Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Samstag, 25. März 2017
SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016, Sozialgericht Regensburg
Beglaubigte Abschrift

S 9 SO 5/15

SOZIALGERICHT REGENSBURG

In dem Rechtsstreit

— Kläger -

Proz.-Bev.:

gegen

— Beklagter —

erlässt der Vorsitzende der 9. Kammer, Richter am Sozialgericht , ohne
mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2016 folgenden
Beschluss:

I. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tra-
gen.

II. Die Beschwerde ist ausgeschlossen.

-2— S 9 SO 5/15

Gründe:

Der Kläger begehrte ursprünglich in der Hauptsache die Verbescheidung eines Antrags
auf Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien.

Mit Telefax vom 26.07.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten, über seinen „Antrag
auf Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien gegen angemessene Kostenerstattung,
im Umfang wie es sich aus seinem Schreiben vom 28.08.2012, 24.12.2012, 01.01.2013
und vom 25.08.2013 sowie seinem Schreiben vom 13.06.2014 an das Sozialgericht Re—
gensburg zum Verfahren S 16 SO 61/13 ergebe, nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent-
scheiden.“

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Telefax vom 31.12.2014 an seinen Antrag vom
26.07.2014 auf Ermessensentscheidung (sowie „in Zweitschrift“ am 01.09.2014) erinnerte,
„weil er noch keine Entscheidung sowie eine sonstige Nachricht hierüber erhalten habe“,
hat der Kläger am 09.01.2015 wegen Nichtbescheidung seines Antrags vom 26.07.2014
Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 09.02.2015 hat das Sozialgericht die vom Kläger beantragte Bewilli—
gung von Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt. Auf die hiergegen
eingelegte Beschwerde hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom
15.07.2016, Az. L 8 SO 57/15 B PKH, den Sozialgerichtsbeschluss vom 09.02.2015 auf-
gehoben und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt. In
den Gründen heißt es auszugsweise, dass es jedenfalls im Zeitraum 26.01.2015 bis
09.02.2015 nicht unvertretbar gewesen sei, Untätigkeit des Beklagten anzunehmen und
jedenfalls für diesen Zeitraum eine hinreichende Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage an—
genommen werden könne.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.08.2016 erklärt der Kläger das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt. Er meint, dass der Beklagte durch seine Untätigkeit Anlass zur
Klageerhebung gegeben habe und beantragt gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 SGG,
eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten.

—3— S 9 SO 5/15

Der Beklagte stellt keinen Antrag

und äußert sich auch nicht zur beantragten Kostenentscheidung.

Im Übrigen wird Bezug auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte genommen.

Endet ein Verfahren anders als durch Urteil, nämlich wie hier durch als Rücknahme aus-
zulegende Erledigungserkiärung, so entscheidet gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialge-
richtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang
die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Vorliegend hat der Kläger eine Kos—
tenentscheidung beantragt und das Verfahren hat sich anders als durch Urteil, nämlich
durch Rücknahme, erledigt.

Diese Kostenentscheidung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach—
und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht
sowohl Raum für die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Antrags im Zeitpunkt
der Erledigung der Hauptsache als auch der Gründe, die zur Klageerhebung sowie zur
Erledigung geführt haben (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 11. Auflage, § 193 Rn. 13). Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage gilt zudem, dass
der Kläger in der Regel keinen Kostenersatz erhält, wenn die Klage vor Ablauf der Sperr—
frist erhoben wurde und vor Ablauf der Sperrfrist auch ein entsprechender Verwaltungsakt
ergeht, demgegenüber aber der Beklagte grundsätzlich die außergerichtlichen Kosten der
Klägers zu erstatten hat, sofern die Klage nach den in § 88 SGG genannten Sperrfristen
erhoben wurde, sofern nicht der Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit
hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hatte oder er ihr bekannt war (Leitherer in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 193 Rn. 13c).

Ausgehend von einem am 26.07.2014 beim Beklagten eingegangenem Antrag des Klä-
gers, war die sechsmonatige Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 09.01.2015 noch
nicht abgelaufen. Allerdings teilte der Beklagte erst mit Ablauf der Sechsmonatsfrist am
26.01.2015 mit Schreiben vom 09.02.2015 mit, dass dem Kläger die gewünschten Auszü-
ge aus der Verwaltungsakte in Kopie zur Verfügung gestellt würden, sobald der Kläger
mitteilte, welche Teile er kopiert haben wolle.

-4- S 9 SO 5/15

Vor diesem Hintergrund entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Hälfte der
außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Der Ausschluss der Beschwerde ergibt sich aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.

Der Vorsitzende der 9. Kammer

Richter am Sozialgericht

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