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Montag, 11. Mai 2015
SG R, S 2 KR 379/08 vom 18.02.2010, Sozialgericht Regensburg
anselmf
S 2 KR 379/08
SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit - Kläger - Proz.-Bev.: gegen ...-Krankenkasse, - Beklagte - erlässt die Vorsitzende der 2. Kammer, Richterin am Sozialgericht G., ohne mündliche Verhandlung am 9. September 2009 folgenden Beschluss: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. - 2 — S 2 KR 379/08 Gründe: Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Beklagte. Streitgegenstand des zu Grunde liegenden Rechtsstreites ist, ob der Kläger von der Beklagten eine pauschale vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung verlangen kann und die Beklagte ferner verpflichtet ist, im Nachhinein auch die vorherige Genehmigung für alle in der Vergangenheit ab dem 26.04.2007 durchgeführten entsprechenden Fahrten zu erteilen. Mit Schreiben vom 13.07.2008, 21.07.2008, 22.07.2008 und 21.08.2008 beantrag- te der Kläger bei der Beklagten die vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambu— lanten Behandlung — unter anderem unter Auflistung einzelner bereits durchgeführ— . ter Fahrten und diesbezüglich entstandener Kosten. Darüber hinaus beantragte er, Vorschusszahlung und vorläufige Leistung nach §§ 42 und 43 SGB l. Mit Bescheid vom 13.08.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine pau- schale Genehmigungserteilung nicht möglich sei, sondern im Einzelfall jeweils die Voraussetzung zur vorherigen Genehmigung zu prüfen sei, weswegen weitere ln- formationen benötigtwerden. Bezüglich der Fahrtkosten zur ambulanten Behand- lung bei Herrn Dr. W. am 21.07.2008 könnten Fahrtkosten nicht erstattet wer— den, da die diesbezüglichen Voraussetzungen (inhaltlich unter Bezugnahme auf die Krankentransportrichtlinien) nicht vorliegen würden. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2008 und 20.08.2008 Wider- spruch ein, wobei er zügleich weitere ambulante Behandlungen mitteilte und um eine entsprechende Fahrtkostenerstattung und eine vorherige Genehmigung er- suchte. Zugleich verweigerte er unter Hinweis auf den Datenschutz die von der Beklagten zuvor begehrten weiteren Auskünfte zur Prüfung der Genehmigungser— - 3 - S 2 KR 379/08 teilung zur ambulanten Behandlung im Einzelfall. Per Schriftsatz vom 20.08.2008 beantragte der Kläger für weitere in der Zukunft beabsichtigte Arztbesuche die vorherige Genehmigung und die Erstattung der entsprechend anfallenden Fahrtkosten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, wobei sie ausführte, dass für eine entsprechende Genehmi- gungserteilung und eine Übernahme der Fahrtkosten die notwendigen Vorausset- zungen nach 5 60 SGB V in Verbindung mit 5 8 der Krankentransportrichtlinien für andere als die Fahrten zur Dialyse nicht erfüllt seien. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.12.2008, beim Sozialgericht Re- gensburg am 18.12.2008 eingegangen, Klage erhoben und beantragt, die Beklag- te zu verurteilen, vorherige Genehmigungen betreffend die Fahrten des Klägers zu ambulanten Behandlungen und die diesbezüglich anfallenden Fahrtkosten zu er- teilen. Zugleich stellte er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsatz vom 23.02.2009 hat der Kläger darüber hinaus beantragt, die Be- klagte zu verurteilen, vorherige Genehmigungen auch für die Vergangenheit, das heißt für alle Fahrten ab dem 26.04.2007, zu erteilen. Hilfsweise seien ihm die bisher angefallenen Fahrtkosten nach § 13 Abs. 3 SGB V zu erstatten. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe man- gels Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen. Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialgerichts Regensburg S 2 KR 264/08, S 2 KR 175/09, S 2 KR 296/08 und S 2 KR 284/08 zum Verfahren beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug ge- nommen wird. