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Dienstag, 12. Mai 2015
SG MD, S 7 KR 212/08 ER vom 15.12.2008, Sozialgericht Magdeburg
SG MD Beschluss -15.12.2008-S 7 KR 212/08 ER 1/2

Sozialgericht Magdeburg

Beschluss (rechtskräftig)

Sozialgericht Magdeburg S 7 KR 212/08 ER

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Kosten für die Besuchsfahrten des Antragstellers zu seiner
Ehefrau nach B. zu übernehmen.

Die Ehefrau des Antragstellers war seit dem 20. März 2007 bis zum 26. Dezember 2007 im Deutschen
Herzzentrum B. in stationärer Behandlung. Am 20. März 2007 ist sie mit einem Kunstherz versorgt worden. Seit
dem 26. Dezember 2007 war sie in stationärer Behandlung im Paulinen-Krankenhaus in B. . Am 23. Juli 2008 ist
die Ehefrau des Antragstellers verstorben.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller daraufhin, dass Besuchsfahrten von
Angehörigen nicht durch die Krankenkasse zu finanzieren seien. In diesem Bescheid und den nachfolgenden
Bescheiden hat die Antragsgegnerin im Rahmen von Einzelfallentscheidungen Fahrtkosten des Antragstellers
übernommen, maximal für 2 Fahrten pro Woche. Mit Bescheid vom 21. September 2007 teilte die Antragsgegnerin
dem Antragsteller mit, dass sie Fahrtkosten noch bis zum 31. Oktober 2007 übernehmen werde, darüber hinaus
jedoch nicht mehr. Auf den Widerspruch des Antragstellers hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. Januar
2008 weitere Fahrtkosten bis zum 26. Dezember 2007 für maximal 2 Fahrten pro Woche übernommen. Den
weitergehenden Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2008 zurück. Zur
Begründung gab sie u. a. an, eine Kostenübernahme für die beantragten Besuchsfahrten sei aufgrund der
gesetzlichen Möglichkeiten in § 60 SGB V nicht vorgesehen. Seit dem 01. Januar 1989 habe der Gesetzgeber den
gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit genommen, Kosten für Besuchfahrten bei stationärer Behandlung von
Angehörigen zu übernehmen.

Hiergegen hat der Antragsteller am 10. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben, welche unter dem
Az.: S 7 KR 208/08 geführt wird. Ferner hat er am 10. Juli 2008 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, er habe Anspruch auf Erstattung der
Kosten für Besuchsfahrten zum Krankenhaus, da es sich hierbei um notwendige Behandlungskosten handele.
Ausweislich des letzten ärztlichen Attestes des Paulinen-Krankenhauses vom 20. Juni 2008 sei das Begleiten der
Patientin von einem Familienangehörigen zur Stabilisierung ihres psychischen Zustandes medizinisch indiziert.

Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß -,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-pflichten, weiterhin die dem Antragsteller
entstehenden Kosten für 2 Besuchsfahrten pro Woche zum jeweiligen stationären Benand-lungsort der Ehefrau
des Antragstellers zu bezahlen, längstens bis zum Ab-schluss ihrer stationären Behandlung.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung liegt weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Rechtsgrundlage für
die Kostenübernahme von Fahrtkosten bilde § 60 SGB V. Im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse
würden insbesondere Aufwendungen stehen, mit denen der Zweck verfolgt wird, Erkrankte an den Ort zu
transportieren, an dem die Leistung bestimmungsgemäß zu erbringen ist.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug
genommen. Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin haben vorgelegen und sind
Gegenstand dieser Entscheidung gewesen. Auch auf ihren Inhalt wird verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder .
W wesentlich erschwert werden könnte. Soweit ein Fall des Absatzes nicht vorliegt sind einstweilige Anordnungen

SG MD Beschluss - 15.12.2008 - S 7 KR 212/08 ER 2/2

auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Hierfür muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund haben.
Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung, dessen Bestehen von der
Gegenseite bestritten oder nicht erfüllt wird. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn ohne eine Entscheidung im
vorläufigen Rechtsschutz dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht anwendbare Nachteile
entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 19.10.1977 2 BvR 42/76-‚ zuletzt Beschluss vom 12.05.2005
1 BvR 569/05-).

Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine Tatsache ist glaubhaft
gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordert, dass
mehr für als dagegen spricht (Keller in Mayer-Ladewig u.a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rd. Nr.
16 b).

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten für die Besuche bei seiner Ehefrau. Nach §
60 SGB V sind die Fahrtkosten eines Versicherten für seine eigene stationäre oder ambulante Behandlung zu
übernehmen. Die Übernahme von Fahrtkosten zum Besuch eines erkrankten Versicherten sieht § 60 SGB V nicht
vor. Eine andere Rechtsgrundlage für die Übernahme von Kosten für Besuchsfahrten besteht im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Die Antragsgegnerin hätte daher bereits die Fahrtkosten bis zum 26.
Dezember 2007 nicht übernehmen dürfen.

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht Magdeburg nur über die Kosten zu
entscheiden, die seit dem Eingang des Antrages vom 10. Juli 2008 beim Sozialgericht Magdeburg, also ab dem 10.
Juli 2008 entstanden sind. Nach den vorliegenden Bestätigungen des Paulinen-Krankenhauses hat der
Antragsteller seine Ehefrau in der Zeit vom 17. Juli 2008 bis zum 19. Juli 2008 täglich besucht sowie am 23. Juli
2008. Es handelt sich somit um Besuchsfahrten für zwei Wochen, wobei in der zweiten Woche nur eine
Besuchsfahrt angefallen ist. Seitdem 10. Juli 2008 sind somit 3 Besuchsfahrten angefallen. Der Antragsteller hatte
in seiner Aufstellung der Fahrt- und Übernachtungskosten vom 11. Juli 2007 pro Fahrstrecke 45,00 EUR an
Fahrtkosten angegeben, so dass für die Hin- und Rückfahrt 90,00 EUR und für drei Besuchstage somit insgesamt
270,00 EUR an Fahrtkosten anzusetzen sind. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach §
144 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Berufung nicht zulässig in Verfahren mit einem Beschwerdewert von weniger als
750,00 EUR. Da der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht wird, ist die Beschwerde gegen diesen
Beschluss ausgeschlossen.

A. Richter am Sozialgericht

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