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Dienstag, 12. Mai 2015
LSG BRB, L 9 Kr 9/97 vom 24.09.1997, Landessozialgericht Berlin LSG
Landessozialgericht Berlin

AZ.: L 9 Kr 9/97

S 76 Kr 421/95

Verkündet
am 24. September 1997

Im Namen des Volkes!

Urteil

in dem Rechtsstreit

als Urkundsbeamter

der Geschäfisstelle

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

Barmer Ersatzkasse,

vertreten durch den Vorstand,

Untere Lichtenplatzer Str. 100-102, 42289 Wuppertal,

Beklagte und Berufungsbeklagte.

Der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin hat auf die mündliche Verhandlung vom
24. September 1997 durch den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts L.
den Richter am Landessozialgericht L. und die Richterin am Sozialge-
richt K. sowie die ehrenamtlichen Richter S. und B.
für Recht. erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 8. August 1996 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufimgsverfahrens sind nicht zu er—
statten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

L 9 Kr 9/97 — 2 —

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Einsicht in alle von der beklagten Krankenkasse über sie im
Zeitraum von April 1992 bis November 1994 geführten Akten.

Die 1951 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert Sie beantragte mit
Schreiben vom 9. November 1994 und 12. Juli 1995 bei der Beklagten, ihr lückenlose
Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen der Beklagten zu gewähren, die sich auf den
Zeitraum von April 1992 bis zum 25. November 1994 bezogen. Die Beklagte teilte der
Klägerin mit Schreiben vom 3. August 1995 mit, daß die ihr vorliegenden Unterlagen
(Krankenakten) zusammengetragen worden seien und zur Einsichtnahme bereitlägen;
dazu gehörten auch die Abrechnungen und die abgerechneten Krankenscheine der
Arztpraxen Prof. Dr. Mr .‚ Dr. B. Frau R. Dr. Sch. sowie der
Praxis Dr. B: , Dr. W. - im III. und IV. Quartal 1994, die die Klägerin als behan-
delnde Ärzte benannt habe. Eine darüber hinausgehende Akteneinsicht lehnte die I
Beklagte mit Bescheid vom 24. August 1995 ab. Akteneinsicht könne nur in Unterla-
gen gewährt werden, die der Beklagten vorlagen. Es bestehe keine Verpflichtung für
die Beklagte, Unterlagen anderer Behörden beizubringen. Im übrigen könne eine
Einsichtnahme nur in die Abrechnungen der Ärzte ermöglicht werden, die ihr als
Behandler bekannt seien. Sofern ärztliche Behandlungen bei anderen Ärzten erfolgt
seien, lägen der Beklagten auch deren Abrechnungen vor. Diese Unterlagen seien aber
in umfangreichen Abrechnungsakten enthalten. Eine Auskunft über diese Unterlagen
werde in einem solchen Falle nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben mache, die das
Auffinden der Daten ermögliche und wenn der für die Erteilung der Auskunft erforder-
liche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von dem Betroffenen geltend gemachten
Informationsinteresse stehe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. September 1995,
ergänzt durch ihre Schreiben vom 3. und 15. November 1995 Widerspruch, in dem sie
weitere Ärzte benannte, die sie behandelt, untersucht oder beraten hätten. Darüber
hinaus beziehe sich der Widerspruch aber vor allem auf Unterlagen über ärztliche

