Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung |
Samstag, 25. März 2017
1 BVR 2124/09 vom 30.09.2009
anselmf
Ausfertigung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT -1 BVR 2124/09 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juli 2009 - S 5 AS 1770/09 —‚ b) den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Mai 2009 - S 10 AS 3718/08 ER - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin H... und die Richter G... , K... gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat kei- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht bereits der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser Grundsatz fordert über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerde— führer die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70>; BverfGK 10, 265 <267>). Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache grundsätzlich geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsversto- ßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79,275 <279>; 86, 15 <22>; 104, 65 <70 f.>; BVerfGK 10, 265 <267 f.>). Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen im Verfahren des einst- weiligen Rechtsschutzes können nur in Ausnahmefällen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGK 10, 227 <230>). Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren durchzuführen, entfällt allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 104,65 <70 f.>; BVerfGK 5, 237 <241>). Eine solche Unzumutbarkeit ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere folgt sie nicht ohne weiteres aus dem Umstand, dass die dem Beschwerdeführer gewähr- ten Leistungen wiederholt nach § 31 SGB II abgesenkt worden sind. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an. Dabei muss auch Berücksichtigung fin— den, ob es um Leistungen für die Gegenwart (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>) oder für die Vergangenheit geht. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, dass hier ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist, obwohl der Be- schwerdeführer Leistungen lediglich für die Vergangenheit begehrt. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen auch nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie zeigt die Möglichkeit einer Grundrechts— verletzung nicht substantiiert auf und setzt sich insbesondere mit dem Umfang des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf vorläufigen Rechtsschutz nicht auseinander. Zwar gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Gewährung vorläufigen Rechts— schutzes durch die Fachgerichte in Fällen, in denen ansonsten schwere und un- zumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Ent- scheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfGK 5, 237 <241>)‚ bzw. in denen eine erhebliche und nicht wiedergutzuma— chende Verletzung von Grundrechten drohen würde (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.>; 94, 166 <216>). Dies schließt aber gerade nicht aus, dass auch die Fachgerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens berücksichtigen, dass um Leistungen für die Vergangenheit gestritten wird. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. H... G... K... Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundessverfassungsgerichts Faksimile ... comment 0 Kommentare |
status
Menu
Suche
Kalender
Letzte Aktualisierungen
Beweislast für den Zugang...
Gekürzte Chronologie der Petition Beweislast für den Zugang und Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1... by anselmf BVerfG, 1 BvR 1484/10 vom 28.09.2010,...
Ausfertigung BUN by anselmf LSG FSB, L 8 SO 116/09 B ER RG...
L 8 SO 116/09 B ER RG BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT in dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller gegen Bezirk... by anselmf 11 RA 9/79 vom 15.11.1979, Bundessozialgericht
Bundessozialgericht - 11 RA 9/79 - Verkündet am 15. November 1979 als Urk. Beamter der Gesch. Stelle... by anselmf SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016,...
Beglaubigte Abschrift S 9 SO 5/15 SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit — Kläger - Proz.-Bev.: gegen —... by anselmf |