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. -4- S 3 KR 379/08 Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beab- sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er- folg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da für die Rechtsverfol- gung nicht einmal eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, so dass es auf die weiteren Voraussetzungen nicht ankommt. In den Zusammenhang hat die Kammer auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vor allem das Verbot überspannt ter Anforderungen um eine Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und un- bemittelten Klägern zu gewährleisten (Art. 3, 19 IV, 20 Ill GG)) berücksichtigt, da hier vorliegende Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (vergleiche dazu Bundesverfas- sungsgericht, Beschluss vom 14.06.2006, Aktenzeichen 2 BvR 626/06) und eine Beweiserhebung nicht notwendig ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl., ä73a Rn. 7a). Gemäß § 60 Abs. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrtkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen- den medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 S. 1 ergebenden Betra— ges nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 festgelegt hat. - 5 - S 2 KR 379/08 Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinsame Bundesausschuss Gebrauch ge- ' macht und die Krankentransportrichtlinien in der Fassung vom 22.01.2004 erlas- sen. Gemäß § 8 der Krankentransportrichtlinien können in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung außer den in § 7 Abs. 2 Buchstabe b und c geregelten Fällen bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden, wobei sie der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen. Voraussetzung ist demnach unter anderem eine Verordnung des Vertragsarztes gemäß § 2 der Krankentransportrichtlinien. Danach hat der Vertragsarzt die Not- wendigkeit der Beförderung nach § 3 der Krankentransportrichtlinien zu prüfen und das erforderliche Transportmittel nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 auszuwählen, wobei die Verordnung auf dem vereinbarten Vordruck entsprechend der Anlage 1 der Krankentransportrichtlinien auszustellen ist. Nicht erforderlich ist jedoch eine vertragsärztliche Verordnung bei Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (vergleiche § 2 Abs. 3 Krankentransportricht- linien). Vorliegend mangelt es schon an einer entsprechenden vertragsärztlichen Verord- nung, auf die es allerdings nicht ankommt, sofern der Kläger Fahrten mit dem pri- vaten Kraftfahrzeug und die entsprechende Kostenübernahme begehrt. Aber auch ohne vertragsärztliche Verordnung hat die Klage zur Überzeugung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg, da die sonstigen Voraussetzungen des § 8 der Krankentransportrichtlinien vorliegend nicht gegeben sind. Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 8 der Krankentransportrichtlinien können Fahrten zur ambulanten Behandlung außer den ausdrücklich genannten Fällen lediglich in "besonderen Ausnahmefällen" und "bei zwingender medizini- scher Notwendigkeit " von der Krankenkasse übernommen werden. Unter § 8 Abs. 2 und S. 3 der Krankentransportrichtlinien sind die einzelnen Vor- aussetzungen für eine Genehmigung beziehungsweise eine mögliche Genehmi- gung seitens der Krankenkasse im Einzelnen aufgeführt. Ein Fall nach § 8 Abs. 2 der Krankentransportrichtlinien liegt hier nach Überzeugung der Kammer nicht vor, da der Kläger außerhalb der Dialysebehandlung nicht mit einem vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen - 6 — S 2 KR 379/08 längeren Zeitraum aufweist. Ein solches wurde weder vorgetragen noch lässt es sich aus den sonstigen übersandten Unterlagen entnehmen. Insbesondere leidet I der Kläger ausweislich der beigezogenen Schwerbehindertenakte - abgesehen von der Nierentransplantation in Heilungsbewährung - nicht unter entsprechenden Gesundheitsstörungen, die ein entsprechendes Therapieschema mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum rechtfertigen. Zwar liegen bei dem Kläger außerhalb der Nierentransplantation in Heilungsbewährung eine Viel- zahl von Erkrankungen vor, die jeweils für sich aber nicht mit einem vorgegebenen Therapieschema behandelt werden, und daher für sich nicht die hohe Behand- lungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweisen. Daneben kommt nach Überzeugung der Kammer auch keine Genehmigung der Fahrten