Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Donnerstag, 21. Mai 2015
Kilometerpauschale für Krankenfahrten
Gekürzte Chronologie
der Petition Pet 2-17-15-8271-052556
Kilometerpauschale für Krankenfahrten

04.07.2013 Kurzfassung der Petition

Petition an den Deutschen Bundestag
(mit der Bitte um Veröffentlichung)

Titel Sozialrecht - Kilometerpauschale für Krankenfahrten

Seite 2

Wortlaut der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen

"Es wird klargestellt, dass der Bezug auf den Höchstbetrag in § 60 Abs. 1 Nr. 4 SGB V so zu verstehen ist,
dass für Krankenfahrten die höchste im Bundesreisekostengesetz genannte Kilometerpauschale maßgebend
ist. Derzeit ist diese 30 Cent."

Die Petition betrifft die Kilometerpauschale, die von der gesetzlichen Krankenversicherung für Fahrten mit
einem privaten Kfz gezahlt wird. Sie ist darauf gerichtet, den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Begründung

Einschlägig ist für die Bestimmung der Kilometerpauschale § 60 SGB V.
§ 60 Abs. 1 Nr. 4 SGB V lautet auszugsweise

"Als Fahrkosten werden anerkannt ... bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen
Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für
Wegstreckenentschädigung ... "

Der maßgebende Auszug des § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) über
Wegstreckenentschädigung lautete in der Fassung vor dem 01.09.2005

"Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als
Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von
1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 80 ccm 10 Cent,
2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 80 bis 350 ccm 13 Cent,
3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm 16 Cent,
4. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 22 Cent."

Die Krankenkassen haben zur damaligen Zeit ohne Ermittlung des Hubraums des Fahrzeugs unterschiedslos
22 Cent erstattet. Dies entspricht dem Wortlaut der Norm, da § 60 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ausdrücklich den
Höchstbetrag vorschreibt und diese lex specialis somit die Unterscheidung nach Hubraum außer Kraft setzt.
Seit 01.09.2005 ist die Wegstreckenentschädigung nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 und
§ 5 Abs. 2 Satz 1 in 20 Cent beziehungsweise 30 Cent differenziert. Eine strikte gesetzliche Vorgabe, wie
vormals die Bindung an den Hubraum, existiert innerhalb des Bundesreisekostengesetzes nicht mehr, sondern
wurde durch das gebundene Ermessen des Dienstherrn ersetzt. In seiner aktuellen Fassung lautet der relevante
Teil des BRKG nunmehr

"(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine
Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen
motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, ...
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die
Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke."

Seite 3

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben beschlossen, 20 Cent zu erstatten. Eine Durchsetzung des
höheren, dem Wortlaut nach eigentlich vorgesehen Betrags von 30 Cent auf dem Rechtsweg ist nicht möglich.
Neben der Normenklarheit sprechen für die begehrte Klarstellung auch sozialstaatliche und
Gerechtigkeitsüberlegungen. Eine Kilometerpauschale von 20 Cent ist ersichtlich zu niedrig, um die
tatsächlichen Betriebskosten eines Kfz zu decken. Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen zeichnen
sich dadurch aus, dass ihnen keine sonstigen Einnahmen gegenüberstehen, wie es etwa bei Fahrten zur
Arbeitsstätte durch den Arbeitslohn der Fall sein kann. Somit kommt es bei Notwendigkeit ambulante
Behandlung mit dem Kfz aufzusuchen unweigerlich zu einem Vermögensverzehr, der bis zum Verlust des Kfz
führen kann.

Anregungen für die Forendiskussion

Einige Sachverhalte kann ich vorliegend wegen der Beschränkung der Zeichenzahl leider nur behaupten, nicht
näher erklären, siehe etwa die Behauptung, dass der Rechtsweg aussichtslos ist. Falls an vertiefenden
Ausführungen Interesse besteht, bitte ich um Nachfrage.

04.07.2013 Langfassung der Petition

Öffentliche Bitte 43893 zur Kilometerpauschale für Krankenfahrten

Der Deutsche Bundestag möge beschließen

Es wird klargestellt, dass der Bezug auf den Höchstbetrag in § 60 Abs. 1 Nr. 4 SGB V so zu verstehen ist, dass für Krankenfahrten die höchste im Bundesreisekostengesetz genannte Kilometerpauschale maßgebend ist. Derzeit ist diese 30 Cent.

Begründung:

Die Petition betrifft die Kilometerpauschale, die von der gesetzlichen Krankenversicherung für Fahrten mit einem privaten Kfz gezahlt wird. Sie ist darauf gerichtet, den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Einschlägig ist für die Bestimmung der Kilometerpauschale § 60 SGB V. § 60 Abs. 1 Nr. 4 SGB V lautet auszugsweise

Als Fahrkosten werden anerkannt … bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung …

Der maßgebende Auszug des § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) über Wegstreckenentschädigung lautete in der Fassung vor dem 01.09.2005

Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von

1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 80 ccm 10 Cent,

2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 80 bis 350 ccm 13 Cent,

3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 bis 600 ccm 16 Cent,

4. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 22 Cent.


Die Krankenkassen haben zur damaligen Zeit ohne Ermittlung des Hubraums des Fahrzeugs unterschiedslos 22 Cent erstattet. Dies entspricht dem Wortlaut der Norm, da § 60 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ausdrücklich den Höchstbetrag vorschreibt und diese lex specialis somit die Unterscheidung nach Hubraum außer Kraft setzt.

Seit 01.09.2005 ist die Wegstreckenentschädigung nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 in 20 Cent beziehungsweise 30 Cent differenziert. Eine strikte gesetzliche Vorgabe existiert innerhalb des Bundesreisekostengesetzes nicht mehr, sondern wurde durch das gebundene Ermessen des Dienstherrn ersetzt. In seiner aktuellen Fassung lautet der relevante Teil des BRKG nunmehr

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, ...

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.


Diese Änderung des BRKG war Gegenstand einer Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 01./02. Juni 2005 in Bonn. Das Rundschreiben zu dieser Besprechung führt hierzu aus

Am 31. Mai 2005 (Bundesgesetzblatt Nr. 30; Seite 1418 ) wurde mit dem Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts ein neues Bundesreisekostengesetz (BRKG) veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 01. September 2005 in Kraft.

Diese Gesetzesänderung hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Fahrkosten bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs (PKW), denn nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V wird bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils auf Grund des BRKG festgesetzte Höchstbetrag als Fahrkosten anerkannt. Das BRKG sieht in § 5 eine differenzierte Betrachtung der Kilometer-Sätze vor. Es stellt sich die Frage, welcher Satz bei Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V in Betracht kommt.

Besprechungsergebnis:

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts zum 01. September 2005 ist bei einer PKW-Nutzung die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG in Höhe von 20 Cent je Kilometer bei Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V maßgebend. Eine Differenzierung der Wegstreckenentschädigung unter Berücksichtigung des höheren Kilometersatzes nach § 5 Abs. 2 BRKG kommt nicht in Betracht, da es in den Leistungsfällen an einem "erheblichen dienstlichen Interesse" mangelt.


Die Krankenkassen haben sich also entschlossen, die lex specialis, dass der Höchstbetrag und nicht etwa der Betrag nach dem BRKG zu wählen ist, ab 01.09.2005 zu ignorieren und stattdessen das BRKG direkt anzuwenden. Warum so vorzugehen ist wird nicht begründet. Dadurch ergibt sich das Problem, wie es nunmehr überhaupt möglich sein soll, einen Kilometersatz für Krankenfahrten zu ermitteln, da ja das BRKG in der neuen Fassung nach dienstlichem Interesse unterscheidet, indem es bei erheblichem im Gegensatz zu nur gewöhnlichem dienstlichem Interesse 30 Cent statt 20 Cent zugesteht. Der Versicherte steht aber gegenüber seiner Krankenkasse in keinem Dienstverhältnis. Die bisherige Interpretation, dass das Wort „Höchstbetrag“ eine lex specialis Regelung vorgibt würde hingegen keinen Problemen begegnen, da dann wie vormals die Differenzierung nach Hubraum nunmehr die Differenzierung nach Erheblichkeit des dienstlichen Interesses ohne Belang wäre und der Höchstbetrag der gegebenen Kilometersätze, also nunmehr 30 Cent, zu wählen wäre.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen lösen dieses Problem dadurch, dass sie eine Festlegung auf 20 Cent treffen. Sie begründen dies damit, dass es in den Leistungsfällen an einem "erheblichen dienstlichen Interesse" mangle ohne näher zu erklären, warum dem so ist. Gleichzeit sagen sie damit unausgesprochen, dass ein gewöhnliches dienstliches Interesse vorliegt, denn andernfalls käme nach dem BRKG überhaupt keine Erstattung in Frage (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG). Warum die Spitzenverbände der Krankenkassen zu der Auffassung gelangten, Krankenfahrten wären gerade mit gewöhnlichen Dienstreisen ohne erhebliches Interesse gleichzusetzen, ist ebensowenig ersichtlich wie warum sie das Wort Höchstbetrag mit Betrag gleichsetzen.

