Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung |
Mittwoch, 20. Mai 2015
Vergabepraxis von Betreuungsplätzen in Einrichtungen freier Träger
anselmf
Gekürzte Chronologie
der Petition Pet 3-18-17-2165-18257 Vergabepraxis von Betreuungsplätzen in Einrichtungen freier Träger 20.03.2015 Kurzfassung der Petition Petition 58089 an den Deutschen Bundestag (mit der Bitte um Veröffentlichung) vom 20.03.2015 Kinder- und Jugendhilfe - Vergabepraxis von Betreuungsplätzen in Einrichtungen freier Träger Wortlaut der Petition Der Deutsche Bundestag möge, gegebenenfalls durch eine Gesetzesänderung, wirksame Vorkehr treffen, dass es bei der Vergabe von Betreuungsplätzen in Einrichtungen jeglicher Träger, insbesondere auch jeglicher freier Träger nicht zu Diskriminierungen, insbesondere nicht aufgrund rein glaubensbasierter Vorgaben kommt. Die Begründung nimmt Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung in der Petition 45587 „Kinder- und Jugendhilfe - Vergabepraxis von Betreuungsplätzen in konfessionellen Einrichtungen". Begründung Eine betroffene Mutter legte dar, dass ihr in KITAs freier, in ihrem konkreten Fall konfessioneller Träger, gesagt wurde, dass ihre Kinder keine Chance auf Plätze hätten, da sie nicht getauft sind. Sie führte weitere, gleichartige Erfahrungen von Personen aus ihrem Umfeld an. Mit der genannten Petition hatte die Petentin beantragt, der Deutsche Bundestag möge die Rolle der Konfession bei der Vergabepraxis von Betreuungsplätzen in konfessionellen Einrichtungen überprüfen. Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung hat der Petitionsausschuss im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Petentin auf konfessionelle Träger bezieht, der Petitionsausschuss aber eine Einschränkung der Trägerautonomie nur für diese nicht unterstütze. Obwohl die Petentin nicht ausdrücklich verlangt hatte, dass die Regelungen für andere Träger unangetastet bleiben, sondern diese nur nicht ausdrücklich für auch möglich erklärte, hat der Petitionsausschuss das Anliegen implizit so interpretiert als wäre eine Sondereinschränkung nur für konfessionelle Träger begehrt. Bei dieser Interpretation ist die ablehnende Haltung nicht verwunderlich. Durch die Nichtweiterbefassung verbleibt es jedoch beim von der Petentin bemängelten Zustand, dass Kinder aufgrund einer an ihnen vollzogenen reinen Kulthandlung beziehungsweise des Fehlens einer solchen, bei der Vergabe von regelmäßig in erheblichem Umfang öffentlich finanziell geförderten Betreuungsplätzen systematisch benachteiligt werden. Das trifft für konfessionelle Einrichtungen sicher zu und mag in ähnlicher Weise auch für andere freie Träger zutreffen. Der jetzige Petent hält diesen Zustand für nicht erstrebenswert und im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung für bedenklich und zwar unabhängig davon bei welchen freien Trägern solche Benachteiligungen auftreten mögen. Die Erfüllung des Anspruchs nach § 24 SGB VIII ist staatlicherseits zu garantieren, sie muss daher zwingend diskriminierungsfrei sein, auch wenn sich der Staat – was ihm ja freisteht – freier Träger als Gehilfen bedient. Der Petent macht sich daher das Begehren der Petentin zu eigen, indes mit der wesentlichen Modifikation, dass er ausdrücklich fordert sämtliche freien Träger gleichermaßen zu verpflichten. Anregungen für die Forendiskussion Für Ansätze, welche Normen sinnvollerweise angepasst werden könnten, verweist der Petent auf die bereits abgeschlossene Petition, hebt allerdings ausdrücklich hervor, dass dies nicht von vorneherein andere oder weitere Anpassungen ausschließen soll, wenn diese im Hinblick auf die formulierten Ziele zweckmäßig erscheinen. Insbesondere schließt der Petent auch weitere Folgeänderungen des SGB VIII oder anderer Normengefüge ausdrücklich nicht von vornherein aus, soweit solche erforderlich sein sollten. Als konkrete Möglichkeit käme etwa eine Verankerung im SGB VIII, Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt und Drittes Kapitel, Zweiter Abschnitt in Frage, die die Zulassung der Träger und deren (Teil-)Finanzierung aus öffentlichen Mitteln an eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung bindet, deren Einlösung kontrolliert und Verletzung sanktioniert wird und ein Diskriminierungsverbot, das notfalls von Betroffenen mit Rechtsmitteln durchsetzbar ist. ... comment 0 Kommentare |
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