Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung |
Dienstag, 30. Juni 2015
SG R, S 2 KR 252/12 vom 21.09.2012, Sozialgericht Regensburg
anselmf
S 2 KR 252/12
SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit - Klägerin - Proz.-Bev‚: Rechtsanwälte Treutler u.KoIi., Prüfeninger Straße 62, 93049 Regensburg - 897/2012" 8109017 - gegen AOK Bayern - Die Gesundheitskasse -, Direktion Regensburg, vertreten durch den Direk- tor, Bruderwöhrdstraße 9, 93055 Regensburg - Beklagte - erlässt der Vorsitzende der 2. Kammer Vizepräsident des Sozialgerichts P. ohne mündliche Verhandlung am 21. September 2012 folgenden Beschluss: Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstat- ten. Gründe: Die Klägerin stand im Bezug von Krankgeld, als die Beklagte mit Bescheid vom 29.02.2012 entschied, die Zahlung von Krankengeld zum 04.03.2012 zu beenden. - 2 – S 2 KR 252/12 Dies wurde mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit begründet. Zuvor war vom Medizini— schen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Stellungnahme eingeholt worden. Der schriftlich erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.02.2012 ging bei der Beklagten am 12.03.2012 ein. Die Beklagte holte daraufhin noch eine Stellungnahme des MDK ein, die am 23.03.2012 bei der Beklagten einging. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis dieser Stellungnahme wurde der Klägerin mit Schreiben vom 26.03.2012 die Nichtabhilfe mitgeteilt. Hierzu äu— ßerte sich die Klägerin am 29.03.2012 und teilte auf die ausdrückliche Anfrage durch die Beklagte mit, den Widerspruch aufrecht zu erhalten. Am 12.04.2012 folgte ein Telefonge- spräch einer Mitarbeiterin der Beklagten mit der Klägerin. Es wurde dann am 27.04.2012 eine weitere Stellungnahme des MDK eingeholt, die dieser am 03.05.2012 verlegte. Am 18.06.2012 ging bei Gericht die Untätigkeitsklage ein. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten datiert vom 01.08.2012. Mit der Klage wurde auf den Umstand verwiesen, dass über den Widerspruch vom 12.03.2012 noch nicht entschieden war. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist die Klage in der Hauptsache mit dem am 08.08.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz für erledigt erklärt werden. Zugleich hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass für die Kostentragung auf den vermutlichen Verfahrensausgang abzustellen ist. Nach bisherigem Sach- und Streitstand sei die erho- bene Untätigkeitsklage vom 18.06.2012 im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereig— nisses zulässig und begründet gewesen. Die Beklagte habe den Widerspruch nicht inner- halb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG verbeschieden. Ein zureichender Grund für die Frist— überschreitung habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten erklärt, dass sie mit der Überschreitung der 3—Monats-Frist einverstanden sei. Die Klägerin sei auf die Krankengeldzahlung dringend angewiesen. - 3 – S 2 KR 252/12 Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie begründet dies damit, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Notwendigkeit der me— dizinischen Beurteilung und damit der Einschaltung des MDK ein Grund für die Fristüber- schreitung vorlag. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Beklagte auf den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bericht und ihre Beschwerden eingegangen sei. Die starre Betrachtung der dreimonatigen Frist durch den Prozessbevollmächtigten könne dazu führen, dass Sachverhalte ohne ausreichende Überprüfung mit einem Widerspruchsbescheid abzulehnen seien. Auch habe die Klägerin bei einem Telefonat in keinster Weise zum Ausdruck gebracht, mit der Erteilung des Wi- derspruchsbescheides am 01.08.2012 nicht einverstanden zu sein. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Überschreitung der Frist akzeptiert werde. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Vorschrift des § 193 SGG geht den Regelungen in den §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) vor, die auch nicht über § 202 SGG entsprechend anwendbar sind. Über die Kosten ist nach sachgemäßen richterlichen Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der Ausgang des Verfah— rens mit zu berücksichtigen und der zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Streitstand. Im vorliegenden Fall war am 18.06.2012 eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erhoben worden. Die Untätigkeitsklage war darauf gerichtet, dass von der Beklagten ein Wider- spruchsbescheid erlassen wird (vgl. § 88 Abs. 2 SGG). Ziel der Untätigkeitsklage ist auch in einem solchen Fall die bloße Bescheidung und nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes mit einem bestimmten Inhalt (vgl. BSGE 72, 118, 121; BSGE 73, 244). Als am 01.08.2012 der Widerspruch erlassen wurde, entfiel nachträglich für die Untätigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Mit der (einseitigen) Erklärung der Erledigung in der Hauptsache durch die Klägerin wurde diesem Umstand Rechnung getragen. Damit hat sich das Ver- fahren in der Hauptsache erledigt. - 4 – S 2 KR 252/12 Die Untätigkeitsklage war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig. Die Erhe- bung der Untätigkeitsklage setzt nach § 88 Abs. 2 SGG in Fällen wie dem vorliegenden den Ablauf einer Frist von 3 Monaten ohne Entscheidung der Widerspruchsbehörde vor- aus. Diese Sperrfrist war im vorliegenden Fall abgelaufen. Die Untätigkeitsklage war auch begründet. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der Frist entscheiden hat (vgl. BSGE 73, 244). Ein solcher Grund kann durchaus in aut- wändigen Sachverhaltsermittlungen liegen, etwa in der Einholung von Sachverständigen» gutachten. im vorliegenden Fali wurden jedoch zwei Stellungnahmen vom MDK eingeholt, was auch kurzfristig möglich ist. Hinzu kommt, dass nach dem Telefonat mit der Klägerin (vgl. Gesprächsnotiz hierüber) vom 12.04.2012 erst 27.04.2012 eine weitere Stellungw nahme des MDK nach Aktenlage eingeholt wurde. Auch wenn der Klägerin telefonisch mitgeteilt worden sein sollte, dass der Fall in der Widerspruchssitzung vom 01.08.2012 entschieden werde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sich die Klägerin mit der Erhebung der Untätigkeitsklage widersprüchlich verhalten habe. Es ist nicht davon auszu- gehen, dass die Klägerin Kenntnis von den Fristen des § 88 Abs. 2 SGG hatte und damit von der Möglichkeit der Erhebung der Untätigkeitsklage. Nur wenn dies der Fall wäre und die Beklagte auch ausdrücklich auf diese Fristen hingewiesen hätte, könnte ein etwaiges widerspruchsloses Einlassen überhaupt Bedeutung erlangen. Unter Berücksichtigung al- ler Umstände nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand erscheint es angemessen, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt. Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar. Der Vorsitzende der 2. Kammer P Vizepräsident des Sozialgerichts Faksimile ... comment 0 Kommentare |
status
Menu
Suche
Kalender
Letzte Aktualisierungen
Beweislast für den Zugang...
Gekürzte Chronologie der Petition Beweislast für den Zugang und Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1... by anselmf BVerfG, 1 BvR 1484/10 vom 28.09.2010,...
Ausfertigung BUN by anselmf LSG FSB, L 8 SO 116/09 B ER RG...
L 8 SO 116/09 B ER RG BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT in dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller gegen Bezirk... by anselmf 11 RA 9/79 vom 15.11.1979, Bundessozialgericht
Bundessozialgericht - 11 RA 9/79 - Verkündet am 15. November 1979 als Urk. Beamter der Gesch. Stelle... by anselmf SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016,...
Beglaubigte Abschrift S 9 SO 5/15 SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit — Kläger - Proz.-Bev.: gegen —... by anselmf |