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Freitag, 17. März 2017
Anrechnungsfreie Nachzahlung bei widerrechtlicher Sanktion
anselmf
Gekürzte Chronologie
der Petition Pet 4-18-11-81503-021496 Anrechnungsfreie Nachzahlung bei widerrechtlicher Sanktion Kurzfassung der Petition (mit der Bitte um Veröffentlichung) Titel Sozialrecht “Anrechnungsfreie Nachzahlung bei widerrechtlicher Minderung" Seite2 Wortlaut der Petition Es wird folgender § 31a Abs. 5 SGB II eingefügt (5) Erweisen sich Minderungen als zu Unrecht vorgenommen oder wurde zu Unrecht auf andere als Geldleistungen verwiesen, sind die Geldleistungen vollständig und anrechnungsfrei nachzuentrichten. Anm.: Die Einzelheiten der Nachentrichtung richten sich nach den Normen des SGB I und SGB X, etwa die Verzinsung nach § 44 SGB I. Dienst- und Sachleistung sind im SGB II nach § 4 SGB II grundsätzlich möglich, jedoch die Ausnahme (etwa § 24 Abs. 2 SGB II). Begründung Gesetzgeberische Absicht ist, dass auch Hilfebedürftige vorrangig zu selbständigem Wirtschaften angehalten werden sollen. Der Handel mittels Zahlungsmittel ist die dominierende Warenaustauschform und somit hat jede Abweichung hiervon ein erhöhtes Stigmatisierungsrisiko. Die Dispositionsfreiheit (§ 20 SGB II, Art 2 Abs. 1 GG), das heißt das Recht auf dem gesamten Markt das bevorzugte Angebot selbst wähen zu können, kann nur mit allgemein geltenden Zahlungsmittel zur Entfaltung gelangen. Einschränkungen gelten im Fall sogenannter Sanktionen. In diesem Fall sollen Geldleistung teilweise oder vollständig gestrichen werden, können und soll das Existenzminimum durch andere Leistungsformen gesichert werden. Wie oben dargelegt ergibt sich, dass im Wertesystem der Grundsicherung ein solcher Verweis auf Nichtgeldleistungen als belastend zu sehen ist. Die vorliegende Petition befasst sich nicht mit Sanktionen an sich. Gegenstand hier ist allein die Frage, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen sich Sanktionen schlussendlich als rechtswidrig herausstellen oder generell ein Verweis auf Dienst- oder Sachleistungen, auch in Form etwa von Gutscheinen erfolgte, für die sich später ergibt, dass dieser rechtsgrundlos erging. Derzeit ist die Situation so, dass zwar Nachzahlungen erfolgen, die Grundsicherungsträger aber hiergegen etwa den Nominalwert der zwischenzeitlich erteilten Gutscheine etwa für Lebensmittel gegenrechnen. Dass der zu Unrecht sanktionierte, durch den Entzug der Geldleistung de facto gezwungen war, diese anzunehmen, findet keine Berücksichtigung. Nimmt der zu Unrecht Sanktionierte die lebensnotwendigen Gutscheine an, wird ihm dies als Annahme an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB vorgehalten (so auch Bayerisches Landessozialgericht, L 11 AS 654/14 vom 26.11.2014). Ein Rechtsstaat ist dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Besonders in Bereichen in denen er noch belastende Eingriffe am Existenzminimum vornimmt, muss er sich an höchsten Sorgfaltsmaßstäben messen lassen. Eine Nachentrichtung ist grundsätzlich geeignet die Belastung während Zeiten überdurchschnittlicher Einschränkung durch einen vergrößerten Freiraum in der Folgezeit wenigstens teilweise zu kompensieren. Anregungen für die Forendiskussion Eine im Einzelfall möglicherweise unbeabsichtigt auftretende Überkompensation - etwa wenn ein zu Unrecht Sanktionierter vorhatte in nächster Zeit besonders sparsam zu leben, um etwa für einen einmaligen Bedarf anzusparen - dürfe in der Praxis oft unnachweisbar sein und ist im Hinblick auf die grundrechtlich gebotene Gleichbehandlung und darauf, dass Unschuldige nichts zu befürchten haben sollen, hinzunehmen. Ohnehin verbleibt es bei einem hinzunehmenden Sonderopfer für die Allgemeinheit für diejenigen Personen, die zufällig gerade in der Zeit der zu Unrecht erlittenen Sanktion, besonderen Bedarf decken wollten, der nicht mehr ohne Weiteres nachgeholt werden kann. Beide Restrisiken der Lebensführung verbleiben. Es ist nicht einzusehen, warum der Staat sich des seinen einseitig zu Lasten Unschuldiger entledigen können sollte. Schreiben des Petitionsausschusses vom 21.05.2015 Berlin, 21. Mai 2015 Bezug: Ihre Eingabe vom 1. Mai 2015 Arbeitslosengeld II Sehr geehrter Herr ..., hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition, mit der Sie fol- gendes Anliegen vortragen: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Hilfsbedürftige zum selbständigen Wirtschaften angehalten werden sollen und Geldleistungen vollständig und anrechnungsfrei bei unrechten Minderungen nachzuentrichten sind. Der Ausschussdienst, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Petitionsausschuss obliegt, hat das von Ihnen vorgetragene Anliegen sorgfältig geprüft. Nach Prüfung aller Gesichtspunkte ist der Ausschussdienst zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umsetzung Ihres Anliegens angesichts der gegenwärtigen Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet ausgeschlossen erscheint. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf folgende Erwägungen: Die Nichtanrechnung der geleisteten Sachleistungen oder geld- werten Leistungen würde zu einer rechtswidrigen Erhöhung des Regelbedarfs führen. Sofern Sie keine entscheidungserheblichen Bedenken gegen die inhaltliche Bewertung Ihrer Eingabe vortragen, wird den Abge- ordneten des Petitionsausschusses in sechs Wochen vorgeschla- gen werden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid. Seite 2 Weil Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung auf der Internet- seite des Petitionsausschusses ab. Diese Entscheidung erfolgte auf der Grundlage der „Richtlinie für die Behandlung von öffent- lichen Petitionen“ (Pkt. 4e) gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrens- grundsätze, die unter www.bundestag.de/Petitionen veröffent- licht sind. Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschut- zes gespeichert und verarbeitet. Mit freundlichen Grüßen Schreiben des Petenten vom 10.06.2015 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Bedenken gegen Ihr in obigem Schreiben angekündigtes Vorgehen. Soweit Sie ausführen … hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition, mit der Sie folgendes Anliegen vortragen: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Hilfsbedürftige zum selbständigen Wirtschaften angehalten werden sollen … ist dies unrichtig. Zwar ist ein ähnlicher Passus in der Begründung enthalten, allerdings eben dort und nicht im Wortlaut der Petition. Er dient überdies dort ersichtlich nicht zur weiteren Ausformulierung des Petitionsbegehrens, sondern zur Beschreibung des status quo, denn er lautet Gesetzgeberische* Absicht ist, dass auch Hilfebedürftige vorrangig zu selbständigem Wirtschaften angehalten werden sollen. Da dies überdies bereits lege lata ist, vergleiche etwa § 20 SGB II Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. wäre eine hierauf gerichtete Petition ohnehin im Wesentlichen sinnlos, da nicht mehr erreicht werden muss, was schon der Fall ist. Im Wesentlichen richtig hingegen ist, dass die Petition erreichen soll, dass Geldleistungen bei unrechten Minderungen wenigstens vollständig und anrechnungsfrei nachzuentrichten sind. Hierzu hat der Petent auch eine konkrete Gesetzesformulierung vorgeschlagen, verschließt sich jedoch nicht Alternativen mit gleicher Wirkung. Weiter führen Sie aus Nach Prüfung aller Gesichtspunkte ist der Ausschussdienst zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umsetzung Ihres Anliegens angesichts der gegenwärtigen Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet ausgeschlossen erscheint. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf folgende Erwägungen: Die Nichtanrechnung der geleisteten Sachleistungen oder geldwerten Leistungen würde zu einer rechtswidrigen Erhöhung des Regelbedarfs führen. Zunächst stellt der Petent hiermit klar, dass er sich mit seiner Petition an den deutschen Bundestag in seiner Funktion als demokratischer Gesetzgeber wendet. Schon deswegen ist der Vorwurf, der Petent fordere Rechtswidriges ohne jeden Sinn, insbesondere selbst dann, wenn der Vorschlag tatsächlich geltendem Recht widersprechen würde, denn es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich zu, eben dieses geltende Recht jederzeit außer Kraft zu setzen, wenn er es für tunlich hält. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass der Vorschlag geltendem Recht widersprechen würde. Vielmehr wendet er sich gegen eine bestimmte Rechtsauslegung. Die Behauptung, die Nichtanrechnung der geleisteten Sachleistungen oder geldwerten Leistungen würde zu einer rechtswidrigen Erhöhung des Regelbedarfs führen, wird vom Petitionsausschuss nicht weiter begründet und ist nicht nachvollziehbar. Gemäß § 20 SGB II steht dem Hilfebedürftigen ein Geldbetrag als Pauschale zu Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; ... diesen hat er nicht oder nicht im vollen Umfang erhalten, wenn er eine widerrechtliche Sanktion zu erdulden hatte. Ob daneben Sachleistungen erbracht wurden ist für die Erfüllung dieses Anspruchs zunächst irrelevant. Wie bereits in der Petition dargelegt, beruht die rechtliche Bewertung, die zur Anrechnung führt, darauf, dass dem zu Unrecht Sanktionierten vorgeworfen wird, er hätte