zur ambulanten Behandlung nach 5 8 Abs. 3 der Krankentransportrichtli- nien in Betracht. Das Merkzeichen '"aG" ist ausweislich des Bescheides des Zentrum Bayern Fami- lie und Soziales vom 06.03.2009 nicht vergeben. Aber auch eine Genehmigung der begehrten Fahrten nach § 8 Abs. 3 S. 2 SGB V scheidet nach Überzeugung der Kammer aus, da dies neben der vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität entsprechend dem Merkzeichen aG, BL, H oder der Pflegestufe II, einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum und einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit bedarf und es sich dabei um einen besonderen Ausnahmefall handeln muss (vergleiche § 8 Abs. 1 der Krankentrans— portrichtlinien, der nach seiner Systematik auch zur Beurteilung des § 8 Abs. 3 der Krankentransportrichtlinien heranzuziehen ist). In Anbetracht des Willens des Richtliniengebers (für die Krankentransportrichtli- nien) und des Gesetzgebers (§ 60 Abs. 1 S. 3 SGB V), der Systematik und des eindeutigen Wortlauts kommt eine Übernahme von Krankenfahrten zur ambulan- ten Behandlung gemäß § 8 der Krankentransportrichtlinien nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (siehe auch § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V). In Anbetracht der in Anlage 2 der Krankentransportrichtlinien (beispielhaft) ge- nannten Ausnahmefälle (Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, on— kologische Chemotherapie) sollen Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur im Falle schwerwiegender und die Mobilität erheblich beeinträchtigender Erkrankun- gen und Behandlungen gewährt werden. - 7 - S 2 KR 379/08 Mit der Wortwahl "besonderer Ausnahmefall" haben sowohl Gesetzgeber als auch > Richtliniengeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht nur um einen Aus- nahmefall, sondern zudem noCh um einen besonderen Ausnahmefall handeln muss, um Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen zu können. Um einen solchen handelt es sich nach Überzeugung der Kammer bei dem Kläger im Rahmen der beantragten vorliegenden Kostenübernahme nicht. Die Klage hat daher schon aus diesem Grund keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus ist der Beklagten zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass eine pau- schale Vorabgenehmigung nicht möglich ist, da in jedem Einzelfall die Vorausset- zungen des § 8 der Krankentransportrichtlinien geprüft werden müssen, so dass die Klage auch aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der Fahrkos- ten aus § 13 Abs. 3 SGB V herleitet, ergibt sich nichts anderes, da diese Norm le- diglich als Surrogat für den nicht mehr oder nicht zu erfüllenden Sachleistungsan- spruch geschaffen wurde; ein entsprechender Anspruch auf Sachleistung (das heißt schon im Vorfeld Freistellung von den anfallenden Parkgebühren) steht dem Kläger nach dem oben Gesagten gerade nicht zu. Soweit sich der Kläger auf einen entsprechender Anspruch auf § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I stützt, ist ein entsprechender Anspruch auf "Sozialleistungen" weder gegen die Beklagte noch gegen einen sonstigen Leistungsträger gegeben. Was in dem Zusammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, lässt sich aus § 11, §§ 18 ff SGB l entnehmen. Für die im Rahmen der Inanspruchnahme ärztlicher Behand- lung anfallenden Fahrtkosten ist die Krankenkasse der zuständige Leistungsträ- ger. Ein entsprechender Anspruch lässt sich einzig auf § 60 SGB V stützen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten nicht vor. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher mangels Erfolgsaus- sicht der Klage abzulehnen. -8- SZKR 379/08 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 73a, 172 Abs.1 SGG iVm § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Re— gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder zur Nieder- schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel— le eingelegt wird. ' DieVorsitzende der 2. Kammer G. Richterin am Sozialgericht Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 L 5 KR 382/09 B PKH ... comment 0 Kommentare |
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