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Tätigkeiten, die sie betrafen, aber ohne ihre Zustimmung erfolgt seien und betreffe
deshalb alle Berliner Ärzte, Krankenhäuser, Polikliniken, Universitätskliniken und
Krankentransportunternehmen.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 1995 mit, daß die zur
Einsichtnahme bereitstehenden Akten aufgrund ihrer zusätzlichen Angaben über behan—
delnde Ärzte vervollständigt worden seien Die Klägerin nahm am 30. November 1995
Einsicht in diese Akten und erhielt daraus auf ihren Wunsch Ablichtungen. Darüber
hinaus übermittelte ihr die Beklagte alle Daten, die über ihre Bildschirmlesegeräte
abrufbar waren durch Computerausdrucke.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1996 wies der Widerspruchsausschuß der
Beklagten den Widerspruch der Klägerin im wesentlichen aus den Gründen des Aus-
gangsbescheides zurück. Ergänzend führte der Widerspruchsausschuß aus: Ein An—
spruch auf Einsichtnahme in die Abrechnungen der die Klägerin behandelnden Ärzte für
den Zeitraum April 1992 bis November 1994 bestehe nur insoweit, als die Behandler
benannt und die Abrechnungen nicht bereits vernichtet worden seien. Insoweit habe die
Klägerin volle Akteneinsicht erhalten und die Beklagte ihre Verpflichtung zur Gewäh-
rung von Akteneinsicht erfüllt. Darüber hinaus geltend gemachte Akteneinsichtsrechte
bestünden nicht. Dabei werde zur Klarstellung darauf aufmerksam gemacht, daß die
Abrechnungsunterlagen der Vertragspartner der Beklagten nicht mitgliedermäßig erfaßt
und gespeichert würden, sondern eine Zuordnung im Hinblick auf den Vertragspartner
erfolge. Ohne Nennung der betreffenden Vertragspartner sei es aber der Beklagten aus
tatsächlichen Gründen nicht möglich, die gewünschten Unterlagen herauszusuchen,

Gegen die Versagung der Akteneinsicht in dem gewünschten Umfang hat die Klägerin
am 30. Mai 1995 - zunächst in Form der Untätigkeitsklage - danach unter Einbezie—
hung der ablehnenden Bescheide Klage zum Sozialgericht erhoben. Zur Begründung
hat sie vorgetragen: Die begehrte Akteneinsicht sei nicht gewährt worden, da ihr nur
Unterlagen aus dem III. und IV. Quartal 1994 vorgelegt worden seien. Deshalb sei ihr
Klagebegehren nicht erledigt. Außerdem benötige sie den begehrten lückenlosen Ein—
blick in alle Unterlagen, die die Beklagte über sie über den Zeitraum von April 1992 bis
November 1994 in Akten führe oder geführt habe, um darauf hinwirken zu können, daß

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ein unbekannter Nervenarzt seine Behauptung, sie sei seine Patientin, einstelle, um die
Umstände eines Selbsttötungsversuchs — insbesondere eine medikamentöse Beeinflus-
sung zur Selbsttötung — klären zu können, um Schäden eines bei ihr festgestellten, ohne
ihr Wissen und ihre Zustimmung durchgeführten Hypophyseanschnitts beseitigen zu
lassen und ein deswegen angestrengtes Strafverfahren gegen Unbekannt fördern zu
können, um eine Hormonstörung und einen Krebsverdacht angemessen behandeln zu
lassen und um weitere Behandlungen, die gegen ihren Willen vorgenommen würden, zu
verhindern.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. August 1996 abgewiesen. Sie sei
unzulässig, soweit die Klägerin bereits Akten bei der Beklagten eingesehen habe, weil
sie insoweit nicht mehr beschwert sei. Soweit die Klägerin Einsicht in bereits vernichte-
te Unterlagen verlange, sei die Klage unbegründet, Weil die Klägerin Unmögliches
verlange. Dies gelte auch für ihr Begehren, vernichtete Unterlagen wiederherstellen zu
lassen und diese Unterlagen ihr ebenfalls zugänglich zu machen. Auch soweit die die
Klägerin von der Beklagten verlange, generell in den Unterlagen von Ärzten und
sonstigen Leistungserbringern nachzuforschen, ob sich eventuell sie betreffende Akten-
teile dort fanden, sei die Klage unbegründet, denn insoweit fehle es. an einer entspre-
chenden Anspruchsgrundlage.

