Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Mittwoch, 13. Mai 2015
BSG, B 1 KR 79/11 B vom 24.09.2012, Bundessozialgericht
8undessozialgericht

Beschluss

in dem Rechtsstreit

B 1 KR 79/11 B
L 5 KR 131/10 (Bayerisches LSG)
S 2 KR 284/08 ua (SG Regensburg)

...
...
Kläger, Antragsteller und
Beschwerdeführer

ProzessbevolImächtigte: ...
...

gegen

DAK-Gesundheit ,
Nagelsweg 27-31 , 20097 Hamburg,
BekIagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2012 durch den
Präsidenten Masuch sowie die Richter Prof. Dr. Hauck und Dr. EsteImann
beschlossen:
Der Antrag des KIägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2011 Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 28. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

-2-

Gründe:

l

Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem 8egehren auf Genehmi-
gung von Fahrten mit einem privaten PKW zu allen ambulanten ärztlichen Behandlungen rück-
wirkend ab 26.4.2007 und für die Zukunft, auf Übernahme der Kosten für die Fahrt zu einem
Fachgeschäft für Orthopädie-Schuhtechnik in Regensburg, auf Kostenerstattung von Parkge-
bühren und sonstigen Mobilitätskosten für das Aufsuchen von Ärzten zu medizinisch notwen-
digen Behandlungen (insbesondere ''Umkreisungskosten, Autowärmekosten und Zubringer-
kosten'') sowie auf Übernahme dieser Kosten in der Zukunft bei der Beklagten und in den Vor-
instanzen ohne ErfoIg gebIieben. Das LSG hat - unter Bezugnahme auf die hierzu ergangenen
Gerichtsbescheide des SG - ua ausgeführt, § 60 SGB V sehe über die ausdrücklich geregelten
Leistungen hinaus keine Übernahme von Parkgebühren und sonstigen Mobilitätskosten aIs
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor. Auch hinsichtIich seines weiteren
Begehrens erfüIle der KIäger – abgesehen von den von der Beklagten im Zusammenhang mit
der Dialysebehandlung in Regensburg übernommenen Fahrkosten - die Voraussetzungen des
§ 60 SGB V und des § 8 Krankentransport-Richtlinien nicht. Es habe auch kein FaIl der notwen-
digen BeiIadung des zuständigen Sozialhilfeträgers vorgelegen. Die Einholung der vom Kläger
beantragten medizinischen Sachverständigengutachten sei nicht erforderlich (Urteil vom
28.6.2011).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG und begehrt zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung
seiner Rechtsanwältin.


II

Der Antrag des Klägers ist abzu1ehnen, da er keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts hat (dazu 1.). Die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen (dazu 2,).

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen BeteiIigten für das
Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden und ein RechtsanwaIt bei-
geordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet. Daran fehlt es seit Eingang des voIlständigen PKH-Gesuchs.

Der KIäger kann seitdem aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revi-
sion wegen grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung
oder wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,


-3-

nicht durchdringen (Zulassungsgründe des 160 Abs Nr 1, 2 und 3 SGG). Die Durchsicht der
Akten und die Würdigung des Klägervorbringens geben keinen AnhaItspunkt dafür, dass einer
dieser Zulassungsgründe vorliegt.

a) Die Sache bietet weder Hinweise für eine über den EinzelfaII des KIägers hinausgehende
grundsätzIiche Bedeutung der Rechtssache noch ist ersichtlich, dass das LSG entscheidungs-
tragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB Oder des BVerfG abgewichen sein
könnte (Zulassungsgründe des 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGG). Insbesondere führt die
Rechtsansicht des KIägers, der Gesetzgeber habe in § 92 SGB V geregeIt, dass Fahrkosten zu
übernehmen seien, wenn ansonsten keine ausreichende Versorgung gesichert sei, nicht zu
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Denn durch die Rechtsprechung des erkennen-
den Senats ist geklärt, dass § 60 SGB V den Anspruch auf Fahrkosten bewusst abschließend
regelt (vgl zB BSG Urteil vom 6.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - RdNr 14, USK2008-63; vgl auch
BSG 8eschluss vom 21.5.2010 - B 1 KR 6/10 BH - RdNr 6), Auch ohne Entscheidung eines
Revisionsgerichts ist nach WortIaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Zweck des
§ 92 SGB V klar, dass § 92 SGB V nicht die durch § 60 SGB V gezogenen Grenzen überwinden
darf. Die Leistungsbegrenzung des § 60 SGB V ist nach der Rechtsprechung verfassungskon-
form (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 1; 8SG Urteil vom 6.11,2008 - B 1 KR 38/07 R – Juris
RdNr23, USK2008-3; siehe allgemein 8SGE 102, 30 = SozR 4-2500 § 34 Nr 4, RdNr 17
Gelomyrtol; BSG Urteil vom 6.3,2012 - B 1 KR 24/10 R - Juris RdNr 33, zur Veröffentlichung in
BSGE und SozR vorgesehen). AlIe vom Kläger aus seiner Rechtsauffassung abgeleiteten An-
sprüche - auf pauschale Vorabgenehmigung aIIer Fahrten mit einem privaten PKW zu ambu-
tanten ärztlichen Behandlungen, auf Übernahme der Kosten für die Fahrt zu einem Fachge-
schäft für Orthopädie-Schuhtechnik, auf Kostenerstattung von Parkgebühren und sonstigen
MobiIitätskosten für das Aufsuchen von Ärzten zu medizinisch notwendigen BehandIungen (ins-
besondere ''Umkreisungskosten, Autowärmekosten und Zubringerkosten'') und zukünftige Uber-
nahme dieser Kosten - können nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begrün-
den.