Den Antrag B 1 KR 6/10 BH, der unter anderem zum Ziel hatte, die Korrektheit dieser Festlegung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen zu überprüfen, wurde vom Bundessozialgericht am 21.05.2010 abgelehnt, da es sich nicht um eine klärungsbedürftige Frage handle, da ihre Beantwortung so gut wie unbestritten sei oder die Antwort von vorneherein praktisch außer Zweifel stehe. Hierzu führt das Bundessozialgericht wie folgt aus

Auch unabhängig von einer höchstrichterlichen Klärung ist indes eine Rechtsfrage dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn ihre Beantwortung so gut wie unbestritten ist (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder die Antwort von vorneherein praktisch außer Zweifel steht (vgl zB BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). So liegt es hier bei der vom Kläger indirekt aufgeworfenen Frage unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 12/3608 S 82) und dem Sinn und Zweck der Verweisungsregel in § 60 Abs 3 Nr 4 SGB V, die für den Ausnahmefall des § 5 Abs 2 Satz 2 BRKG keinen Anwendungsraum bietet.

Was nach Ansicht des Bundessozialgerichts der Sinn und Zweck der Verweisungsregel ist, wird von diesem nicht weiter erklärt. Der betreffende Abschnitt der Bundestagsdrucksache 12/3608 lautet

Zu Buchstabe b)

Die Regelung nach der für jeden gefahrenen Kilometer 0,31 DM anerkannt werden, entsprach bei ihrer Einführung durch das Gesundheitsreformgesetz zum 1. Januar 1989 dem seinerzeit geltenden Höchstsatz für die Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG). Dieser Höchstsatz wurde durch die Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften des Bundesministeriums des Inneren vom 29. November 1991 (BGBl. S 2154) mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 im Hinblick auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf 0,38 DM erhöht. Künftige Anpassungen sollen nunmehr auch für die Kilometerpauschale der gesetzlichen Krankenversicherung gelten.


Dies bezieht sich auf Seite 8 Nr. 28 derselben Drucksache die ausführt

§ 60 wird wie folgt geändert

b) in Absatz 3 Nr. 4 wird die Bezeichnung „31 Deutsche Pfennige“ ersetzt durch „ den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung“


Durch Rückänderung folgt, dass das Gesetz im Endeffekt wie folgt geändert wurde. Von

Als Fahrkosten werden anerkannt … bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer 31 Deutsche Pfennige ...

zu

Als Fahrkosten werden anerkannt … bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung …

Die Begründung des Gesetzgebers hierfür ist, dass sich der Kilometersatz in Zukunft dynamisch mit Änderung des BRKG ändern solle, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die bisher direkt im Gesetz angegebene Erstattungshöhe sich am Höchstsatz des BRKG orientierte. Als nun mit der Änderung des BRKG zum 01.09.2005 der Änderungsfall eintrat, für den der Gesetzgeber die Dynamisierung vorgesehen hatte, stieg der Höchstsatz des BRKG von 22 Cent auf 30 Cent, gleichzeitig sank der Kilometersatz für Krankenfahrten von 22 Cent auf 20 Cent. Es ist nicht erkennbar, warum es Sinn und Zweck der Dynamisierung gewesen sein soll, diese gegenläufige Veränderung auszulösen. Dass die Spitzenverbände der Krankenkassen die Auswirkung der Änderung des BRKG zu einem Tagesordnungspunkt machten, also offenbar Klärungs- und Abstimmungsbedarf sahen, stützt ebenfalls nicht die Meinung des Bundessozialgerichts, die Auslegung sei so gut wie unbestritten oder die Antwort würde von vorneherein praktisch außer Zweifel stehen.

Neben der Normenklarheit sprechen für die begehrte Klarstellung auch sozialstaatliche und Gerechtigkeitsüberlegungen.

Eine Kilometerpauschale von 20 Cent ist ersichtlich zu niedrig, um die tatsächlichen Betriebskosten eines Kfz zu decken. So beliefen sich laut „ADAC Autokosten“ etwa schon 2009 Kosten eines Toyota Yaris 1.33 bei üblicher Nutzung auf 31,6 Cent pro km. Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen zeichnen sich auch dadurch aus, dass ihnen keine sonstigen Einnahmen gegenüberstehen, wie es etwa bei Fahrten zur Arbeitsstätte durch den Arbeitslohn der Fall sein kann. Somit kommt es bei Notwendigkeit ambulante Behandlungen mit dem Kfz aufzusuchen unweigerlich zu einem Vermögensverzehr. Ist kein genügend hohes sonstiges Einkommen oder Vermögen vorhanden, führt dies früher oder später zum Verlust des Fahrzeugs, etwa können Reparaturen nicht mehr bezahlt werden oder eine erforderliche Anschaffung ist nicht möglich, da hierfür nicht angespart werden konnte. Sind aber weiterhin Behandlungen und somit weitere Transporte erforderlich müssen diese etwa per Taxi erfolgen, was zu Kostensteigerung führen kann, soweit eine solche Lösung rechtlich überhaupt zulässig ist.

Nämlich gehen die Krankentransport-Richtlinien (KrTransp-RL) schon der Langbezeichnung als „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten“ nach sowie gemäß § 1 KrTransp‑RL und aufgrund der Regel-Ausnahme Formulierung von § 2 sowie § 7 KrTransp-RL anscheinend davon aus, dass außer in den explizit genannten Ausnahmen jeder Krankentransport einer Verordnung bedarf (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 100/06 vom 10.09.2008). Ein Taxitransport ist jedoch keine der explizit genannten Ausnahmen und bedarf also somit einer Verordnung. Diese darf gemäß § 7 Abs. 3 KrTransp-RL nur erfolgen, „wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.“ Es ist fraglich, ob das schlichte Nichtvorhandensein eines privaten Kraftfahrzeugs als zwingender medizinischer Grund gilt, denn etwa hat das Hessische Landessozialgericht im Urteil L 1 KR196/04 vom 06.09.2005 zum Fall eines täglich notwendigen Arztbesuchs im Rahmen einer Methadontherapie ausgeführt

Nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/1525 vom 8. September 2003, Seite 94) hat der behandelnde Arzt zu entscheiden, ob und inwieweit zwingende medizinische Gründe vorliegen. Fahrten zur ambulanten Behandlung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse und dürfen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen von den Krankenkassen übernommen werden.

Eine solche medizinische Notwendigkeit und insbesondere die Voraussetzung, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist, liegt bei der Klägerin nicht vor. Sie hebt vielmehr darauf ab (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 11. Mai 2004 im Verfahren S 12 KR 950/04 ER), dass sie als Bezieherin von Hilfe zum Lebensunterhalt und allein erziehende Mutter aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Kosten zur Methadon-Substitution zu bezahlen. Dies sind zwar nachvollziehbare finanzielle Gründe, jedoch keine zwingenden medizinischen Gründe. In der Stellungnahme vom 27. April 2004 führt Dr. G. vom MDK überzeugend aus, dass es sich bei der Heroinabhängigkeit, die zur Substitutionstherapie geführt hat, nicht um ein Krankheitsbild handelt, das in seiner Schwere mit einem Nierenversagen mit Dialysepflicht oder einem bösartigen Tumor mit onkologischer Therapie vergleichbar sei. Vergleichbar seien Substitutionspatienten vielmehr mit Patienten, die einer dauerhaften medikamentösen Therapie bedürften, wie beispielsweise insulinpflichtige Diabetiker. Auch hier sei eine regelmäßige, mehrfach täglich Therapie notwendig, die allerdings selbständig durch die Patienten erfolge. Eine solche Form der häuslichen Therapie sei medizinisch gesehen auch bei der Substitution möglich. Die Notwendigkeit, die Substitution innerhalb der Praxis durchzuführen, bestehe nämlich nicht aufgrund medizinischer Sachverhalte, sondern werde durch die Richtlinien der Bundesärztekammer i. V. m. der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung begründet. Somit fehle allein deshalb schon die zwingende medizinische Notwendigkeit.


Eine bloße Notwendigkeit im Zusammenhang mit einer erforderlichen Behandlung, auch wenn sie wie hier absolut zwingend, da durch Rechtsvorschriften gegeben ist, ist daher nicht ausreichend, eine medizinische Notwendigkeit zu begründen.

30.08.2013 Schreiben des Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium
für Gesundheit

Gesetzliche Krankenversicherung — Leistungen — ;

Der Petent fordert, die Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines privaten Pkw für
Fahrten zu ambulanten Behandlungen von 20 auf 30 Eurocent zu erhöhen.

Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei der Erstattung von Fahrkosten nach § 60 SGB V nicht
um eine Hauptleistung, sondern um eine Nebenleistung der gesetzlichen Krankenversicherung
handelt.

Die Krankenkassen übernehmen im Rahmen des § 60 Absatz 1 bis 3 SGB V in Verbindung mit
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss über die Verordnung von Krankenfahrten,
Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Nummer 12 SGB V
(Krankentransport-Richtlinien) die Kosten von Fahrten, wenn die Fahrten im Zusammenhang
mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Die
Versicherten haben, soweit keine Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V vorliegt, dabei nach § 61
Satz 1 SGB V entsprechende Zuzahlungen zu leisten.

Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 SGB V bestimmt die medizinische Notwendigkeit, welches Fahrzeug
im Einzelfall benutzt werden kann. Bei der Auswahl des jeweiligen Transportmittels ist daher
von dem verordnenden Arzt vor allem der Gesundheitszustand des jeweiligen Versicherten zu
berücksichtigen. In Übereinstimmung hiermit regelt § 4 der Krankentransport-Richtlinien, dass
bei der Art der Beförderung ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im

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Einzelfall maßgeblich ist, wobei der Gesundheitszustand des Patienten und dessen Gehfähigkeit
zu berücksichtigen sind. Erstattungsfähig sind, in den von § 60 Absatz 3 SGB V vorgegebenen
Grenzen, die Fahrkosten, die bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, der
Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, der Benutzung eines Kranken- oder Rettungsfahrzeuges
und der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges entstehen.

Die Reihenfolge der in § 60 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 SGB V genannten Verkehrsmittel spiegelt
wider, welche Verkehrsmittel aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes vorrangig zu benutzen
sind. In erster Linie sollen die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
durchgeführt werden (§ 60 Absatz 3 Nr. 1 SGB V). Nachrangig soll die Benutzung eines Taxis oder
Mietwagens (§ 60 Absatz 3 Nr. 2 SGB V) erfolgen und erst wenn dies alles nicht möglich ist,
kommt die Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeuges (§ 60 Absatz 3 Nr. 3
SGB V) in Betracht. Die Anerkennung von Fahrkosten bei der Benutzung eines privaten
Kraftfahrzeugs (§ 60 Absatz 3 Nr. 4 SGB V) hängt zwar nicht davon ab, dass ein anderes
Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, allerdings werden höchstens die Kosten anerkannt,
die bei der Inanspruchnahme des nach Nummern 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels
entstanden wären.

Nach § 60 Absatz 3 Nr. 4 SGB V wird bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für jeden
gefahrenen Kilometer der jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes - BRKG -
festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung erstattet, begrenzt allerdings auf den
Betrag der Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach § 60 Absatz 3 Nr. 1-3 SGB V erforderlichen
Transportmittels entstanden wären. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 BRKG beträgt die
Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen
motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch
130 €.

Soweit vom Petenten angemerkt wird, dass die Höhe der Wegstreckenentschädigung von 20
Cent je gefahrenen Kilometer nicht angemessen sei, ist zu berücksichtigen, dass der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel der Vorrang einzuräumen ist. So lag der Überarbeitung des BRKG im
Jahre 2005 unter anderem die Zielsetzung zugrunde, Anreize zur Wahl umweltverträglicher
Verkehrsmittel und zu umweltgerechtem Verhalten im Verkehr zu setzen (Bundesrats-
Drucksache: 16/05, Seite 1). Die mangelnde Kostendeckung des Betrages ist, wie das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Juli 2010 (Az.: 6 PB 7/10) entschieden hat,
auch gerechtfertigt. Wer in Ausübung der reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit ein privates
Kraftfahrzeug benutzt, obwohl die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und
zumutbar ist, hat im Regelfall ein überwiegendes privates Interesse.

Zusammenfassend lasst sich feststellen, dass die Übernahme von Kosten für die Benutzung eines
in § 60 Absatz 3 SGB V genannten Verkehrsmittels sichergestellt ist. Der Versicherte hat mit
Ausnahme gegebenenfalls zu tragender Zuzahlungen, die auch bei der Nutzung eines privaten
Kraftfahrzeuges anfallen, hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsmittel,
keine finanziellen Lasten zu tragen. Soweit sich eine mangelnde Kostendeckung bei der
Erstattung der Kosten ergibt, die bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nach § 60
Absatz 3 Nummer 4 anfallen, sind die zum Bundesreisekostengesetz genannten Gesichtspunkte
zu berücksichtigen. Eine Änderung der bestehenden Rechtslage ist nicht beabsichtigt.

05.09.2013 Schreiben des Ausschussdienstes

Sehr geehrter Herr ...

der Ausschussdienst, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Petitions-
ausschuss obliegt, hat das von Ihnen vorgetragene Anliegen sorgfältig geprüft und in
diese Prüfung die beigefügte Stellungnahme einbezogen.

Nach Prüfung aller Gesichtspunkte kommt der Ausschussdienst zu dem Ergebnis,
dass eine Umsetzung Ihres Anliegens ausgeschlossen erscheint. Diese Auffassung
stützt. sich insbesondere auf die in der Stellungnahme des Fachministeriums
schlüssig dargelegte Begründung, weshalb eine Gesetzesänderung im Sinne Ihres
Anliegens nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie innerhalb von sechs Wochen
mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses
vorgeschlagen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht
entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen
Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.

Weil Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird, sieht der Ausschuss von
einer Veröffentlichung auf der Internetseite des Petitionsausschusses ab (vgl. Nr. 4e
der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen gemäß Ziffer 7.1 (4) der
Verfahrensgrundsätze; veröffentlicht unter www.bundestag‚de/Petitionen).'

01.10.2013 Stellungnahme zum Schreiben des Bundesministerium für Gesundheit vom 30.08.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrem mit oben genanntem Schreiben übersandten Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.08.2013 erhebe ich folgende Einwendungen:

Zunächst ist klarzustellen, dass der Petent keine Gesetzesänderung fordert. Er fordert weder eine Änderung des Bundesreisekostengesetzes noch des § 60 oder 92 SGB V. Er fordert auch keine Änderung der untergesetzlichen Krankentransport-Richtlinen.

Vielmehr fordert er eine Klarstellung der Auslegung des Wortes „Höchstbetrag“ in § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V. Er fordert, dass klargestellt wird, dass wieder verstärkt auf den Wortlaut abzustellen ist, insbesondere, dass zu berücksichtigen ist, dass die Norm auf den „Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung“ verweist, nicht etwa auf den „Betrag für Wegstreckenentschädigung“. Dies ist die einzige Forderung des Petenten. Da das Bundesreisekostengesetz zwei mögliche Beträge, nämlich 20 Cent und 30 Cent nennt, und der höchste Betrag hieraus somit 30 Cent ist, hat eine am Wortlaut orientierte Auslegung zur Folge, dass der Erstattungsbetrag 30 Cent beträgt. Dies ist keine zusätzliche Forderung des Petenten, sondern eine sächliche Folge, wenn der Forderung nach stärker am Wortlaut orientierter Auslegung entsprochen würde. Der Petent fordert insoweit eine Rückkehr zur früher praktizierten Auslegung, bei der von damals vier möglichen Beträgen der Höchstbetrag, der damals 22 Cent betrug, erstattet wurde. Auch dies ist keine zusätzlich Forderung des Petenten, sondern ergibt sich als Folge aus seiner einzigen Forderung und ist dieser im Übrigen äquivalent, das heißt der Petent könnte seine Forderung auch so formulieren, dass er eine Rückkehr zur alten Auslegung fordert. Der Gesetzgeber war sich bei Änderung des Bundesreisekostengesetzes mutmaßlich bewusst, dass dieses auch Auswirkungen auf die Erstattung von Fahrkosten für Krankenfahrten hat, denn er hat mit dem Änderungsgesetz gleichzeitig korrespondierende Änderungen am SGB V vorgesehen (Art. 9 Bundestagsdrucksache 16/05). Er hat somit in diesem Bewusstsein die Bezeichnung „Höchstbetrag“ im § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V belassen.

Zum Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit nimmt der Petent im Einzelnen wie folgt Stellung:

Im ersten Satz führt das BundesminiHubersterium für Gesundheit aus, dass der Petent eine Erhöhung der Wegstreckenentschädigung von 20 auf 30 Cent pro Kilometer fordert. Das ist, wie oben dargelegt, nur insoweit zutreffend als dies eine Folge der Forderung des Petenten ist.

Das Bundesministerium für Gesundheit führt dann zunächst bis einschließlich Zeile 21 Seite 2 zu verschiedenen Normen aus, insbesondere zur Wahl des Transportmittels nach der medizinischen Notwendigkeit. Es ist nicht zu erkennen, welchen Bezug diese Ausführungen zur Forderung des Petenten haben. Der Petent fordert keine Abschaffung der genannten Gesetzeskriterien oder eine Ausweitung oder sonstige Änderung des Kreises der Personen, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung in Form des Höchstbetrags nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V für ein privates Kfz bei Fahrten zur Behandlung haben. Geändert werden soll nicht der Personenkreis, sondern die Festlegung der Höhe des Anspruchs den Personen aus diesem Kreis geltend machen können.

Ab Zeile 21 Seite 2 teilt das Bundesministerium für Gesundheit mit

Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 €.

Dies ist richtig, jedoch unvollständig, denn es kommt für die hier vorliegende Fragestellung nicht nur auf § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG an, denn es geht hier um Fahrkostenerstattungen, wie sie § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V vorsieht. Der hier relevante Teil von § 60 Abs. 3 SGB V lautet

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.


Mit der Formulierung „auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten“ bezieht sich § 60 Abs. 3 SGB V offensichtlich auf das gesamte Bundesreisekostengesetz als Grundlage für die Festsetzung, insbesondere heißt es nicht „... auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten ...“. Damit ist zunächst jede Regelung im Bundesreisekostengesetz in Betracht zu ziehen, welche Wegstreckenentschädigung für private Kfz festlegt, also auch der gesamte § 5 BRKG. Der hier relevante Teil besteht somit zunächst zumindest aus den ersten beiden Absätzen des § 5 BRKG und lautet also.