Gegen das ihr am 21. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Au-
gust 1996 Berufung eingelegt und zur Begründung ihr gesamtes Vorbringen aus dem
Verwaltungs- und erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Sie
ist der Auffassung, daß die Beklagte u.a. nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes
- BDSG - den begehrten lückenlosen Einblick in alle vorhandenen und vorhanden
gewesenen, den Zeitraum April 1992 bis November 1994 betreffenden krankenver—
sicherungsrechtlichen Unterlagen gewähren müsse. Soweit-die Beklagte diese Unterla-
gen vernichtet habe, müsse sie sie unter Inanspruchnahme der kassenärztlichen Vertre-
tung und aller beibringbaren Abrechnungsunterlagen sonstiger Leistungserbringer
lückenlos auf ihre — der Beklagten — Kosten wiederherstellen und ihr innerhalb eines
Vierteljahres nach Urteilsverkündung ebenfalls lückenlos zur Einsichtnahme vorlegen.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 1996 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 24. August 1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1996 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihr eine vollständige und lückenlose Ein—
sicht in alle sie betreffenden Krankenversicherungsunterlagen aus der
Zeit vom 1. April 1992 bis zum 25. November 1994 zu gewähren.
sowie die Beklagte zu verurteilen, die von ihr vernichteten, den oben
genannten Zeitraum betreffenden krankenversicherungsrechtlichen
Unterlagen der Klägerin (wieder) herzustellen und ihr Akteneinsicht
in diese Unterlagen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beruft sich im wesentlichen auf den
Inhalt des angefochtenen sozialgerichtlichen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird im übrigen auf
den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht
betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen
haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, die
begehrte Einsicht auf die ihr noch vorliegenden Akten zu beschränken, für die die
Klägerin die behandelnden Ärzte benannt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn die
Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine darüber hinausgehende,
lückenlose Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen der Beklagten hinsichtlich aller
Leistungserbringer fiir den Zeitraum April 1992 bis November 1994 unabhängig davon,

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ob sie der Beklagten vorliegen oder vor einer Einsichtnahmeerst (wieder-) hergestellt
werden müßten.

1. § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch —SGB X— bietet für die streitige
Akteneinsicht in dem von der Klägerin begehrten Umfange keine Rechtsgrundlage
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das
Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung
oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Danach besteht ein
Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur für die Beteiligten eines Verwaltungsverfah-
rens während der Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens (BSG SozR 3-1300
§ 25 SGB X Nr. 3, Schroeder-Printzen in Schroeder-Printzen u.a.‚ SGB X,
3. Auflage, § 25 Rdnr. 5, Kopp, VwVfG, 6. Auflage, § 29 Rdnr. 3). Begriff und
Dauer des Verwaltungsverfahrens sind dabei nach überwiegender Ansicht §§ 8, 18
SGB X zu entnehmen. Unter Verwaltungsverfahren ist nach § 8 SGB X nur eine
Behördentätigkeit zu verstehen, die auf die Prüfling der Voraussetzungen, die Vorbe—
reitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-
rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Aus dieser Begrenzung ist zu schließen, daß die
Vorschriften des 2. Abschnittes (§§ 8 bis 30) SGB X nicht auf eine Verwaltungstätig-
keit zu beziehen sind, die auf den Erlaß von autonomen Rechtssätzen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften oder schlichtes Verwaltungshandeln gerichtet ist (BSG SozR
3—1300 § 25 SGB X Nr. 3). Erst recht gilt dies in Fällen wie dem vorliegenden, in
dem sich ein Versicherter von seiner Krankenkasse durch eine Akteneinsicht Unterla-
gen vor allem zur Verfolgung privatrechtlicher, Ansprüche gegen Dritte oder zur
Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens beschaffen möchte. Für diese Fälle
ist ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X nicht begründet. Diesen
Rechtszustand hat allerdings schon die Begründung des Regierungsentwurfs zu dem
insoweit übereinstimmenden § 29 Abs. 1 VwVfG (= § 25 des Entwurfs) für unbefrie—
digend. gehalten (BT—Drucksache 7/910 S. 52). Ob gegenüber der Absicht des Gesetz-
gebers, die Akteneinsicht zu begrenzen, eine erweiternde Auslegung in Betracht
kommt, ist nicht zu entscheiden. Denn die praktischen Folgen der einengenden gesetzli—
chen Regelung lassen sich dadurch mildern, daß sie nicht als abschließende Regelung
verstanden wird, so daß es im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung steht, darüber
zu befinden, ob sie auch im Bereich der oben näher beschriebenen ausgeschlossenen

