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Dienstag, 12. Mai 2015
SG MD, S 19 AS 2594/13 ER vom 16.09.2013, Sozialgericht Magdeburg
anselmf
Sozialgericht Magdeburg
S 19 AS 2594/13 ER Aktenzeichen BESCHLUSS in dem Rechtsstreit - Antragsteller — gegen Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis H., - Antragsgegnerin - Die 29. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg hat am 16. September 2013 durch die Richterin Dr. B. als Vorsitzende beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gründe: I . Der Antragsteller begehrt im Wesentlichen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von „Dokumentenkosten“ für die Erstellung eines Personalausweises, insbeson- dere die Kostenübernahme für Passbilder sowie die Kostenübernahme für die Kosten i.v.m. dem Behandlungsschein bei fehlender Gesundheitskarte seiner Krankenkasse. Der am geborene Antragsteller bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 12. August 2013 wies ihn das Bürgeramt der Stadt I. drauf hin. dass er nicht im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sei bzw. deren Gültigkeit demnächst ablaufen werde. Der Antragsteller wurde aufgefordert, ein gültiges Personaldokument umgehend beim Bürgeramt zu beantragen. Weiter wurde darauf hingewiesen dass für die Erstellung eines Personaldokuments biometrietaugliche Passfotos notwendig seien und die Ausstellung eines Personalausweises eine Gebühr von 28.80 € koste. Bereits mit Schreiben vom 13. Juli 2012 forderte die Krankenkasse des Antragstellers diesen auf, für die neue elektronische Gesundheitskarte ein Passbild oder ein bereits vorhandenes Foto (elektronisch) zu übermitteln. Bereits am 26. September 2012 stellte der jetzige An- tragsteller erfolglos unter dem Aktenzeichen S 19 AS 4614/12 einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Kostenübernahme für die Erstellung eines Passbilds bzw. die Kostenüber— nahme zuzüglich der Nebenkosten für die Erstellung und das Hochladen eines solchen Bildes und die Kostenübernahme für die Kosten in Verbindung mit dem Behandlungsschein beim Sozialgericht Magdeburg. Eine Beschwerde vor dem Landessozialgericht Sachsen- Anhalt (Aktenzeichen: L 5 AS 389/13 B ER) blieb ebenfalls erfolglos. - 2- Mit Schriftsatz vom 15. August 2013. Eingang beim Sozialgericht Magdeburg am 16. August 2013, stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Dies begründete er damit, dass bisher die Amtsermittlungsergebnisse zu „Dokumentenkosten“, insbesondere zum Sozialpass. Gesundheitspass sowie Personalausweisdokumenten fehlen würden. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass Passbilder nicht im Regelbedarf enthalten seien. Es stünde noch die Kostenübernahme für die noch notwendige Erstellung von Passbildern für den Sozial— und Reisepass sowie Bewerbungen aus. Zudem seien noch Nachweis- und Dokumentationskosten sowie Fahrkosten offen. im Übrigen seien auch die Kosten der Unterkunft noch streitig. Durch die bisherige Weigerung der Antragsgegnerin diese Kosten zu begleichen sei das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. insbesondere sei das Problem der „Dokumentenkosten“ und des fehlerhaften Regelbetrages bisher durch eine mögliche Darlehensvergabe nicht gelost worden. Es besteht damit weiterhin ein dauerhafter Systeme, Rechts- und verfassungswidriger Zustand seit dem 1. Januar 2011. im Übrigen weist der Antragsteller darauf hin, dass im Gesetzentwurf BT-Drs. 17/3404 (S. 64) für die Änderung des Regelbedarfs stünde: “Den sonstigen Dienstleistungen werden die neu festgelegten Gebühren von 28,80 € bezogen auf 10 Jahre für den Personalausweis. die künftig auch hilfebedürftigen Personen zu entrichten haben. zusätzlich berücksichtigt.“ Der Antragsteller beantragt wörtlich, 1. die Übernahme von Dokumentenkosten aufgrund des Schreibens der Stadt I. zuzüglich sonstiger Entstehungs- und Verfahrenskosten. 2. Kostenübernahme für Passbilder. 3. Kostenübernahme zuzüglich Nebenkosten für das Hochladen (PC/Kamera/Software,/ Internet/Strom). 4. die Kostenübernahme für die Kosten in Verbindung mit dem Behandlungsschein. 5. Kostenübernahme per Darlehen in Höhe des dreifachen Auffüllbetrags (750,01 € x 3) (1. Dokumentationskosten zuzüglich, 2. Ausweis—Passbild 3. Gesundheitspass-Passbild, 4. Sonstige Entstehungs— und Verfahrenskosten). 