b) Es bestehen auch keine AnhaItspunkte dafür, dass der Kläger einen die RevisionszuIassung
rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160
Abs 2 Nr 3 SGG).

Allerdings ist die Vorinstanz dem in der mündIichen Verhandlung gestellten Antrag auf Beweis-
erhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gefolgt, der aIs HiIfsantrag
zum Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Genehmigungen von Fahrkosten
für die Zeit ab 26.4.2007 und für die Zukunft gestellt worden ist. Der KIäger hat keine Erfolgs-
aussichten dafür, mit einer Beschwerde die Verletzung der AmtsermittIungspflicht (§ 103 SGG)
geItend zu machen. Hierauf kann eine NichtzuIassungsbeschwerde nämIich nur gestützt wer-
den, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begrün-

-4-

dung nicht gefoIgt ist (§ 160 Abs Nr 3 SG). Der rechtskundig vertretene Kläger hat indes zu
ProtokolI nur eine Beweiserhebung angeregt, nicht aber - wie erforderlich - einen formellen Be-
weisantrag iS von §§ 373, 403 ZPO iVm § 118 SGG gesteIlt (zu diesem Erfordernís vgl BSG
SozR 3-1500 § 160 Nr 9; BSG 8eschluss vom 14.5,2007 - B 1 KR 21/07 B - RdNr 18). Im Übri-
gen kann er nach der vom LSG gegebenen Begründung nicht schlüssig darlegen, dass sich das
LSG - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - zur Einholung eines Sachverständigengut-
achtens hätte gedrängt fühlen müssen.

Soweit das LSG nicht den zuständigen SoziaIhilfeträger beigeladen hat, fehlt es ebenfalls an
Anhaltspunkten für einen Verfahrensfehler. Es ist - gerade unter Berücksichtigung der mitge-
teiIten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen VerhäItnissen des Klägers – hinsicht-
lich des auf die Zukunft gerichteten Begehrens schon nicht ersichtlich, dass sich im Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung vor dem LSG eine zukünftige Hilfebedürftigkeit und ein zukünftiger
Hilfebedarf derart konkretisiert hatten, dass eine Verurteilung des SozialhiIfeträgers nach § 75
Abs 5 SGG in Betracht gekommen und deswegen eine Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG
erforderIich gewesen ist. Auch soweit es um Ansprüche für die Vergangenheit geht, gibt es
keine Hinweise darauf, dass Leistungsansprüche ernsthaft in Betracht kommen. Hinsichtlich der
dem Kläger bereits entstandenen Parkgebühren von neun Euro ist nichts dafür ersichtlich, dass
der Kläger insoweit die Voraussetzungen des § 18 SGB Xll erfüllt. Die Leistungspflicht des
Sozialhilfeträgers setzt erst mit seiner Kenntnisnahme bzw mit der Kenntnisnahme des zunächst
angegangenen Leistungsträgers ein (vgl § 18 Abs 1 iVm Abs 2 S 2 SGB XII). Auch bei Abstellen
auf die Kenntnis der BekIagten (vgl. § 18 Abs 2 SGB XII) hat diese erst mit dem Kostenerstat-
tungsantrag, also nach Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Parkplätze, von den anfallen-
den Parkgebühren Kenntnis erIangt hat. Es kann daher dahingestellt bIeiben, ob ein eventueller
Anspruch nicht schon durch § 88 Abs 1 S 2 SGB Xll ausgeschIossen ist (vgl zur entsprechen-
den Regelung im BSHG BVerwG Urteil vom 17.6.1993 - 5 C 11/91 - BVerwGE 92, 336), Bei den
neben den Fahrkosten und den Parkplatzgebühren für die Vergangenheit geltend gemachten
sonstigen Mobilitätskosten im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Ärzten zu medizinisch
notwendigen Behandlungen fehlt es bereits an jeglicher Konkretisierung der SachverhaIte nach
Ort, Zeit, Art, Umfang und Kosten, aus denen sich die Ansprüche gegen den SozialhiIfeträger
ergeben sollen.

