Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Sonntag, 17. Mai 2015
SG LA, S 1O SO 13/08 vom 23.04.2009, Sozialgerichte Landshut
S 10 SO 13/08

SOZIALGERICHT LANDSHUT
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

A.‚ A-Straße, A-Stadt
— Kläger —

gegen

Bezirk Niederbayern, Sozialverwaltung‚ vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten
Gestütstraße 10, 84028 Landshut
— Beklagte -

B e i g e l a d e n :

1. Landkreis Passau, -—Sozialverwaltung—‚

— Beigeladener -

2. DAK

— Beigeladene -

Streitigkeiten nach dem SGB Xll (Sozialhilfe)

Die 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut hat auf die mündliche Verhandlung in
Passau

am 23. April 2009
durch den Richter am Sozialgericht B als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen
Richter S und M
für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

—2— S10 SO 13/08

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf
Übernahme von Betriebskosten für sein Kraftfahrzeug in Höhe von monatlich 50,00 Euro
als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusteht.

Der 1934 geborene Kläger ist schwerbehindert. Nach dem Schwerbehindertenausweis
vom 01.07.2005 betrug der Grad der Behinderung 80; außerdem sind die Merkzeichen G,
aG und B eingetragen (Bl. 7 der Beklagtenakte). Er lebt mit seiner 1941 geborenen Ehe-
frau zusammen; beide beziehen Altersrenten und ergänzende Leistungen der Grundsi-
cherung im Alter von dem Beigeladenen zu 1. (Bl. 11 — 15, 77 — 80 der Beklagtenakte).

Am 23.10.2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Zuschuss zu den monatli-
chen Betriebskosten seines Kraftfahrzeugs. Er legte die Kopie des Fahrzeugscheins vor;
aus dieser ergibt sich, dass es sich um einen PKW der Marke Mazda handelt, der erst-
mals 1996 zugelassen wurde (Bl. 10 der Beklagtenakte). Der Beklagte holte eine Stel-
lungnahme des Landratsamtes Passau — Gesundheitsamt - ein. Dieses teilteunter dem
08.11.2006 mit, der Kläger habe 1998 eine Kniescheibenfraktur rechts erlitten. Als Folge
sei eine vollkommene Versteifung des rechten Kniegelenks in Streckhaltung aufgetreten.
Er benutze außer Haus zwei Gehstöcke, mit denen er nur kurze Wegstrecken zurückle-
gen könne. Die Ehefrau des Klägers leide an intermittierendem Asthma bronchiale. Des-
wegen könne sie nicht über längere Strecken schwer heben und tragen. Sie besitze kei-
nen Führerschein. Beide Eheleute seien auf die regelmäßige Benutzung und Verfügbar-
keit eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Dieses werde in erster Linie für Einkaufsfahrten
sowie für Arztbesuche und Krankengymnastiktermine venNendet. Zusätzlich dienten die
Fahrten der Aufrechterhaltung des sozialen Lebens (Bl. 30 f. der Beklagtenakte).

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.02.2007 ab. Der Kläger sei wegen
Art und Schwere seiner Behinderung zum Zweck seiner Teilnahmeam Leben in der Ge-
meinschaft gelegentlich auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Überwie-
gend und vorrangig werde das Kraftfahrzeug jedoch für Arzt-‚ Therapie- und Einkaufsfahr-
ten genutzt. Diese Lebensbereiche seien im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe für Schwer-
behinderte nicht berücksichtigungsfähig (Bl. 35 f. der Beklagtenakte).

-3- S 10 SO 13/08

l\/lit Schreiben vom 15.02.2007, bei dem Beklagten eingegangen am 16.02.2007, erhob
der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.02.2007 (Bl. 37 der Beklagtenakte).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger benötige das Fahrzeug auch regelmäßig
für Fahrten im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten. Diese nähmen seine Ehefrau und
er 10 - 12 mal im Monat wahr. Ab 24.04.2007 sei ihm ein Grad der Behinderung von 100
zugebilligt worden (Bl. 47 f, 58 und 60 der Beklagtenakte).