1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.


Es sind demnach zunächst offensichtlich zwei Kilometerpauschalen, nämlich 20 Cent und 30 Cent möglich. Auf dieser Grundlage ist nun durch Anwendung der weiteren einschlägigen Normen eine Auswahl zu treffen.

Wählt man das althergebrachte, dem Wortlaut entsprechende und vom Petenten geforderte Verfahren, die Verwendung der Bezeichnung „Höchstbetrag“ als lex specialis zu deuten, so kommt hier diese ohne Weiteres zur Anwendung und als Kilometerpauschale ergibt sich somit der Höchstbetrag aus 20 Cent und 30 Cent, also 30 Cent.

Ignoriert man diese Vorgabe aus § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V, so stellt sich die Frage, wie überhaupt weiter vorzugehen ist, denn es wäre nun nach dem Wortlaut des § 5 BRKG zu ermitteln, ob ein erhebliches dienstliches Interesse oder lediglich eine gewöhnliches dienstliches Interesse vorliegt. Da es sich bei der zu beurteilenden Krankenfahrt jedoch nicht um eine Dienstfahrt handelt, es insbesondere schon eines Dienstherrn und eines dienstlichen Zwecks ermangelt, ist nicht ohne Weiteres klar, wer dies und nach welchen Kriterien entscheiden soll. Wie bereits in der Begründung der Petition dargelegt und wie das Bundesministerium hier selbst nochmal vorführt besteht die derzeitige „Lösung“ dieses Auslegungsproblems darin, sich nicht mit diesem zu befassen, indem § 5 Abs. 2 BRKG kommentarlos als nicht existent behandelt wird. Dies benachteiligt Kranke gegenüber Bediensteten, da bei letzteren immerhin noch in manchen Fällen eine Erstattung in Höhe von 30 Cent möglich ist.

Würde der Versicherte konsequent analog zu einem Bediensteten behandelt, indem die Krankenkasse analog zu den reisekostenrechtlichen Vorschriften über das Vorliegen eines erheblichen Interesses an der Benutzung eines Kfz entscheidet, so würde dies im Übrigen voraussichtlich ebenfalls zu einem Erstattungsbetrag von 30 Cent führen, denn nach 5.2.2 BRKGVwV liegt ein erhebliches dienstliches Interesse vor, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder das Kfz nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts notwendig ist und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht, insbesondere wenn das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht. Dies dürfte als erfüllt anzusehen sein, wenn ein Kfz erforderlich ist und nur in diesen Fällen kommt nach § 60 Abs. 3 SGB V überhaupt eine Wegstreckenentschädigung in Frage.

Erst im letzten Absatz der Seite 2 befasst sich das Bundesministerium für Gesundheit direkt mit dem Anliegen des Beschwerdeführers.

Soweit vom Petenten angemerkt wird, dass die Höhe der Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je gefahrenen Kilometer nicht angemessen sei, ist zu berücksichtigen, dass der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Vorrang einzuräumen ist.

Wie dargelegt bezieht sich die Petition einzig darauf, den Rechtsanspruch von Versicherten, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung als Höchstbetrag nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V für ein privates Kfz haben, festzulegen und zwar nicht seinem Umfang, sondern nur der Höhe nach. Einen wirksamen Anspruch auf Fahrkostenerstattung nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V für ein privates Kfz haben Versicherte aufgrund der Einschränkung „... höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.“ aus § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V indes nur, wenn das private Kfz als Transportmittel erforderlich ist, denn sofern beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können, und dies günstiger ist als die Erstattung des Höchstbetrags aus dem Bundesreisekostengesetz, wird in jedem Fall nur der geringere Betrag für das öffentliche Verkehrsmittel erstattet, unabhängig vom tatsächlich verwendeten Transportmittel. In diesen Fällen wirkt sich also die vom Kläger vorgeschlagene Klarstellung überhaupt nicht aus. Es verbleiben somit, soweit ein öffentliches Verkehrsmittel günstiger wäre, nur mehr die Fälle, in denen ein Kfz erforderlich ist, nur diese können von der vorgeschlagenen Änderung profitieren. In diesen Fällen kann jedoch der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kein wie immer gearteter Vorrang eingeräumt werden, da diese kein geeignetes Transportmittel sind und somit überhaupt nicht in Frage kommen, sondern eben ein privates Kfz erforderlich ist.

Das Bundesministerium für Gesundheit führt weiter aus

So lag der Überarbeitung des BRKG im Jahre 2005 unter anderem die Zielsetzung zugrunde, Anreize zur Wahl umweltverträglicher Verkehrsmittel und zu umweltgerechtem Verhalten im Verkehr zu setzen (Bundesrats-Drucksache: 16/05, Seite 1).

Anreize zu einer bestimmten Wahl können nur gegeben werden, wenn überhaupt eine Wahl zwischen verschiedenen Alternativen möglich ist. In den vorliegend vor allem interessierenden Fällen, dass ein privates Kfz erforderlich ist, ist gerade keine Wahl des Versicherten möglich. Ist es dem Versicherten möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu wählen, so werden ohnehin höchstens dessen Kosten erstattet. Die Petition betrifft Versicherte nicht, die aus eigenem Entschluss ein privates Kfz benutzen, obgleich ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden könnte, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel günstiger für die Krankenkasse ist.

Das Bundesministerium für Gesundheit führt weiter aus

Die mangelnde Kostendeckung des Betrages ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Juli 2010 (Az.: 6 PB 7/10) entschieden hat, auch gerechtfertigt.

Zunächst ist die Meinung eines Gerichts vorliegend schon deswegen von untergeordneter Bedeutung, weil der Petent ein Wort des Gesetzgebers begehrt und dessen Wille nach Art. 20 Abs. 3 GG die Gerichte bindet. Die Entscheidung 6 PB 7.10 des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2010 ist außerdem deswegen dem Ansinnen des Petenten nicht entgegengerichtet, weil es sich dort um die Beurteilung einer tatsächlichen Dienstfahrt handelt und das Bundesverwaltungsgericht zudem in Abs. 26 ausdrücklich ausführt

Anders liegt es, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die zugunsten des Personalratsmitgliedes eingreifenden Regelungen in § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulassen. In solchen Fällen hält die "große Wegstreckenentschädigung" nach § 5 Abs. 2 BRKG eine Regelung bereit, die bei sachgerechter Anwendung im Einklang mit dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG sicherstellt, dass der Beschäftigte nicht mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann (vgl. Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 19).

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Unterdeckung also in dem Zusammenhang für gerechtfertigt, dass Bediensteten der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel generell tatsächlich möglich ist und dass in den Fällen, in denen dies nicht möglich ist, eine Erstattung in Höhe von 30 Cent gewährt werden kann und bei korrekter Anwendung auch zu gewähren ist.

Wie dargelegt garantiert im Falle der Krankenfahrten bereits § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V, dass höhere Kosten für ein Kfz nicht übernommen werden, wenn dieses nicht erforderlich, sondern ein öffentliches Verkehrsmittel ausreichend ist. Die Petition ändert hieran nichts, sie versucht lediglich sicherzustellen, dass geschieht, was das Bundesverwaltungsgericht in Abs. 26 fordert, im Bereich der Krankenfahrten aber nicht realisiert ist: dass eine wenigstens annähernd kostendeckende Erstattung erfolgt, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet.

Im Gegensatz zum Reisekostenrecht ist nach der derzeitigen Auslegung des Wortes „Höchstbetrag“ in § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V im Fall von Krankenfahrten keine Öffnungsklausel gegeben. Der Erstattungsbetrag von 30 Cent kommt nie zur Anwendung. Eine Möglichkeit, dass etwa die Krankenkasse nach Ermessen auch 30 Cent bewilligen könnte, gibt es nicht. Das Krankenversicherungsrecht ist an dieser Stelle defizitär und stellt den Versicherten deutlich schlechter als den Bediensteten. So bleibt der Versicherte mit Kosten belastet, die er nicht vermeiden kann. Dies selbst dann wenn er wegen geringen Einkommens und Vermögens überhaupt nicht in der Lage ist, die Kosten zumutbar selbst aufzubringen. Dieser Zustand ist schon aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen bedenklich.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Bereich des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes nicht zuständig. Das zuständige Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V für den Ausnahmefall des § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG „keinen Anwendungsraum bietet“ (B 1 KR 6/10 BH vom 21.05.2010, Abs. 6), das heißt eine Erstattung von 30 Cent statt 20 Cent ist nie möglich, auch nicht in begründeten Ausnahmefällen. Eine Änderung dahingehend, dass Kranke, die zwingend auf ein Kfz angewiesen sind, wenigstens annähernd die entstehenden Kosten erstattet bekommen, kann daher nur mehr durch Tätigwerden des Gesetzgebers erzielt werden. Eben dies begehrt der Petent.

Das Bundesministerium für Gesundheit teilt weiter mit

Wer in Ausübung der reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit ein privates Kraftfahrzeug benutzt, obwohl die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, hat im Regelfall ein überwiegendes privates Interesse.

