Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung |
Dienstag, 12. Mai 2015
LSG HES, L 9 AS 600/10 B ER vom 15.11.2010, Hessisches Landessozialgericht
anselmf
Hessisches Landessozialgericht
L 9 AS 600/10 B ER S 23 AS 766/10 ER (Sozialgericht Wiesbaden) Beschluss In dem Beschwerdeverfahren A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen Arbeitsgemeinschaft Limburg-Weilburg - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, vertreten durch die Geschäftsführung, Cahenslystraße 2, 65549 Limburg, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht S. sowie die Richter am Landessozialgericht K. und Dr. B. am 15. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 2010 wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Sozialgerichts zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Faksimile 1 ... link (0 Kommentare) ... comment Montag, 11. Mai 2015
LSG HES, L 7 AS 41/09 B ER und L 7 AS 42/09 B vom 16.06.2010, Hessisches Landessozialgericht
anselmf
Hessisches Landessozialgericht
L 7 AS 41/09 B ER und L 7 AS 42/09 B S 29 AS 1467/08 ER (Sozialgericht Frankfurt am Main) Beschluss In den Beschwerdeverfahren A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Rhein-Main-Job-Center GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Geleitsstraße 25, 60599 Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 16. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht K., den Richter am Landessozialgericht H. und den Richter am Sozialgericht R. beschlossen: I. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2009 werden zurückgewiesen. II. Kosten des Beschwerdeverfahrens mit dem Az. L 7 AS 41/09 B ER sind auch nicht zu erstatten. - 2 - Gründe Die am 7. Januar 2009 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingelegten Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 2. Januar 2009 mit den sinngemäßen Anträgen, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2009 aufzuheben und a) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2008 anzuordnen, soweit die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 25. Juli 2008 für den Zeitraum ab 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 zurückgenommen oder aufgehoben ist, b) Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter anwaltlicher Beiordnung zu bewilligen. sind zulässig, ohne in der Sache Erfolg zu haben. 1. Statthaft ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen (Anfechtungs-) Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (S. 1). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen (S. 2). Die Voraussetzungen liegen vor, weil dem Widerspruch des Antragstellers gemäß § 39 Nr. 1 SGB II gesetzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit die Aufhebung oder Rücknahme der Leistungsbewilligung betroffen ist (so: Sächsisches LSG, 3.11.2008 – L 7 B 154/07 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, 30.7.2007 – L 8 AS 186/07; LSG Berlin-Brandenburg, 2.3.2007 – L 5 B 125/07 AS-ER; LSG Bad.-Württ., 21.11.2006 - L 8 AS 4680/06 ER-B; Thür. LSG, 14.8.2006 – L 7 AS 772/05 ER; LSG Schleswig- Holstein, 5.7.2006 – L 6 B 196/06 AS-ER; LSG Rhld.-Pf., 4.4.2006 – L 3 ER 46/06 AS; LSG NRW, 31.3.2006 – L 19 B 15/06 AS-ER; a.A. Hess. LSG, 17.7.2007 – L 9 AS 89/07 ER; LSG Sachsen-Anhalt, 27.04.2006 – L 2 B 62/06 AS-ER). Allein hinsichtlich der - 3 - Erstattungsregelung kommt dem Widerspruch des Antragstellers ohnehin aufschiebende Wirkung zu, wie § 39 Nr. 1 SGB II idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) – SGB II F. 2009 - nach Auffassung des Senats mit Wirkung ab 1. Januar 2009 nur klarstellt (so auch: Sächsisches LSG, 10.12.2007 - L 2 B 442/07 AS-ER; Berlit, info also 2005, 3, 5; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn. 12; Groth, NJW 2007, 2294 f. und Udsching/Link, SGb 2007, 513, 518; anderer Auffassung zB der 3. Senat des Sächs. LSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. zB Beschlüsse vom 16. Juli 2007 - L 3 B 381/06 AS-ER und 1. November 2007 - L 3 B 292/07 AS-ER; jeweils m.w.N.). Ist der Antrag damit zulässig, insbesondere statthaft, liegen gleichwohl die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Entscheidungserheblich ist, ob im Rahmen einer offenen Interessenabwägung einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang gegenüber schützenswerten Interessen des Adressaten einzuräumen ist (vgl. Krodel, NZS 2001, S. 449 ff. m.w.N.). Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung grundsätzlich abzulehnen, weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes kein schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist hingegen dem Antrag stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist. Dabei darf einerseits in die Abwägung einfließen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall die sofortige Vollziehung vorgesehen hat, solange das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers unter Beachtung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG berücksichtigt bleibt; insbesondere mit einer sofortigen Vollziehung keine schwere, unzumutbare Härte für ihn verbunden ist. Andererseits ist dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers je eher der Vorrang einzuräumen, desto wahrscheinlicher sein Erfolg in der Hauptsache ist (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 86b, Rn. 12c m.w.N.). - 4 - Der anderslautende Maßstab des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG, nach dem der Sozialleistungsträger