Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Montag, 25. Mai 2015
LSG NSB, L 11 AS 676/15 B ER vom 13.05.2015, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
LANDESSOZIALGERICHT
NIEDERSACHSEN-BREMEN
BESCHLUSS

L 11 AS 676/15 B ER
S 49 AS 1268/15 ER Sozialgericht Hannover

In dem Beschwerdeverfahren

A.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.

gegen

Jobcenter Schaumburg,
Breslauer Straße 2 - 4, 31655 Stadthagen

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

hat der 11. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 13. Mai 2015 in Celle
durch die Richter C. - Vorsitzender - und D. sowie die Richterin Dr. E. beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts
Hannover vom 24. April 2015 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
im Rahmen einer freien Förderung nach § 16f SGB II ein Darlehen in Höhe von
2.000 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften Pkw zu bewilligen.

Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin die Kosten beider Rechtszüge.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter
Beiordnung von Rechtsanwalt F. gewährt.

Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Gründe

I.Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines
Darlehens, um damit einen von ihr gekauften Pkw zu bezahlen.

Die Antragstellerin und ihre minderjährigen Kinder wohnen in G. und beziehen seit Längerem
Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Anga-
ben der Antragstellerin ist eines ihrer Kinder auf einen Rollstuhl angewiesen, ein anderes erlitt
im vergangenen Jahr einen Schlaganfall und hat Herzrhythmusstörungen. Zuletzt wurden ihr
und dreien der vier Kinder als sog. Aufstocker mit Bescheid vom 1. April 2015 Grundsiche-
rungsleistungen vorläufig bewilligt.
Im Januar 2015 schloss die Antragstellerin einen Arbeitsvertrag mit der H. GmbH über eine
Tätigkeit als Pflegehelferin im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ab.
Am Sonntag, dem 1. März 2015 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner eine E-
Mail, in welcher sie mitteilte, dass ihr Auto am Vortag endgültig liegengeblieben sei. Eine Re-
paratur würde sich auf etwa 1.000 Euro belaufen und einige Zeit dauern, da Ersatzteile nicht
vorrätig seien. Sie frage an, ob der Antragsgegner ihr helfen könne, die drohende Arbeitslo-
sigkeit zu vermeiden. In einer Gesprächsnotiz einer Mitarbeiterin des Antragsgegners vom
Folgetag, dem 2. März 2015, ist festgehalten, dass die Antragstellerin an diesem Tag telefo-
nisch ein Darlehen für einen Pkw nach § 16f SGB II beantragt habe (Bl. 1063 Verwaltungsak-
te - VA). Der Antragstellerin seien die Konditionen für eine Darlehensgewährung erläutert
worden. Die Kundin wolle den ausgefertigten Antrag abholen. Einer weiteren Gesprächsnotiz
vom gleichen Tage zufolge (Bl. 1065 VA) hat die Antragstellerin am 2. März dann mitgeteilt,
dass der Pkw nicht auf sie, sondern wegen der Schwerbehinderten-Förderung und der güns-
tigeren Kfz-Versicherung wieder auf ihren 16-jährigen Sohn zugelassen werden solle. Eine
Bewilligung des Darlehens sei ihr, so der Vermerk, nicht zugesagt worden, sondern lediglich
die Prüfung nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Am selben Tag kaufte die Antragstellerin bei der Firma I. Automobile einen Pkw. Wie sich aus
der in der Verwaltungsakte enthaltenen Kopie des Fahrzeugbriefs ergibt, wurde am gleichen
Tage auch die Zulassung des erworbenen Pkw auf den Namen des schwerbehinderten Soh-
nes der Antragstellerin im Fahrzeugbrief vorgenommen (Bl. 999 VA).