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Fälle Akteneinsicht gewährt (BT—Drucksache a.a.O.; BVerwGE 61, 15, 22). Dem hat
die Beklagte entsprochen, in dem sie der Klägerin die Möglichkeit eröffnet hat, Einsicht
in die noch vorhandenen Akten zu nehmen, die die benannten Leistungserbringer
betreffen. Die Entscheidung der Beklagten, Akten anderer Behörden - etwa der Kas—
senärztlichen Vereinigung Berlin - nicht beizuziehen, ist in diesem Zusammenhang
ebensowenig ermessensfehlerhaft wie ihre Weigerung, aus den ihr vorliegenden Ab-
rechnungsunterlagen anderer Leistungserbringer allein zum Zwecke der Akteneinsicht
der Klägerin eine einsichtsfähige Akte zu (re-) konstruieren. Im Rahmen des Rechts auf
Akteneinsicht nach § 25 SGB X besteht selbst für den Beteiligten eines Verwaltungs-
verfahrens weder ein Anspruch auf Beiziehung von Akten anderer Behörden (Kopp,
a.a.O. § 29 Rdnr. 6) noch auf Durchsicht, Prüfung und Bildung einer neuen Akte nach
abstrakten von ihm vorgenommenen Merkmalen (BSG a.a.O.). Denn das Recht auf
Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X beschränkt sich auf die der Behörde vorlie-
genden Verfahrensakten und die Möglichkeit des Versicherten, sich vom Inhalt dieser
Akten ohne weiteres Tätigwerden der Behörde Kenntnis zu verschaffen. Entsprechende
Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts darf die Behörde erst recht außerhalb der
Regelung des § 25 SGB X ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legen. Deshalb
kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Beklagte krankenver-
sicherungsrechtliche Unterlagen der Jahre 1992, 1993 und des I. und II. Quartals des
Jahres 1994 jedenfalls nach dem Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht vom 9. No-
vember 1994 von der Vernichtung hätte ausschließen müssen. Bei der Entscheidung
dieser Rechtsfrage wäre aber zu beachten, daß die beklagte Krankenkasse nach § 305
Satz 1 SGB V in der hier im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wider-
spruchsbescheides maßgeblichen Fassung des Artikel 1 Nr. 164 des Gesundheitsstruk—
turgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 266 [insoweit in Kraft getreten am
1. Januar 1996] vgl. BSG SozR 3-2500 § 295 SGB V Nr. 1) zur Auskunft über die
im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren
Kosten verpflichtet war, die eine Aufbewahrung der krankenversicherungsrechtlichen
Akten jedenfalls für die Jahre 1993 und 1994 hätte erforderlich machen können. Das
SGB V und das SGB X normieren andererseits eine Aufbewahrungsfrist für in Akten
enthaltene Daten nicht, sondern verlangen in §§ 284 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V und
84 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Löschung von Daten unabhängig von der Art ihrer
Speicherung, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfiillung

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der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein
Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden.

