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Dienstag, 12. Mai 2015
SG MD, S 19 AS 3265/13 RG vom 25.10.2013, Sozialgericht Magdeburg
anselmf
Sozialgericht Magdeburg
S 19 AS 3265/13 RG Aktenzeichen BESCHLUSS in dem Rechtsstreit —— Antragsteller —— gegen Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis H. — Antragsgegnerin -- hat. die 19 Kammer des Sozialgerichts Magdeburg am 25. Oktober 2013 durch die Vorsit- zende Richterin Dr. B. beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 20. September 2013 wird als unzulässig zurückgewiesen Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Gründe: l. Die erkennende Kammer lehnte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter dem Aktenzeichen S 19 AS 2665/13 ER den Antrag des Antragstellers auf Auszahlung bisher aufgelaufener Kosten bisheriger Meldeaufforderungen und aus dem Vermittlungsbud— get, Kosten einer Meldeaufforderungen vom 22. August 2013 ab. Ebenfalls lehnte die erkennende Kammer die Hilfsanträge auf Klärung der zukünftigen Kostenvorschüsse, die Auszahlung eines Mehrbedarfs sowie die Aussetzung auf Aussetzung des Meldetermins ab. Am 27. September 2013 hat der Antragssteller „Gegenvorstellung zum nicht anfechtbaren Beschluss“ beim Sozialgericht Magdeburg eingereicht, Er hat dabei die fehlende Bezifferung der untersten Grenze des soziokulturellen Existenzminimums und dessen Nichtgewährleis— tung gerügt. Dies widerspreche der Garantie nach Art. 1, 3, 20 Grundgesetz (GG). Der Antragsteller beantragt wörtlich, 1. Eine Bezifferung der untersten Grenze des mSKEM (soziokulturellen Existenzminimums nach der Definition: 1 Bvl 1/09 vom 9.2.2010 u.a.) erfolgte bisher nicht, es daher eine Bezifferung vorzunehmen 2. Eine Folgeabwägung bei der Wiederholungsgefahr ist nicht erkennbar, der landkreiseige— ne Regelbedarf entspricht nicht dem bundesdeutschen Regelbedarf und ist daher als rechtswidrig einzustufen. Anonymisierte Fassung 3. Ein Maßstab und ein Maßstab für die Angemessenheit ist nicht vorhanden. Es ist damit Willkürlichkeit auszugehen Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im anhängigen Verfahren der Gegenvorstellung sowie im Verfahren S 19 AS 2665/13 ER verwiesen. ii. Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird als unzulässig zurückgewiesen. Offen kann bleiben, ob nach der Einführung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiterhin grundsätzlich statthaft ist (so Bundessozialgericht ‚ Beschluss vom 19. Januar 2010 — B 11 AL 13/09 C, juris). Ihre Zulässigkeit setzt die Rüge groben prozessuales Unrechts voraus. Insbesondere durch eine Verletzung von Verfahrens— grundrechten das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2005. B 7a AL 2921/05 B. juris). Die gerügte unterbliebene Feststellung des soziokulturellen Existenzminimums, die gerügte fehlende Folgenabwägung bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr, die fehlende Feststel— iung der Rechtswidrigkeit des „landkreiseigenem Regelbetrags“ sowie das Fehlen eines Maßstäbe zur Angemessenheit stellt keinen Widerspruch zum Prozessrecht oder eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Antragstellers dar. Der Einwand betrifft allein die Wertung der Kammer hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Tatsachen und Rechtsfra- gen. Die Gegenvorstellung ist kein prozessuales Mittel. um einen rechtskräftig beendeten Streit fortzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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