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Dienstag, 12. Mai 2015
LSG BAY, L 5 KR 131/10 vom 28.06.2011, Bayerisches Landessozialgericht
L 5 KR 131/10
S 2 KR 284/08

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

in dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

Proz-Bev.

gegen

krankenkasse,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Mün-
chen.

am 28.06.2011

Durch die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Dr. K. sowie die ehrenamtlichen
Richter S. und K.

für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozial-
gerichts vom 18. Februar 2010 (S 2 KR 284/08, S 2 KR 379/08, S 2 KR
175/09
) und gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
15. April 2010 (S 2 KR 264/08) werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand der zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreitigkeiten sind verschiede-
ne Begehren des Klägers betreffend die Kostenerstattung für Fahrten mit dem privaten Pkw
zu ambulanten Behandlungen und zum Erhalt einer Hilfsmittelversorgung.

Ein Rechtsstreit betrifft die Zahlungspflicht der Beklagten für bereits entstandene und zu-
künftig noch zu erwartende Parkkosten des Klägers. Der Kläger beantragte mit Schreiben
vom 8. März 2008 bei der Beklagten die Erstattung von Parkkosten in Höhe von jeweils
1,50 Euro für sechs im Universitätsklinikum Regensburg erfolgte ambulante Behandlun-
gen in den Monaten Februar und März 2008 (insgesamt 9 Euro). Im Nachgang zu einer
stationären Behandlung des Klägers in der Zeit vom 10. Dezember 2007 bis zum 1. Feb-
ruar 2008 setzte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 18. März 2008 einen Erstat-
tungsanspruch in Höhe von 37,20 Euro für die Fahrtkosten im Rahmen der nachstationären
Behandlung fest. Zugleich erging der Hinweis, dass Parkkosten nicht erstattet werden
könnten. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 wiederholte die Beklagte die Ablehnung einer
Kostenübernahme für Parkgebühren. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2008 zurück. Die Beklagte ver-
wies auf die Vorschriften des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. den Vorga-
den des Bundesreisekostengesetzes, wonach lediglich eine Wegstreckenentschädigung
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erfolgen könne. Parkkosten seien darüber
hinaus nicht erstattungsfähig.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und neben der Erstattung der bereits verauslag-
ten Parkgebühren von der Beklagten die Übernahme von Parkkosten für alle weiteren
Behandlungstermine begehrt. Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit
Schreiben vom 7. August 2009 mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2010 die Klage ab-
gewiesen (Az. S 2 KR 284/08). Zur Begründung hat das Sozialgericht auf den Wortlaut
des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V verwiesen, wonach die Beklagte . bei Vorlage der weiteren
Voraussetzungen – ausschließlich die Kosten für „Fahrten“ zu übernehmen habe, nicht
dagegen Parkgebühren.

Gegenstand eines weiteren Verfahrens ist die Erteilung einer Genehmigung von Fahrten
mit dem privaten Pkw zu ambulanten Behandlungen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2008 und
mit weiterem Schreiben vom 21. Juli 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und
beantragte im Voraus die schriftliche Genehmigung der Fahrten zu allen zukünfigen, me-
dizinisch notwendigen ambulanten Behandlungen. Mit Schreiben vom 13. August 2008
teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine pauschale Genehmigung sei nicht möglich. Um

die Voraussetzungen im Einzelfall prüfen zu können, bat die Beklagte den Kläger jeweils
mitzuteilen, welchen Arzt er zu welcher Behandlung aufsuchen wolle. Auf den Wider-
spruch des Klägers erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. November
2008. Darin führte die Beklagte die Voraussetzungen der Kostentragung von Fahrten zu
ambulanten Behandlungen aus. Danach übernehme die Beklagte die wöchentlich erfor-
derlichen Fahrkosten zur Dialyse des Klägers nach Regensburg. Konsultationen anderer
Fachärzte. die gelegentlich anfielen, zählten nicht zu den besonderen Ausnahmefällen , in
denen Fahrkosten übernommen würden.
Auch dagegen hat de Kläger Klage erhoben und – zum Teil auch rückwirkend – bean-
tragt, die Beklagte zur Erteilung vorheriger Genehmigungen für seine Fahrkosten zu am-
bulanten Behandlungen zu verurteilen. Das Sozialgericht hat nach vorheriger Anhörung
mit Schreiben vom 25. November 2009 durch Gerichtsbescheid entschieden. Mit Ge-
richtsbescheid vom 18. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Az. S
2 KR 379/08). Das Sozialgericht hat seine Entscheidung damit begründet, eine pauschale
Vorabgenehmigung einzelner Fahrten zu ambulanten Behandlungen könne nicht erteilt
werden. Die Voraussetzungen nach § 8 der Krankentransport-Richtlinie seien in jedem
Einzelfall zu prüfen. Für die Vergangenheit hat das Sozialgericht die Vorausssetzungen -
außerhalb der Dialysebehandlung – verneint.