Nachdem das ausgefüllte Antragsformular auf die Gewährung des Darlehens, Kostenvoran-
schläge über andere Pkw und weitere Unterlagen am 5. März 2015 beim Antragsgegner ein-
gegangen waren, lehnte dieser die Darlehensgewährung mit Bescheid vom 6. März 2015 ab.
Die Kaufpreise sämtlicher drei Kostenvoranschläge lägen über 2.000 Euro, denn der Rester-
lös für das alte Auto habe 400 Euro betragen und hätte in die Kaufpreisbetrachtung mit einbe-
zogen werden müssen. Außerdem habe die Kaufpreissumme schon vorgelegen, da das
Fahrzeug bereits auf den Sohn der Antragstellerin zugelassen worden sei. Das Fahrzeug sei

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auch nicht marktpreisgerecht. Aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit könne
daher kein Darlehen gewährt werden.
Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom
31. März 2015 zurück.
Dagegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. April 2015 unter dem Aktenzeichen J.
Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Sie hat außerdem mit Schreiben vom sel-
ben Tage Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und diesen damit begrün-
det, dass der Autohändler den Pkw zwischenzeitlich zurückfordere. Aufgrund der Aussagen
der Mitarbeiter des Antragsgegners sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass sie die
Förderung erhalten werde. Dies habe sie dem Autohändler erzählt. Er und auch sie seien da-
von ausgegangen, dass kurzfristig eine Zahlung durch den Antragsgegner erfolgen werde.
Die Darlehensgewährung sei der einzige Weg, um die Erwerbstätigkeit aufrechtzuerhalten.
Sie werde an wechselnden Arbeitsorten eingesetzt und könne nicht auf öffentliche Verkehrs-
mittel zurückgreifen. Sie habe auch nicht lange mit dem Erwerb eines Fahrzeugs warten kön-
nen. Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei sie nicht in der Lage,
die Mittel selbst aufzubringen. Kein Autohändler würde ihr ein Auto auf Ratenzahlungsbasis
verkaufen. Sie habe die Äußerungen des Antragsgegners so verstanden, dass sie mit einem
Darlehensbetrag in Höhe von 2.000 Euro rechnen könne, ohne dass der Wert des Altfahrzeu-
ges zu berücksichtigen sei.
Die Richtigkeit dieser Angaben hat die Antragstellerin an Eides statt versichert.
Sie hat außerdem ein Schreiben des Autohändlers vom 9. April 2015 vorgelegt, in welchem
dieser die Zahlung anmahnt und darauf hinweist, dass er auf die Angaben der Antragstellerin
vertraut habe, wonach das Jobcenter die Zahlung übernehmen werde.

Mit Beschluss vom 24. April 2015, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am
27. April 2015 zugestellt wurde, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung abgelehnt. Es bestünden bereits Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da die
Antragstellerin und ihre Kinder Grundsicherungsleistungen erhielten und daher zweifelhaft sei,
ob durch die Ablehnung der Darlehensgewährung eine gegenwärtige Notlage geschaffen
werde. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft ge-
macht worden sei. Einen Anspruch auf Darlehensgewährung auf der Grundlage des – allein
in Betracht kommenden - § 16f SGB II hätte die Antragstellerin, so das SG, nur bei einer Er-
messensreduzierung auf Null. Diese liege aber nicht vor, da die Antragstellerin den Weg zur
Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Es könne dahinstehen, ob
bereits der Umstand, dass der Antrag erst am 5. März 2015 und damit drei Tage nach dem

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Kauf des Kfz beim Antragsgegner eingegangen sei, grundsätzlich einen Anspruch entfallen
lasse.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 30. April 2015 eingeleg-
ten Beschwerde. Es sei unzutreffend, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen könne, um
zur Arbeitsstelle zu gelangen. Dies werde durch die nunmehr vorgelegte Auskunft des Arbeit-
gebers bestätigt. Ein Anordnungsgrund liege vor, denn der Kfz-Händler sei nach einem Tele-
fonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nur bis maximal Anfang Mai bereit,
mit dem Zurückholen des Fahrzeugs zuzuwarten. Sofern der Antragstellerin kein Kfz mehr zur
Verfügung stehe, werde sie ihren Arbeitsplatz verlieren.
Der Antragsgegner nimmt auf den Schriftverkehr und auf die Gesprächsvermerke aus dem
Verwaltungsverfahren sowie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31. März
2015 Bezug. Er hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist – auch in Ansehung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) –
zulässig, da im Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre. Der insoweit maßgebliche
Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von mehr als 750 Euro ist erreicht. Zwar be-
gehrt die Antragstellerin den Betrag von 2.000 Euro nicht als Zuschuss, sondern lediglich als
Darlehen, welches naturgemäß zurückzuzahlen ist. Daraus folgt aber keine Minderung des
Beschwerdewertes auf 750 Euro oder weniger. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin den
Betrag in Höhe von 2.000 Euro nach ihrem Vorbringen benötigt, um damit - dauerhaft - das
Kraftfahrzeug mit einem entsprechenden Wert zu erwerben. Daher bestehen keine Zweifel an
der Zulässigkeit der Beschwerde.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufi-
gen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Rege-
lung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen dafür, d. h.
der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren
beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen
Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozess-
ordnung – ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraus-

