Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Sonntag, 10. Mai 2015
LSG BW, L 4 KR 907/12 NZB vom 18.12.2012, Landessozialgericht Baden-Württemberg
Landessozialgericht Baden-Württemberg

L 4 KR 907/12 NZB
S 5 KR 1763/11

Beschluss

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom
18. Dezember 2012 für Recht erkannt:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Januar
2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu
erstatten.



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Gründe:


I.


Im Streit steht die Erstattung von Fahrkosten für Taxifahrten für die Hinfahrt zur
Dialysebehandlung vom 01. Februar bis 30. April 2011.


Die 1979 geborene Klägerin war bis 30. April 2011 bei der Beklagten krankenversichert. Sie hat
einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Merkzeichen G. Sie leidet unter
Niereninsuffizienz und muss sich seit April 2008 dreimal wöchentlich einer Dialysebehandlung
unterziehen. Am 04. November 2010 verordnete der Internist und Nephrologe Dr. M.,
Dialysezentrum und Gemeinschaftspraxis, eine Krankenbeförderung zu einer ambulanten
Behandlung beim Vertragsarzt gemäß Anlage 2 der Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und
Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien) dreimal wöchentlich vom 01. Januar bis
31. Dezember 2011 mit Taxi oder Mietwagen von der Wohnung zur Dialyse Wiesloch, Hin- und
Rückfahrt. Zur medizinischen Begründung gab er an, es bestehe eine komplexe Situation mit
massiver aneurysmatischer Aufweitung des Dialyse-Shunts und Schwellung des gesamten
Armes (Z 49.0). Die Klägerin sei gehfähig, medizinisch-technische Ausstattung des
Transportfahrzeugs oder medizinische Betreuung sei nicht erforderlich. Dr. R. vom
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) befand auf Anfrage
der Beklagten in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 29. Dezember 2010, aus
medizinischer Sicht seien öffentliche Verkehrsmittel ausreichend. Ob diese tatsächlich verfügbar
seien, sei nach den Krankentransport-Richtlinien nicht entscheidungsrelevant.


Mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte alle medizinisch notwendigen
Krankenfahrten zur Dialysebehandlung für den Zeitraum vom 01. bis 31. Januar 2011. Mit
Bescheid vom 25. Januar 2011 bewilligte die Beklagte ab 01. Februar 2011 nur noch die
Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Nach einem Aktenvermerk vom 27. Januar 2011
bestehe eine Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Ö., dem Wohnort der Klägerin,
bis W.. Die Dialysepraxis liege jedoch in F., einem 5 km entfernten Vorort von W., „in der
Pampa“. Dorthin bestehe keine Busverbindung. Mit dem Taxi sei die Entfernung zwischen dem


- 3 -


Wohnort und der Dialysepraxis 7 km. Nach der Dialyse dürfe die Klägerin wohl nicht selbst
Auto fahren.


Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 bewilligte die Beklagte vom 01. Februar 2011 bis
31. Dezember 2011 Krankenfahrten mit dem Taxi für die Rückfahrt von der Dialyse zum
Wohnort. Mit Schreiben vom 01. Februar 2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den
Bescheid vom 25. Januar 2011. Der öffentliche Nahverkehr zwischen Ö. und F. sei denkbar
schlecht. Sie müsse dienstags, donnerstags und samstags jeweils bereits um 6:15 Uhr im
Dialysezentrum sein. Der Bus ab Ö. verkehre zwar bereits ab 5:00 Uhr, allerdings nur bis W.-
Arbeitsamt. Von dort müsse die Klägerin 1,5 km laufen, die letzten 500 m entlang einer stark
befahrenen Straße ohne Gehweg. Samstags fahre der erste Bus um 7:00 Uhr, so dass keine
Möglichkeit bestehe, mit dem Bus zur Dialyse zu kommen. Auf dem Rückweg sei die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Unwohlsein, Schwindel, Müdigkeit nicht möglich.
Mit undatiertem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass aufgrund des Bescheides vom
31. Januar 2012 ab dem 01. Februar 2011 die Rückfahrt von der Dialyse zum Wohnort mit dem
Taxi mit ihr abgerechnet werden könne, nach Ansicht des MDK aus medizinischer Sicht
öffentliche Verkehrsmittel ausreichten, deren Verfügbarkeit nach den Krankentransport-
Richtlinien nicht entscheidungsrelevant sei. Den Widerspruch vom 15. Februar 2011 wies der
bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 07. April
2011 zurück.