6. die Auszahlung eines atypischen Mehrbedarfs in Höhe eines eventuell bestehenden Schadensersatzanspruchs. 7. einen sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch. 8. die nachträgliche Ausweisung des Ansparbetrages in Euro für Dokumentenkosten in den laufenden Bescheiden. Hilfsweise beantragt der Antragsteller wörtlich, die Aussetzung der Ausweispflicht für den Ansparzeitraum. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Kostenübernahme für ein Passbild für die Gesund— heitskarte bzw. das Hochladen eines Bildes sei bereits in einem anderen Verfahren des Anonymisierte Fassung - 3 - einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden. Die Gebühren für den Personalausweis seien im Regelbedarf enthalten. Bei einer darlehensweisen Gewährung müsse zur Tilgung des Darlehens sofort mit 10% des Regelbedarfs aufgerechnet werden. Das Darlehen sei sofort im nächsten Monat getilgt. Der Antragsteller hätte in den letzten Jahren bereits Ansparungen für den Personalausweis treffen können. Für die Auffüllbeträge bestünde keine Rechtsgrundlage im SGB II. Die weiteren geltend gemachten Ansprüche könnten nicht Gegenstand eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen I. in der Hauptsache geht es dem Antragsteller um den Kostenersatz für die Gebühren des Personalausweises (Hauptantrag zu 1.) sowie der Kostenersatz für die Erstellung von Passfotos (Hauptantrag zu 2.). Der Hauptantrag zu 2 ist zu den Anträgen zu 3. und 4. nach der Auslegung durch das Gericht im Verhältnis Haupt— und Hilfsantrag gestellt. Im Antrag zu 3. macht der Antragsteller hilfsweise die Kosten der Erstellung von Passfotos mit eigener Kamera und der elektronischen Übertragung an die Krankenkasse für die Gesundheitskarte geltend. Ebenfalls hilfsweise beantragt dieser im Antrag zu 4. die Kostenübernahme für Kosten in Verbindung mit dem Behandlungsschein. Die Anträge zu 5 bis 8 sind als Hauptan— träge auszulegen. Ausdrücklich hilfsweise beantragt der Antragsteller die Aussetzung der Ausweispflicht. 2. Die Hauptanträge zu 1. und 2. sind zulässig aber unbegründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auf den Streitgegenstand treffen. wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG. Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02, Rn. 5 ff). Nach § 86 b Abs. 3 SGG ist der Antrag schon vor Klageerhebung zulässig. Eine solche Regelungsanordnung begehrt der Antragsteller. soweit er von der Antragsgegnerin Leistun— gen erhalten möchte. Eine Regelungsanordnung kann das Gericht erlassen. wenn der Antragsteller glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)). dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsan— spruch) und dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Voraussetzung für die Gewährung einstweili— gen Rechtsschutzes ist damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anord— nungsgrundes. wobei der Anordnungsanspruch den materiellen Anspruch auf die Regelung an sich beinhaltet und der Anordnungsgrund ein besonderes Eilbedürfnis, also die Dringlich keit der begehrten Regelung für den Antragsteller voraussetzt. Bei der Beurteilung sind hierbei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme der Gebühren für die Ausstellung eines neuen Personalausweises sowie der Kosten für das Anfertigen der dazu erforderlichen - 4 - biometrischen Fotos als Zuschuss. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für dieses Begeh— ren (so auch: LSG Baden—Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 —— L 12 AS 2597/11 — juris). Grundsätzlich hat der Leistungsberechtigte seinen Bedarf zur Sicherung des Lebensunter- halts durch den Regelbedarf des § 20 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB ll) zu decken. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbe— sondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnis- se des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Die mit der Erstellung eines Personaldokuments verbundenen Kosten sind im Regelbedarf enthalten (so die Begründung der Gesetzentwurfs BT-Drs. 17/3404, S. 64), auf die der Antragsteller ausdrücklich verweist. Dem Gericht ist es nicht möglich, abweichend vom pauschalierten Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II Leistun- gen festzusetzen (vgl. beispielsweise BSG, Urteile vorn 10. Mai 2011 4 B 4 AS 11/10 B -: vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R —: vom 19. August 2010 — B 14 AS 47/09 R — jeweils zitiert nach juris). Kann ein notwendiger Bedarf durch den Regelbedarf tatsächlich nicht gedeckt werden, soll der Hilfebedürftige zunächst den „Ansparbetrag“ einsetzen. Nur wenn ihm das nicht gelingt. kommt eine darlehensweise Bewilligung nach § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. Auch abweichend vom Regelbedarf fehlt es in der Systematik des SGB II an einer An— spruchsgrundlage für die begehrte Übernahme der Kosten für den Personalausweis und des Reisepasses. Es handelt sich bei den Aufwendung für den Personalausweis und den Reisepass sowie die damit zusammenhängenden Kosten für biometrische Fotos weder um einen Mehrbedarf, der in § 21 SGB II gesondert normiert ist, noch um Sonderbedarfe nach § 24 Abs. 3 SGB II. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II nicht vor, wonach bei Leis- tungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird. wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Hintergrund dieser mit Wirkung zum 08. Juni 20t0 gesetzlich normierte Härtefallregelung ist das Urteil des Bundesverfas- sungsgericht vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09. 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 —). ln diesem monierte das Bundesverfassungsgericht, dass in der Systematik des SGB II eine Regelung nicht enthalten sei, nach der es einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung eines zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren. laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf gäbe. Durch den Bezug auf einen laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf wird der Mehrbedarf nah § 21 Abs. 6 SGB II von dem Darlehen für unabweisbare Bedarfe nach § 24 Abs. 1 SGB II abgegrenzt (LSG Baden Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 -—- L 12 AS 2597/11 —— juris). Auch das Bundesverfas- sungsgericht ist davon ausgegangen, dass nur einmalig auftretenden Bedarfsspitzen über die Darlehensregelung erfasst werden können. Von einem einmaligen Bedarf ist auszugehen, wenn der besondere Bedarf im Bewilligungs— abschnitt nicht nur einmal, sondern bei prognostischer Betrachtung mehrfach auftritt (so bspw. Behrend in jurisPK - SGB II, § 21 RdNr. 81). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Bedarf absehbar wiederholt in einem zeitlich vom Zeitpunkt der Beurteilung her abschätzba— ren Zeitraum von ca. 1 — 2 Jahren anfällt (so z.B. Münder in LPK — SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 42). Bei einem einmaligen Bedarf handelt es sich nicht um einen Härtefall in diesem Sinne (so auch: Sauer in derselbe, SGB II, 1. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 84). Bei den Kosten für die Erstellung eines Personalausweises und die biometrischen Passbilder handelt es sich um keinen laufenden, in einem überschaubaren Zeitraum wiederkehrenden, sondern um einen einmaligen Bedarf anlässlich der Ausstellung eines Personalausweises und eines Reisepasses (LSG Baden—Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 — L 12 AS 2597/11 — juris). Mit einem erneuten Bedarf ist erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Personalausweises, die 10 Jahre beträgt, zu rechnen. - 5 - Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung eines gegebenenfalls rückzahlungsfreien Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt der Leistungsträger nach dem SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatli— che Aufrechnungen in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 Satz 8 SGB II). Für die Gewährung einer von vornherein rückzahlungsfreien Darlehensleistung fehlt es im SGB II an einer Rechtsgrundlage (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 in B 4 AS 11/10 R -). Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus § 1 Abs. 6 Personalausweisgebühren—verordnung vom 1. November 2010, wonach die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden kann, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Denn für die Entscheidung über die Gebührenermäßigung bzw. das Absehen von der Gebührenerhebung sind die Personalausweisbehörden zuständig (§ 7 Abs. 1 Personalausweisgesetz). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises und eines Reisepasses sowie die Kosten für die Anfertigung biometrischer Fotos nicht nach den Vorschriften des SGB II gesondert über- nommen werden können, sodass kein Anlass für eine Vorlage gemäß Art. 100 Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht besteht. 