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sichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er
Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in
der Hauptsache zu prüfen. Ist aber im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung
unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der
öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfas-
sungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, S.
927ff.).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass der Antragsgegner vorläufig bis zu einer Ent-
scheidung in der Hauptsache zu der begehrten Darlehensgewährung zu verpflichten ist. Ins-
besondere liegt ein streitiges Rechtsverhältnis vor, da die Antragstellerin gegen den Wider-
spruchsbescheid vom 31. März 2015 Klage erhoben hat.
Im Hinblick auf den Anordnungsanspruch ergibt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutz-
verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung, dass ein solcher Anspruch
gegeben sein dürfte. Jedenfalls erweist sich die Ablehnung der Darlehensgewährung als
rechtswidrig. Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Darlehens zum Erwerb eines
Pkw kommt § 16f Abs. 1 SGB II in Betracht. Demnach kann die Agentur für Arbeit die Mög-
lichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Ein-
gliederung in Arbeit erweitern, wobei die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen des
SGB II entsprechen müssen. Leistungsträger nach dieser Vorschrift sind nicht nur die Bundes-
agentur für Arbeit, sondern auch die nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger
(Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16f, Rn. 9), zu denen nach der
Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 auch der Antragsgegner
gehört. Bei § 16f SGB II handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die als
Generalklausel ausgestaltet ist (Stölting in: Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de, Kommentar, 3. Auflage 2013, § 16f Rn. 7). Sie ist auch dann anwendbar, wenn Leistun-
gen präventiv erbracht werden, etwa zur Sicherstellung einer die Hilfebedürftigkeit verringern-
den selbständigen Tätigkeit (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 – L
14 AS 933/10 B, zit. nach juris: Finanzierung eines Arbeitszimmers) oder zur Abwendung des
Arbeitsplatzverlustes, sofern trotz der Erwerbstätigkeit weiter Hilfebedürftigkeit besteht (Stöl-
ting, a.a.O.), was gerade bei sog. Aufstockern wie der Antragstellerin der Fall ist (vgl. auch
Grühn in: Gagel, SGB II/SGB III, Grundsicherung/Arbeitsförderung, § 16f Rn. 6 sowie Voelzke
in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 2015, K § 16f Rn. 15). Aufgabe und Ziel der Grundsicherung
für Arbeitsuchende ist nämlich nach § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SGB II unter anderem, den Um-
fang der Hilfebedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit zu verringern. Leistungen im Rahmen
einer Einzelförderung können als Zuschuss, Darlehen oder als Kombination beider gewährt

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werden (vgl. die „Gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und
der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder als auf-
sichtsführende Stellen nach § 47 SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach
§ 16 SGB II i.V.m. §§ 45, 46 und nach § 16f SGB II“, 3. Aktualisierte Fassung: Oktober 2012,
S. 25). Hinsichtlich des möglichen Leistungsinhalts sind die nach § 16f SGB II denkbaren
Leistungen allerdings an § 20 SGB II zu messen (Grühn, a. a. O., Rn. 9). Die vom Regelbe-
darf erfassten Leistungsinhalte können grundsätzlich nicht Gegenstand der sog. freien Leis-
tungen sein (vgl. Grühn, a. a. O.).