die Gutscheine angenommen. Das überzeugt jedoch nicht, da die Beantragung und die Annahme dieser Gutscheine durch vis compulsiva (etwa bei Lebensmittelgutscheinen durch Hunger) oder der Drohung damit erzwungen wurde und wie sich herausgestellt hat, dies alles keine hinreichende Rechtsgrundlage hatte. Der Verweis des Petitionsausschusses auf „gegenwärtigen Handlungsprioritäten“ ist unverständlich, denn weder wird gesagt, was diese Handlungsprioritäten wären, noch warum sie zwangsläufig einer Umsetzung des Begehrens des Petenten entgegenstehen. Der Petent hält daher seine Bitten im vollen Umfang aufrecht und bittet um Entscheidung hierüber. Schreiben des Petitionsausschusses vom 07.01.2016 Berlin, 7. Januar 2016 Bezug: Ihre Eingabe vom 1. Mai 2015: Anlagen: 1 Kersten Steinke, MdB ... Sehr geehrter Herr ..., der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 17. Dezember 2015 beschlossen: Das Petitionsverfohren abzuschließen. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (ET—Drucksache 18/7067), dessen Begründung beigefügt ist. ' Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen Kersten Steinke — 140 — Prot. Nr. 18/51 Pet4-18-11-81503f021496 84069 Schierling Arbeitslosengeld II Beschlussempfehlung Das Petitionsverfahren abzuschließen. Begründung Der Petent fordert, dass Geldleistungen vollständig und anrechnungsfrei nachzuentrichten sind, sofern sich Minderungen als zu Unrecht vorgenommen erweisen oder zu Unrecht auf Dienst- oder Sachleistungen verwiesen wurde. Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, der Handel mittels Zahlungs- mittel sei die dominierende Warenaustauschform und somit habe jede Abweichung hiervon ein erhöhtes Stigmatisierungsrisiko. Einschränkungen gebe es im Falle von Sanktionen. Dabei könne auf Nichtgeldleistungen verwiesen werden. Stelle sich später heraus, dass der Verweis auf Dienst— oder Sachleistungen rechts— grundlos ergangen sei, erfolgten zwar die Nachzahlungen, doch werde der Nominal— wert der zwischenzeitlich erteilten Gutscheine etwa für Lebensmittel gegengerech— net. Die erzwungene Annahme der Gutscheine werde dem Leistungsempfänger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Annahme an Erfüllung statt gemäß § 364 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegengehalten. Eine Nachentrich- tung sei geeignet, die vorherige Belastung wenigstens teilweise zu kompensieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen. Der Bitte des Petenten um Veröffentlichung seiner Eingabe auf der Internetseite des Deutschen Bundestages hat der Ausschuss nicht entsprochen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Staat ist nach Art. 1 Abs. 1 sowie dem Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet, mittellosen Bürgern die Mindestvoraussetzungen für ein - 141 — Prot. Nr. 18/51 noch Pet 4-18-11-81503-021496 menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. lm Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang Fürsorgeleistungen unter Berück- sichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine steuerfinanzierte staatliche bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in Be- darfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen einzurichten. Er hat es dabei mit den Grundsätzen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems für nicht vereinbar gehalten, höhere Leistungen zu gewähren, als für die Sicherung des Exis— tenzminimums notwendig wären. Liegen Pflichtverletzungen des Leistungsberechtigten vor, ist in § 31a Absätze 3 und 4 SGB II vorgesehen, die Leistungen in Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu erbringen. Sind die Sanktionen zu Unrecht erfolgt, werden die Geldleistungen . nachgezahlt, wobei die bereits in anderer Form erbrachten Leistungen angerechnet werden müssen, da eine Nichtanrechnung zu einer rechtswidrigen Erhöhung des Regelbedarfs führen würde. Dies wäre, wie bereits ausgeführt, mit den Interessen des Steuerzahlers nicht zu vereinbaren. Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag eine Rechtsänderung im Sinne der Eingabe nicht zu unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht ent— sprochen werden konnte. Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung — dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales — als Material zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden. Anmerkungen *) Der Schreibfehler im Original „Gesetzgeberischen Absicht ist, dass auch Hilfebedürftige vorrangig zu selbständigem Wirtschaften angehalten werden sollen.“ wurde korrigiert. ... comment 0 Kommentare |
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