand ihrer Mitteilungs-

pflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) mit einer

Mitteilung an die Behörde nachzukommen. Dies könnte beispielsweise dadurch er-

reicht werden, dass § 60 Abs. 2 SGB I mit folgendem Satz ergänzt werde: „Mitteilun-

gen gelten als zugegangen, sobald sie in den Herrschaftsbereich der zuständigen

oder einer nur zur Weiterleitung verpflichteten Behörde gelangen“. Bezieher von So-

zialleistungen seien nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, eine Änderung in den

Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Sozialleistung erheblich sei,

richtig, vollständig und rechtzeitig mitzuteilen. Unterließen sie dies vorsätzlich oder

fahrlässig, so gelte dies als Ordnungswidrigkeit. Es komme also im Fall eines sol-

chen Unterlassens regelmäßig nicht nur zur Aufhebung der Bewilligung und zu einer

Rückzahlungspflicht der zu Unrecht erhaltenen Leistung, sondern es sei zusätzlich

mit strafrechtlichen Konsequenzen wie Geld- oder Freiheitsstrafen zu rechnen. Zu-

dem sei die Pflicht des Empfängers von Sozialleistungen zur Mitteilung erst erfüllt,

wenn die Mitteilung den für die Leistungsbewilligung zuständigen Sachbearbeiter des

Leistungsträgers erreicht habe. Der Nachweis des Zugangs sei für einen Leistungs—

empfänger nicht realisierbar. Bei vielen Behörden gelange der Bürger überhaupt nur

bis zur „Kundentheke“ oder telefonisch bis zur „Hotline“. Auf die weiteren Ausführun—

gen in der Petition wird verwiesen.



- 49 - Prot. Nr. 18/76



noch Pet 3—18-11—820-025762



Der Ausschuss hat der Bitte des Petenten um Veröffentlichung seiner Petition nicht

entsprochen. Die Ablehnungsgründe wurden dem Petenten mit Schreiben vom 20.

Oktober 2015 mitgeteilt. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegen-

heit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Die hierzu verfasste Stei-

lungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dem Peten-

ten mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 übersandt worden. Hiergegen hat sich

der Petent gewandt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter

Einbeziehung der seitens der Bundesregierung genannten Aspekte wie folgt dar:



Wie das BMAS in der Stellungnahme richtigerweise ausführt, gilt beim Zugang der

Mitteilung an die Behörde der allgemeine Grundsatz nach § 130 Bürgerliches Ge-

setzbuch (BGB). Nach diesem Grundsatz gilt eine Willenserklärung bzw. eine Mittei-

lung als zugegangen, wenn diese so in den Machtbereich des Empfängers gelangt

ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Für die Erfüllung des Zuganges ist grundsätzlich das Gelangen in den Machtbereich

der zuständigen Behörde entscheidend und nicht die Kenntnisnahme durch den zu-

ständigen Mitarbeiter der Behörde. Eine genauere Adressierung des zuständigen

Bediensteten der Behörde ist für den Zugang grundsätzlich nicht erforderlich. Soweit

der Petent in diesem Zusammenhang einen Zugangsnachweis fordert, bleibt es je-

dem Leistungsempfänger unbenommen, von der Behörde im konkreten Einzelfall zu

verlangen, dass eine Empfangsbestätigung über den Erhalt von Angaben im Sinne

des § 60 Abs.1 Nr. 2 SGB I ausgestellt wird. Die Behörde entscheidet dann, in wel—

cher Weise diesem Verlangen Rechnung getragen wird. In aller Regel kann der Be-

troffene auf diesem Wege im Streitfall rechtssicher den Nachweis der Erfüllung sei-

ner Mitwirkungspflichten erbringen. Diese Verfahrensweise ist aus Sicht des Petiti-

onsausschusses auch sachgerecht, da eine Empfangsbestätigung jeder per Telefon,

E-Mail, postalisch oder persönlich eingehenden Information zu einem unverhältnis-

mäßig hohen Verwaltungsaufwand führen würde. Ergänzend merkt der Petitionsaus-

schuss an, dass auch jeder in persönlichen Angelegenheiten mit einem Ansprech-

partner der Behörde vereinbarte Termin für die Übergabe von Unterlagen mit der Bit-



— 50 - Prot. Nr. 18/76



noch Pet 3-18-11-820-025762



te genutzt werden kann, dass diese Übergabe entsprechend bestätigt wird. Für die

Job—Center gilt, dass die bei einem vereinbarten Termin getroffenen Feststellungen

durch die Sachbearbeitung in den IT—Verfahren und bei leistungsrelevanten Unterla-

gen in der Leistungsakte zu dokumentieren sind. Der Betroffene hat das Recht, zur

Klärung von Unklarheiten Akteneinsicht nehmen und kann sich auf diesem Wege

davon überzeugen, dass die entsprechenden Feststellungen dokumentiert wurden.