Da der Erwerb eines Pkw nicht vom Regelbedarf abgedeckt ist, kommt insoweit grundsätzlich
eine freie Förderung nach § 16f SGB II in Betracht (so auch ausdrücklich: Gemeinsame Erklä-
rung des BMAS u.a., a.a.O., S. 44).
Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, da es sich um eine Eingliederungsleistung
handelt, ferner die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II normierten Grundsätze (Stölting,
a.a.O.). Eine freie Leistung kann demnach nur dann erbracht werden, wenn sie zur Vermei-
dung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Einglie-
derung erforderlich ist. Dies hat die Antragstellerin im Hinblick auf die begehrte Darlehensge-
währung für den Kauf eines Pkw glaubhaft gemacht. Sie hat an Eides statt versichert, dass
sie nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen kann. Diese Ausführungen sind - bei der
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung – nachvoll-
ziehbar. So ist unbestritten, dass die Antragstellerin schon bislang einen Pkw besaß, mit dem
sie die Arbeitsstelle erreicht hat. Aus den von ihr vorgelegten Stundenzetteln (Bl. 88 bis 91
GA) ergibt sich, dass der morgendliche Arbeitsbeginn – auch an Sonntagen – um 6.00 Uhr
oder 6.30 Uhr liegt. Bei Arbeitsbeginn um die Mittagszeit liegt das Arbeitsende um 20.30 Uhr.
Bereits diese Uhrzeiten stellen üblicherweise in weniger großen Städten wie G. eine Heraus-
forderung dar, wenn es um die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel geht. Hinzu kommt, dass
die Antragstellerin an unterschiedlichen Arbeitsstellen zum Einsatz kommt. Die vorgelegten
Stundenzettel für den Monat April belegen zwei verschiedene Arbeitsstätten. Die eingereichte
Bestätigung des Arbeitgebers (Bl. 101 Gerichtsakte - GA) schildert die Rahmenbedingungen
ihrer Tätigkeit derart, dass sie auch kurzfristig im Raum K. L., M., N., O., P. und Q. eingesetzt
werden könne. Für die Einsätze sei Mobilität mit dem Pkw zwingend erforderlich. Die Schicht-
zeiten seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu realisieren und der Wechsel erfolge in-
nerhalb weniger Tage. Diese Angaben entsprechen der in § 1 Nr. 1 des Arbeitsvertrages ent-
haltenen Regelung, wonach die Antragstellerin bei Kunden der H. GmbH an verschiedenen
Orten eingesetzt wird (Bl. 788 VA).
Gegen eine Darlehensgewährung zum Erwerb des Pkw spricht auch nicht der Umstand, dass
das Fahrzeug bereits auf den Namen des Sohnes der Antragstellerin zugelassen wurde und

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sie das Fahrzeug faktisch bereits besitzt. Die Antragstellerin hat an Eides statt versichert,
dass der Autohändler sich darauf eingelassen habe, den alten Pkw unter Anrechnung von 400
Euro in Zahlung zu nehmen und im Übrigen auf eine kurzfristige Zahlung des Antragsgegners
zu warten. Der Kaufvertrag vom 2. März 2015 (Bl. 69 GA) und das Schreiben des Verkäufers
vom 9. April 2015 bestätigen diese Angaben. Soweit der Antragsgegner im Verwaltungsver-
fahren angedeutet hat, dass möglicherweise die volle Kaufpreissumme bereits beglichen wor-
den sei, fehlen hierfür Anhaltspunkte. Die Antragstellerin und der Verkäufer müssten aller-
dings mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sich dies im Hauptsacheverfahren
bewahrheiten sollte.

Auch der kurze zeitliche Abstand zwischen Einholung von Kostenvoranschlägen und dem
Erwerb des Pkw spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der von der Antragstellerin gemachten
Angaben. Hätte sie längere Zeit mit dem Erwerb eines Pkw gewartet, so hätte man ihr umge-
kehrt vorhalten können, dass dieser offensichtlich nicht dringend benötigt werde.

Gegen einen Anordnungsanspruch spricht schließlich auch nicht, dass die Antragstellerin den
Pkw erworben hat, noch bevor sie den schriftlichen Antrag eingereicht und der Antragsgegner
über diesen abschließend entschieden hatte. Eine Antragstellung hat der Antragsgegner
selbst bereits im Anruf der Antragstellerin am 2. März 2015 gesehen, wie dem Vermerk auf Bl.
1063 der Verwaltungsakte zu entnehmen ist. Auch die in § 16f Abs. 2 Satz 1 vorgesehene
Beschreibung des Leistungsziels durch den Leistungsträger ist ohne Weiteres noch nach Er-
werb des Pkw und vor der Darlehensbewilligung möglich. Anders als der Antragsgegner in der
Verwaltungsakte vermerkt hat (Bl. 1062), folgt aus dem bereits erfolgten Pkw-Erwerb kein
grundsätzlicher Förderausschluss.

