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Sonntag, 26. März 2017
LSG FSB, L 8 SO 116/09 B ER RG vom 31.08.2009, Bayerisches Landessozialgericht
anselmf
L 8 SO 116/09 B ER RG
BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT in dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller gegen Bezirk O... Sozialverwaltung, vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten, Ludwig- Thoma-Straße 14, 93051 Regensburg - Antragsgegner - Beigeladen Landkreis R., Grundsicherungs- und Sozialamt, vertreten durch das Land- ratsamt R., vertreten durch den Landrat wegen Anhörungsrüge gem. § 178 a SGG erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 31. August 2009 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge- richt S. sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht S. und den Richter am Bayer. Landessozialgericht K. folgenden Beschluss: I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22.07.2009 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, hilfsweise die Übernahme von Taxikosten für Krankenfahrten. Mit Beschluss vom 22.07.2009 hat der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16.04.2009 zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Be- schlusses wird verwiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 03.08.2009 , eingegangen beim Baye- rischen Landessozialgericht am 04.08.2009, Anhörungsrüge erhoben. Zusammenfassend hat der Antragsteller insbesondere gerügt, dass der Senat trotz detaillierter Anleitung durch den Antragsteller keine ausreichende Sachermittlung durchgeführt habe. So habe der Senat willkürlich nicht alle Akten des Sozialgerichts Regensburg beigezogen und daher übersehen, dass der Beschwerdeführer vor den Fahrten am 13.07.2009 eine Genehmigung der Fahrtkosten durch die Krankenkasse beantragt habe. Ferner habe der Senat bei der Aufklärung des Sachverhalts unzweckmäßige und unpräzise Fragen auf- geworfen. Daneben werden über die gesetzliche Krankenversicherung des Antragstellers trotz medizinischer Notwendigkeit nicht alle notwendigen Fahrt- und sonstigen Leistungen gewährleistet. Ferner habe es der Senat versäumt, im Rahmen der Aufklärung die Frage der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen durch fachkundliche Stellungnahmen zu überprüfen. Darüber hinaus hat der Antragsteller Pro- zesskostenhilfe für das Verfahren nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 03.08.2009 verwiesen. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Rüge ist insbesondere innerhalb einer Frist von zwei Wochen (vgl. § 178a Abs. 2 S. 1 SGG) nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs in der gesetzlichen Form (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) erhoben worden. Die Rüge ist aber nicht begründet. Die Anhörungsrüge dient nicht der Fortführung des Verfahrens, sondern der Prüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vergleiche BSG, Beschluss vom 08.11.2008, B 2 U 5/06 C). Der An- spruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) soll verhin- dern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauf- fassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruhen, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mitein- bezogen wird. Dabei muss das Gericht jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen des Beteiligten bescheiden. Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information. Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigen- bestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit den Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfas- sungsgerichts vom 30.04.2003, PbvU 1/02). Der Senat hat die Übernahme der Taxikosten gegenüber dem Beigeladenen im Wesentli- chen deshalb abgelehnt, da im Zeitpunkt der Entscheidung des Senat die Fahrten zu den Arztterminen sichergestellt waren. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen erhält. Nach dieser Vorschrift besteht grund- sätzlich eine Verpflichtung zur Selbsthilfe (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 2, Rz. 7). Auf Nachfrage durch den Senat hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe für alle Arzttermine einen Pkw benutzt, ihm seine keine Kosten hieraus entstanden und es wäre ihm nicht mehr erinnerlich, zu welche Terminen er selbst gefahren sei oder zu welchen Terminen er von einer anderen Person gefahren wurde. Die Frage, wer den Antragsteller zu den Arztterminen gefahren habe, wurde nicht beantwortet. Auf die Frage, in welchem Verhältnis der Antragsteller zu der Person, die ihn gefahren habe stehe, hat er mitgeteilt, dass er zu dieser ein „gutes Verhältnis“ habe. Aufgrund dieser Ausführungen stand für den Senat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, das aufgrund des Nach- ranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nicht besteht. Dies stellt sich als tragender Grund für die Ablehnung der Übernahme der Taxikosten dar. Soweit der Senat weitere (ergänzende) Ausführungen insbesondere zur Frage des Verhältnisses der gesetzlichen Krankenversicherung und Leistungen nach dem SGB XII machte, sollten diese insbesondere dem Antragsteller und der zukünftigen Sach- bearbeitung als Hinweis dienen. Eine Überraschungsenstscheidung beziehungweise ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs ist wegen der Angaben des Antragstellers insbe- sondere im Schreiben vom 16.07.2009 nicht gegeben. Auf die vom Antragsteller in sei- nem Beschwerdeschriftsatz vom 03.08.2009 niedergelegten Fragestellungen kam es auf- grund der gesicherten Fahrten zum Arzt nicht an. Die Fragen in der Anfrage des Senats vom 26.06.2009 waren allgemein verständlich formuliert und wurden vom Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2009 beantwortet. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 73a Abs. 1 analog SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe , wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht willkürlich erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnte, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da die Anhörungsrüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (siehe unter II.) musste der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. S. S. K. Faksimile 1 2 3 4 ... link (0 Kommentare) ... comment Sonntag, 3. Januar 2016
LSG BAY, L 8 SO 64/09 B ER vom 22.07.2009, Bayerisches Landessozialgericht
anselmf
L 8 SO 64/09 B ER
S 4 SO 16/09 ER Bayerisches Landessozialgericht In dem Beschwerdeverfahren H. Antragsteller und Beschwerdeführer gegen B. Antragsgegner und Beschwerdegegner Beigeladen L. wegen einstweiliger Anordnung erlässt der 8. Senat des Bayr. Landessozialgerichts in München am 22. Juli 2009 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozial- gericht S. sowie die Richter am Bayr. Landessozialgericht K und K folgenden Beschluss I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt Gründe: Zwischen den Beteiligten ist die Frage der vorläufigen Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs streitig. Der 1963 geborene Kläger ist multimorbid erkrankt (unter anderem Zustand nach dreimaliger Nierentransplantation, Peritonealdialyse, Schilddrüsenkarzinom) und bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beim Antragsteller wurde eine Schwerbehinderung mit dem Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzei- chen “G“ und “Rf“ festgestellt. Ein zunächst im Februar 2007 beim Landratsamt Regensburg gestellter Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wurde zur weiteren Bearbeitung an den Beklagten weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11.04.2007 wurde vom Antragsgegner angeregt sich noch- mals mit der Krankenkasse bezüglich der Frage einer Kostenbeteiligung zur Repa- ratur beziehungsweise Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs zu wenden. Mit Schreiben vom 02.12.2008 teilte der Antragsteller mit, dass die Krankenkasse er- neut eine Beihilfe abgelehnt habe. Danach sei eine Übernahme nur möglich, wenn ein Arzt die Benutzung eines Taxis verordne. Dies könne er jedoch nur, wenn zwingende medizinische Gründe die Benutzung eines privaten Kfz ausschließen. Hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme habe er bereits gegen seine Kran- kenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, eine ent- sprechende Unterstützung zu erlangen. Gleichzeitig widersprach der Antragsteller der Ablehnung im Bescheid vom 11.04.2007. Daneben begehrte er vorläufige Leistungen nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) I sowie eine Vorschusszahlung (§ 42 SGB I). Mit einem weiteren Schreiben vom 03.12.2008 beantragte er die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 44 SGB X. Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens (Az.: S 14 KR 60/08) hat der Antragsteller gegenüber seiner Krankenversicherung die Übernahme der anfallenden Kosten für die Nutzung eines Taxis für seine Fahrten zu ambulanten Untersuchungen und Behandlungen begehrt. Das Sozialgericht Regensburg – SG – hat mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2008 die Klage abgewiesen und ausgeführt, soweit es Taxifahrten betreffe, seien die Voraussetzungen der anwendbaren Krankentransportrichtlinie nicht erfüllt. Eine hohe Behandlungsfrequenz sei zu Recht vom MDK abgelehnt worden. Im Rahmen des sich daran anschließenden Berufungsverfahrens, hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, der Kläger sei aufgrund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage, die notwendigen Termine für die Dialyse oder zu den genannten Ärzten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Der Kläger besitze kein eigenes Kfz und werde durch eine Bekannte zu den Terminen gefahren. Eine Entscheidung über das Berufungsverfahren liegt noch nicht vor (Az. L 5 KR 187/08). Mit Bescheid vom 13.02.2009 lehnte der Antragsgegner die Gewährung einer Betriebskostenpauschale sowie die Übernahme von Instandhaltungskosten für ein Kraftfahrzeug ab. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 10 Abs. 6 der Verordnung zu § 60 SGB XII könnten die Fahrten zum Arzt und ärztlich verordneten Therapien nicht berücksichtigt werden, weil diese Fahrten bei zwingender Notwendigkeit von der Krankenkasse sicherzustellen sind. Aufgrund des Nachrangsprinzips seien sie daher nicht zu berücksichtigen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 18.02.2009 Widerspruch. Mit Bescheid vom 06.03.2009 wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück. Am 18.03.2009 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Leistungen für Krankenfahrten beim SG beantragt. Er müsse durchschnittlich zwei bis dreimal pro Monat notwendige Krankenfahrten durchführen. Er habe bis Dezember 2008 aufgrund seines niedrigen Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Am 21.02.2009 habe ihm das Sozialamt Regensburg mitgeteilt, dass der monatliche Bedarf der Grundsicherung nunmehr um 18,19 € überstiegen werde. Aufgrund seiner finanziellen Situation müsse er Fahrten von Dritten erbitten. Mit Beschluss des SG Regensburg vom 16.04.2009 hat dieses den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 11.05.2009 beim Landessozialgericht (LSG) erhobene Beschwerde. Mit Beschluss des LSG vom 25.06.2009 hat dieses den Landkreis Regensburg gemäß § 175 Abs. 1, 153, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG beigeladen. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeschrift zusammenfassend ausgeführt, er sei kein Dialysepatient und benötige keine Fahrten zu Dialysebehandlung. Aus sonstigen medizinischen Gründen seien jedoch regelmäßige Arztbesuche notwendig. Entgegen der Auffassung des SG bestehe eine besondere Eilbedürftigkeit. Es sei ihm letztlich nicht zumutbar, gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Personen durch “Erbetteln“ die notwendigen Leistungen zu erhalten. Ergänzend weist der Antragsteller auf die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz hin. Ferner wird die unterlassene Beiladung der Krankenversicherung gerügt. Auf Nachfrage durch den Senat, welche ärztlichen Termine im Zeitraummärz bis Mai 2009 stattfanden, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2009 mitgeteilt, er habe am 03.03.2009 einen Zahnarzttermin in Schierling, am 13.03.2009, 24.04.2009 und 20.05.2009 jeweils einen Termin in Regensburg zur Verabreichung von Vitaminpräparaten gehabt. Die letzten drei Behandlungen wurden auch nicht direkt durch Ärzte, sondern von nicht ärztlichem Personal in der Praxisgemeinschaft durchgeführt. Ferner hat der Antragsteller gerügt, dass nicht unverzüglich Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Ergänzend wird auf die umfangreichen Schriftsätze, zuletzt vom 16.07.2009, des Antragstellers verwiesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 16.04.2009 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges sowie die Übernahme der Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug, hilfsweise die Übernahme von Taxikosten und Prozesskosten zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 09.07.2009 mitgeteilt, er würde gegebenenfalls eine erneute Bedarfsprüfung nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII durchführen, wenn die Nichtleistungspflicht der Krankenkassen verbindlich festgestellt ist und sich daraus dem Grunde nach eine Leistungspflicht des Beigeladenen ergäbe. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung die Akten des Antragsgegners, des Sozialgerichts München in den Verfahren S 4 SO 16/09, S 14 KR 60/08, S 14 KR 69/08 ER, S 14 KR 70/08, S 14 KR 66/08 sowie des LSG in den Verfahren L 5 KR 161/08, L 5 B 314/08 KR ER, L 5 B 748/08 KR ER C, L 5 KR 187/08 und L 5 KR 9/09 B PKH beigezogen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Eine Regelungsanordnung kann grundsätzlich nur erlassen werden, wenn das Gericht die für die Bejahung des Hauptsacheanspruchs (Anordnungsanspruch) wie auch für die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils (Anordnungsgrund) erforderlichen Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im Sinne des Beweismaßstabes) bejaht. Nach Auffassung des Senats verbleibt es bei der oben dargestellten Maßstabsbildung, da auch bei Versagen des einstweiligen Rechtsschutzes keine schwere und unzumutbare – anders nicht abwendbare Beeinträchtigung – insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens oder des Gesundheitsschutzes (Art. 1 und 2 Grundgesetz – GG - ) droht (Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005. 1 BvR 569/05 und Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06.). Der Antragsteller ist gesetzlich krankenversichert und damit wird grundsätzlich ausreichend Gesundheitsschutz gewährt. 1. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf die begehrten Leistungen zusteht. a) Soweit der Antragsteller die Übernahme der Anschaffungskosten bzw. Unterhaltskosten für ein Kfz begehrt, lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 53 ff SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfeverordnung – EinglhVO -, ableiten. Die Kfz-Hilfe, deren Voraussetzungen durch § 8 Abs. 1 EinglhVO ausgestaltet wird, dient vorwiegend der Teilhabe am Arbeitsleben und auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall geht es jedoch vorwiegend um die Frage der Ermöglichung von Arztbesuchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa Urteil des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs München vom 26.07.2004, Az.: 12 B 03.2723 bzw. Verwaltungsgericht B-Stadt vom 30.09.2003, Az.: Au 3 K 03.748, m.w.N.) ist § 8 EinglhVO eng auszulegen. Soweit die Hilfe zu anderen Zwecken als der beruflichen Eingliederung beantragt wird, müssen diese Gründe mindestens vergleichbar gewichtig sein. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an (vgl. Bayerisches Landessozialgericht v. 22.09.2008 Az.: L 8 B 684/08 SO ER) Nur ausnahmsweise wäre dies bei besonderen Fallkonstellationen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz denkbar. Da jedoch beim Antragsteller nur vereinzelte Fahrten zum Arzt erforderlich sind, kommt dies im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dabei stützt sich der Senat auf den vom Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom 16.03.2009 sowie vom 06.07.2009 vorgetragenen Sachverhalt, wonach durchschnittlich zwei bis dreimal im Monat notwendige Krankenfahrten zu erledigen sind. Im vom Senat nachgefragten Zeitraum von März bis Juni waren insgesamt nur drei außerhalb des Wohnorts des Antragstellers gelegene Termine erforderlich. Ferner hat der medizinische Dienst in seiner Stellungnahme vom 13.11.2007 festgestellt, dass beim Antragsteller aufgrund seiner chronischen Erkrankung keine hohe Behandlungsfrequenz erforderlich sei. Nur bei auftretenden Komplikationen könnte sich die Zahl erhöhen. Auf die Frage der Unterhaltskosten für ein Kfz ist daher nicht weiter einzugehen. b) Nach Auffassung des Senats besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Wegekosten nach § 48 SGB XII, da nach Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art 82 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) der Antragsgegner nicht zuständiger Leistungserbringer ist und die Leistungen der Krankenhilfe gegenüber den Leistungen des SGB V nachrangig sind. 2. a) Hinsichtlich der Übernahme der Beschaffungs- und Unterhaltskosten für ein Kfz besteht gegenüber