2. Die Klägerin kann auch aus § 19 BDSG, § 83 Abs. 1 Satz l SGB X, § 305
SGB V keinen Anspruch auf lückenlose Einsicht der sie betreffenden krankenver-
sicherungsrechtlichen Unterlagen herleiten. Unbeschadet des Konkurrenzverhältnisses
der genannten Vorschriften untereinander und zu § 25 Abs. 1 SGB X, die jedenfalls
eine Anwendbarkeit des § 19 BDSG im vorliegenden Falle infolge der Spezialität des
§ 83 Abs. 1 SGB X ausschließen dürfte, ergibt sich aus ihnen ein Recht des Versi-
cherten (Betroffenen), auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Sozialdaten bzw. über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen
Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht
gewähren die genannten Vorschriften aber nicht (Schroeder-Printzen, a.a.O. § 83
SGB X Rdnr. 2; Kunkel, ZfSH/SGB 1995, 238; im Ergebnis für den Zustand de lege
lata wohl auch Hauck, Sozialgesetzbuch [SGB X/l, 2] - Verwaltungsverfahren und
Schutz der Sozialdaten - Kommentar, Stand 1. August 1997 § 83 Rdnr. 19). Dies
ergibt sich schon daraus, daß §§ 19 Abs. 1 Satz 4 Datenschutzgesetz, 83 Abs. 1
Satz 4 SGB X das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung. in das
pflichtgemäße Ermessen der speichernden Stelle stellen und § 305 SGB V bestimmte
Angaben von der Auskunftspflicht ausnimmt (z.B. Angaben der Diagnosen, vgl.
Käsling, in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung‚ 3. Auflage
Stand: April 1997 § 305 Rdnr. 5) und zum Teil auf eine Übermittlungsplicht der
Daten Dritter (KassenärztlicheVertretung; Kassenzahnärztliche Vertretung) be-
schränkt. Auch wenn die Beklagte nach den genannten Vorschriften die Möglichkeit
hat, einem Versicherten wie der Klägerin die Auskunftserteilung in Form der Einsicht-
nahme in vorhandene Akten zu gewähren (vgl. hierzu insbesondere Hauck, a.a.O. § 83
Rdnr. 19 und 23), sind im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte erkennbar, die das
behördliche Ermessen bei der Auskunftserteilung auf eine Pflicht zur Gewährung der
begehrten umfassenden Akteneinsicht reduzieren könnten. Der Beklagten stand deshalb
die Möglichkeit offen, der Klägerin Auskunft auch auf andere Weise als durch Akten-
einsicht zu gewähren, wovon sie durch die Übersendung von Computerausdrucken der

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in den Bildschirmlesegeräten noch sichtbar zu machenden Daten Gebrauch gemacht
hat.

3. Soweit die Beklagte ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nach den genannten Vor-
schriften nicht in vollem Umfange nachgekommen sein sollte, könnte sie gleichwohl im
vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Auskunft über die von der Klägerin gewünschten
Tatsachen verurteilt werden, selbst wenn ein Auskunftsanspruch nach §§ 19 Abs. 1
BDSG, 83 Abs. 1 SGB X sowie § 305 Satz 1 SGB V in ihrem Begehren auf Akten—
einsicht enthalten sein sollte und materiell rechtlich kein "aliud" darstellte. Denn die
Klägerin hat ihr prozessuales Begehren ausdrücklich nur auf die Akteneinsicht konkre-
tisiert, weil sie argwöhnt, daß die Beklagte ihr bei einer bloßen Auskunftserteilung
Aktenteile vorenthalten würde (Schriftsatz vom 18. Januar 1997, Blatt 102/103
Gerichtsakte).

Im übrigen wird nach §§ 19 Abs. 1 Satz 3 BDSG, 83 Abs. 1 Satz 3 SGB X eine
Auskunft über in Akten gespeicherte Sozialdaten nur erteilt, soweit der Betroffene
Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen und der für die Erteilung der
Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen
geltend gemachten Informationsinteresse setzt. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrif-
ten (das Auffinden von Daten kann sich nur auf bestehende Akten beziehen) folgt, daß
sie eine Pflicht der Behörde zur (Re—) Konstruktion bereits vernichteter Akten ebenso—
wenig begründen wie eine Verpflichtung, sämtliche Abrechnungsakten der Jahre 1992,
1993 und 1994, die die Beklagte nicht auf elektronischen Datenträgern gespeichert hat,
auf die die Klägerin betreffende Abrechnungsunterlagen durchzusehen. Insoweit fehlt
es sowohl an Angaben der Klägerin, die das Auffinden der Daten ermöglichen als auch
an der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes der Behörde bei der Datensuche zum
Informationsinteresse der Klägerin.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz —SGG—.

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Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die dafür erforderlichen Voraussetzun—
gen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben sind.

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