Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Dienstag, 12. Mai 2015
SG MD, S 19 AS 3294/13 RG vom 25.10.2013, Sozialgericht Magdeburg
Sozialgericht Magdeburg
S 19 AS 3294/13 RG

Aktenzeichen

BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

- Antragsteller —-
gegen

Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis H.‚
— Antragsgegnerin —

hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg am 25. Oktober 2013 durch die Vorsit—
zende Richterin Dr. B. beschlossen:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 16. September 2013 wird als unzulässig
zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

l.

Die erkennende Kammer lehnte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter
dem Aktenzeichen S 19 AS 2594/13 ER den Antrag des Antragstellers auf Übernahme von
„Dokumentenkosten“ für die Erstellung eines Personalausweises insbesondere die Kosten
für Passbilder sowie die Kosten i.V.m. dem Behandlungsschein bei fehlender Gesundheits—
karte der Krankenkasse ab.

Am 23 September 2013 hat der Antragssteller „Gegenvorstellung zum nicht anfechtbaren
Beschluss“ beim Sozialgericht Magdeburg eingereichte Er hat dabei die fehlende Bezifferung
der untersten Grenze des soziokulturellen Existenzminimums und dessen Nichtgewährleis—
tung gerügt. Dies widerspreche der Garantie nach Art. 1, 3, 20 Grundgesetz (GG).

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

1. Eine Bezifferung der untersten Grenze des mSKEM (soziokulturellen Existenzminimums
nach der Definition: 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 u.a.) erfolgte bisher nicht, es ist daher eine
Bezifferung vorzunehmen.

2. Die Anwendung einer Bagatellgrenze selbst ist system-, verfassungswidrig und führt
regelmäßig zu einer fortlaufenden kumulativen Unterdeckung und ist daher als rechtswidrig.

3. Eine Verweisung ist unzulässig (SGB II —- Verweisung auf nicht systematische Ansparbe—
trag).

Anonymisierte Fassung

4. Eine Folgenabwägung ist nicht erkennbar. der iandkreiseigene Regelbetrag entspricht
nicht dem bundesdeutschen Regelbetrag und ist daher als rechtswidrig einzustufen.

Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im anhängigen
Verfahren der Gegenvorstellung sowie im Verfahren S 19 AS 2594/13 ER verwiesen.

II.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird als unzulässig zurückgewiesen.

Offen kann bleiben, ob nach der Einführung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge eine
Gegenvorstellung weiterhin grundsätzlich statthaft ist (so Bundessozialgericht ‚
Beschluss vom 19. Januar 2010 —-— B 11 AL 13/09 C juris). Ihre Zulässigkeit setzt die Rüge
groben prozessuales Unrechts voraus. Insbesondere durch eine Verletzung von Verfahrens-
grundrechten, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG,
Beschluss vorn 29. Dezember 2005, B 7a AL 2921/05 B, juris).

Die gerügte unterbliebene Feststellung des soziokulturellen Existenzminimums, die gerügte
Anwendung eines Bagatellbetrags. die gerügte Verweisung auf Ansparbeträge sowie die
gerügte fehlende Folgenabwägung bei bestehender Rechtswidrigkeit des .‚landkreiseigenem
Regelbetrags“ stellt keinen Widerspruch zum Prozessrecht oder eine Verletzung der Verfah-
rensgrundrechte des Antragstellers dar. Der Einwand betrifft allein die Wertung der Kammer
hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Tatsachen und Rechtsfragen. Die Gegenvorstel-
lung ist kein prozessuales Mittel, um einen rechtskräftig beendeten Streit fortzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

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