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Dienstag, 12. Mai 2015
SG R, S 2 KR 264/08 vom 02.12.2008, Sozialgericht Regensburg
anselmf
S 2 KR 264/08
SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen Krankenkasse, - Beklagte - erlässt der Vorsitzende der 2. Kammer, Vizepräsident des Sozialgerichts H. , ohne mündliche Verhandlung am 2. Dezember 2008 folgenden Beschluss: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. - 2 - S 2 KR 264/08 Gründe: Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Fahrtkosten, die ihm von einem von ihm besuchten Dialysezentrum in Regensburg einmalig zu einem etwas weiter entfernten Orthopädlefachgeschäft in Regensburg entstanden sind; nach Berechnung der Beklagten handelt es sich hier um einen Betrag von 1,00 EUR. Mit Bescheid vom 01.07.2008 lehnte die Beklagte die Erstattung ab, da keine Vor- aussetzungen, die nach dem SGB V die Krankenkasse zur Erstattung von Fahrt- kosten verpflichten, vorgelegen habe. Hiergegen erhob der Kläger am 05.07.2008 Widerspruch mit der Begründung, er habe von der Beklagten keine Fahrtkostener- stattung gefordert, sondern lediglich, dass die Beklagte ihn mit den notwendigen Hilfsmitteln versorge, hierzu gehörten auch die bei der Versorgung entstandenen Fahrtkosten. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da im Falle des Klägers keiner der im Gesetz genannten Tatbestände, die eine Kostenübernahme erlaubten, vorliege. Hiergegen erhob der Kläger am 07.09.2008 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Versorgung des Klägers mit dem be- gehrten orthopädischen Hilfsmittel jetzt und in Zukunft in vollem Umfang der tat- sächlichen unvermeidlichen Kosten abzüglich der Zuzahlung des Klägers zu über- nehmen oder nach Wahl der Beklagten eine entsprechende Sachleistung für den Kläger bereit zu stellen. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen ausführ- lich das Vorbringen aus den Vorverfahren. - 3 - S 2 KR 264/08 Mit dem Klageschriftsatz beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO. Dieser Antrag ist abzulehnen. Nach § 73 a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er— scheint. Angesichts des Umstandes, dass es im vorliegenden Fall lediglich um einen Streitwert von 1,00 EUR geht, bzw.‚ bei Austausch des orthopädischen Hilfsmit- tels, allenfalls jedes Jahr 1,00 EUR als Streitwert anfallen würde, erscheint die Rechtsverfolgung durch den Kläger mutwillig. Nach Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, Anm.8 zu § 73 a erscheint eine Rechtsverfolgung mutwillig z.B. dann, wenn ein verständiger anderer Beteiligter, der für die Kosten selbst aufkommen muss, diesen Prozess nicht führen würde. Darüber hinaus bestehen nach Ansicht des Gerichtes auch keine Erfolgsaussichten für den Kläger. Die Beklagte hat § 60 SGB V zutreffend geprüft und festgestellt, dass keiner der darin geregelten Tatbe- stände eine Fahrtkostenübernahme ermöglichten, zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides (§ 136 Abs.3 SGG). Soweit der Kläger vorbringt, er begehre keine Fahrtkostenerstattung i.S. des § 60 SGB V, vielmehr seien die angefallenen Fahrtkosten ihm als Nebenleistung zur Versorgung mit dem orthopädischen Hilfsmittel zu gewähren, führt dies nicht dazu, dass eine Erfolgsaussicht zu bejahen wäre. Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber den jetzigen § 60 SGB V hinsichtlich der Fahrtkosten sehr restriktiv ausgestaltet hat, kann es nicht angehen, die in ä 60 SGB V nicht genannten Fahrt- - 4 - S 2 KR 264/08 kosten nun von der Krankenkasse als „Nebenleistung“ zu anderweitigen Versor- gung einzufordern. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolglosigkeit abzulehnen. - 5 - S 2 KR 264/08 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 73a, 172 Abs.1 SGG iVm § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Re- gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder zur Nieder- schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel- le eingelegt wird. Der Vorsitzende der 2. Kammer H Vizepräsident des Sozialgerichts / Be. Ausgefertigt - Beglaubigt Sozialgericht Regensburg als Urkundsbeamter der Geschäfts— stelle Faksimile 1 2 3 4 5 L 5 KR 9/09 B PKH L 5 KR 377/09 B PKH RG ... comment 0 Kommentare |
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