Der Petent weist nochmals darauf hin, dass in den Fällen, die durch seine Petition hauptsächlich betroffen sind, keine Wahlfreiheit besteht, da ein Kfz erforderlich ist. Dementsprechend besteht auch keine „reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit“ und es ist auch kein Ausüben der – real nicht bestehenden – Freiheit möglich. Versicherte, die auf die Benutzung eines privaten Kfz angewiesen sind erleiden den in der Petitionsbegründung erläuterten (...) Vermögensschaden bis hin zum Verlust des Kfz.

Soweit das Bundesministerium für Gesundheit hier darauf abstellt, dass es auch Personen, die nur Anspruch auf die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels haben, freisteht, ein Kfz zu benutzen, haben diese zusätzlich entstehende Kosten schon jetzt zu tragen. Hieran ändert sich durch Umsetzung der Petition nichts. Soweit also die Erstattung nach der Kilometerpauschale, die für die Benutzung des privaten Kfz zu zahlen wäre, schon jetzt höher ist, als die der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, kann hier kein Anreiz entstehen, ein privates Kfz statt eines öffentlichen Verkehrsmittels zu benutzen, da immer nur der niedrigere Betrag erstattet wird, hier also nach wie vor nur der Betrag für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels erstattet wird, sich am Erstattungsbetrag also nichts ändert. Dieser ist auch nach Umsetzung der Petition ebenso wie bisher durch den Betrag, der für öffentliche Verkehrsmittel erstattet wird, gedeckelt.

Nur wenn ein Versicherter lediglich Anspruch auf die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels hat, zugleich diese Kosten aber höher sind als die der Benutzung eines privates Kfz kann sich eine Erhöhung ergeben. Diese ist ihrerseits wieder durch den Betrag, der für öffentliche Verkehrsmittel erstattet wird, gedeckelt. Es ist also auch in diesem Fall gesichert, dass die Erstattung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel höher oder wenigstens gleich hoch, wie bei Benutzung eines Kfz ist. Insoweit also überhaupt eine Wahlfreiheit besteht, ist die Erstattung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel immer höher oder wenigstens gleich hoch wie bei Benutzung eines Kfz. Dies wird durch gesetzliche Vorgaben garantiert, die von der Petition nicht betroffen sind.

Nur für Personen, die eine Wahl haben und die dadurch, dass sie aufgrund eigener Wahl ein Kfz benutzen zugleich der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten ersparen - oder im Grenzfall höchstens dieselben Kosten verursachen, wie bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels - kann sich also durch eine erhöhte Kilometerpauschale überhaupt ein Anreiz ergeben dieses Verhalten fortzusetzen oder ein solches Verhalten aufzunehmen. Ein Anreiz zur Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel kann hier also nur geschaffen werden, wenn gleichzeitig für die gesetzliche Krankenversicherung überhöhte Ausgaben in Kauf genommen werden. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern, selbst wenn dies nur um den Preis höherer Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung zu erreichen ist, hätte er dies am einfachsten und effektivsten dadurch sicherstellen können, dass er nur die Kosten für das erforderliche und tatsächlich benutzte Transportmittel erstattet. Diese Änderung ist ihm nach wie vor und unabhängig von der vorliegenden Petition jederzeit möglich.

Das Bundesministerium für Gesundheit teilt weiter mit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Übernahme von Kosten für die Benutzung eines in § 60 Absatz 3 SGB V genannten Verkehrsmittels sichergestellt ist.

Dies ist falsch, denn in Fällen, in denen ein Kfz erforderlich ist, wird nur eine Erstattung von 20 Cent pro Kilometer geleistet. Dies dürfte für nahezu alle marktüblichen Kfz unzureichend sein (laut http://www.adac.de/infotestrat/autodatenbank/autokosten/autokosten-rechner/default.aspx etwa Toyota iQ 1.0 ab 31,8 Cent, Toyota Aygo 1.0 ab 28,2 Cent, Skoda Citigo 1.0 Green tec Elegance ab 30,2 Cent, Fiat Panda 1.2 8V ab 31,4 Cent, Fiat 500 1.2 8V Start&Stopp Pop Star ab 33,8 Cent, KIA Picanto 1.0 Attract ab 28,2 Cent). Zudem widerspricht das Bundesministerium für Gesundheit hier der von ihm selbst gegebenen Lesart des von ihm angeführten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine mangelnde Kostendeckung besteht.

Das Bundesministerium für Gesundheit teilt weiter mit

Der Versicherte hat mit Ausnahme gegebenenfalls zu tragender Zuzahlungen, die auch bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges anfallen, hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsmittel, keine finanziellen Lasten zu tragen.

Das ist ersichtlich falsch. Der Versicherte der auf ein Kfz angewiesen ist, hat zusätzlich zu den Zuzahlungen die Kosten pro Kilometer zu tragen, die sich als Differenz seiner tatsächlich notwendigen Ausgaben pro Kilometer abzüglich lediglich 20 Cent Fahrtkostenerstattung ergeben. Wie oben dargelegt, ist selbst unter günstigsten Annahmen davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten diese 20 Cent deutlich überschreiten. Eine Obergrenze für die zusätzlichen Kosten existiert nicht, sie können also auch ruinös sein.

Das Bundesministerium für Gesundheit teilt weiter mit

Soweit sich eine mangelnde Kostendeckung bei der Erstattung der Kosten ergibt, die bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nach § 60 Absatz 3 Nummer 4 anfallen, sind die zum Bundesreisekostengesetz genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Es erschließt sich nicht, auf welche Fälle das Bundesministerium für Gesundheit abstellt, wenn es nunmehr einräumt, was es soeben noch bestritten hatte: dass eine Unterdeckung bestehen kann. Mit dem Hinweis auf „zum Bundesreisekostengesetz genannten Gesichtspunkte“ will das Bundesministerium für Gesundheit vermutlich auf seine Darlegung, es solle die Wahl eines öffentlichen Verkehrsmittels statt eine privaten Kfz gefördert werden, hinweisen. Es bleibt dem Petenten nur, abermals darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht nur die reisekostenrechtlichen, sondern auch die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind, nach denen die Erstattungshöhe ohnehin auf die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels gedeckelt ist, sofern dieses ausreichend ist. Übersteigende Kosten durch Benutzung eines privaten Kfz werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nur erstattet, wenn dessen Benutzung erforderlich ist. Daran ändert sich durch die Petition nichts.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Petition, im Fall des Erfolgs, keinerlei Auswirkungen auf die Unterdeckung hat, die möglicherweise entsteht, wenn ein Versicherter, für dessen Transport lediglich ein öffentliches Verkehrsmittel erforderlich ist, dennoch aus eigenem Entschluss ein privates Kfz benutzt, denn in diesen Fällen kommt der Höchstbetrag ohnehin nicht zum Tragen. Diese aus eigener Wahlfreiheit entstehende Differenz trägt der Versicherte nach wie vor selbst. Die Differenz um die es hier geht ist nicht die zwischen den Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels und den Kosten eines Kfz, sondern die zwischen 20 Cent und 30 Cent, also 10 Cent pro Kilometer. Hier können bei häufigen Behandlungen in großer Entfernung, etwa wenn ein Dialysepatient aus dem ländlichen Raum dreimal in der Woche zur Dialyse und zurück fährt, erhebliche Summen entstehen, die insbesondere Menschen der unteren Einkommensschichten überfordern.

Obwohl sie im ersten Satz zutreffend die sächliche Änderung, die sich aus einer Umsetzung der Petition ergibt, wiedergibt, ist aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Stellungnahme zweifelhaft, dass das Bundesministerium für Gesundheit Art, Wirkung und Umfang der Petition vollumfänglich erfasst hat. Da sich aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit keine nachvollziehbaren Gründe ergeben, warum die Petition, so sie sach- und rechtsfehlerfrei bewertet würde, aussichtslos wäre, hält der Petent sie aufrecht und bittet, sie nochmals zu überdenken. Er bittet eine Abschrift dieses Schreibens dem Bundesministerium für Gesundheit zu übersenden und diesem die Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zu geben. Er bittet um Mitteilung der Entscheidung des Petitionsausschusses.

06.11.2013 Schreiben des Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium
für Gesundheit

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen

Eingabe des ... vom 4. Juli 2013


Hier: Ergänzende Äußerung vom 1. Oktober 2013

Zu der o. a. Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:

Der Petent fordert, die Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines privaten PKW für
Fahrten zu ambulanten Behandlungen von 20 auf 30 Eurocent zu erhöhen.

In diesem Zusammenhang wird zunächst auf unser Schreiben vom 30. August 2013 verwiesen.

Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Die vom Petenten angesprochene Höhe der
Erstattungsbeträge im Falle der Benutzung eines privaten Fahrzeugs bemisst sich nach § 60
Absatz 3 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Hierin erfolgt eine Anknüpfung an das
Bundesreisekostengesetz (BRKG). Der somit einschlägige § 5 Absatz 1 Satz 2 BRKG sieht eine
Wegeentschädigung von 20 Eurocent je gefahrenem Kilometer vor. Die vom Petenten
gewünschte Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Kostenerstattung besteht indes nicht.