Ein weiterer Rechtsstreit hat die Übernahme von weiteren Kosten über die eigentlichen
Fahrtkosten hinaus zum Inhalt . Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben
vom 3. Dezember 2008 die Erstattung von „Umkreisungskosten, Autowärmekosten und
Zubringerkosten“, die im Zusammenhang mit Fahrten zu ärztlichen Behandlungen anfie-
len sowie eine Kostenübernahme für die Zukunft. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008
lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Die geltend gemachten Kosten seien keine
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai
2009 bestätigte die Beklagte ihre Entscheidung und verwies auf die abschließende Rege-
lung der Kostenerstattung nach gefahrenen Kilometern.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und über die erforderlichen Fahrtkosten hinaus
zusätzliche Kosten geltend gemacht. Mit Schreiben vom 25. November 2009 sind die Be-
teiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden . Mit
Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Az.
S 2 KR 175/09). Das Sozialgericht hat erneut festgestellt, dass nach den gesetzlichen Be-
stimmungen ausschließlich Fahrtkosten erstattet werden könnten. Die Übernahme von
Umkreisungs-, Autowärme- und Zubringerkosten, sowie der Kosten einer gegebenenfalls

erforderlichen Reststrecke per Taxi oder desEinbaus und Betriebs einer Standheizung
schieden nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut aus.

Die Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch eines Orthopädie-Fachgeschäft ist
Streitgegenstand in einem weiteren Verfahren. Mit Datum vom 26. Juni 2008 forderte der
Kläger von der Beklagten die Kostenübernahme für Fahrten zu der Firma Ortopädie-
Schuhtechnik Seidl in Regensburg. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 lehnte die Beklagte
dies mit der Begründung ab, im Rahmen der Hilfsmittelversorgung würden keine Fahrt-
kosten erstattet. An dieser Entscheidung hielt die Beklagte auch mit Widerspruchsbe-
scheid vom 4. September 2008 fest. Für eine Hilfsmittelversorgung notwendige Reisekos-
ten könnten allenfalls übernommen werden, wenn der Versicherte auf einen anderen,
deutlich weiter entfernt liegenden Leistungserbringer verwiesen worden sei oder eine Ver-
sorgung mit selztenen Hilfsmitteln erfolge, die nur von wenigen Leistungserbringern im
Bundesgebiet angeboten würden. Dies sei bei den dem Kläger verordneten orthopädi-
schen Schuheinlagen nicht der Fall.

Auch hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Kosten der Versorgung
mit dem begehrten orthopädischen Hilfsmittel jetzt und in Zukunft in vollem Umfang zu
übernehmen. Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben des Gerichts vom 24. Februar
2010 hat das Sozialgericht mit Gerichtsbeschluss vom 15. April 2010 die Klage abgewie-
sen (Az. S 2 KR 264/08). Das Sopzialgericht verwies auf § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V, wo-
nach die Übernahme von Fahrtkosten nur im Fall von ambulanten Behandlungen in Be-
tracht käme. Bei der Anpassung von Schuheinlagen in einem Sanitätshaus handle es
sich nicht um eine ambulante Behandlung. Soweit der Kläger auch eine Kostenübernah-
me für die Zukunft beantragt habe, liege eine unzulässige Klageänderung vor.

Gegen die drei Gerichtsbescheide vom 18. Februar 2010 (S 2 KR 284/08, S 2 KR 379/08
und S 2 KR 175/09) und gegen den Gerichtsbescheid vom 15. April 2010 (S 2 KR 264/08)
hat der Kläger jeweils Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt
den Gerichtsbescheid vom 18.02.2010 (S 2 KR 284/08) sowie den Bescheid vom
18.03.2008 in der Gestalt des Bescheids vom 29.052008 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 04.09.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die
Parkkosten des Klägers in der sich aus den vorliegenden Belegen ergebenden
Höhe sowie entsprechend für die Zukunft bei allen Fahrten ambulanter voll-, teil-, vor-

nachstationärer Behandlungen zu übernehmen, hilfsweise den Landkreis Regensburg
Grundsicherungsamt/Sozialamt beizuladen.

den Gerichtsbescheid vom 10.08.2010 (S 2 KR 379/08) sowie den Bescheid vom
13.08.2008 in der Gestalt des Wiederspruchsbescheids vom 19.11.2008 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, vorherige Genehmigungen für Fahrkosten des Klägers
zu ambulanten Behandlungen zu erteilen, ferner vorherige Genehmigungen auch für die
Vergangenheit, das heißt für alle Fahrten ab dem 26.04.2007 zu erteilen, hilfsweise, ein
sachverständigen-Gutachten einzuholen sowie den Sozialhilfeträger beizuladen.