Grundsätzlich ist die Mitteilungspflicht Teil einer effektiven Mitwirkungspflicht des

Leistungsempfängers (§ 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I). Der Zweck einer Mitwirkungs- und

Mitteilungspflicht, auf welche im strafrechtlichen Verfahren unter den Tatbestands-

merkmalen „Unterlassen durch Täuschung" (§ 263 Strafgesetzbuch) und „Garanten—

pflicht" (§ 13 Strafgesetzbuch) Bezug genommen wird, besteht darin, bei der Behör-

de unzutreffende Tatsachen zu berichtigen. An der Erfüllung dieser Aufklärungs-

pflicht bestehen im strafrechtlichen Verfahren Zweifel, wenn die zuständige Behörde

trotz (erstmaliger) Mitteilung durch den Leistungsempfänger — irrtümlicherweise —

weiterhin Zahlungen leistet und der Leistungsempfänger bei Kenntnis von diesen zu

Unrecht erfolgenden Leistungen untätig bleibt. Zur Erfüllung der Aufklärungspflicht

und zur Abwendung der Strafbarkeit des Betruges nach dem Strafgesetzbuch hat der

Leistungsempfänger die Mitteilung auf geeigneter Form gegebenenfalls zu wiederho—

len, wenn es nahe liegt bzw. der Leistungsempfänger erkennt, dass seine Mitteilung

die zuständige Behörde oder zumindest den zuständigen Bediensteten nicht erreicht

hat; dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitteilung aufgrund eines behördeninternen

Versehens den zuständigen Mitarbeiter der Behörde nicht erreichte. Der Leistungs-

empfänger erhält in dem beschriebenen Fall Leistungen, die ihm nicht zustehen. Ein

solcher Irrtum ist aufgrund der Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB 1

aufzuklären und zwar im erforderlichen Fall durch mehrmalige Mitteilungen in geeig-

neter und zumutbarer Form.



— 51 — Prot. Nr. 18/76



noch Pet 3—18-11-820-025762



Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine Not—

wendigkeit, das gesetzgeberische Anliegen des Petenten zu unterstützen. Er emp-

fiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht ent—

sprochen werden konnte.

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SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016, Sozialgericht Regensburg
Beglaubigte Abschrift

S 9 SO 5/15

SOZIALGERICHT REGENSBURG

In dem Rechtsstreit

— Kläger -

Proz.-Bev.:

gegen

— Beklagter —

erlässt der Vorsitzende der 9. Kammer, Richter am Sozialgericht , ohne
mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2016 folgenden
Beschluss:

I. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tra-
gen.

II. Die Beschwerde ist ausgeschlossen.

-2— S 9 SO 5/15

Gründe:

Der Kläger begehrte ursprünglich in der Hauptsache die Verbescheidung eines Antrags
auf Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien.

Mit Telefax vom 26.07.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten, über seinen „Antrag
auf Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien gegen angemessene Kostenerstattung,
im Umfang wie es sich aus seinem Schreiben vom 28.08.2012, 24.12.2012, 01.01.2013
und vom 25.08.2013 sowie seinem Schreiben vom 13.06.2014 an das Sozialgericht Re—
gensburg zum Verfahren S 16 SO 61/13 ergebe, nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent-
scheiden.“

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Telefax vom 31.12.2014 an seinen Antrag vom
26.07.2014 auf Ermessensentscheidung (sowie „in Zweitschrift“ am 01.09.2014) erinnerte,
„weil er noch keine Entscheidung sowie eine sonstige Nachricht hierüber erhalten habe“,
hat der Kläger am 09.01.2015 wegen Nichtbescheidung seines Antrags vom 26.07.2014
Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 09.02.2015 hat das Sozialgericht die vom Kläger beantragte Bewilli—
gung von Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt. Auf die hiergegen
eingelegte Beschwerde hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom
15.07.2016, Az. L 8 SO 57/15 B PKH, den Sozialgerichtsbeschluss vom 09.02.2015 auf-
gehoben und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt. In
den Gründen heißt es auszugsweise, dass es jedenfalls im Zeitraum 26.01.2015 bis
09.02.2015 nicht unvertretbar gewesen sei, Untätigkeit des Beklagten anzunehmen und
jedenfalls für diesen Zeitraum eine hinreichende Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage an—
genommen werden könne.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.08.2016 erklärt der Kläger das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt. Er meint, dass der Beklagte durch seine Untätigkeit Anlass zur
Klageerhebung gegeben habe und beantragt gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 SGG,
eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten.