Insbesondere ist nach derzeitiger Rechtslage der vom Petenten angesprochene Rückgriff auf § 5
Absatz 2 BRKG, der einen Erstattungsbetrag von 30 Eurocent je gefahrenem Kilometer vorsieht,
nicht möglich. Dies stellte jüngst das Bundessozialgericht klar, das eine sich hiergegen wendende
Revision nicht zur Entscheidung annahm (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2010 - B 1 KR 6/10 BH).

Darin bestätigte das Gericht explizit, dass es den Krankenkassen verwehrt ist, aus
Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall auf § 5 Absatz 2 BRKG zurückzugreifen. Zur Begründung
führte es aus, dass nach derzeitiger Rechtslage eine entsprechend enge Auslegung der Norm

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allgemein anerkannt sei. Zudem böten die insoweit maßgeblichen Gesetzgebungsmaterialen
auch keinen Raum für eine anderweitige Interpretation der Vorschrift, da in diesen ebenfalls nur
auf den damals geltenden § 6 Absatz 1 Satz 1 BRKG verwiesen werde (vgl. BT-Drs. 12/3608, S. 82
f.) Dieser entspricht dem heutigen § 5 Absatz 1 BRKG.

Abschließend sei angemerkt, dass die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde
vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss
vom 28. September 2010 - 1 BvR 1484/10). Auch aus grundgesetzlicher Sicht bestehen gegen die
Regelungen damit keine Bedenken, so dass eine Änderung des § 60 SGB V insoweit nicht
angezeigt ist.

19.11.2013 Schreiben des Ausschussdienstes

Deutscher Bundestag
Referat Pet 2

Sehr geehrter Herr ...,

beigefügt übersende ich Ihnen eine weitere, zu Ihrer Eingabe an-
geforderte Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesund-
heit vom 06.11.2013 mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Der Ausschussdienst des Petitionsausschusses, dem die Aus-
arbeitung von Vorschlagen für den Ausschuss obliegt, hat das
von Ihnen vorgetragene Anliegen erneut geprüft und in diese
Prüfung die beigefügte Stellungnahme einbezogen.

Auch nach erneuter Prüfung aller Gesichtspunkte kommt der
Ausschussdienst zu dem Ergebnis, dass Ihre Petition nicht den
gewünschten Erfolg haben wird. Diese Auffassung stützt sich
insbesondere auf die in der Stellungnahme des Fachministe-
riums schlüssig dargelegte Begründung, weshalb eine Gesetzes-
änderung im Sinne Ihres Anliegens nicht in Aussicht gestellt
werden kann.

Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie innerhalb von
sechs Wochen mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird den Abge-
ordneten des Petitionsausschusses vorgeschlagen, das Petitions-
verfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deut-
schen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weite-
ren Bescheid.

03.12.2013 Stellungnahme zum Schreiben des Bundesministerium für Gesundheit vom 06.11.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrem oben genannten Schreiben beziehungsweise dem mit diesem übersandten Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 06.11.2013 erhebe ich folgende Einwendungen:

Zunächst ist erneut klarzustellen, dass der Petent keine Gesetzesänderung fordert. Er fordert weder eine Änderung des Bundesreisekostengesetzes noch des § 60 oder 92 SGB V. Er fordert auch keine Änderung der untergesetzlichen Krankentransport-Richtlinen. Vielmehr fordert er, dass klargestellt wird, dass wieder verstärkt auf den Wortlaut abzustellen ist, insbesondere, dass zu berücksichtigen ist, dass die Norm auf den „Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung“ verweist, nicht etwa auf den „Betrag für Wegstreckenentschädigung“ oder den „Betrag für Wegstreckenentschädigung ausschließlich nach § 5 Abs. 1 BRKG“.

Im Einzelnen nimmt der Petent zum Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit wie folgt Stelllung:

Das Bundesministerium für Gesundheit behauptet

Der Petent fordert, die Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines privaten PKW für Fahrten zu ambulanten Behandlungen von 20 auf 30 Eurocent zu erhöhen.

Dies ist nur teilweise zutreffend. Würde dem Begehren des Petenten entsprochen, würde dies nicht zu einer Verpflichtung der Krankenkassen führen, in jedem Fall, in dem ein privates Kraftfahrzeug benutzt wird, eine Kilometerpauschale von 30 Cent zu erstatten. Dies ist nämlich nicht der der Fall, wenn die Kosten, die bei Inanspruchnahme des erforderlichen Transportmittels entstanden wären, niedriger sind. Somit greift die Erstattungserhöhung höchstens dann, wenn ein privates Kraftfahrzeug oder ein noch teureres Transportmittel erforderlich ist. Dies ergibt sich direkt aus § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V, der durch die Petition unangetastet bleibt.

Das Bundesministerium für Gesundheit führt weiter aus

Die vom Petenten angesprochene Höhe der Erstattungsbeträge im Falle der Benutzung eines privaten Fahrzeugs bemisst sich nach § 60 Absatz 3 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Hierin erfolgt eine Anknüpfung an das Bundesreisekostengesetz (BRKG).

Dies ist zutreffend und zwar erfolgt die Anknüpfung ausdrücklich per Verweis auf den „auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag“.

Das Bundesministerium für Gesundheit führt weiter aus

Der somit einschlägige § 5 Absatz 1 Satz 2 BRKG sieht eine Wegeentschädigung von 20 Eurocent je gefahrenem Kilometer vor.

Soweit das Bundesministerium für Gesundheit mit dem Bezug „somit“ auf den vorhergehenden Satz aussagen will, dass die Anknüpfung an das Bundesreisekostengesetz bereits begründet, dass nur § 5 Absatz 1 Satz 2 BRKG einschlägig sein könne, ist dies nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weil der Wortlaut der Bezugnahme eben gerade nicht nur auf diesen Teil des Bundesreisekostengesetzes geht, sondern auf den „auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag“. Eine Einschränkung auf einzelne Paragraphen des Bundesreisekostengesetzes oder gar einzelne Absätze hierin als Grundlage zur Ermittlung des Höchstbetrags sieht der Wortlaut gerade nicht vor.

Soweit der Deutsche Bundestag sich dem Begehren des Petenten verweigern sollte, würde es dieser allerdings für sinnvoll halten, ersatzweise den Wortlaut des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V dahingehend zu ändern, dass dieser zukünftig Bezug nimmt auf den „Betrag für Wegstreckenentschädigung ausschließlich nach § 5 Abs. 1 BRKG“. Damit wäre auch bei Ablehnung der Petition zumindest der Normenklarheit gedient.

Das Bundesministerium für Gesundheit führt weiter aus

Insbesondere ist nach derzeitiger Rechtslage der vom Petenten angesprochene Rückgriff auf § 5 Absatz 2 BRKG, der einen Erstattungsbetrag von 30 Eurocent je gefahrenem Kilometer vorsieht, nicht möglich. Dies stellte jüngst das Bundessozialgericht klar, das eine sich hiergegen wendende Revision nicht zur Entscheidung annahm (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2010 – B 1 KR 6/10 BH). Darin bestätigte das Gericht explizit, dass es den Krankenkassen verwehrt ist, aus Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall auf § 5 Absatz 2 BRKG zurückzugreifen.

Diese Darlegung ist im Ergebnis korrekt, wiewohl es sich bei dem bezeichneten Beschluss um die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags handelt, da diese Ablehnung wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerde erfolgte. Es ergibt sich somit, dass es nicht etwa ohne Weiteres aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen ersichtlich ist, dass nur 20 Cent erstattet werden, sondern dass dies maßgebend auf eine Entscheidung der Rechtsprechung zurückzuführen ist.

Dementsprechend begehrt der Petent auch keine Änderung einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Norm, sondern eine Klarstellung durch den Deutschen Bundestag in seiner Rolle als Gesetzgeber, die die bisherige Auslegung der Normen durch das Bundessozialgericht unterbindet und die Auslegung stattdessen zurückführt zum Wortlaut der Normen.

Das Bundesministerium für Gesundheit führt weiter aus

Zur Begründung führte es aus, dass nach derzeitiger Rechtslage eine entsprechend enge Auslegung der Norm allgemein anerkannt sei.

Der Petent hat bereits in seiner Petition vom 04.07.2013 ab Seite 4, Zeile 1 Stellung zu den Ausführungen des Bundessozialgerichts genommen. Leider geht das Bundesministerium für Gesundheit auf diese Darlegungen nicht ein.