dem Beigeladenen kein Anordnungsanspruch, da für die Kfz-Hilfe als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG der Antragsgegner zuständiger Leistungsträger ist. b) Soweit hilfsweise die Übernahme der Taxikosten begehrt wird, besteht nach Auffassung des Senats gegenüber dem Beigeladenen jedenfalls kein Anordnungsgrund. Wie der Antragssteller in seinem Schreiben vom 06.07.2009 selbst ausführt, sind aufgrund des „guten Verhältnisses“ des Antragstellers zu der Person, die ihn zur Behandlung nach Regensburg fährt, grundsätzlich die Fahrten gesichert. Dabei ist ihm zuzumuten, auch wenn der Antragsteller nur ein geringes Einkommen hat, das lediglich 18,41 € über dem errechneten Bedarf liegt, demjenigen, der ihn nach Regensburg fährt angemessen zu entschädigen. Der Gesetzgeber hat gleichzeitig mit der Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 durch Erhöhung der Regelsätze pauschal die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfassten Leistungen als abgegolten gesehen. So enthält der Regelsatz nach § 28 SGB XII für die Gesundheitspflege Leistungen in Höhe von 3,68% sowie für Fahrtkosten und Verkehr in Höhe von 4,48%. Aus der vom Beigeladenen vorgelegten Bedarfsberechnung für den Zeitraum Februar bis Juni 2009 ergibt sich ferner, dass der Beigeladene auch einen Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung in Höhe von 47,77 € berücksichtigt hat. Auch dieser Mehrbedarfszuschlag steht insoweit dem Antragsteller zumindest teilweise für Fahrtkosten zur Verfügung. Aufgrund des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) hat sich der Antragsteller insoweit die Leistungen Dritter zurechnen zu lassen. Ferner hat der Antragsteller auch keinen Antrag auf Übernahme von Taxikosten bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung – vor – der Fahrt nach Regensburg gestellt. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg (vgl. Gerichtsbescheid des SG vom 13.06.2008, Az.: S 14 KR 60/08) Danach konnte das SG insbesondere nicht über einen möglichen Anspruch nach § 60 I S. 3 SGB V entscheiden. Nach Auffassung des Senats ist es dem Antragsteller aber grundsätzlich zuzumuten, zunächst – vor – einer Fahrt zum Arzt nach Regensburg die Übernahme von Taxikosten zu beantragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich nur um wenige Fahrten handelt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass grundsätzlich Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen den Beigeladenen keinen Anordnungsanspruch haben. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I, 2003, Nr. 55, S. 2190ff.) ist § 60 SGB V neugefasst worden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V darf die Krankenkasse nur Fahrkosten übernehmen, die aus „zwingenden medizinischen Gründen notwendig“ sind. Dass die vorliegenden Gründe medizinischer Art und zwingend sein müssen, ist durch das GKV-ModernisierungsG vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, mWv 01.01.2004) klargestellt worden. Allerdings hat man bereits vorher dem Begriffsmerkmal „notwendig“ entnommen, dass es sich um zwingend und unvermeidlich entstehende Aufwendungen handeln muss (BSGE 55, 37 = SozR 2200 § 194 Nr. 10). Andere Behandlungsalternativen, bei denen keine Fahrkosten anfallen, dürfen daher nicht bestehen (vergleiche Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 60. Ergänzungslieferung 2009, RdNr. 11; Gerlach in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch V, § 60, Rz.: 18). Sofern jedoch in Ausnahmefällen – etwa bei einer Dialysebehandlung – aus medizinischen Gründen darüber hinaus Fahrten erforderlich sind, werden diese nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V nach vorheriger Genehmigung übernommen. Zugleich hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Modernisierungsgesetz auch die Hilfen bei Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII strikt an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden (vergleiche Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 17. Aufl., § 52, Rz.: 2). So richtet sich nach § 52 Abs. 1 SGB XII auch die Krankenhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen dringenden medizinischen Gründen die Verabreichung von Vitaminpräparaten, welche in der in Regensburg gelegenen Praxis durch nicht ärztliches Personal erfolgt, nicht auch durch den Hausarzt des Antragstellers, Dr. Großhauser, am Wohnort des Klägers erfolgen kann. Auch der Antragsteller hat insoweit kein Gründe angeführt. Sofern aus medizinischen Gründen jedoch diese Fahrten nach Regensburg erforderlich sein sollten, wäre es dem Antragsteller bei der niedrigen Frequenz an Behandlungsterminen zumutbar, eine vorherige Genehmigung bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragen und insoweit auch die Übernahme nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V zu begehren. Soweit des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 13.06.2008 die Übernahme von Taxifahrten ablehnte, fehlte es bereits an einer – vorherigen – Genehmigung, so dass durch das SG keine weitere Prüfung veranlasst war. Sofern aufgrund der chronischen Erkrankung des Antragstellers eine Summierung von fortlaufenden Belastungen auftreten würde, die weder durch den Regelsatz noch durch einen Mehrbedarf im Sinne des § 30 SGB XII erfasst werden, käme ausnahmsweise eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes in Betracht. Hierbei dürfen jedoch die gesetzlichen Vorgaben von § 52 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 60 SGB V nicht umgangen werden. Da jedoch derzeit aufgrund des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII ein dahingehender Bedarf durch Leistungen Dritter gesichert ist, sieht der Senat insoweit keine Veranlassung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, eine weitere Prüfung durchzuführen. Sollten diese Fahrten zukünftig nicht mehr gesichert sein, wird der Beigeladene jedoch im Rahmen eines entsprechenden Antrags gegebenenfalls unter anderem über ein medizinisches Gutachten zu klären haben, inwieweit dem Antragsteller die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, eine Behandlung in Regensburg medizinisch notwendig ist und eine übermäßige, vom Regelsatz nicht gedeckte Belastung besteht. 3. Eine Beiladung der DAK ist nach Auffassung des Senats nicht sachdienlich, da durch die vorliegende Entscheidung nicht unmittelbar die Interessen der Krankenversicherung berührt waren. Die Voraussetzungen von § 75 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO), aber nicht begründet. Nach § 73 a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl., RdNr. 7b zu § 73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen und liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige (summarische) Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl., RdNr. 7, 7 a zu § 73 a). Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei ist, wie sich aus dem auf die Rechtsverfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb auch nicht zu bewilligen, wenn das materielle Ergebnis sich in der Berufungsinstanz voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. September 1993 - III ZA 3/93 – ZIP 1993, 1729). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozesskostenaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mit berücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413f,; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Wie sich aus den Ausführungen zu II. ergibt, konnte dem Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht stattgegeben werden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe des Antragstellers nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGG gegen die DGB-Rechtsschutz GmbH besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). S. K. K. Ausgefertigt Bayerisches Landessozialgericht, München, den 24. Juli 2009 Faksimile noch nicht verfügbar ... link (0 Kommentare) ... comment Mittwoch, 20. Mai 2015
LSG BAY, L 5 KR 381/09 B PKH vom 09.11.2009, Bayerisches Landessozialgericht
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L 5 KR 381/09 B PKH