—3— S 9 SO 5/15

Der Beklagte stellt keinen Antrag

und äußert sich auch nicht zur beantragten Kostenentscheidung.

Im Übrigen wird Bezug auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte genommen.

Endet ein Verfahren anders als durch Urteil, nämlich wie hier durch als Rücknahme aus-
zulegende Erledigungserkiärung, so entscheidet gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialge-
richtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang
die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Vorliegend hat der Kläger eine Kos—
tenentscheidung beantragt und das Verfahren hat sich anders als durch Urteil, nämlich
durch Rücknahme, erledigt.

Diese Kostenentscheidung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach—
und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht
sowohl Raum für die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Antrags im Zeitpunkt
der Erledigung der Hauptsache als auch der Gründe, die zur Klageerhebung sowie zur
Erledigung geführt haben (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 11. Auflage, § 193 Rn. 13). Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage gilt zudem, dass
der Kläger in der Regel keinen Kostenersatz erhält, wenn die Klage vor Ablauf der Sperr—
frist erhoben wurde und vor Ablauf der Sperrfrist auch ein entsprechender Verwaltungsakt
ergeht, demgegenüber aber der Beklagte grundsätzlich die außergerichtlichen Kosten der
Klägers zu erstatten hat, sofern die Klage nach den in § 88 SGG genannten Sperrfristen
erhoben wurde, sofern nicht der Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit
hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hatte oder er ihr bekannt war (Leitherer in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 193 Rn. 13c).

Ausgehend von einem am 26.07.2014 beim Beklagten eingegangenem Antrag des Klä-
gers, war die sechsmonatige Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 09.01.2015 noch
nicht abgelaufen. Allerdings teilte der Beklagte erst mit Ablauf der Sechsmonatsfrist am
26.01.2015 mit Schreiben vom 09.02.2015 mit, dass dem Kläger die gewünschten Auszü-
ge aus der Verwaltungsakte in Kopie zur Verfügung gestellt würden, sobald der Kläger
mitteilte, welche Teile er kopiert haben wolle.

-4- S 9 SO 5/15

Vor diesem Hintergrund entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Hälfte der
außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Der Ausschluss der Beschwerde ergibt sich aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.

Der Vorsitzende der 9. Kammer

Richter am Sozialgericht

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1 BVR 2124/09 vom 30.09.2009
Ausfertigung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

-1 BVR 2124/09 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz
vom 27. Juli 2009 - S 5 AS 1770/09 —‚

b) den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz
vom 28. Mai 2009 - S 10 AS 3718/08 ER -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin H...
und die Richter G... ,
K...
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. September 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat kei-
ne hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht bereits der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser Grundsatz fordert
über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerde—
führer die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur
der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu
verhindern (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70>; BverfGK 10, 265
<267>). Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache
grundsätzlich geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsversto-
ßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen
(vgl. BVerfGE 79,275 <279>; 86, 15 <22>; 104, 65 <70 f.>; BVerfGK 10, 265
<267 f.>). Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen im Verfahren des einst-
weiligen Rechtsschutzes können nur in Ausnahmefällen zulässigerweise mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGK 10, 227 <230>). Die
Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren durchzuführen, entfällt allerdings, wenn
dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>;
104,65 <70 f.>; BVerfGK 5, 237 <241>).

Eine solche Unzumutbarkeit ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere folgt sie
nicht ohne weiteres aus dem Umstand, dass die dem Beschwerdeführer gewähr-
ten Leistungen wiederholt nach § 31 SGB II abgesenkt worden sind. Es kommt
vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an. Dabei muss auch Berücksichtigung fin—
den, ob es um Leistungen für die Gegenwart (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>) oder für
die Vergangenheit geht. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, dass hier ein
Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist, obwohl der Be-
schwerdeführer Leistungen lediglich für die Vergangenheit begehrt.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen auch nicht hinreichend begründet
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie zeigt die Möglichkeit einer Grundrechts—
verletzung nicht substantiiert auf und setzt sich insbesondere mit dem Umfang des
aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf vorläufigen Rechtsschutz nicht
auseinander. Zwar gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Gewährung vorläufigen Rechts—
schutzes durch die Fachgerichte in Fällen, in denen ansonsten schwere und un-
zumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Ent-
scheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>;
BVerfGK 5, 237 <241>)‚ bzw. in denen eine erhebliche und nicht wiedergutzuma—
chende Verletzung von Grundrechten drohen würde (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.>;
94, 166 <216>). Dies schließt aber gerade nicht aus, dass auch die Fachgerichte
im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens berücksichtigen, dass um
Leistungen für die Vergangenheit gestritten wird.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

H... G... K...

Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Bundessverfassungsgerichts

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