Mit ihrer am 21. April 2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage verfolgte die
Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragte Kostenübernahme für die im Februar, März und
April 2011 durchgeführten Krankenfahrten und legte Rechnungen über die Hinfahrten für
Februar 2011 in Höhe von € 226,56; März 2011 in Höhe von € 264,32 und April 2011 in Höhe
von € 245,44 vor. Außerdem legte sie einen von Dr. M. am 02. März 2011 ausgestellten
Dauertransportschein vor, demzufolge der Transport zur Behandlung und zurück im Februar
2011 mit dem Taxi medizinisch erforderlich gewesen sei. Mit Urteil vom 23. Januar 2012 wies
das SG die Klage ab. Der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung bestehe nicht, weil
der Sachleistungsanspruch nicht bestehe. Die Krankenkasse übernehme gemäß § 60 Abs. 2 und 3
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) die Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit
einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig seien. Die
Notwendigkeit sei für Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V


- 4 -


i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Krankentransport-Richtlinien). Welches Fahrzeug benutzt werden
könne, richte sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Bei der Auswahl sei
insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand und die Gehfähigkeit ausschlaggebend. Die
Krankenfahrt mit einem Taxi sei nur dann zu verordnen, wenn der Versicherte aus zwingenden
medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht
benutzen könne. Die Verordnung könne nicht darauf gestützt werden, die Anbindung an
öffentliche Verkehrsmittel, zu deren Nutzung der Versicherte gesundheitlich prinzipiell in der
Lage wäre, sei vor Ort unzureichend. Maßgeblich sei nämlich ausschließlich die medizinische
Notwendigkeit. Auch bei anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, vom
Bundessozialgericht (BSG) entschieden bezüglich der Hilfsmittelversorgung und
Krankenhausbehandlung, lasse sich die medizinische Notwendigkeit nicht mit örtlichen
Verhältnissen oder sonstigen persönlichen Umständen begründen. Daran gemessen benötige die
Klägerin kein Taxi für die Fahrten zur Dialysebehandlung. Trotz der Niereninsuffizienz sei sie
gesundheitlich in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und fahre - nach ihren
Bekundungen in der mündlichen Verhandlung - selbst mit dem Auto zur Arbeit. Es bestehe kein
Grund, die Berufung zuzulassen.


Gegen das über ihren Prozessbevollmächtigten am 06. Februar 2012 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 29. Februar 2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie
vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die dem Urteil des SG zugrunde liegende
Rechtsauffassung, eine Verordnung von Krankenfahrten mit dem Taxi könne nur darauf gestützt
werden, der Versicherte könne öffentliche Verkehrsmittel oder einen Pkw aus zwingenden
medizinischen Gründen nicht benutzen und nicht darauf, dass die Anbindung vor Ort
unzureichend sei, stehe in krassem Widerspruch zu deutlichen Stimmen in der
Kommentarliteratur. Die Frage sei in der Rechtswissenschaft höchst streitig. Zum Teil werde
vertreten, dass es nicht ausgeschlossen sei, die örtlichen Verhältnisse in die Beurteilung
einzubeziehen. Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel könne ausgeschlossen sein,
weil die dadurch erforderlichen längeren Wartezeiten aufgrund zwingender gesundheitlicher

Gründe unzumutbar seien (Hasfeld/Waßer in juris-PK SGB V, § 60 RdNr. 61; Baier in
Krauskopf, Stand März 2012, § 60 RdNr. 9). Das SG habe verkannt, dass diese grundsätzliche
Rechtsfrage keineswegs eindeutig beurteilt werde. Das BSG habe hierzu bisher keine eindeutige
Entscheidung getroffen.


- 5 -


Die Klägerin beantragt,


die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom
23. Januar 2012 zuzulassen.


Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.


Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 144 Abs. 1 SGG sei wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG auszulegen. Eine Rechtssache habe über den Einzelfall hinaus nur dann grundsätzliche
Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwerfe, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der
Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren
Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten sei (Klärungsfähigkeit). Ein Individualinteresse
genüge nicht. Maßgebend sei nicht die richtige Einzelfallentscheidung; sie sei nur eine Folge der
Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage. Das BSG habe mit Beschluss vom 03. April 2008
(B 11b AS 15/07 B in juris) verdeutlicht, dass es regelmäßig an der Klärungsbedürftigkeit fehle,
wenn sich die Antwort unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergebe. Nach § 60 Abs. 1
SGB V übernehme die Krankenkasse nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten
einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit
einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
Welches Fahrzeug benutzt werden könne, richte sich nach der medizinischen Notwendigkeit im
Einzelfall. Der Gesetzestext sei eindeutig. Eine grundsätzliche Bedeutung liege danach nicht vor.
Hierfür sei unerheblich, ob bereits Rechtsprechung des BSG zu der Frage vorliege.