S 2 KR 296/08 BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Krankenkasse, — Beklagte und Beschwerdegegnerin - wegen Prozesskostenhilfe erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 9. November 2009 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landes— sozialgericht Mayer sowie den Richter am Bayer. Landessozialgericht Rittweger und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Körner folgenden Beschluss: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschlüss des Sozialgerichts Regens— burg vom 09.09.2009 Wird zurückgewiesen. -2— L 5 KR 381/09 B PKH Gründe: Der Kläger begehrt in der Hauptsache Kostenerstattung in der Vergangenheit angefalle- ner sowie die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten- künftig entstehender Parkgebühren anlässlich medizinischer Behandlungen. insoweit hat der Kläger am 08.10.2008 Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 09.09.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die form— und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, gem §§ 172, 173, 73a So— zialgerichtsgesetz (SGG) IVm § 127 Abs 2 S 2 Zivilprozessordnung (ZPO), aber unbe- gründet. Wie aus dem Beschluss des Senates vom 07.10.2009 - L 5 KR 9/09 B PKH und den dor- tigen weiteren NachWeisen ersichtlich ist, besteht für den Kläger die grundsätzliche Be— rechtigung, durch die DGB Rechtsschutz GmbH Regensburg, Richard-Wagner-Str. 2„ 93055 Regensburg in sozialgerichtlichen Verfahren vertreten zu werden. Diese Berechti— gung genügt, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (BSG SozR 3-1500 § 73a Nr. 4). Denn hätte ein mittelloses Gewerkschaftsmitglied die Wahl zwischen kosten- losem gewerkschaftlichem Rechtsschutz und der Beiordnung eines frei gewählten Rechtsanwaltes, so stünde es besser als ein Beteiligter, der über genügend Mittel zur Prozeßführung. durch einen Rechtsanwalt verfügt. Dieser Beteiligte würde in aller Regel verständigerweise aus wirtschaftlichen Gründen das Kostenrisiko meiden und sich regel— mäßig für kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verbandsvertreter entscheiden. Es be— steht deshalb kein Grund, dem finanziell minderbemittelten Beteiligten aus staatlichen Mit— teln die Wahlfreiheit zu finanzieren, die der bemittelte Beteiligte verständigerweise nicht in Anspruch nähme. Die Beschwerde des Klägers bleibt somit allein aus diesem Grund ohne Erfolg. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Faksimile 1 2 Hauptverfahren S 2 KR 296/08 vom 18.02.2010 ... link (0 Kommentare) ... comment Sonntag, 17. Mai 2015
LSG BAY, L 5 KR 382/09 B PKH vom 09.09.2009, Bayerisches Landessozialgericht
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L 5 KR 382/09 B PKH
S 2 KR 379/08 BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT ln dem Beschwerdeverfahren - Kläger und Beschwerdeführer - gegen -Krankenkasse, - Beklagte und Beschwerdegegnerin — wegen Prozesskostenhilfe erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 9. November 2009 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge— richt M sowie den Richter am Bayer. Landessozialgericht R und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht K folgenden Beschluss: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regens— burg vom 09.09.2009 wird zurückgewiesen. - 2 — L 5 KR 382/09 B PKH Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine vorherige Genehmigung für alle Fahrtkosten, die bei Fahrten zu seinen ambulanten Behandlungen anfallen. Insoweit hat der Kläger am 16.12.2008 Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 09.09.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, gem §§ 172, 173, 73a So- zialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 2 S 2 Zivilprozessordnung (ZPO), aber unbe- gründet. Wie aus dem Beschluss des Senates vom 07.10.2009 - L 5 KR 9/09 B PKH und den dor- tigen weiteren Nachweisen ersichtlich ist, besteht für den Kläger die grundsätzliche Be- rechtigung, durch die DGB Rechtsschutz GmbH Regensburg, Richard—Wagner—Str. 2, 93055 Regensburgin sozialgerichtlichen Verfahren vertreten zu werden. Diese Berechti- gung genügt, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (BSG SozR 3—1500 § 73a Nr. 4). Denn hätte ein mittelloses Gewerkschaftsmitglied die Wahl zwischen kosten— losem gewerkschaftlichem Rechtsschutz und der Beiordnung eines frei gewählten Rechtsanwaltes, so stünde es besser als ein Beteiligter, der über genügend Mittel zur Prozessführung durch einen Rechtsanwalt Verfügt. Dieser Beteiligte würde in aller Regel verständigerweise aus wirtschaftlichen Gründen das Kostenrisiko meiden und sich regel- mäßig für kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verbandsvertreter entscheiden. Es be- steht deshalb kein Grund, dem finanziell minderbemittelten Beteiligten aus staatlichen Mit- teln die Wahlfreiheit zu finanzieren, die der bemittelte Beteiligte verständigerweise nicht in Anspruch nähme. Die Beschwerde des Klägers bleibt somit allein aus diesem Grund ohne Erfolg. —3— L 5 KR 382/09 B PKH Nach § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht erforderlich. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. N K R Faksimile 1 2 3 Hauptverfahren S 2 KR 379/08 ... link (0 Kommentare) ... comment Mittwoch, 13. Mai 2015
LSG BAY, L 5 KR 383/09 B PKH vom 09.11.2009, Bayerisches Landessozialgericht
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L 5 KR 383/09 B PKH
S 2 KR 175/09 BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren — Kläger und Beschwerdeführer - gegen —Krankenkasse‚ - Beklagte und Beschwerdegegnerin — wegen Prozesskostenhilfe erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 9. November 2009 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge- richt Mayer sowie den Richter am Bayer. Landessozialgericht Rittweger und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Körner folgenden Beschluss: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regens— -burg vom 09.09.2009. wird zurückgewiesen. - 2 — - L 5 KR 383/09 B PKH Gründe: Der Kläger begehrt in der Hauptsache Erstattung aller Kosten, die bei Fahrten zu medizi— nischen Behandlungen anfallen und die reinen Fahrtkosten hinausgehen. lnsoweit hat der Kläger am 08.10.2008 Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Sozialgericht mit Be— schluss vom 09.09.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die form— und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, gem §§ 172, 173, 73a So— zialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 2 S 2 Zivilprozessordnung (ZPO), aber unbe— gründet. Wie aus dem Beschluss des Senates vom 07.10.2009 - L 5 KR 9/09 B PKH und den dor- tigen weiteren Nachweisen ersichtlich ist, besteht für den Kläger die grundsätzliche Be- rechtigung, durch die DGB Rechtsschutz GmbH Regensburg, Richard-Wagner-Str. 2, 93055 Regensburg in sozialgerichtlichen Verfahren vertreten zu werden. Diese Berechti— ‘ gung genügt, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (BSG SozR 3—1500 § 73a Nr. 4). Denn hätte ein mittelloses Gewerkschaftsmitglied die Wahl zwischen kosten- losem gewerkschaftlichem Rechtsschutz und der Beiordnung eines frei gewählten Rechtsanwaltes, so stünde es besser als ein Beteiligter, der über genügend Mittel zur Prozeßführung durch einen Rechtsanwalt verfügt. Dieser Beteiligte würde in aller Regel verständigerweise aus wirtschaftlichen Gründen das Kostenrisiko meiden und sich regel— mäßig für kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verbandsvertreter entscheiden. Es be— steht deshalb kein Grund, dem finanziell minderbemittelten Beteiligten aus staatlichen Mit— teln die Wahlfreiheit zu finanzieren, die der bemittelte Beteiligte verständigerweise nicht in Anspruch nähme. Die Beschwerde des Klägers bleibt somit allein aus diesem Grund ohne Erfolg. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. 1 2 ... link (0 Kommentare) ... comment Dienstag, 12. Mai 2015
LSG BAY, L 5 KR 131/10 vom 28.06.2011, Bayerisches Landessozialgericht
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L 5 KR 131/10
