Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung |
Samstag, 25. März 2017
SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016, Sozialgericht Regensburg
anselmf
Beglaubigte Abschrift
S 9 SO 5/15 SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit — Kläger - Proz.-Bev.: gegen — Beklagter — erlässt der Vorsitzende der 9. Kammer, Richter am Sozialgericht , ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2016 folgenden Beschluss: I. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tra- gen. II. Die Beschwerde ist ausgeschlossen. -2— S 9 SO 5/15 Gründe: Der Kläger begehrte ursprünglich in der Hauptsache die Verbescheidung eines Antrags auf Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien. Mit Telefax vom 26.07.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten, über seinen „Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien gegen angemessene Kostenerstattung, im Umfang wie es sich aus seinem Schreiben vom 28.08.2012, 24.12.2012, 01.01.2013 und vom 25.08.2013 sowie seinem Schreiben vom 13.06.2014 an das Sozialgericht Re— gensburg zum Verfahren S 16 SO 61/13 ergebe, nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent- scheiden.“ Nachdem der Kläger den Beklagten mit Telefax vom 31.12.2014 an seinen Antrag vom 26.07.2014 auf Ermessensentscheidung (sowie „in Zweitschrift“ am 01.09.2014) erinnerte, „weil er noch keine Entscheidung sowie eine sonstige Nachricht hierüber erhalten habe“, hat der Kläger am 09.01.2015 wegen Nichtbescheidung seines Antrags vom 26.07.2014 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 09.02.2015 hat das Sozialgericht die vom Kläger beantragte Bewilli— gung von Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 15.07.2016, Az. L 8 SO 57/15 B PKH, den Sozialgerichtsbeschluss vom 09.02.2015 auf- gehoben und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt. In den Gründen heißt es auszugsweise, dass es jedenfalls im Zeitraum 26.01.2015 bis 09.02.2015 nicht unvertretbar gewesen sei, Untätigkeit des Beklagten anzunehmen und jedenfalls für diesen Zeitraum eine hinreichende Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage an— genommen werden könne. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.08.2016 erklärt der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Er meint, dass der Beklagte durch seine Untätigkeit Anlass zur Klageerhebung gegeben habe und beantragt gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 SGG, eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten. —3— S 9 SO 5/15 Der Beklagte stellt keinen Antrag und äußert sich auch nicht zur beantragten Kostenentscheidung. Im Übrigen wird Bezug auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte genommen. Endet ein Verfahren anders als durch Urteil, nämlich wie hier durch als Rücknahme aus- zulegende Erledigungserkiärung, so entscheidet gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialge- richtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Vorliegend hat der Kläger eine Kos— tenentscheidung beantragt und das Verfahren hat sich anders als durch Urteil, nämlich durch Rücknahme, erledigt. Diese Kostenentscheidung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach— und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht sowohl Raum für die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Antrags im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache als auch der Gründe, die zur Klageerhebung sowie zur Erledigung geführt haben (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rn. 13). Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage gilt zudem, dass der Kläger in der Regel keinen Kostenersatz erhält, wenn die Klage vor Ablauf der Sperr— frist erhoben wurde und vor Ablauf der Sperrfrist auch ein entsprechender Verwaltungsakt ergeht, demgegenüber aber der Beklagte grundsätzlich die außergerichtlichen Kosten der Klägers zu erstatten hat, sofern die Klage nach den in § 88 SGG genannten Sperrfristen erhoben wurde, sofern nicht der Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hatte oder er ihr bekannt war (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 193 Rn. 13c). Ausgehend von einem am 26.07.2014 beim Beklagten eingegangenem Antrag des Klä- gers, war die sechsmonatige Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 09.01.2015 noch nicht abgelaufen. Allerdings teilte der Beklagte erst mit Ablauf der Sechsmonatsfrist am 26.01.2015 mit Schreiben vom 09.02.2015 mit, dass dem Kläger die gewünschten Auszü- ge aus der Verwaltungsakte in Kopie zur Verfügung gestellt würden, sobald der Kläger mitteilte, welche Teile er kopiert haben wolle. -4- S 9 SO 5/15 Vor diesem Hintergrund entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Der Ausschluss der Beschwerde ergibt sich aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG. Der Vorsitzende der 9. Kammer Richter am Sozialgericht Faksimile 1 2 3 4 ... comment 0 Kommentare |
status
Menu
Suche
Kalender
Letzte Aktualisierungen
Beweislast für den Zugang...
Gekürzte Chronologie der Petition Beweislast für den Zugang und Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1... by anselmf BVerfG, 1 BvR 1484/10 vom 28.09.2010,...
Ausfertigung BUN by anselmf LSG FSB, L 8 SO 116/09 B ER RG...
L 8 SO 116/09 B ER RG BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT in dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller gegen Bezirk... by anselmf 11 RA 9/79 vom 15.11.1979, Bundessozialgericht
Bundessozialgericht - 11 RA 9/79 - Verkündet am 15. November 1979 als Urk. Beamter der Gesch. Stelle... by anselmf SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016,...
Beglaubigte Abschrift S 9 SO 5/15 SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit — Kläger - Proz.-Bev.: gegen —... by anselmf |