Damit, dass das Bundesministerium für Gesundheit ausführt, das Bundessozialgericht sei der Ansicht, dass die „Auslegung der Norm allgemein anerkannt“ sei, stellt es vermutlich auf die Ausführung des Gerichts ab, dass eine Revisionszulassung auch bei Nichtvorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung ausscheide, wenn die Antwort auf die Rechtsfrage „so gut wie unbestritten ist“ oder „die Antwort von vorneherein praktisch außer Zweifel steht“. Zum ersten Nichtzulassungsgrund ist anzumerken, dass das Bundessozialgericht keinerlei Rechtsprechung anführt, die seine Auffassung bestätigt. Auch sonst ist dem Petenten keine Gerichtsentscheidung aus der Zeit vor dem 21.05.2010 bekannt außerhalb des durch B 1 KR 6/10 BH selbst bestimmten Instanzenzugs, die sich mit der Frage der Höhe der Kilometerpauschale nach § 60 SGB V befasst. Dass die Auffassung des Bundessozialgerichts „unbestritten“ ist, scheint demzufolge nicht etwa darauf zu beruhen, dass sich mit der Frage bereits eine Vielzahl von Gerichten befasst hat und diese im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie das Bundessozialgericht gekommen wären, sondern darauf, dass es nie eine Befassung mit der Frage und somit nie eine Möglichkeit zum Bestreiten der vom Bundessozialgericht favorisierten Antwort gegeben hat. Es handelt sich somit mutmaßlich um eine einsame ad hoc Entscheidung des Bundessozialgerichts. Zum zweiten Nichtzulassungsgrund fehlt es an jeder Darlegung, warum eine Abweichung vom Wortlaut der Vorschrift hier nicht nur möglich, sondern sogar unausweichlich sein soll.

Das Bundesministerium für Gesundheit führt weiter aus

Zudem böten die insoweit maßgeblichen Gesetzgebungsmaterialien auch keinen Raum für eine anderweitige Interpretation der Vorschrift, da in diesen ebenfalls nur auf den damals geltenden § 6 Absatz 1 Satz 1 BRKG verwiesen werde (vgl. BT-Drs. 12/3608, S. 82 f.) Dieser entspricht dem heutigen § 5 Absatz 1 BRKG.

Zu den entsprechenden Ausführungen des Bundessozialgerichts hat der Petent bereits in seiner Petition vom 04.07.2013 ab Seite 5, Zeile 7 Stellung genommen. Leider geht das Bundesministerium für Gesundheit auf diese Darlegungen nicht ein. Es ist schlicht nicht ersichtlich, wie das Bundessozialgericht hier überhaupt argumentiert, da es nur unter Benennung der Bundesdrucksache eine Behauptung aufstellt, ohne dass ein argumentativer Zusammenhang zwischen der in Bezug genommenen Drucksache und der gezogenen Folgerung dargelegt oder erkennbar wäre. Es ist insbesondere nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Bezeichnung „Höchstbetrag“ gedankenlos verwandt hat oder dass er mit der Einführung einer Dynamisierung beabsichtigte die Fahrkostenpauschale in den Fällen, in denen ein privates Kraftfahrzeug erforderlich ist, zu reduzieren.

Das Bundesministerium für Gesundheit führt weiter aus

Abschließend sei angemerkt, dass die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1484/10). Auch aus grundgesetzlicher Sicht bestehen gegen die Regelungen damit keine Bedenken, so dass eine Änderung des § 60 SGB V insoweit nicht angezeigt ist.

Das Bundesministerium für Gesundheit verkennt die Aussagekraft einer nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde. Alleine dass eine gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt, belegt nicht, dass die dem Verfahren zugrundeliegenden Normen oder Rechtsauslegungen des Gerichts verfassungskonform wären. Verfassungsbeschwerden können aus vielfältige Gründen bis hin zu reinen Formalia wie beispielsweise nicht oder zu spät übersandter vollständiger Unterlagen, unvollständigen Vortrags oder Nichterschöpfung anderer Abhilfemöglichkeiten scheitern. Insoweit bedürfte es einer Darlegung durch das Bundesministerium für Gesundheit, warum vorliegend aus der Entscheidung 1 BvR 1484/10 folgt, dass die Regelung und ihre Auslegung keinen Verfassungsbedenken begegnen.

Im Übrigen ist es auch nicht notwendig, dass die Normen oder Rechtsauslegungen verfassungswidrig wären, damit dem Begehren des Petenten entsprochen werden kann, denn dem Deutschen Bundestag steht es zu, auch nicht verfassungswidrige Normen abzuändern und auch nicht verfassungswidrige Rechtsauslegungen der Gerichte für obsolet zu erklären. Letzteres begehrt der Petent. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob zusätzlich aus „grundgesetzlicher Sicht“ Änderungsbedarf besteht.

In seinem Schreiben vom 19.11.2013 führt der Petitionsausschuss aus

Auch nach erneuter Prüfung aller Gesichtspunkte kommt der Ausschussdienst zu dem Ergebnis, dass Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die in der Stellungnahme des Fachministeriums schlüssig dargelegte Begründung, weshalb eine Gesetzesänderung im Sinne Ihres Anliegens nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Dies greift jedoch ins Leere, denn der neuerlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit ist keinerlei Empfehlung für das weitere Vorgehen zu entnehmen, insbesondere behauptet das Bundesministerium für Gesundheit nicht, der Petition könne oder solle nicht entsprochen werden. Das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit gibt lediglich einen, im im oben dargelegten Umfang teilweise zutreffenden, teilweise unzutreffenden Kommentar zur Rechtslage ab, ohne eine ausdrückliche Empfehlung in die eine oder andere Richtung überhaupt auszusprechen, geschweige denn eine entsprechende Empfehlung zu begründen.

Zwar führt das Bundesministerium für Gesundheit aus

Insbesondere ist nach derzeitiger Rechtslage der vom Petenten angesprochene Rückgriff auf § 5 Absatz 2 BRKG, der einen Erstattungsbetrag von 30 Eurocent je gefahrenem Kilometer vorsieht, nicht möglich.

und dies wird vom Petenten auch nicht bestritten. Jedoch ist gerade dies der Anlass für die Petition. Wäre die derzeitige Rechtslage so, dass 30 Cent erstattet werden könnten, wäre die Petition in ihrer vorliegenden Form unnötig, da dann jeder betroffene Bürger durch Anrufung der Gerichte selbst auf Abhilfe dringen kann. Da dem jedoch nicht so ist, ist ein Wort des Gesetzgebers, welches die Rechtslage ändert, erforderlich. Der Petent ist der Auffassung, dass sein Vorschlag, insoweit er ohne eine Gesetzesänderung auskommt die mildeste und insoweit er die Normenklarheit wieder herstellt zugleich konsequenteste Variante darstellt, dem Missstand abzuhelfen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die neuerliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit ausschließlich mit formellen Rechtsgründen beschäftigt, die darlegen, wie die derzeitige Lage ist. Rechtliche oder inhaltliche Gründe die gegen die Petition sprechen führt das Bundesministerium für Gesundheit nicht mehr an. Auch scheint es von seiner bisherigen Ansicht im Schreiben vom 30.08.2013, Seite 3 abgerückt zu seine, dass die derzeit gewährte Pauschale kostendeckend sei, da es auf die vom Petenten aufgezeigte Fehlerhaftigkeit dieser Auffassung nicht weiter eingeht. Es führt jedoch nicht aus, ob und gegebenenfalls warum es diesen Zustand für hinnehmbar hält oder wie seiner Ansicht nach diesem abgeholfen werden könnte.

Das Bundesministerium für Gesundheit geht nicht auf die inhaltliche Darlegung des Petenten ein, dass und warum die begehrte Klarstellung aus rechts- wie sozialstaatlichen Gründen wünschenswert ist. Da sich somit auch unter Berücksichtigung der zweiten Stellungnahme keine nachvollziehbaren Gründe ergeben, warum die Petition, so sie sach- und rechtsfehlerfrei bewertet wird, aussichtslos wäre, hält der Petent sie aufrecht und bittet, sie nochmals zu überdenken. Er bittet eine Abschrift dieses Schreibens dem Bundesministerium für Gesundheit zu übersenden und diesem die Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zu geben. Da das Bundesministerium für Gesundheit mit seiner Wiedergabe des Beschlusses B 1 KR 6/10 BH des Bundessozialgerichts vom 21.05.2010 möglicherweise beabsichtigt, sich inhaltlich auf diesen zu stützen, sowie aufgrund der dargelegten Unklarheiten in der Begründung dieses Beschlusses, bittet der Petent, dem Bundessozialgericht eine Abschrift der Petitionsakte zu übersenden und diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er bittet um Mitteilung der Entscheidung des Petitionsausschusses.

25.09.2014 Beschlussempfehlung

- 144 -

Gesetzliche Krankenversicherung

— Leistungen —

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen

Begründung

Der Petent fordert eine Klarstellung, wonach für Krankenfahrten die höchste im Bun-
desreisekostengesetz genannte Kilometerpauschale maßgebend ist.

Die Petition betrifft die Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines privaten
Pkw für Fahrten zu ambulanten Behandlungen, die von 20 auf 30 Eurocent zu erhö-
hen sei.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von Stel-
lungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss weist auf die ausführliche erläuternde Stellungnahme des
BMG vom 30.08.2013 hin, welche er inhaltlich unterstützt. Sie ist dem Petenten be-
reits im Rahmen des Petitionsverfahrens übersandt worden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen verweist der Petitionsausschuss auf diese Ausführungen.

Mit ergänzendem Vortrag verfolgt der Petent sein Anliegen weiter. Der Petitions-
ausschuss verweist insoweit auf die dem Petenten übersandte zweite Stellungnahme
des BMG vom 06.11.2013, die der Petitionsausschuss inhaltlich unterstützt.

Im Übrigen weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

§ 60 (Fahrkosten) Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V bestimmt, die
Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten ein-
schließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit
einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig
sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen
Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten. zu einer am-
bulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages
nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemein-
same Bundesausschuss in den Richtlinien festgelegt.hat.

