Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung |
Mittwoch, 13. Mai 2015
SG R, S 2 KR 264/08 vom 15.04.2010, Sozialgericht Regensburg
anselmf
S 2 KR 264/08
SOZIALGERICHT REGENSBURG GERICHTSBESCHEID in dem Rechtsstreit - Kläger - gegen -Krankenkasse, - Beklagte - Die 2, Kammer des SozialgerichtsRegensburg erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht G., am 15. April 2010 ohne mündlliche Verhandlung folgenden Gerichtsbescheid I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. - 2 – S 2 KR 264/08 Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für die ihm im Rah- men der Anpassung von Schuheinlagen und die diesbezüglichen Fahrten zur Firma Seidl anfallenden Fahrtkosten. Der am 14.03.1963 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger beantragte bei dieser mit Schreiben vom 26.06.2008 die Fahrtkosten, die ihm dadurch anfal- len würden, dass er sich bei der Firma S. Schuheinlagen anpassen müsse. Mit Bescheid vom 01.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass im Rahmen der Hilfsmittelversorgung keine Fahrtkosten i.S. von § 60 SGB V geltend gemacht werden können, da die Hilfsmittelversorgung nicht zu den privilegierten Leistungen zähle, für die in Ausnahmefällen Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung bezahlt werden könnten. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 05.07.2008 mit, dass er keine Fahrtkostenerstattung begehre, sondern die Versorgung mit den benö- tigten und ihm zustehenden Hilfsmitteln. Diesbezüglich würde eine Verpflichtung der Beklagten bestehen, diese Versorgung sicherzustellen. Es sei nicht zumutbar, irgendwelche weiteren, das heißt über den Betrag der gesetzlichen Zuzahlung hi- nausgehenden, direkten oder indirekten Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.208 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass keine Fahrtkosten zur Ver- sorgung mit den Einlagen geleistet werden könnten und ein Ausnahmefall der Gestalt, dass der Kläger von der Beklagten an einen anderen aber deutlich weiter entfernten Leistungserbringer verwiesen worden sei, beziehungsweise die Ver- sorgung mit seltenen Hilfsmitteln begehrt werde, für die es nur wenige Leistungser- bringer gebe, nicht gegeben sei. Vielmehr seien die verordneten orthopädischen Schuheinlagen in jedem Sanitätshaus am Wohnort erhältlich. Die Information des Klägers seitens der Beklagten über das Sanitätshaus S in Regensburg sei nur deshalb erfolgt, da dieses die entsprechenden Einlagen innerhalb des Festbetra- - 3 – S 2 KR 264/08 ges zur Verfügung stellen könne. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2008, beim Sozialgericht Re- gensburg am 18.09.2008 eingegangen, Klage erhoben. Zur Klagebegründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Der gleich- zeitig gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist seitens des Sozialgerichts Regens- burg mit Beschluss vom 02.12.2008 und die dagegen gerichtete Beschwerde mit weiterem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.10.2008 zu- rückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 24.02.2010 hat das Gericht die Beteilig- ten zu der Absicht angehört, den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entschei- den und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.03.2010 eingeräumt. Mit - Schriftsatz vom 06.03.2010 hat der Kläger einen weiteren Klageantrag gestellt. Der Kläger beantragt: 1) Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Versorgung des Klägers mit dem begehrten Hilfsmittel jetzt und in Zukunft in vollem Um- fang der tatsächlichen unvermeidlichen Kosten abzüglich der Zuzahlung des Klägers nach den §§ 61 und 62 SGB V zu übernehmen oder nach Wahl der Beklagten eine entsprechende Sachleistung für den Kläger bereitzustel- len. 2) (mit Schriftsatz vom 06.03.2010) Die Klage dahingehend zu erweitern, die Beklagte zu verurteilen, in Zukunft die bis auf die gesetzliche Zuzahlung vollständige Versorgung für sämtliche vom Kläger benötigte, dem Grundsatz nach von der Beklagten zu stellen- den Hilfsmittel zu tragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bezüglich des Klageantrags zu 2) (erklärt mit Schriftsatz vom 06.03.2010) ist bei Gericht keine weitere Stellungnahme der Beklagten eingegangen. - 4 – S 2 KR 264/08 Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der streitgegenständlichen Gerichtsakte im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschei- den, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher hier- zu gehört wurden (vgl. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Klage ist im Klageantrag zu 1) zulässig. Auch wenn der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) die Übernahme der im Rahmen der Hilfsmittelanpassung mit dem „begehrten orthopädischen Hilfsmittel“ anfallenden Kosten begehrt, so ist dieser Klageantrag nicht zu unbestimmt, da sich aus dem gesamten Vorbringen des Klägers und dem Aktenmaterial entnehmen lässt, dass es dabei um die zu- sätzlichen durch die Hilfsmittelanpassung entstehenden Kosten geht, die nur die Fahrkosten zum Sanitätshaus darstellen – nachdem die Beklagte unstreitig die Schuheinlagen selbst und die diesbezügliche Anpassung nicht verweigert. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2008 ist rechtmäßig, da die Beklagte die dem Kläger im Rahmen der Anpassung von Schuheinlagen und durch die diesbezügliche Fahrt zum Sanitätshaus S entstehenden Fahrt- kosten abgelehnt hat. Wie die Beklagte richtig ausgeführt hat, kommt eine Übernahme der Fahrkosten (im vorliegenden Fall) gemäß §60 Abs. 1 S.3 SGB V nur im Falle ambulanter Be- - 5 – S 2 KR 264/08 handlungen in Betracht, um eine solche handelt es sich bei der Anpassung von Schuheinlagen in einem Sanitätshaus jedoch gerade nicht, Das Gericht sieht da- insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidunggründe gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz ab, da es der Begründung des Widerspruchsbe scheides in vollem Umfang folgt. Bezüglich des durch den Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2010 gestellten Klage- antrags zu 2) handelt es sich entgegen den Ausführungen des Klägers um eine Klageänderung, da nicht lediglich eine Erweiterung des Klageantrags ohne Ände- rung des Klagegrundes vorliegt, sondern nunmehr mit dieser Klageänderung eine gänzlich neue Leistung, nämlich „die Beklagte zu verurteilen , in Zukunft (...) voll- ständige Versorgung für sämtliche vom Kläger benötigte, dem Grundsatz nach von der Beklagten zu stellende Hilfsmittel zu tragen“. Nachdem die Beklagte noch nicht Gelegenheit hatte über diesen Antrag zu entscheiden, ferner keine Einwilli- gung seitens der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 SGG vorliegt und das Gericht die Änderung auch nicht für sachdienlich hält, ist die mit dem Klageantrag zu 2) erklär- te Klageänderung nicht zulässig. Klarstellend sei jedoch lediglich ausgeführt, dass aufgrund der durch die Beklagte bereits mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 getätigten und nach Ansicht des Gerichts richtigen Rechtsauffassung ein entsprechender Antrag bei der Beklagten abgelehnt werden müsste, da das Gesetz gemäß § 60 SGB V Fahrtkosten nur in eingeschränkten Ausnahmefällen vorsieht, zu denen unter anderem die Fahrtkosten zu einer ambulanten Behand- lung fallen können; eine Übernahme der Fahrtkosten zur Hilfsmittelversorgung sieht der Gesetzgeber jedoch gerade nicht vor, so dass ein entsprechender Antrag des Klägers bei der Beklagten abgelehnt werden müsste. Darüber hinaus ist dem Gericht auch nicht erkennbar, das die Beklagte sich weigern würde, den Kläger mit den notwendigen Hilfsmittel zu versorgen. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. - 6 – S 2 KR 264/08 Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Lan- dessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landes- sozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Re- gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten An- trag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel ange- ben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteilig- ten beigefügt werden. G Richterin am Sozialgericht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 2 3 4 5 6 L 5 KR 131/10 ... comment 0 Kommentare |
status
Menu
Suche
Kalender
Letzte Aktualisierungen
Beweislast für den Zugang...
Gekürzte Chronologie der Petition Beweislast für den Zugang und Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1... by anselmf BVerfG, 1 BvR 1484/10 vom 28.09.2010,...
Ausfertigung BUN by anselmf LSG FSB, L 8 SO 116/09 B ER RG...
L 8 SO 116/09 B ER RG BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT in dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller gegen Bezirk... by anselmf 11 RA 9/79 vom 15.11.1979, Bundessozialgericht
Bundessozialgericht - 11 RA 9/79 - Verkündet am 15. November 1979 als Urk. Beamter der Gesch. Stelle... by anselmf SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016,...
Beglaubigte Abschrift S 9 SO 5/15 SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit — Kläger - Proz.-Bev.: gegen —... by anselmf |