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Mittwoch, 13. Mai 2015
SG R, S 2 KR 175/09 vom 09.09.2009, Sozialgericht Regensburg
anselmf
S 2 KR 175/09
SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit - Kläger - Proz.-Bev.: gegen —Krankenkasse - Beklagte - erlässt die Vorsitzende der 2. Kammer, Richterin am Sozialgericht Gmati, ohne mündliche Verhandlung am 9. September 2009 folgenden Beschluss: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. - 2 — S 2 KR 175/09 Gründe: Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Beklagte. Streitgegenstand des zu Grunde liegenden Rechtsstreites ist, ob der Kläger von der Beklagten über die erforderlichen Fahrtkosten hinaus die Erstattung für die sonstigen Kosten, die ihm im Rahmen des Aufsuchens von Ärzten anfallen (unter anderem Umkreisungskosten, Autowärmekosten, Zubringerkosten), verlangen kann. Mit Schreiben vom 03.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die ihm im Rahmen des Aufsuchens von Ärzten anfallenden Umkreisungskosten, Auto— wärmekosten und Zubringerkosten jetzt und in Zukunft zu erstatten, sowie ihm ei— ne entsprechende vorherige Genehmigung diesbezüglich zu erteilen sei. Ferner beantragte er, dass das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel des § 3 Abs. 2 S. 1 der Krankentransportrichtlinien festgestellt werde. Zudem beantragte er die Erstattung der gegebenenfalls anfallenden Reststrecke per Taxi, wenn er sein Au- to weit entfernt vom Behandlungsort abstellen müsse. Darüber hinaus wurden von ihm die Kosten für den Einbau und den Betrieb einer Standheizung für alle in Fra- ge kommenden Fahrzeuge beantragt. Zudem wurde vorläufige Leistungsgewäh- rung gemäß § 43 SGB I und Vorauszahlung gemäß § 42 SGB I beantragt. Mit Bescheid vom 18.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine ent- sprechende Erstattung nicht möglich sei, da es sich bei den begehrten Kosten nicht um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handele. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vorn 25.12.2008 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die begehrte Kostenübernahme nach den ge- setzlichen Bestimmungen nicht möglich sei. Insbesondere sei eine Verrechnung -3- S 2 KR 175/09 ersparter Aufwendungen (die durch eine Taxifahrt anfallen würden) nicht möglich, da für eine Taxifahrt andere medizinische Indikationen gegeben sein müssten. Andernfalls könnte auch die krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf eine bestimmte Form der Leistungserbringung durch den Anspruch auf teilweise Kostenerstattung ohne Weiteres durchbrochen werden. Es sei auch keine Leis- tungsgewährung nach 5 43 SGB l möglich, da die Beklagte für die Leistungsge- währung von Fahrtkosten zur ambulanten und stationären Behandlung zuständig sei. Darüber hinaus handele es sich bei der beantragten Umkreisungs-, Autowär- me- und Zubringerkosten um keine Sozialleistungen. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2009, beim Sozialgericht Re— gensburg am 25.05.2009 eingegangen, Klage erhoben und einen Antrag auf Ge— währung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach seiner Auffassung sei für die be- gehrte Leistung nicht § 60 SGB V, sondern § 11 SGB V insbesondere Abs. 1 Nummer 2, 3 und 4 maßgebend. Als Prozessbevollmächtigter sei ihm Herr ... beizuordnen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbe— scheid beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakten des Klä— gers vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialge— richts Regensburg S 2 KR 296/08, S 2 KR 379/08, S 2 KR 264/08 und S 2 KR 284/08 beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug genommen wird. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. - 4 - S 2 KR 175/09 Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die, beab- sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er- folg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus, weildie Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da für die Rechtsverfol— gung nicht einmal eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, so dass es auf die weiteren Voraussetzungen nicht ankommt. ln dem Zusammenhang hat die Kammer auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vorallem das Verbot überspann- ter Anforderungen um eine Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und un- bemittelten Klägern zu gewährleisten (Art. 3, 19 IV, 20 lll (3(3)) berücksichtigt, da die hier vorliegende Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vergleiche dazu Bundesverfassungs— gericht, Beschluss vom 14.06.2006, Aktenzeichen 2 BVR 626/06) und eine Be- weiserhebung nicht notwendig ist (vgl. Meyer—Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 a Rn. 7a). Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen— den medizinischen Gründen notwendig sind. Schon aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 und der diesbezüglichen Legaldefi- nition ergibt sich eindeutig, dass von der Krankenkasse ausschließlich die Kosten für "Fahrten" zu übernehmen sind. Eine Übernahme der begehrten Umkreisungs— kosten, Autowärmekosten und Zubringerkosten, sowie die Übernahme der gege— benenfalls erforderlichen Reststrecke per Taxi und die Übernahme der Kosten für den Einbau und den Betrieb einer Standheizung für alle in Frage kommenden FahrzeUge scheidet daher schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Anspruchs- norm aus. Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten auf § 11 SGB V stützen will, kommt eine entsprechende Über— -5- S 2 KR 175/09 nahme auch insoweit nicht in Betracht, da es sich bei § 11 SGB V nicht um eine Anspruchsgrundlage handelt. Vielmehr ist in § 11 Abs. 1 ausdrücklich ausgeführt, dass Versicherte "nach den folgenden Vorschriften" Anspruch auf Leistungen ha- ben. Die erforderlichen Vorschriften sind in dem Zusammenhang die Paragraphen 20 ff auf die in § 11 Abs. 1 Bezug genommen wird. In allen diesen Vorschriften wird ein entsprechender Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten nicht genannt und lässt sich auch sonst nicht daraus ableiten. Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf § 43 Abs. 1 S. 2 SGB l stützt, ist ein entsprechender Anspruch auf "Sozialleistungen" weder gegen die Beklagte noch gegen einen sonstigen Leistungsträger gegeben. Was in dem Zu- sammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, lässt sich aus § 11, §§ 18 ff SGB I entnehmen. Wie die Beklagte richtig ausgeführt hat, ist für die im Rahmen der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung anfallenden Fahrtkosten die Kran- kenkasse der zuständige Leistungsträger. Ein entsprechender Anspruch lässt sich einzig auf § 60 SGB V stützen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten nicht vor. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher mangels Vorliegen einer entsprechenden Anspruchsgrundlage und daher mangels Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen. Faksimile 1 2 3 4 5 L 5 KR 383/09 B PKH ferner L 5 KR 131/10 ... comment 0 Kommentare |
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