Auch der vom Antragsgegner angeführte und in § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II verankerte Grund-
satz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spricht bei summarischer Betrachtung nicht ge-
gen die Darlehensgewährung. Dass die Reparatur des alten Pkw unwirtschaftlich gewesen
wäre, hat der Antragsgegner selbst anerkannt (vgl. Bl. 1001 VA). Die vom Antragsgegner be-
nannte 2000-Euro-Grenze für den Neuerwerb findet keine direkte Stütze im Gesetz und die
Einschätzung, dass der gekaufte Pkw nicht marktpreisgerecht sei, muss im Hauptsachever-
fahren überprüft werden. Auch ein Pkw für 2.400 Euro erscheint nicht von vornherein unwirt-
schaftlich.

Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin bis Ende Oktober 2015 befristet
ist, spricht ebenfalls nicht gegen dessen Sicherung durch die Darlehensgewährung. Auch eine
zeitlich begrenzte Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist ein legitimes und anzustrebendes Ziel
von Eingliederungsleistungen. Im Übrigen führen befristete Arbeitsverhältnisse nicht selten zu
unbefristeten und damit zur dauerhaften Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftig-

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keit. Offensichtlich fordert auch der Antragsgegner selbst nach seiner Verwaltungspraxis für
derartige Eingliederungsleistungen ein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch für mindestens
sechs weitere Monate laufendes Arbeitsverhältnis (Aktenvermerk Bl. 1063 VA).
Liegen somit die Voraussetzungen des § 16f SGB II nach summarischer Prüfung vor, so ge-
währt die Norm einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers. Ein
gebundener Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens ließe sich nur bei einer Ermes-
sensreduzierung auf Null begründen.
Bei summarischer Prüfung erweist sich die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners als
ermessensfehlerhaft. So ist nicht nachvollziehbar begründet worden, warum der Antragsgeg-
ner eine Begrenzung auf genau 2.000 Euro vornimmt. Auch muss im Hauptsacheverfahren
geprüft werden, ob der Antragsteller die individuelle Lebenssituation der Antragstellerin, ins-
besondere ihre familiäre Situation im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt
hat, wie es § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB II vorsieht. Dagegen spricht, dass er dies im angefochtenen
Bescheid nicht erwähnt hat. Im Aktenvermerk auf Bl. 1062 der Verwaltungsakte wird ausführt,
dass die familiäre Situation der Antragstellerin höchst bedauerlich sei und es ihr hoch anzu-
rechnen sei, dass sie trotz ihrer behinderten Kinder einer beruflichen Tätigkeit nachgehe.
Nichtsdestoweniger habe kein Entscheidungsspielraum bestanden. Dies belegt, dass die fa-
miliäre und individuelle Situation der Antragstellerin gerade nicht in eine Abwägung einbezo-
gen wurde und die im SGB II angelegte Individualisierung der Leistungserbringung (vgl. Grei-
ser in: Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar, 3. Auflage 2013, § 3
Rn. 9) gerade nicht erfolgt ist.
Der Senat lässt offen, ob - wofür durchaus nicht unerhebliche Anhaltspunkte bestehen - eine
Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Die Antragstellerin hat nämlich unter Berücksichti-
gung des ebenfalls glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes zumindest aufgrund der im vor-
liegenden Fall gebotenen Folgenabwägung Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung.

Die Eilbedürftigkeit und daraus folgend ein Anordnungsgrund ergeben sich aus dem Umstand,
dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit
auf einen Pkw angewiesen ist und ohne Pkw die reale Gefahr des alsbaldigen Arbeitsplatzver-
lustes besteht. Es erscheint auch glaubhaft, dass der Verkäufer tatsächlich den Pkw zurück-
fordern wird, wenn die Zahlung des Kaufpreises ausbleibt. Der Prozessbevollmächtigte hat
nach eigenen Angaben mit dem Autoverkäufer telefoniert und dessen Zuwarten bis Anfang
Mai erreicht. Daraus folgt, dass ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren
nicht zumutbar ist. Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes wäre durch eine erst im Haupt-
sacheverfahren ergehende Entscheidung nicht mehr rückgängig zu machen.