Die Regierung von Niederbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
04.02.2008 zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird verwiesen.

Am 26.02.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut. Er benötige sein
Kraftfahrzeug ständig in allen Lebensbereichen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
sei ihm nicht zuzumuten. Den Sonderfahrdienst für Behinderte könneer nicht in Anspruch
nehmen, weil dieser nur für Personen zur Verfügung stehe, die kein eigenes Fahrzeug
besäßen. In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2009 stellte der Kläger folgenden
Antrag:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2007 und des Wi-
derspruchsbescheides vom 04.02.2008 verurteilt, Betriebskosten des Kraftfahrzeugs
des Klägers in Höhe von monatlich 50,00 Euro zu übernehmen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigte die angegriffenen Bescheide und führte aus, Kosten für Arzt- und Therapie-
fahrten fielen in die vorrangige Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. als zuständiger
Krankenkasse. Auch Einkaufsfahrten seien nicht berücksichtigungsfähig, weil diesbezüg-
liche Leistungen der Grundsicherung im Alter zuzuordnen seien, für die der Beigeladene
zu 1. zuständig sei. Der Kläger benötige sein Fahrzeug daher allenfalls gelegentlich, z. B.
für Besuchsfahrten und für Fahrten zu Veranstaltungen. Nach den Kfz- Empfehlungen sei
damit allenfalls die Bezuschussung eines notwendigen behindertengerechten Umbaus

eines Kraftfahrzeugs bzw. ein Zuschuss für die Kosten eines Automatikgetriebes möglich.

-4- S 1O SO 13/08

In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2009 erklärte der Vertreter des Beigeladenen
zu 1., der Kläger und seine Ehefrau erhielten gegenwärtig auf der Grundlage von 5 28
Abs. 1 Satz 2 SGB Xll einen Aufstockungsbetrag in Höhe von monatlich insgesamt 31,00
Euro. Dieser Betrag sei für eine Haushaltshilfe im Umfang von vier Stunden pro Monat zu
je 7,75 Euro bestimmt. Jeweils die Hälfte des Betrages werde dem Kläger und seiner
Ehefrau zugerechnet. Der Kläger habe einen Antrag auf Erhöhung dieses Betrages ge-
stellt; der Beigeladene zu 1. sei bereit, den gegenwärtig gewährten Aufstockungsbetrag
zu verdoppeln. Der Fahrdienst für Behinderte könne in der Tat nur in Anspruch genom-
men werden, wenn im Haushalt kein fahrbereites Fahrzeug vorhanden sei oder wenn
niemand im Haushalt in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen. Im Übrigen wird auf die
Niederschrift vom 23.04.2009 verwiesen.

Am 27.03.2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme von Kosten für
die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie für notwendige Reparaturen und ggf. Aus-
tauschteile (BI. 104 der Beklagtenakte). Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem
31.03.2008 und nochmals unter dem 10.06.2008 mit, über diese Anträge werde erst nach
Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens entschieden (BI. 108, 117 der Beklagtenak-
te).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die bei-
gezogene Akte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und
54 Abs. 1 Satz 1 SGB Xll i.V.m. § 10 Abs. 6 EinglH-VO heranzuziehen. Diese Vorschrif-
ten regeln die hierin Betracht kommende Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis; entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht
ersichtlich und wurden auch von dem Beklagten nicht vorgetragen.

-5- S 10 SO 13/08

Einschlägig ist damit § 10 Abs. 6 EingIH-VO. Diese Verordnung beruht auf der Verord-
nungsermächtigung in § 60 SGB XII, wonach u.a. Bestimmungen über Art und Umfang
der Leistungen der Eingliederungshilfe durch Verordnung erlassen werden können. § 10
EingIH-VO regelt den Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen
oder anderen Hilfsmitteln. Nach § 10 Abs. 6 EingIH-VO kann als Versorgung Hilfe in an-
gemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie
durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der
behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines
Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird.

Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 EingIH-VO nicht
gegeben. Der Kläger bedarf nicht der regelmäßigen Benutzung eines Kraftfahrzeugs.

1. Das Tatbestandsmerkmal „regelmäßig“ in § 10 Abs. 6 EingIH-VO entspricht in seiner
Bedeutung dem Tatbestandsmerkmal „insbesondere zur Teilnahme am Arbeitsle-
ben“ in 5 8 Abs. 1 Satz 2 EingIH-VO. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Ver-
hältnis der beiden Vorschriften folgendes ausgeführt (Urteil vom 20.07.2000, 5 C
43/99, juris Rn. 15):

„Hinsichtlich des Eingliederungszweckes wird in 5 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH—
VO durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "vor allem in das Ar-
beitsleben" deutlich gemacht, dass hierin der vom Gesetz vorgesehene
Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug liegt. Sind damit an-
dere Gründe zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, so müssen sie je-
doch mindestens vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört — wie derSenat
aus der Bezeichnung des Hauptzwecks geschlossen hat — auch, dass die
Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich
besteht (Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 15.77 — BverwGE 55,
31, <33> = Buchholz 436.0 5 40 BSHG Nr. 8 S. 15). In 5 8 Abs. 1 Satz 2
EinglH— VO F. 1964 hieß es nämlich: "wenn er (der Behinderte) wegen sei-
ner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges
angewiesen ist". In derjetzt geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 2
EingIH-VO, die er durch die Zweite Änderungsverordnung vom 28. Mai
1971 (BGBI l S. 728) erhalten hat, fehlt zwar das Wort "regelmäßige". Auch
wenn es in der Begründung der Bundesregierung heißt, die Neufassung
bedeute insgesamt eine gewisse Besserstellung des Behinderten, sollte mit

-6- S 10 SO 13/08

dem Weglassen des Tatbestandsmerkmals "regelmäßige" nicht zum Aus-
druck gebracht werden, dass eine nur vereinzelt und gelegentlich beste-
hende Notwendigkeit der Benutzung ausreichen sollte. Denn zu § 10 Abs.
6 EinglH—VO in seiner Fassung durch die Zweite Änderungsverordnung
1971, die dort das Tatbestandsmerkmal "regelmäßige" eingeführt hat, heißt
es in der Begründung der Bundesregierung (BRDrucks 127/71 Begründung
zu Nr. 11 S. 11): wird die Anpassung der Bestimmung insoweit an die
für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges geltende Regelung in 5
8 Abs. 1 vorgeschlagen." Was der Senat in BVerwGE 55, 31, 33 dahin for-
muliert hat, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur ver-
einzelt und gelegentlich, bestehen muss, hat der Verordnungsgeber in § 10
Abs. 6 EinglH—VO dahin ausgedrückt, dass der Behinderte wegen seiner
Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges ange-
wiesen ist.“

Entsprechende Ausführungen finden sich auch in dem Urteil des Bayer. VGH vom
26.07.2004 (12 B 03.2723, juris Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass diese Recht-
sprechung durch zwischenzeitliche Änderungen der EinglH—VO obsolet geworden
wäre, sind nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich ihr nach eigener Prüfung in
vollem Umfang an.

Soweit die Hilfe — wie vorliegend — zu anderen Zwecken als der beruflichen Einglie-
derung beantragt wird, müssten diese Gründe also mindestens vergleichbar gewich-
tig sein. Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahr-
zeugs ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich besteht (Bayer. LSG, Beschluss
vom 22.09.2008, L 8 B 684/08 SO ER, juris Rn. 9; BVerwG, a.a.O.; Bayer. VGH,
a.a.O. sowie Beschluss vom 24.02.2000, 12 ZB 00.219, juris Rn. 3).

Bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang der Kläger ein Kraftfahrzeug benö-
tigt, haben Fahrten zu Ärzten und zu ärztlich verordneter und verantworteterKran—
kengymnastik außer Betracht zu bleiben. Insoweit ist der Kläger auf die vorrangigen
Leistungen der Beigeladenen zu 2. als zuständiger Krankenversicherung zu ven/vei-
sen. Diese gewährt auf Antrag Leistungen nach § 60 SGB V.

-7- S 10 SO 13/08

Hilfe, die wegen erforderlicher Einkäufe notwendig ist, ist Bestandteil der Grundsi-
cherung im Alter (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 24.02.2000, 12 ZB 00.219,juris
Rn. 5 m.w.N., zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG; durch die Einführung
des SGB XII ist keine sachliche Änderung eingetreten). Bei einer solchen Hilfe muss
es sich im Übrigen nicht notwendig um die (teilweise) Übernahme von Betriebskos-
ten eines Kraftfahrzeugs handeln (Bayer. VGH, a.a.O.). In Betracht kommt alternativ
insbesondere die Bezahlung einer Haushaltshilfe (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom
13.12.1996, 12 B 94.4117, juris Rn. 24). Der insoweit zuständige Beigeladene zu 1.
gewährt tatsächlich entsprechende Leistungen auf der Grundlage von § 28 Abs. 1
Satz 2 SGB XII; in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2009 hat er ihre Verdopp-
lung zugesagt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungen — auch in der bisherigen
Höhe — für die Sicherstellung der erforderlichen Einkäufe nicht ausgereicht hätten,
sind nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Le—
ben im Sinne von § 58 SGB IX begehrt, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass er deswegen ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich, auf die
Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen wäre. Er selbst hat vorgetragen, seine
Ehefrau und er nähmen ca. 10 - 12 mal monatlich an Freizeitaktivitäten teil (Bl. 58
der Beklagtenakte). Dieser Umfang bleibt deutlich hinter demjenigen zurück, der bei
einer Teilhabe am Arbeitsleben entstehen würde. Damit ist der Zweck der Teilhabe
am gesellschaftlichen und kulturellen Leben im vorliegenden Fall erheblich weniger
gewichtig als es der Zweck der Teilhabe am Arbeitsleben wäre; er reicht für sich al-
lein zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht aus (so. unter 2.).
Eine nähere Prüfung des Freizeitverhaltens des Klägers kann unter diesen Umstän-
den unterbleiben. Gleichwohl weist das Gericht in diesem Zusammenhang noch auf
zwei Aspekte hin:

a) Der Kläger hat keine konkreten Angaben zum Inhalt der von seiner Ehefrau
und ihm selbst verfolgten Freizeitinteressen gemacht. Er hat insoweit aus-
schließlich in allgemeiner Form auf Zeitungen bzw. Zeitschriften und Prospekte
Bezug genommen (Bl. 58 der Beklagtenakte). Dies spricht nach Einschätzung
der Kammer dagegen, dass ausgeprägte Gewohnheiten oder Interessen be-
stehen, die einen nachvollziehbaren Bedarf begründen könnten.

—8- S 10 SO 13/08

b) Der Kläger lebt in A-Stadt, von wo aus viele Freizeitangebote auch für gesunde
Menschen kaum ohne Kraftfahrzeug erreicht werden können. Erschwernisse,
unter denen alle Bewohner seines Wohnortes zu leiden haben, bestehen nicht

wegen der Behinderung des Klägers und können daher nicht im Wege der

Eingliederungshilfe ausgeglichen werden (Bayer. VGH, Beschluss vom
24.02.2000, 12 ZB 00.219, juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

—9- S 10 SO 13/08

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialge-
richt‚'Ludwigstr. 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts,
Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht
Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten
und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

B

Ausgefertigt — Beglaubigt
Sozialgericht Landshut

Landshut, den

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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