3. Die hilfsweise geltend gemachten Anträge auf Kostenübernahme zuzüglich Nebenkosten für das Hochladen (Antrag zu 3.) sowie die Kostenübernahme in Verbindung mit dem Behandlungsschein (Antrag zu 4.) sind bereits unzulässig. Hier fehlt es am Rechtsschutzbe- dürfnis. Entstehende Kosten sind weder vorgetragen noch der Kammer ersichtlich. 4. Der Antrag zu 5. ist zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsanspruch für die Kostenübernahme per Darlehen in Höhe eines dreifachen Auffüllbetrags liegt nicht vor. Ein Auffüllbetrag ist in der Systematik des SGB II nicht vorgesehen. Inwieweit die Summe von jeweils 750,01 € als einmalige Bedarfsspitze im Rahmen des § 24 Abs. 1 SGB II über den Betrag der Gebühr für den Ausweis hinausgeht, herzuleiten ist, ist der Kammer nicht ersicht— lich und auch nicht vorgetragen. Insofern fehlt die Rechtsgrundlage für den in der Höhe von 750,01 € vom Antragssteller geltend gemachten Anspruch. Die mit diesem Betrag wohl auch geltend gemachte darlehensweise Bewilligung der Gebühr für den Personalausweis in Höhe von 28,80 € kann vom Antragsteller von der aus der Regelleistung gezahlt werden, insofern fehlt es am unabweisbaren Bedarf der Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es ist nicht vorgetragen und für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Betrag nicht vom ausgezahlten Regelbedarf getragen werden kann. Im Übrigen fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, da die regelmäßig anzusetzende Baga- tellgrenze bei einmalig zu zahlenden Beträgen nicht erreicht wird (vgl. dazu LSG Sachsen- Anhalt Beschluss vom 30.03.2009 — L 5 B 121/08 ER — juris). Die Grenze ergibt sich aus der Heranziehung der für ein solches Darlehen vorgesehenen Tilgung in Raten durch monatliche Aufrechnung von bis zu 10% der Regelleistung (nunmehr 38,20 €) als generellen Rahmen. Dieser Betrag ist hier nicht überschritten. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller bereits ein Darlehen in Höhe von 34,70 € monatlich zurückzahlt, da mit der Wertung von § 43 Abs. 2 SGB II sogar eine Aufrechnung bis 30 % möglich ist. Hier ist keine existenzielle, das heißt akute wirtschaftliche Notlage glaubhaft gemacht, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtschutzes begegnet werden müsste. - 6 - Der Antrag zu 6. ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Die Zahlung eines Mehrbedarfs in Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist im Sozialge— setzbuch II (SGB II) nicht vorgesehen. Insofern fehlt die Rechtsgrundlage für den vom Antragssteller geltend gemachten Anspruch. 6. Nichts anderes ergibt sich aus dem geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsan- spruch. Dieser setzt voraus. dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Soziairechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch) verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Geset- zeszweck nicht widersprechen ist (st Rspr. vgl BSG 01.04.2003, B 7 AL 52/03 B, BSGE 92. 267. 279 = SozR 4-43005 § 137 Nr 1: BSG 31.10.2007. B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10). Hier ist schon eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Eine solche wurde auch nicht vorgetragen. 7. Der Antrag zu 8. ist bereits unzulässig. Eine solche Anordnung der nachträglichen Ausweisung des Ansparbetrages in den laufenden Bescheiden unterfällt nicht den Fallgrup- pen des § 86 b SGG. 8. Der Hilfsantrag auf Aussetzung der Ausweispflicht ist unzulässig. Das Sozialgericht ist für eine solche Entscheidung sachlich unzuständig. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. 10. Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht statthaft, da der Beschwerdewert von 750 € nicht erreicht ist. Soweit der Antragsteller hier Kosten in Höhe des dreifachen Auffüllbetrages von jeweils 750.01 € geltend macht, geht das Gericht davon aus, dass dieser Betrag nur zum Erreichen des Beschwerdewerts angegebenen wurde. Wirtschaftlich werden lediglich die Gebühren für den Personalausweis sowie für die Erstellung von Passfotos begehrt, welche den Beschwerdewert nicht annähernd erreichen. ... comment 0 Kommentare |
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