II.


Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Berufung im Urteil des SG vom 23. Januar 2012 ist zulässig. Die Beschwerde der Klägerin ist
jedoch nicht begründet, weil keine Gründe für eine Zulassung der Berufung gegeben sind.


- 6 -


1.


Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung im
Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstands
1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, € 750,00 oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
Behörden € 10.000,00 nicht übersteigt.
Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein
Jahr betrifft (Satz 2). Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 23. Januar 2012 bedarf der
Zulassung, denn der Beschwerdewert von mehr als € 750,00 ist hier nicht erreicht. Die Klägerin
begehrt die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von € 736,32. Diese betreffen keinen Zeitraum
von mehr als einem Jahr, sondern nur von 3 Monaten (01. Februar bis 30. April 2011).
Schließlich hat das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen.


2.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Gründe ist gegeben.

a)
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung ist dann
anzunehmen, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen
Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch eine höherinstanzliche
Entscheidung zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 16. November
1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr. 60; Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 7 BAr
126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 16). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf


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die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender
höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 17. April 2012 - B 13
R 347/10 B - in juris). Den von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen kommt
eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.


Die Rechtsfrage, ob ausschließlich medizinische Gründe als Kriterium bei der Beurteilung der
Notwendigkeit eines Beförderungsmittels bei einer Krankenbeförderung heranzuziehen sind oder
ob die örtlichen Verhältnisse mitberücksichtigt werden müssen, ist nicht klärungsbedürftig.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Absätzen 2 und 3 die
Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im
Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen
notwendig sind. Nach Satz 2 der Vorschrift richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit
im Einzelfall, welches Fahrzeug benutzt werden kann. Die Krankentransport-Richtlinien (in der
Fassung vom 22. Januar 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004; Nr. 18; S. 1342; zuletzt
geändert am 21. Dezember 2004; veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005; Nr. 41; S 2937; in
Kraft getreten am 02. März 2005) sehen in § 4 für die Auswahl des Beförderungsmittels
ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsgebots als maßgeblich. Für die Auswahlentscheidung ist deshalb insbesondere
der Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen. Damit ist
die Frage, welche Auswirkungen die örtlichen Verkehrsverhältnisse haben, bereits nach dem
Wortlaut von Gesetz und Richtlinie nicht klärungsbedürftig und klärungsfähig, weil sie keine
Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat, der Senat bei inhaltlicher Befassung mit der
Rechtssache nur eine Einzelfallentscheidung durch Anwendung geltenden Rechts treffen könnte.
Außerdem ergibt sich die Antwort unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften, aufgrund derer
eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen ist. Die Frage, ob vorliegend aufgrund der örtlichen
Verhältnisse die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Hinweg zur Dialysebehandlung
aufgrund der 1,5 km weiten, mangels Busanbindung zu Fuß zurückzulegenden Wegstrecke der
Klägerin angesichts eines GdB von 100 und dem Merkzeichen G gesundheitlich unzumutbar ist,
ist aber eine Frage des Einzelfalls.


Die Klägerin rügt mit der Beschwerde letztlich eine unrichtige Einzelfallentscheidung durch
unzutreffende Auslegung der zugrunde liegenden Vorschriften. Dies ist nach der Systematik der
§§ 143 bis 145 SGG gerade nicht möglich, wenn die Berufung nicht zulässig ist und - mangels


- 8 -


Vorliegens der im Gesetz abschließend genannten Zulassungsgründe - weder vom SG noch auf
Beschwerde vom LSG zugelassen wird. Vorliegend war die Berufung mangels Erreichens des
Berufungsstreitwerts nicht zulässig; sie wurde vom SG zu Recht nicht zugelassen, da ein Grund
für die Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG nicht vorliegt.


b)
Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG und ein Verfahrensmangel im Sinne von
§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.


3.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 23. Januar 2012 (S 5 KR
1763/11) rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

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