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Sonntag, 17. Mai 2015
LSG BAY, L 5 KR 382/09 B PKH vom 09.09.2009, Bayerisches Landessozialgericht
L 5 KR 382/09 B PKH
S 2 KR 379/08

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

ln dem Beschwerdeverfahren

- Kläger und Beschwerdeführer -

gegen

-Krankenkasse,

- Beklagte und Beschwerdegegnerin —

wegen Prozesskostenhilfe

erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München

am 9. November 2009

ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge—
richt M sowie den Richter am Bayer. Landessozialgericht R und die Richterin
am Bayer. Landessozialgericht K folgenden

Beschluss:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regens—
burg vom 09.09.2009 wird zurückgewiesen.

- 2 — L 5 KR 382/09 B PKH

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine vorherige Genehmigung für alle Fahrtkosten,
die bei Fahrten zu seinen ambulanten Behandlungen anfallen. Insoweit hat der Kläger am
16.12.2008 Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Sozialgericht mit Beschluss vom
09.09.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, gem §§ 172, 173, 73a So-
zialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 2 S 2 Zivilprozessordnung (ZPO), aber unbe-
gründet.

Wie aus dem Beschluss des Senates vom 07.10.2009 - L 5 KR 9/09 B PKH und den dor-
tigen weiteren Nachweisen ersichtlich ist, besteht für den Kläger die grundsätzliche Be-
rechtigung, durch die DGB Rechtsschutz GmbH Regensburg, Richard—Wagner—Str. 2,
93055 Regensburgin sozialgerichtlichen Verfahren vertreten zu werden. Diese Berechti-
gung genügt, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (BSG SozR 3—1500
§ 73a Nr. 4). Denn hätte ein mittelloses Gewerkschaftsmitglied die Wahl zwischen kosten—
losem gewerkschaftlichem Rechtsschutz und der Beiordnung eines frei gewählten
Rechtsanwaltes, so stünde es besser als ein Beteiligter, der über genügend Mittel zur
Prozessführung durch einen Rechtsanwalt Verfügt. Dieser Beteiligte würde in aller Regel
verständigerweise aus wirtschaftlichen Gründen das Kostenrisiko meiden und sich regel-
mäßig für kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verbandsvertreter entscheiden. Es be-
steht deshalb kein Grund, dem finanziell minderbemittelten Beteiligten aus staatlichen Mit-
teln die Wahlfreiheit zu finanzieren, die der bemittelte Beteiligte verständigerweise nicht in
Anspruch nähme.

Die Beschwerde des Klägers bleibt somit allein aus diesem Grund ohne Erfolg.

—3— L 5 KR 382/09 B PKH

Nach § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Eine Kostenentscheidung ist daher nicht erforderlich.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

N K R

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Hauptverfahren S 2 KR 379/08

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