den Gerichtsbescheid vom 18.02.2010 (S 2 KR 175/09) sowie den Bescheid vom
18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2009 aufzuheben und
festzustellen, dass ihm über die erforderlichen Fahrtkosten hinaus Erstattungen für sonsti-
ge Kosten für das Aufsuchen von Ärzten zu medizinisch notwendigen ambulanten Be-
handlungen und Untersuchungen zusteht, soweit diese zusätzlichen Kosten unabweis-
bar letztlich dadurch entstehen, dass er einer Aufforderung der Beklagten nachkomme,
diese Termine auf eine bestimmte Art und Weise wahrzunehmen, hilfsweise den Sozi-
alhilfeträger beizuladen.

den Gerichtsbescheid vom 15.04.2010 (S 2 KR 264/08) aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, die Kosten der Versorgung des Klägers mit dem begehrten orthopädi-
schem Hilfsmittel jetzt und in Zukunft in vollem Umfang der tatsächlichen
unvermeidlichen Kosten abzüglich der Zuzahlung des Klägers nach den §§ 61 und 62
SGB V zu übernehme oder nach Wahl der Beklagten eine entsprechende Sachleistung
für den Kläger bereitzustellen und die Klage dahingehend zu erweitern, die Beklagte
zu verurteilen, in Zukunft die bis auf die gesetzliche Zuzahlung vollständige Versorgung für
sämtliche vom Kläger benötigte, dem Grundsatz nach von der Beklagten zu stellenden
Hilfsmittel zu tragenden, hilfsweise, den Sozialhilfeträger beizuladen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 hat der Senat die Berufungsverfahren L 5 KR 131/10,
L 5 KR 132/10, L 5 KR 133/10, L 5 KR 134/10 und L 5 KR 200/10 zur gemeinsamen Ver-
handlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 31. August 2010 hat der Se-
nat die Berufung dem Berichterstatter übertragen In der mündlichen Verhandlung am

28. Juni 2011 hat der Kläger seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-
richts Regensburg vom 18.02.2010 (S 2 KR 296/08) zurückgenommen. Das Verfahren L 5
KR 132/10 ist daher nicht mehr Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger zulässig erhobenen Berufungen sind nicht begründet. Das Sozialgericht
hat zu Recht in seinen Gerichtsbescheiden vom 18. Februar 2010 (S 2 KR 284/08, S 2
KR 379/08 und S 2 KR 175/09) und vom 15. April (S 2 KR 264/08) die Klagen ab-
gewiesen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war der für den Kläger zuständige Sozialhil-
feträger nicht notwendig beizuladen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger von
diesem Leistungen beanspruchen könnte. Gegenstand der zu entscheidenden Beru-
fungsverfahren waren ausschließlich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Lei-
stungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Ihre Zuständig-
keit für die abschließende Prüfung der geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte nie
bestritten. Damit lag auch die Voraussetzung des vom Kläger angeführten § 43 Ers-
tes Buch Sozialgesetz (SGB I) nicht vor (vgl. Seewald, in Kassler Kommentar, 70.
ErglLief, § 43 SGB I , Rz. 5).

Auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Prüfung eines
Anspruchs auf vorherige Genehmigung für Fahrtkosten war nicht erforderlich. Eine
pauschale Vorabgenehmigung einzelner Fahrten zu ambulanten Behandlungen in der Zu-
kunft kann nicht erteilt werden. Da die Voraussetzungen nach § 8 der Krankentransport-
Richtlinie für zukünftige Ansprüche erst nach einer konkreter Geltendmachung geprüft
werden können, macht eine weitere Aufklärung des derzeit ermittelbaren medizinischen
Sachverhalts keinen Sinn. Auch hinsichtlich der Voraussetzungen der streitigen Fahrtkos-
tenerstattungen für die Vergangenheit (außerhalb der Fahrten zu den Terminen im Kuratori-
um für Dialyse und Nierentransplantation in Regensburg) bestand kein weiterer Aufklä-
rungsbedarf des vorliegenden Sachverhalts. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 3
der Krankentransport-Richtlinie konnte anhand der vorliegenden Unterlagen abschlie-
ßend geprüft werden. § 8 Abs. 2 der Krankentransport-Richtlinie erfordert ein Therapie-
schema, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist.
Dies ist im Hinblick auf die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Facharztbesuche
weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Vielmehr hat er vor dem So-
zialgericht selbst vorgetragen, die Frequenz der in der Praxis Dr. L./Dr. L.
notwendige Besuche schwanke stark. Auch sind beim Kläger weder die Merkzeichen
„aG“, „Bl“, oder „H“ noch die Pflegestufe 2 oder 3 festgestellt. Anhaltspunkte für eine ver-
gleichbare Beeinträchtigung der Mobilität liegen ebenfalls nicht vor. Davon konnte sich
der Senat bei Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugen.

Alle noch hängigen Berufungen werden aus den Gründen der jeweils angefochte-
nen Gerichtsbescheide zurückgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entschei-
dungsgründe wird daher nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Es besteht kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen.

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B 1 KR 79/11 B vom 24.09.2012

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