Nach § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V werden als Fahrkosten anerkannt bei Benutzung ei-
nes privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils aufgrund des
Bundesreisekostengesetzes festgesetzte Höchstbeitrag für Wegstrecken-
entschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nr.
1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

Der Petitionsausschuss verweist insoweit wie bereits das BMG auf den Beschluss
des Bundessozialgerichts vom 21.05.2010, B 1 KR 6/10 BH, nach dem die "Ver-
weisungsregelung in § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V hinsichtlich der Höhe der Weg-
streckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für den Aus-
nahmefall des § 5 Abs.2 Satz 2 Bundesreisekostengesetz bezüglich erhöhter Weg-
streckenentschädigung, sofern ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutz-
ungleines Kraftwagens besteht, keinen Anwendungsraum bietet."

Eine erhöhte Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, wie mit der Peti-
tion gefordert, kommt daher nach der ausdrücklichen Entscheidung des BSG nicht in
Betracht.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundes-
verfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom
28.09.2010 - 1 BvR 1484/10).

Das BSG bestätigte damit die Vorinstanz (Bayerisches Landessozialgericht), die in
ihrem Urteil (17.11.2009, L 5 KR 187/08) ausführte: "Schließlich kann der Kläger kei-
ne höhere als die Fahrtkostenpauschale von 20 Cent pro gefahrenen Kilometer wie
von der Beklagten erstattet erhalten. Dieses ist gemäß § 5 Bundesreisekostengesetz
der regelmäßige Erstattungsbetrag, auf welchen § 60 Abs. 3 SGB V Bezug nimmt.
Der höhere Erstattungsbetrag von 30 Cent ist für die Regelungen des SGB V nicht
zugänglich, weil sich dieser ausschließlich auf dienstliche Erfordernisse bezieht, die
nur mit Besonderheiten des Reisekostenrechtes des öffentlichen Dienstes zu be-
gründen sind"...

Für diese Auslegung spricht im Übrigen bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2
Bundesreisekostengesetz, wonach das erhebliche dienstliche Interesse vor Antritt
der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch
festgestellt werden muss.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Anfrage vom 09.10.2014

... ich danke für die Übersendung der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zur oben genannten Petition. Interessant ist für mich vor allem, dass darin ein weiteres Argument aufgeführt wird, welches mir bislang nicht bekannt war. Nämlich heißt es im vorletzten Absatz der Beschlussempfehlung

Für diese Auslegung spricht im Übrigen bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 Bundesreisekostengesetz, wonach das erhebliche dienstliche Interesse vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden muss.

Ich wäre daher an weiteren Informationen hierzu interessiert und bitte daher gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) um Aktenauskunft zu allen Unterlagen, Stellungnahmen, Protokollen, Akten des Ausschussdienstes und dergleichen die bei der Erstellungen der Beschlussempfehlung herangezogen wurden oder diese in sonstiger Weise betreffen, soweit mir diese noch nicht bekannt sind und soweit die Auskunft nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft für welche somit nach § 10 IFG keine Gebühren anfallen sollten. Sollte die Auskunft Ihrer Meinung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Natürlich sind mir auch Erläuterungen außerhalb der förmlichen Akteneinsicht willkommen, falls der Petitionsausschuss oder ein Mitarbeiter oder Mitglied desselben von sich aus solche abzugeben wünscht.

Um Missverständnissen vorzubeugen erlaube ich mir, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass mir bekannt ist, dass das Petitionsverfahren abgeschlossen ist; die Nachfrage ist kein Teil des Petitionsverfahrens und dient nur meiner sonstigen Information. Das Aktenzeichen der erledigten Petition habe ich angegeben, um Ihnen die Zuordnung des Vorgangs zu erleichtern.

Bescheid vom 06.11.2014
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Sehr geehrter Herr ...,

mit Ihrem an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
adressierten Schreiben vom 9. Oktober 2014 baten Sie unter Be—
zugnahme auf das IFG um weitere Ausführungen hinsichtlich
des vorletzten Satzes des Ihnen übersandten Beschlusses des
Deutschen Bundestages vom 25. September 2014. Sie beantragten
in diesem Zusammenhang den Zugang zu den Petitionsakten
Ihrer Petition (Pet 2-17-15-8271-052556), insbesondere zu allen
Unterlagen, Stellungnahmen, Protokollen und Akten des Aus-
schussdienstes.

Ihrem Antrag kann auf Grundlage des IFG nicht entsprochen
werden.

Begründung:

Das IFG ist auf die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deut-
schen Bundestages nicht anwendbar.

Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG zur Ge—
währung des Zugangs zu amtlichen Informationen verpflichtet,
soweit er Öffentlich—rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr—
nimmt. Nach der Gesetzesbegründung bleibt der spezifische Be-
reich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten von
der Anwendung des IFG ausgenommen (vgl. Rossi, IFG-Kom—
mentar, 5 1 Rn. 33 ff). Hierzu gehört insbesondere auch der Be-
reich der Petitionen (vgl. Bundestags—Drucksache 15/4493, S. 8).

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages handelt auf—
grund der Regelungen der Art. 17 und 45 c Grundgesetz (GG). Er
erfüllt dabei keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben,
sondern Aufgaben, die er als Teil des Verfassungsorgans Deut—
scher Bundestag wahrzunehmen hat. Dabei überprüft der Petiti—

Seite 2

onsausschuss aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelungen
die Tätigkeit der Verwaltung.

Bei der Tätigkeit des Petitionsausschusses handelt es sich somit
um die Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Aufgaben. Dies
wurde von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestä-
tigt (vgl. zuletzt VG Berlin, Urteil vom 24. April 2013,
Az.: 2 K 63.12). Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit (BfDI) vertritt unter Punkt 5.1.4 des
Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit für die Iahre 2010 und
2011 diese Auffassung (vgl. Bundestags-Drucksache 17/9100,
S. 46).

Sie haben daher gegenüber dem Petitionsausschuss des Deut—
schen Bundestages gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG keinen Anspruch
auf Zugang zu den von Ihnen begehrten Unterlagen.

Bundestags-Drucksache 18/4990 vom 09.06.2015, Seiten 70 und 71

2.12.4 Wegstreckenentschädigung für Pkw-Fahrten zu ambulanten Behandlungen
Mit dieser Petition wurde gefordert, die Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines privaten Pkw für
Fahrten zu ambulanten Behandlungen von 20 auf 30 Cent zu erhöhen.
Der Petitionsausschuss verwies auf die Regelung zu den Fahrkosten in § 60 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V). Dieser bestimmt, dass die Krankenkasse nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für
Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V übernimmt, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit
einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug
benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse
übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen, die der
Gemeinsame Bundesausschuss in
seinen Richtlinien festgelegt hat. Für die Übernahme der Fahrkosten ist eine
vorherige Genehmigung erforderlich. Von den Fahrkosten abgezogen wird der zuzahlungsbetrag nach § 61
Satz 1 SGB V. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird nach der Regelung zu den Fahrkosten in § 60
Absatz 3 Nummer 4 SGB V für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils aufgrund des Bundesreisekosten-
gesetzes festgesetzte Höchstbeitrag für Wegstreckenentschädigung anerkannt, es werden jedoch höchstens die
Kosten anerkannt, die bei Inanspruchnahme des nach § 60 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 SGB V erforderlichen
Transportmittels entstanden wären.

Der Petitionsausschuss verwies wie bereits das BMG auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom
21. Mai 2010, B 1 KR 6/10 BH, nach dem die „Verweisungsregelung in § 60 Absatz 3 Nummer 4 SGB V
hinsichtlich der Höhe der Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für den
Ausnahmefall des § 5 Absatz 2 Satz 2 Bundesreisekostengesetz bezüglich erhöhter Wegstreckenentschädigung,
sofern ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens besteht, keinen
Anwendungsraum bietet."
Die in der Petition geforderte erhöhte Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer kommt daher nach
der ausdrücklichen Entscheidung des BSG nicht in Betracht. Die gegen diesen Beschluss erhobene
Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen
(Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1484/10).
Das BSG bestätigte damit die Vorinstanz (Bayerisches Landessozialgericht), die in ihrem Urteil (17. November
2009 - L 5 KR 187/08) ausführte: „Schließlich kann der Kläger keine höhere als die Fahrtkostenpauschale von
20 Cent pro gefahrenen Kilometer wie von der Beklagten erstattet erhalten. Dieses ist gemäß § 5 Bundes-
reisekostengesetz der regelmäßige Erstattungsbetrag, auf welchen § 60 Absatz 3 SGB V Bezug nimmt. Der
höhere Erstattungsbetrag von 30 Cent ist für die Regelungen des SGB V nicht zugänglich, weil sich dieser
ausschließlich auf dienstliche Erfordernisse bezieht, die nur mit Besonderheiten des Reisekostenrechtes des
öffentlichen Dienstes zu begründen sind..."
Für diese Auslegung spricht im Übrigen bereits der Wortlaut des § 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundesreise-
kostengesetzes, wonach das erhebliche dienstliche Interesse vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder
Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden muss.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfahl der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

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