von sich aus die Vollziehung aussetzen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 86 a II Nr. 1 SGG bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86 a III S. 2 SGG), ist zwar im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu beachten, gilt aber als spezialgesetzliche Regelung nur für die ausdrücklich in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG genannten Bescheide, insbesondere Versicherungs-, Beitrags und Umlagebescheide (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12b m.w.N. auch zur Gegenansicht). Hiernach ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin mit der Folge als rechtmäßig anzusehen ist, dass ein berechtigtes Aufschubinteresse des Antragstellers ausgeschlossen ist. Die Befugnis zur Aufhebung oder Rücknahme der Leistungsbewilligung folgt aus § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 oder 3 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Abs. 3 - 5 SGB X oder § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 und S. 3 und Abs. 4 SGB X. Danach ist ein Bewilligungsbescheid auch für die Vergangenheit aufzuheben, wenn er rechtswidrig ist und die Bewilligung auf mindestens grob fahrlässig falschen oder unterbliebenen Angaben beruht, zu deren Mitteilung der Bescheidadressat durch Rechtsvorschrift verpflichtet ist. Das ist vorliegend der Fall, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Juli 2008 Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 bewilligt hat, obwohl die Leistungsvoraussetzungen jedenfalls ab dem 1. September 2008 nicht vorgelegen haben. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder - 5 - nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die danach erforderliche Hilfebedürftigkeit des Antragstellers hat entgegen seiner Angaben im Weiterzahlungsantrag vom 20. Juli 2008 nicht vorgelegen. Insoweit stützt sich der Senat auf die öffentlichen Außerungen des Antragstellers in privaten Medienunternehmen, in denen er selber angegeben hat, Arbeitslosengeld II zu erhalten, obwohl er nicht bedürftig sei. Soweit der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren behauptet, die Außerungen seien nur Ausdruck einer Provokation in den Fernsehmedien gewesen, tatsächlich verfüge er entgegen seiner Außerungen über kein Einkommen, ist er nicht glaubwürdig. Entgegen seiner Behauptung haben im Beschwerdeverfahren sowohl XY.Produktions-GmbH (XY.) als auch ZZ. Service GmbH bestätigt, an den Antragsteller im Bewilligungszeitraum Honorare gezahlt zu haben. Erschüttert ist die Glaubwürdigkeit des Antragstellers darüber hinaus besonders, weil er zunächst die Verwechslung des Vornamens durch XY. dazu benutzt hat, vorsätzlich wahrheitswidrig zu behaupten, das Honorar habe allenfalls ein anderes Familienmitglied erhalten und sich letztlich zu diesem Vorhalt trotz Aufforderung auch nicht mehr geäußert hat. Aufgrund dieser erheblichen Täuschung des Senats ist davon auszugehen, dass der Antragsteller entgegen seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I vorsätzlich seine Bedürftigkeit falsch behauptet oder wenigstens eine wesentliche Anderung nicht mitgeteilt hat. Ungeachtet dessen soll es allein der Antragsgegnerin als Geschädigte vorbehalten bleiben, ggf. nach eigener Prüfung Strafanzeige zu erstatten. Nicht zu entscheiden ist, ob die Bedürftigkeit bereits bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2008 oder erst zu Beginn des Bewilligungszeitraumes weggefallen ist. Für beide Sachverhaltsalternativen liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung vor. Insbesondere die weiter erforderlichen Fristen sind eingehalten. Rechtfertigt allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids kein vorrangiges Vollzugsinteresse des Leistungsträgers, ist das hier ausnahmsweise der Fall, weil ein öffentliches Interesse daran besteht, einen öffentlich zur Schau gestellten Leistungsmissbrauch rechtzeitig korrigieren zu können. - 6 - 2. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung für das Ausgangsverfahren abgelehnt hat. Insoweit fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil er im Ausgangsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen ist und daher im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernahmefähige Kosten nicht angefallen sein können. Einer Kostenentscheidung bedarf es insoweit nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO, für Beschwerdeverfahren: § 127 Abs. 4 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung in dem Beschwerdeverfahren mit dem Az. L 7 AS 41/09 B ER beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). ... link (0 Kommentare) ... comment |
status
Menu
Suche
Kalender
Letzte Aktualisierungen
Beweislast für den Zugang...
Gekürzte Chronologie der Petition Beweislast für den Zugang und Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1... by anselmf BVerfG, 1 BvR 1484/10 vom 28.09.2010,...
Ausfertigung BUN by anselmf LSG FSB, L 8 SO 116/09 B ER RG...
L 8 SO 116/09 B ER RG BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT in dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller gegen Bezirk... by anselmf 11 RA 9/79 vom 15.11.1979, Bundessozialgericht
Bundessozialgericht - 11 RA 9/79 - Verkündet am 15. November 1979 als Urk. Beamter der Gesch. Stelle... by anselmf SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016,...
Beglaubigte Abschrift S 9 SO 5/15 SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit — Kläger - Proz.-Bev.: gegen —... by anselmf |