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Demgegenüber sind die Folgen für den Antragsgegner auch angesichts des Umstandes, dass
er zur wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung angehalten ist, überschaubar. Er
wird lediglich zur Darlehensgewährung verpflichtet und dürfte keinen endgültigen Verlust er-
leiden, zumal die Antragstellerin sich mit der Zahlung von Raten in Höhe von 200 Euro monat-
lich einverstanden erklärt hat.
Da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen erfolgreich und die Antragstellerin pro-
zessarm ist, war ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
C.
D.
Dr. E.

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Sonntag, 10. Mai 2015
LSG NSB, L 4 KR 212/04 vom 12.08.2004, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN



L 4 KR 212/04 ER

S 11 KR 413/04 ER (Sozialgericht Hannover)!



BESCHLUSS



In dem Rechtsstreit



A.,



Antragsteller und Beschwerdeführer,



Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte B.‚



gegen

C.,



Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

nicht am Verfahren beteiligt:



Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberstadtdirektor, Fachbereich Recht

und Ordnung, Fachbereichsübergreifende Rechtsangelegenheiten, Schmiedestraße 24,

30159 Hannover,



Beschwerdeführerin,



hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

am 12. August 2004 in Celle ‚



durch die Richterin S. - Vorsitzende -,



den Richter S. und die Richterin P.



beschlossen:



Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 4. Juni 2004



wird aufgehoben.



Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Fahrkosten des Antrag-

stellers zur Substitutionstherapie (abzüglich etwaiger Zuzahlun-



gen) ab 30. September 2004 bis zum Abschluss der Therapie



- 2 -



bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Hauptsachever—

fahrens vorläufig zu übernehmen.



Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückge-

wiesen.



Die Beschwerde der Landeshauptstadt Hannover wird verworfen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtli-

chen Kosten zu drei Vierteln zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten

nicht zu erstatten.



Das Verfahren betrifft die vorläufige Übernahme von Fahrkosten zu einer Substitutions-

therapie.



Der Antragsteller ist arbeitslos. Er erhält Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer

Schwierigkeiten nach 5 72 Bundessozialhilfegesetz, deren Durchführung der Landes-

hauptstadt Hannover obliegt. Der Antragsteller unterzieht sich einer Substitutionsbehand-

lung. Hierzu muss er sich täglich in der Praxis des behandelnden Facharztes für Allge-

meinmedizin Dr. D., Hannover, vorstellen. Er ist dazu auf die Benutzung öffentlicher Ver-

kehrsmittel angewiesen.



Im Frühjahr 2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die vorläufige

Übernahme der Fahrkosten zur Substitutionsbehandlung in Höhe von 55,00 Euro für eine

Monatskarte der Üstra. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Mai

2004 ab.



Am 17. Mai 2004 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Hannover die Ge-

währung vorläufigen Rechtsschutzes, den das SG mit Beschluss vom 4. Juni 2004 ab-

lehnte. Gegen den ihm am 17. Juni 2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am

13. Juli 2004 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.



Zuvor hatte der Antragsteller am 30. Juni 2004 die Übernahme der Fahrkosten bei der

Landeshauptstadt Hannover beantragt. In Ansehung des ablehnenden Bescheides der

Antragsgegnerin gewährte die Landeshauptstadt Hannover dem Antragsteller für die Zeit

vom 30. Juni bis 29. September 2004 vorläufig Fahrkosten in Form einer Mobilcard.



Die Landeshauptstadt Hannover ist zum Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz weder

beigeladen noch hat sie einen Antrag auf Beiladung gestellt, der abgelehnt worden wäre.

Gleichwohl hat sie am 13. Juli 2004 Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 4.

Juni 2004 eingelegt.



Die Beschwerde der Landeshauptstadt Hannover ist unzulässig.