S 2 KR 284/08 BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit - Kläger und Berufungskläger - Proz-Bev. gegen krankenkasse, - Beklagte und Berufungsbeklagte - Der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Mün- chen. am 28.06.2011 Durch die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Dr. K. sowie die ehrenamtlichen Richter S. und K. für Recht erkannt: I. Die Berufung des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozial- gerichts vom 18. Februar 2010 (S 2 KR 284/08, S 2 KR 379/08, S 2 KR 175/09) und gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 15. April 2010 (S 2 KR 264/08) werden zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Gegenstand der zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreitigkeiten sind verschiede- ne Begehren des Klägers betreffend die Kostenerstattung für Fahrten mit dem privaten Pkw zu ambulanten Behandlungen und zum Erhalt einer Hilfsmittelversorgung. Ein Rechtsstreit betrifft die Zahlungspflicht der Beklagten für bereits entstandene und zu- künftig noch zu erwartende Parkkosten des Klägers. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 8. März 2008 bei der Beklagten die Erstattung von Parkkosten in Höhe von jeweils 1,50 Euro für sechs im Universitätsklinikum Regensburg erfolgte ambulante Behandlun- gen in den Monaten Februar und März 2008 (insgesamt 9 Euro). Im Nachgang zu einer stationären Behandlung des Klägers in der Zeit vom 10. Dezember 2007 bis zum 1. Feb- ruar 2008 setzte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 18. März 2008 einen Erstat- tungsanspruch in Höhe von 37,20 Euro für die Fahrtkosten im Rahmen der nachstationären Behandlung fest. Zugleich erging der Hinweis, dass Parkkosten nicht erstattet werden könnten. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 wiederholte die Beklagte die Ablehnung einer Kostenübernahme für Parkgebühren. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2008 zurück. Die Beklagte ver- wies auf die Vorschriften des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. den Vorga- den des Bundesreisekostengesetzes, wonach lediglich eine Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erfolgen könne. Parkkosten seien darüber hinaus nicht erstattungsfähig. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und neben der Erstattung der bereits verauslag- ten Parkgebühren von der Beklagten die Übernahme von Parkkosten für alle weiteren Behandlungstermine begehrt. Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 7. August 2009 mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2010 die Klage ab- gewiesen (Az. S 2 KR 284/08). Zur Begründung hat das Sozialgericht auf den Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V verwiesen, wonach die Beklagte . bei Vorlage der weiteren Voraussetzungen – ausschließlich die Kosten für „Fahrten“ zu übernehmen habe, nicht dagegen Parkgebühren. Gegenstand eines weiteren Verfahrens ist die Erteilung einer Genehmigung von Fahrten mit dem privaten Pkw zu ambulanten Behandlungen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2008 und mit weiterem Schreiben vom 21. Juli 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte im Voraus die schriftliche Genehmigung der Fahrten zu allen zukünfigen, me- dizinisch notwendigen ambulanten Behandlungen. Mit Schreiben vom 13. August 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine pauschale Genehmigung sei nicht möglich. Um die Voraussetzungen im Einzelfall prüfen zu können, bat die Beklagte den Kläger jeweils mitzuteilen, welchen Arzt er zu welcher Behandlung aufsuchen wolle. Auf den Wider- spruch des Klägers erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. November 2008. Darin führte die Beklagte die Voraussetzungen der Kostentragung von Fahrten zu ambulanten Behandlungen aus. Danach übernehme die Beklagte die wöchentlich erfor- derlichen Fahrkosten zur Dialyse des Klägers nach Regensburg. Konsultationen anderer Fachärzte. die gelegentlich anfielen, zählten nicht zu den besonderen Ausnahmefällen , in denen Fahrkosten übernommen würden. Auch dagegen hat de Kläger Klage erhoben und – zum Teil auch rückwirkend – bean- tragt, die Beklagte zur Erteilung vorheriger Genehmigungen für seine Fahrkosten zu am- bulanten Behandlungen zu verurteilen. Das Sozialgericht hat nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 25. November 2009 durch Gerichtsbescheid entschieden. Mit Ge- richtsbescheid vom 18. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Az. S 2 KR 379/08). Das Sozialgericht hat seine Entscheidung damit begründet, eine pauschale Vorabgenehmigung einzelner Fahrten zu ambulanten Behandlungen könne nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen nach § 8 der Krankentransport-Richtlinie seien in jedem Einzelfall zu prüfen. Für die Vergangenheit hat das Sozialgericht die Vorausssetzungen - außerhalb der Dialysebehandlung – verneint. Ein weiterer Rechtsstreit hat die Übernahme von weiteren Kosten über die eigentlichen Fahrtkosten hinaus zum Inhalt . Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 die Erstattung von „Umkreisungskosten, Autowärmekosten und Zubringerkosten“, die im Zusammenhang mit Fahrten zu ärztlichen Behandlungen anfie- len sowie eine Kostenübernahme für die Zukunft. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Die geltend gemachten Kosten seien keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2009 bestätigte die Beklagte ihre Entscheidung und verwies auf die abschließende Rege- lung der Kostenerstattung nach gefahrenen Kilometern. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und über die erforderlichen Fahrtkosten hinaus zusätzliche Kosten geltend gemacht. Mit Schreiben vom 25. November 2009 sind die Be- teiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden . Mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Az. S 2 KR 175/09). Das Sozialgericht hat erneut festgestellt, dass nach den gesetzlichen Be- stimmungen ausschließlich Fahrtkosten erstattet werden könnten. Die Übernahme von Umkreisungs-, Autowärme- und Zubringerkosten, sowie der Kosten einer gegebenenfalls erforderlichen Reststrecke per Taxi oder desEinbaus und Betriebs einer Standheizung schieden nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut aus. Die Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch eines Orthopädie-Fachgeschäft ist Streitgegenstand in einem weiteren Verfahren. Mit Datum vom 26. Juni 2008 forderte der Kläger von der Beklagten die Kostenübernahme für Fahrten zu der Firma Ortopädie- Schuhtechnik Seidl in Regensburg. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, im Rahmen der Hilfsmittelversorgung würden keine Fahrt- kosten erstattet. An dieser Entscheidung hielt die Beklagte auch mit Widerspruchsbe- scheid vom 4. September 2008 fest. Für eine Hilfsmittelversorgung notwendige Reisekos- ten könnten allenfalls übernommen werden, wenn der Versicherte auf einen anderen, deutlich weiter entfernt liegenden Leistungserbringer verwiesen worden sei oder eine Ver- sorgung mit selztenen Hilfsmitteln erfolge, die nur von wenigen Leistungserbringern im Bundesgebiet angeboten würden. Dies sei bei den dem Kläger verordneten orthopädi- schen Schuheinlagen nicht der Fall. Auch hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Kosten der Versorgung mit dem begehrten orthopädischen Hilfsmittel jetzt und in Zukunft in vollem Umfang zu übernehmen. Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben des Gerichts vom 24. Februar 2010 hat das Sozialgericht mit Gerichtsbeschluss vom 15. April 2010 die Klage abgewie- sen (Az. S 2 KR 264/08). Das Sopzialgericht verwies auf § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V, wo- nach die Übernahme von Fahrtkosten nur im Fall von ambulanten Behandlungen in Be- tracht käme. Bei der Anpassung von Schuheinlagen in einem Sanitätshaus handle es sich nicht um eine ambulante Behandlung. Soweit der Kläger auch eine Kostenübernah- me für die Zukunft beantragt habe, liege eine unzulässige Klageänderung vor. Gegen die drei Gerichtsbescheide vom 18. Februar 2010 (S 2 KR 284/08, S 2 KR 379/08 und S 2 KR 175/09) und gegen den Gerichtsbescheid vom 15. April 2010 (S 2 KR 264/08) hat der Kläger jeweils Berufung eingelegt. Der Kläger beantragt den Gerichtsbescheid vom 18.02.2010 (S 2 KR 284/08) sowie den Bescheid vom 18.03.2008 in der Gestalt des Bescheids vom 29.052008 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 04.09.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Parkkosten des Klägers in der sich aus den vorliegenden Belegen ergebenden Höhe sowie entsprechend für die Zukunft bei allen Fahrten ambulanter voll-, teil-, vor- nachstationärer Behandlungen zu übernehmen, hilfsweise den Landkreis Regensburg Grundsicherungsamt/Sozialamt beizuladen. den Gerichtsbescheid vom 10.08.2010 (S 2 KR 379/08) sowie den Bescheid vom 13.08.2008 in der Gestalt des Wiederspruchsbescheids vom 19.11.