Es begegnet schließlich keinen rechtlichen Bedenken, dass das LSG in Einklang mit dem SG
den Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des begehrten orthopädischen
Hilfsmittels jetzt und in Zukunft in vollem Umfang der tatsächlich unvermeidlichen Kosten abzüg-
lich der Zuzahlung zu übernehmen, als Antrag auf Übernahme der Fahrkosten zum Fachge-
schäft für Orthopädie-Schuhtechnik in Regensburg ausgelegt hat. Nach § 123 SGG entscheidet
das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge ge-
bunden zu sein. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstrebt der Kläger auch nur wegen
der begehrten Übernahme der Fahrkosten die Zulassung der Revision.

-5-

2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 HaIbs 2 SGG
iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulas-
sungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG.

a) Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzIichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160
Abs 2 Nr 1 SGG beruft, muss eine Rechtsfrage kIar formulieren und ausführen, inwiefern diese
Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und
über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG
SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f, BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet
sein Vorbringen hieran nicht aus.

aa) Soweit der Kläger Fahrkosten geltend macht, um in einem Fachgeschäft für Orthopädie-
Schuhtechnik in Regensburg Schuheinlagen anzupassen, formuliert er folgende Rechtsfrage:
"1. Hat ein Versicherter gegenüber seiner Krankenkasse einen Anspruch auf die Über-
nahme bzw. Erstattung der Fahrtkosten, die ihm dadurch entstehen, dass er durch seine
Krankenkasse auf einen bestimmten Leistungsträger verwiesen wird, unter anderem im
Rahmen der Versorgung mit HilfsmitteIn?''

Der Kläger Iegt jedoch einen Klärungsbedarf der Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage
ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht (vgl nur BSG Be-
schluss vom 16.4.2012 - B 1 R 25/11 B - RdNr 7; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde,
2. Aufl 2010, RdNr 313 mwN). So liegt es hier (vgl oben, II. a).

bb) Als zweite Frage formuliert der KIäger:
'2. Kommt eine - insbesondere aus § 92 SGB V hergeleitete - Zuständigkeit eines ande-
ren Leistungsträgers (Sozialhilfeträgers) in Bezug auf die Zusatzkosten im Zusammen-
hang mit der Wahrnehmung von Arzterminen, etwa im Wege der Erhöhung des Ge-
samtbedarfs, in Betracht?''

Der Kläger legt einen KIärungsbedarf auch dieser Frage nicht hinreichend dar. Er zeigt nicht auf,
wieso sich aus § 92 SGB V die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers (SoziaIhilfeträ-
gers) ergeben soIl und mit Blick auf andere Normen Klärungsbedarf besteht (vgl im Übrigen
auch oben, II. 1a).

cc) Soweit der Kläger sonstige MobiIitätskosten, insbesondere ''Umkreisungs-, Autowärme- und
Zubringerkosten'' geltend macht, formuliert er folgende Rechtsfragen:
1. Kann die Krankenkasse auf eine für sie kostengünstige Versorgungsart (hier: kosten-
Ioser Parkraum) verweisen, wenn dies beim Versicherten zur Belastung mit Nebenkosten

-6-

(hier: Umkreisungs-, Autowärme-, Zubringerkosten) führt, für deren Übernahme eine
Zuständigkeits- und LeistungspfIicht der Krankenkasse nicht gegeben ist?

2. Wie weit darf sich die Krankenkasse durch derartige Kostenverschiebung eigener
Kosten zu Lasten der Versicherten entledigen, insbesondere wenn diesem dadurch in der
Summe so hohe Kosten entstehen können, dass er seinen Lebensbedarf nicht mehr
decken kann?

3. Kommt eine Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers (Sozialhilfeträgers) in
Bezug auf die Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Arztterminen,
etwa im Wege der Erhöhung des Gesamtbedarfs, in Betracht?

Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dar. Das Bedürfnis für die Klärung
einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu
ergangenen höchstrichterIichen Rechtspreċhung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die
Frage also ''geklärt ist'' (vgl zb BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7
mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann den-
noch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang wider-
sprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden
(vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung
ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG 8eschluss vom 22.12.2010
B 1 KR 100/10 B - RdNr 7). Der Kläger legt zu der ersten und der zweiten Frage nicht dar,
dass der sie klärenden Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und
gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl im Übrigen
oben, II. 1a). für die dritte Frage verweist der Senat nach oben (II.2.a bb).

b) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend
gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf
eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag be-
zieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Gemäß § 160a Abs 2 S 3
SGG muss der VerfahrensfehIer bezeichnet werden. Diesen Anforderungen wird die Beschwer-
debegründung nicht gerecht. Der Kläger legt Umstände der unter Il.1 .b) bezeichneten, erforder-
lichen Art nicht schlüssig dar. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab
(§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

-7-

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

M. Dr. H. Dr. E.

Faksimile 1 2 3 4 5 6 7

1 BvR 2474/12

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