- 4 -



Die Landeshauptstadt Hannover ist im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren

weder Antragstellerin noch Antragsgegnerin. Sie ist zum Verfahren auch weder beigela-

den, noch ist ein Antrag auf Beiladung abgelehnt worden. Sie ist daher nicht befugt, ge-

gen den Beschluss des SG vom 4. Juni 2004 ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. hierzu:

Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, Vor § 143 Rn. 4).



Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und überwiegend begründet.



Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache

auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Be-

zug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwen-

dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen für die Zeit

ab 30. September 2004 vor.



Ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend

beurteilen.



Nach § 60 Abs. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur

Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) übernimmt die Kranken-

kasse die Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse

aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind (Satz 1). Für Fahrkosten zu ei-

ner ambulanten Behandlung übernimmt die Krankenkasse die Kosten nur nach vorheri-

ger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesaus-

schuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat ( Satz 3).



§ 8 dieser Krankentransport-Richtlinien vom 22. Januar 2004 (BAnz 2004 Nr. 18) knüpft

die ausnahmsweise Übernahme der Fahrkosten u.a. an die Voraussetzung, dass die Be-

handlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in

einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib

und Leben unerlässlich ist. Als Ausnahme nennen die Krankentransport-Richtlinien in

Anlage 2: Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemo-

therapie. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Krankentransport—Richtlinien sind diese Behandlungen

nicht abschließend.



Im vorliegenden Fall wird auch von der Antragsgegnerin nicht bezweifelt, dass der An-

tragsteller zur Substitutionsbehandlung täglich die Praxis des behandelnden Arztes auf-

suchen muss und hierzu auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, deren Kosten er



- 5 -



— der Antragsteller - nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Die tägliche Benutzung

öffentlicher Verkehrsmittel ist also erforderlich, damit der Antragsteller überhaupt ärztlich

behandelt werden kann. Nur auf diese Weise können bei ihm Schäden an Leib und Le-

ben vermieden werden. Ob dieser Sachverhalt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1

Satz 3 SGB V erfüllt oder ob — wie die Antragsgegnerin meint — die Beförderung selbst

medizinisch indiziert sein muss, kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht ab-

schließend entscheiden.



Daher ist es in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

geboten, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf der Grundlage einer Folgenab-

wägung zu entscheiden (so BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2002 — 1 BvR

1586/02 — in NZS 2003, 253 f. und vom 19. März 2004 — 1 BvR 131/04 — in GesR 2004,

246 f.). Danach hat die Antragsgegnerin die Fahrkosten (abzüglich etwaiger Zuzahlungen)

ab 30. September 2004 vorläufig zu übernehmen.



Der Antragsteller muss zur Durchführung der Substitutionsbehandlung täglich zu seinem

behandelnden Arzt fahren. Hierzu ist er — wie die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt —

auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen. Ist ihm das nicht möglich,

muss er die Behandlung abbrechen. Dadurch würde seine Gesundheit in erheblichem

Maße beeinträchtigt. Die ihm entstehenden Nachteile wiegen erheblich schwerer, als die

Nachteile für die Antragsgegnerin, wenn sie die Fahrkosten vorläufig übernimmt. Denn

nach unwidersprochener Feststellung des SG betragen die Kosten für eine Monatskarte

der Üstra nicht mehr als 55,00 Euro.



Die Antragsgegnerin ist zur vorläufigen Übernahme der Fahrkosten jedoch erst ab dem

30. September 2004 verpflichtet. Die Landeshauptstadt Hannover hat die Fahrkosten vor-


läufig bis 29. September 2004 übernommen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Durchfüh-

rung der Behandlung des Antragstellers gesichert. Er hat insoweit keine Nachteile zu be-

fürchten. Die Pflicht zur vorläufigen Fahrkostenübernahme durch die Antragsgegnerin

beschränkt sich daher auf die Zeit vom 30. September 2004 an. Sie dauert bis zur Been-

digung der Substitutionsbehandlung bzw. bis zu dem rechtskräftigen Abschluss eines

Hauptsacheverfahrens.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Dabei hat der Senat berücksichtigt,

dass der Antragsteller zu einem überwiegenden Teil obsiegt hat.



- 6 -



Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).



S. S. P.

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