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, vorherige Genehmigungen für Fahrkosten des Klägers zu ambulanten Behandlungen zu erteilen, ferner vorherige Genehmigungen auch für die Vergangenheit, das heißt für alle Fahrten ab dem 26.04.2007 zu erteilen, hilfsweise, ein sachverständigen-Gutachten einzuholen sowie den Sozialhilfeträger beizuladen. den Gerichtsbescheid vom 18.02.2010 (S 2 KR 175/09) sowie den Bescheid vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2009 aufzuheben und festzustellen, dass ihm über die erforderlichen Fahrtkosten hinaus Erstattungen für sonsti- ge Kosten für das Aufsuchen von Ärzten zu medizinisch notwendigen ambulanten Be- handlungen und Untersuchungen zusteht, soweit diese zusätzlichen Kosten unabweis- bar letztlich dadurch entstehen, dass er einer Aufforderung der Beklagten nachkomme, diese Termine auf eine bestimmte Art und Weise wahrzunehmen, hilfsweise den Sozi- alhilfeträger beizuladen. den Gerichtsbescheid vom 15.04.2010 (S 2 KR 264/08) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Versorgung des Klägers mit dem begehrten orthopädi- schem Hilfsmittel jetzt und in Zukunft in vollem Umfang der tatsächlichen unvermeidlichen Kosten abzüglich der Zuzahlung des Klägers nach den §§ 61 und 62 SGB V zu übernehme oder nach Wahl der Beklagten eine entsprechende Sachleistung für den Kläger bereitzustellen und die Klage dahingehend zu erweitern, die Beklagte zu verurteilen, in Zukunft die bis auf die gesetzliche Zuzahlung vollständige Versorgung für sämtliche vom Kläger benötigte, dem Grundsatz nach von der Beklagten zu stellenden Hilfsmittel zu tragenden, hilfsweise, den Sozialhilfeträger beizuladen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 hat der Senat die Berufungsverfahren L 5 KR 131/10, L 5 KR 132/10, L 5 KR 133/10, L 5 KR 134/10 und L 5 KR 200/10 zur gemeinsamen Ver- handlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 31. August 2010 hat der Se- nat die Berufung dem Berichterstatter übertragen In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2011 hat der Kläger seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge- richts Regensburg vom 18.02.2010 (S 2 KR 296/08) zurückgenommen. Das Verfahren L 5 KR 132/10 ist daher nicht mehr Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe: Die vom Kläger zulässig erhobenen Berufungen sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht in seinen Gerichtsbescheiden vom 18. Februar 2010 (S 2 KR 284/08, S 2 KR 379/08 und S 2 KR 175/09) und vom 15. April (S 2 KR 264/08) die Klagen ab- gewiesen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war der für den Kläger zuständige Sozialhil- feträger nicht notwendig beizuladen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger von diesem Leistungen beanspruchen könnte. Gegenstand der zu entscheidenden Beru- fungsverfahren waren ausschließlich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Lei- stungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Ihre Zuständig- keit für die abschließende Prüfung der geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte nie bestritten. Damit lag auch die Voraussetzung des vom Kläger angeführten § 43 Ers- tes Buch Sozialgesetz (SGB I) nicht vor (vgl. Seewald, in Kassler Kommentar, 70. ErglLief, § 43 SGB I , Rz. 5). Auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Prüfung eines Anspruchs auf vorherige Genehmigung für Fahrtkosten war nicht erforderlich. Eine pauschale Vorabgenehmigung einzelner Fahrten zu ambulanten Behandlungen in der Zu- kunft kann nicht erteilt werden. Da die Voraussetzungen nach § 8 der Krankentransport- Richtlinie für zukünftige Ansprüche erst nach einer konkreter Geltendmachung geprüft werden können, macht eine weitere Aufklärung des derzeit ermittelbaren medizinischen Sachverhalts keinen Sinn. Auch hinsichtlich der Voraussetzungen der streitigen Fahrtkos- tenerstattungen für die Vergangenheit (außerhalb der Fahrten zu den Terminen im Kuratori- um für Dialyse und Nierentransplantation in Regensburg) bestand kein weiterer Aufklä- rungsbedarf des vorliegenden Sachverhalts. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 3 der Krankentransport-Richtlinie konnte anhand der vorliegenden Unterlagen abschlie- ßend geprüft werden. § 8 Abs. 2 der Krankentransport-Richtlinie erfordert ein Therapie- schema, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Dies ist im Hinblick auf die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Facharztbesuche weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Vielmehr hat er vor dem So- zialgericht selbst vorgetragen, die Frequenz der in der Praxis Dr. L./Dr. L. notwendige Besuche schwanke stark. Auch sind beim Kläger weder die Merkzeichen „aG“, „Bl“, oder „H“ noch die Pflegestufe 2 oder 3 festgestellt. Anhaltspunkte für eine ver- gleichbare Beeinträchtigung der Mobilität liegen ebenfalls nicht vor. Davon konnte sich der Senat bei Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Alle noch hängigen Berufungen werden aus den Gründen der jeweils angefochte- nen Gerichtsbescheide zurückgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entschei- dungsgründe wird daher nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es besteht kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen. 1 2 3 4 5 6 7 B 1 KR 79/11 B vom 24.09.2012 ... link (0 Kommentare) ... comment LSG BAY, L 8 SO 226/13 B ER vom 07.01.2013, Bayerisches Landessozialgericht
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L 8 SO 226/13 B ER
S 52 SO 474/13 ER BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren A., A-Straße, A-Stadt - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt - - gegen Landeshauptstadt München, Sozialreferat, vertreten durch den Oberbürgermeister, Orle- ansplatz 11, 81667 A-Stadt - - - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen einstweiliger Anordnung erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 7. Januar 2013 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge- richt S. sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht R. und den Richter am Bayer. Landessozialgericht B. folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. - 2 - Gründe I. Die Beteiligten betreiben ein Vorverfahren wegen der Ablehnung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die 1945 geborene Antragstellerin macht erhöhte Aufwendungen für nicht von ihrer gesetzlichen Krankenkasse geleistete Arzneimittel geltend. Die Antragstellerin ist trotz des Bezugs einer Altersrente durch die deutsche Rentenversi- cherung in Höhe von monatlich 546,70 €, sowie einer Zusatzversorgung der Bayerischen Versorgungskammer (27,78 €) seit vielen Jahren hilfebedürftig. Sie bewohnt eine Ein- Zimmer Wohnung in A-Stadt (32 qm) mit einer Kaltmiete von monatlich 311,89 €, sowie einer Nebenkostenvorauszahlung von 106,13 €. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 27.06.2013 Leistungen für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 in Höhe von zuletzt 392,63 €. Bei der Bedarfsberechnung ging die Antragsgegnerin von einem Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 968,76 € (Regel- satz inkl. Aufstockung 402,00 €, Mehrbedarf gemäß § 30 SGB XII 67,94 €, Mehrbedarf für Ernährung 80,40 €, Unterkunftskosten 418,02 €) aus. Am 23.07.2013 legte die Antragstellerin Widerspruch wegen der Höhe des Regelsatzes bei der Antragsgegnerin ein. Am 06.09.2013 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel, ihr monatliche Leistungen in Höhe von 543,00 € zuzuerkennen. Sie könne die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ab- warten, zumal für die vorangegangene Bewilligungsperiode noch eine Sachentscheidung des SG zur selben Problematik ausstehe. Ihre notwendigen Arzneimittel finanziere sie aus dem Regelsatz. Es handele sich um einen unabweisbaren Bedarf, denn verordnungsfähi- ge Arzneimittel seien ungeeignet. Zudem habe sie in einem früheren Eilverfahren bereits eine Erhöhung des Regelsatzes erhalten. Vorgelegt worden sind Auflistungen diverser Apotheken über Medikamente, so vom Ja- nuar bis Juli 2013 in Höhe von 203,43 €, vom Juni 2013 in Höhe von 104,72 €, vom Mai 2013 in Höhe von 110,86 €, vom März 2013 in Höhe von 193,51 €, vom Januar 2013 in Höhe von 253 €. Weiter wird vorgetragen, dass die Antragstellerin aufgrund mannigfaltiger Allergien und Unverträglichkeiten gehalten sei, Medikamente einzunehmen, die als OTC - Medikamente zu qualifizieren seien. Es habe immer schon Auseinandersetzungen mit der Krankenkas- se gegeben, unter anderem auch einen Rechtsstreit (S 18 KR 1268/05). Die Antragstelle- rin habe inzwischen resigniert, was die Durchsetzung ihrer Ansprüche bei der Kranken- kasse betreffe. Dazu sind dann auch ältere ärztliche Stellungnahmen vorgelegt worden. In dem Anlagenkonvolut befinden sich unter anderem drei Verordnungen vom 03.08.09 über insgesamt neun Medikamente sowie zahlreiche Rezeptkopien aus dem Jahre 2013, zum Teil als Privatrezept, ausgestellt vom Klinikum G.. Durch Beschluss vom 11. Oktober 2013 hat das SG den Erlass einer einstweiligen An- ordnung abgelehnt. Es fehle besonders an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsan- spruches. Die Klägerin sei gesetzlich krankenversichert bei der T. Krankenkasse A-Stadt. Die entsprechenden Beiträge würden gemäß § 32 Abs. 1 SGB XII durch die Antragsgeg- nerin übernommen. Hierdurch sei der Anspruch der Antragstellerin auf das sozialrechtlich - 3 - zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG abgedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 146/10 R). Versicherte erhielten grundsätzlich die krankheitsbedingt notwendigen, nicht der Eigenverantwortung (§ 2 Abs. 1 S 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V) zugeordneten Arzneimittel (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversiche- rung aufgrund vertragsärztlicher Verordnung. Sei für ein Arzneimittel wirksam ein Festbe- trag festgesetzt, trage die Krankenkasse - abgesehen von der Zuzahlung (§ 31 Abs. 3 SGB V) - grundsätzlich die Kosten bis zur Höhe dieses Betrags (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V). In Anbetracht dieser Grundsätze scheide eine Erhöhung des Regelsatzes zur Anschaffung der geltend gemachten Aufwendungen aus. Lägen die vorstehend genann- ten Voraussetzungen vor, habe der gesetzlich krankenversicherte Sozialhilfeempfänger einen Anspruch auf Versorgung mit einem den Festbetrag übersteigenden Festbetrags- arzneimittel bzw. auf entsprechende Kostenerstattung (vgl. § 13 SGB V) gegen seine Krankenkasse. Habe ein gesetzlich Krankenversicherter nach den genannten Grundsät- zen keinen Anspruch auf eigenanteilsfreie Versorgung über den Festbetrag hinaus, z.B. weil er noch nicht alle Wirkstoffe ausprobiert habe, komme auch eine Erhöhung der sozi- alhilferechtlichen Regelsätze nicht in Betracht. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Ver- sorgung mit den geltend gemachten Arzneimitteln ergebe sich unter zweierlei Gesichts- punkten nicht. Zum einen fehle es schon am Vorliegen einer vertragsärztlichen Verord- nung („Kassenrezept“) dieses Arzneimittels. Zum anderen seien die geltend gemachten Arzneimittel auch vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht um- fasst. Die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel seien daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Eine besondere Begründung eines Vertragsarztes nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V fehle den vorgelegten Unterlagen zufolge. Ein Anspruch der Antragstellerin lasse sich auch nicht aus § 73 Satz 1 SGB XII herleiten. § 73 SGB XII gelte nicht für solche Bedarfe, die explizit im Dritten bis Achten Kapitel des SGB XII geregelt seien, wie die Hilfe bei Krankheit im Fünften Kapitel des SGB XII. Hiergegen hat die Antragstellerin am 12.11.2013 Beschwerde zum Bayer. Landessozial- gericht (LSG) eingelegt. Die Entscheidung vom 11. Oktober 2013 sei in sich widersprüch- lich. Denn tatsächlich würden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht den notwendigen Bedarf abdecken. Wie das SG selbst festgestellt habe, seien die be- gehrten Mittel nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten und könnten damit auch nicht vom Vertragsarzt verschrieben werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, was sich gegenüber dem Verfahren S 48 SO 296/08 ER geändert habe. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses vom 11. Oktober 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.04.2014 Leistun- gen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 543,00 € zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 4 - II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialge- richtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung we- sentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Antragstellerin ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 <74>; vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 <179> und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die Antragstellerin ihr Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat die Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl., § 86b Rn 41). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sind besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens zu stellen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen kön- nen. Bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ist dann eine Orientierung an den Er- folgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nur nach einer abschließen- den Prüfung der Sach- und Rechtslage erlaubt. Dies gilt insbesondere, wenn das einst- weilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Betei- ligten droht. Ist aber eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu treffen, in die die grund- rechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einzustellen sind (Beschluss des BVerfGE vom 12.05.2005, BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 m.w.N, Bayer. Landessozialge- richt, Beschluss vom 21.12.2010 - L 8 SO 243/10 B ER -, juris). Der Antragstellerin mag zuzugestehen sein, dass frühere Regelungen über Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht ausgereicht haben, eine Versorgung von Versicherten mit anderen diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zu begründen, auch wenn dies medizinisch notwendig gewesen wäre. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 wurde aber geregelt, dass bilanzierte Diäten verordnungsfähig sind, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweck- mäßig und wirtschaftlich ist, z. B. bei Versicherten, die an angeborenen, seltenen Stoff- wechseldefekten oder anderen diätpflichtigen Erkrankungen leiden, die ohne diätetische Intervention zu schwerer geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung führen, sowie all- gemein bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden, normalen Ernäh- rung, wenn mit anderen Maßnahmen (allein oder kombiniert) eine ausreichende Ernäh- rung im Einzelfall nicht sichergestellt werden kann (vgl. zu Einzelheiten Bundestagsdruck- sache 16/10609 vom 15.10.2008, zu Buchstabe c). Wesentliche Aufgaben sind dabei dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zugewiesen worden, der in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V festzulegen hatte, unter welchen Voraussetzungen die Verordnung von Produkten zur enteralen Ernährung medizinisch notwendig, zweckmäßig, wirtschaftlich und damit verordnungsfähig sei. Zahlreiche ergänzende Vorschriften enthält nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, - 5 - Abs. 5 Satz 2 SGB V die aufgrund der Ermächtigung in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V vom G-BA (§ 91 SGB V) erlassene Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Arzneimittel- RL - . Ergänzende Regelungen enthält zu- dem die Verfahrensordnung des G-BA. Die RL und die Verfahrensordnung des G-BA sind aktuell und vollständig, insbesondere einschließlich aller Anlagen, abrufbar im Internetauf- tritt des G-BA (www.g-ba.de). § 31 Abs. 5 SGB V bestimmt im Übrigen, dass Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung haben, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur entera- len Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundes- anzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. In die Zusammen- stellung sollen nur Produkte aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. So bestimmt nunmehr § 12 Arzneimittel- RL (Apothekenpflichtige, nicht verschreibungs- pflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V), dass zwar nicht verschrei- bungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen sind (Abs. 1). Dass die Verordnung dieser Arzneimittel nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V aus- nahmsweise zulässig ist, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Er- krankungen als Therapiestandard gelten (Abs. 2). Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verur- sachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (Abs. 3). In der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie befinden sich zudem zuge- lassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht). Damit wird dem Maßstab für die Beurteilung der Verfassungs- mäßigkeit des Leistungsrechts der GKV und seiner fachgerichtlichen Auslegung und An- wendung im Einzelfall auch aus den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrt- heit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entsprochen (dazu BVerfGE 115, 25, 44 f.). So hält dann auch die übereinstimmende Rechtsprechung in der Grundsicherung die Kos- ten einer Krankenbehandlung durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung für abgedeckt (Urteil des BSG vom 26.05.2011, Aktenzeichen: B 14 AS 146/10 R). Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichti- gen Arzneimitteln entstünden grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2013 2013 - L 9 SO 455/11 - scheidet ein entsprechender Leistungsanspruch ge- gen den Sozialhilfeträger aus § 48 S 1 SGB XII aus, wenn gegen die gesetzliche Kran- kenkasse kein Anspruch auf Versorgung mit einem den Festbetrag übersteigenden Fest- betragsarzneimittel besteht. Eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 S 1 SGB XII wegen der von einem gesetzlich Krankenversicherten zu tragenden Anschaffungskos- ten für ein Medikament, dessen Preis den nach dem Recht der gesetzlichen Krankenver- sicherung festgesetzten Festbetrag übersteigt, kommt von vornherein nicht in Betracht, denn das System des SGB V deckt unabweisbare Bedarfe insoweit hinreichend ab (Rn.49 aaO). Wenn - trotz Gewährleistung einer ausreichenden Arzneimittelversorgung durch die Festbetragsfestsetzung im Allgemeinen - aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist, greift nach diesem Urteil die Leistungsbeschränkung der Krankenkassen auf den Festbetrag nach § 12 Abs. 2 SGB 5 unter Verweis auf BSG vom 3.7.2012 (B 1 KR 22/11 R) nicht ein. Angesichts dieser klaren Rechtslage bedarf es keiner Folgenabwägung. Insbesondere ist es für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht ausreichend, wenn zur Geltendmachung der Rechte gegenüber der GKV lediglich angeführt wird, dass die - 6 - Klägerin insoweit resigniert habe. Schließlich ist auch eine Beiladung des zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung im einstweiligen Rechtsschutz nicht ziel- führend. Die Beiladung wegen Ansprüchen gegen einen anderen, als einem bislang im Prozess Beteiligten ist eine Klageänderung. Sie wäre nicht sachdienlich, wenn zuvor noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden wäre. Häufig sind aber auch schon bin- dende Entscheidungen vorhanden, die als Verwaltungsakt gelten (§ 39 SGB X) und auf- grund einer Beiladung nicht ungültig werden können. Der Fall einer notwendigen Beila- dung, bei dem ein Alternativverhältnis der Leistungspflicht besteht, liegt nicht vor. So kommt bei der Ablehnung des Anspruchs nicht ein anderer Versicherungsträger (GKV) als leistungspflichtig in Betracht (vgl. § 75 Abs. 2 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG. Aus den oben genannten Gründen liegt auch keine hinreichende Erfolgsaussicht vor, die die Zubilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen würde (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Beschwer- deverfahren hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. ... link (0 Kommentare) ... comment Samstag, 9. Mai 2015
LSG BAY, L 5 B 314/08 KR ER vom 03.06.2008, Bayerisches Landessozialgericht
anselmf
Ausfertigung
L 5 B 314/08 KR ER Sozialgericht Regensburg S 14 KR 69/08 ER BAYR. LANDESSOZIALGERICHT In der B e s c h w e r d e s a c h e - Antragsteller und Beschwerdeführer - g e g e n ... - Krankenkasse, - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen einstweiliger Anordnung erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 3. Juni 2008 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landesso- zialgericht M... sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht W....— -W.. und den Richter am Bayer. Landessozialgericht R... folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12.03.2008 wird zurückgewie- sen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. - 2 - G r ü n d e Der am geborene Antragsteller ist multimorbid und leidet insbesondere an einer chronischen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz‚ weswegen er laufend hämodialysiert wird. Er begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Fahrtkostener- stattung von der Antragsgegnerin, bei welcher er gesetzlich krankenversichert ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 wies die Antragsgegne- rin mehrere Widersprüche des Antragstellers gegen Fahrtkosten- abrechnungen zurück, weil diese das notwendige Maß überschrit- ten hätten, unter anderem weil die Fahrten zu ambulanten Be- handlungen außerhalb der Dialyse nicht erstattungsfähig seien. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Regens- burg erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz bean- tragt. Unbestritten müsse die Antragsgegnerin die Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen Behandlungen erstatten. Er sei als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige bei einem Regelsatz von monatlich 278,00 EUR nicht in der Lage, die erforderlichen Taxikosten zu tragen. Zudem seien nicht nur 20 Cent, sondern 30 Cent pro gefahrenen Kilometer erstattungs- pflichtig. Dagegen hat sich die Antragsgegnerin gewandt und ausgeführt, grundsätzlich übernehme sie die notwendigen Fahrt- kosten für notwendige medizinische Behandlungen. Die entspre- chende gesetzliche Regelung lasse jedoch höhere als die bislang angesetzten Kostenerstattungen nicht zu. Mit Beschluss vom 12.03.2008 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, eine unmit- telbare Gefährdung für Leib und Leben des Antragstellers sei bei der Nichtgewährung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar. Zu beachten sei, dass die Entscheidung des einstwei- - 3 - ligen Rechtsschutzverfahrens zu Gunsten des Antragstellers die Hauptsache vorwegnehmen würde, weil im Falle der Unrechtmäßig- keit dieser Entscheidung der Erstattungsanspruch der Antrags- gegnerin mangels finanzieller Leistungskraft des Antragstellers ins Leere liefe. Eine konkrete Gefährdung des Antragstellers sei nicht erkenntlich, zumal der Antragsteller dargetan habe, er könne mit einem eigenen bzw. geliehenen Pkw fahren. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass der Antragsteller öffentliche Verkehrsmittel nutzen könne, wenn auch nicht regel- mäßig. Die Fahrkostenabrechnungen der Beklagten seien auch der Höhe nach zutreffend erfolgt, insbesondere seien nur 20 Cent je gefahrenen Kilometer, nicht aber 30 Cent erstattungsfähig. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, streitig sei nicht die Erstattungshöhe in Höhe von 30 Cent oder 20 Cent, sondern er beantrage die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen mit jeglichem Transport- mittel, nicht nur mit Taxen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin stelle einen Verstoß gegen seine Menschenwürde dar, weil er im- mer wieder um Zahlungsaufschübe betteln müsse. Der Zweck des Schonvermögens, aus welchem er die Kosten vorstrecken müsse, werde von der Antragsgegnerin verkannt. Die Verweigerung der notwendigen Fahrkosten sei ein Angriff auf seinen Leib und sein Leben. Es sei abzusehen, dass die Verwandten des Antragstellers künftig nicht mehr bereit sein könnten, ihr Fahrzeug zur Verfü- gung zu stellen. Auch im Übrigen sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung der Beschwerde begehrt und auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz — SGG —)‚ aber unbegründet. - 4 - Unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des ange- fochtenen Beschlusses ist zunächst auszuführen, dass für die begehrte Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ein Anordnungsgrund‚ der die Eilbedürftigkeit begründet sowie ein Anordnungsanspruch, welcher die Rechtsgrundlage für das mat terielle Begehren bildet, bestehen muss. Weil vorliegend keine konkrete Gefährdung für Leib und Leben des Klägers durch Nicht- behandlung einer lebensbedrohlichen Krankheit im Streite steht, ist im Wege des summarischen Verfahrens zu entscheiden, ob der geltend gemachte einstweilige Rechtsschutz zu gewähren ist oder nicht. In Würdigung der Beschwerdeschrift vom 11.04.2007 ergibt sich, dass der Antragsteller sein Begehren erweitert hat und nunmehr die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen mit jeglichem Transportmittel streitig ist. Nicht mehr zu befinden ist hinsichtlich der Erstattungshöhe ob 20 oder 30 Cent pro ge- fahrenem Kilometer zu zahlen wären. Ein solches weitgehendes Begehren ist dem einstweiligen Rechts- schutz nicht zugänglich, zumal die Antragsgegnerin erklärt hat, dass sie grundsätzlich die Fahrkosten zur Dialyse, zur statio- nären Behandlung sowie im Übrigen nach Maßgabe des 5 60 Sozial- gesetzbuch V übernimmt. Danach hat sie auch gehandelt, indem sie die entsprechenden Kostenerstattungen für die Vergangenheit erbracht hat — wenn auch die Höhe der zu erstattenden Leistung und deren Umfang streitig geblieben ist. Eine generelle Ver- pflichtung der Antragsgegnerin, Fahrkosten in angefallener Höhe zu nicht näher konkretisierten Behandlungen zu erstatten ist damit nicht veranlasst. Eine solche Entscheidung widerspräche auch der gesetzlichen Regelung in § 60 SGB V, welche in einer klaren Ordnungsstruktur bestimmt, unter welchen Voraussetzungen welche Fahrkostenerstattungen geleistet werden dürfen. Die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen. - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht eröffnet, § 177 SGG. M... W...—W... R... siehe auch L 5 B 748/08 KR 1 BvR 1601/08 ... link (0 Kommentare) ... comment |
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