Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Sonntag, 10. Mai 2015
BSG, B 8 SO 6/11 R vom 15.11.2012, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT

Im Namen des Volkes

Verkündet am
15.11.2012

Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 6/11 R
L 9 SO 39/08 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 7 SO 10/07 (SG Duisburg)

Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:

gegen

Stadt Rheinberg,
Kirchplatz 10, 47495 Rheinberg,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November
2012 durch den Vorsitzenden Richter E. , den Richter C. und die Richterin

K. sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. W.
und G.



für Recht erkannt:



Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 20. Juli 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
dieses Gericht zurückverwiesen.

-2-



Gründe:



I



[Abs. 1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 50,48 Euro für
ein Depot-Kontrazeptivum (sog "3-Monats-Spritze") auf Grundlage von Verordnungen vom
8.3.2007 und vom 5.6.2007.


[Abs. 2] Bei der 1966 geborenen Klägerin besteht eine geistige Behinderung mit Aphasie bei Zustand
nach Schädel-Hirn-Trauma. Sie erhält laufend Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozial-
gesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) - ua für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.6.2007
(Bescheid vom 21.6.2006) - und ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei
der AOK Rheinland/Hamburg. Sie übt eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen
aus und wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Sohn, der von seiner Großmutter
erzogen wird, in einem Haushalt.



[Abs. 3] Am 21.9.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage privatärztlicher Verord-
nungen ihres behandelnden Gynäkologen vom 13.6.2006 und 12.9.2006 und einer Bescheini-
gung dieses Arztes vom 13.9.2006, wonach die Verordnung erforderlich sei, die Kostenüber-
nahme für jeweils eine Ampulle des Depot-Kontrazeptivums Noristerat. Einen anschließend bei
der AOK Rheinland/Hamburg gestellten Kostenübernahmeantrag lehnte diese ab, weil eine
Kostenübernahme für Kontrazeptiva nach Vollendung des 20. Lebensjahres gemäß § 24a
Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) aus-
scheide (Bescheid vom 6.10.2006). Auch die Beklagte lehnte den Kostenübernahmeantrag ab
(Bescheid vom 20.10.2006; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter
vom 29.3.2007).



[Abs. 4] Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und die Erstattung
von Kosten in Höhe von insgesamt 126,20 Euro für 5 Ampullen Noristerat (jeweils 25,24 Euro)
geltend gemacht, die sie sich nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte auf
Grundlage privatärztlicher Verordnungen ihres behandelnden Gynäkologen vom 8.3., 5.6., 6.9.,
13.12.2007 und 13.3.2008 beschafft hatte. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß zur Kosten-
erstattung verurteilt (Urteil vom 9.9.2008). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesso-
zialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage
abgewiesen (Urteil vom 20.7.2010). Einem Anspruch aus § 49 Satz 2 SGB XII auf
Kostenübernahme für empfängnisverhütende Mittel stehe - entgegen der Auffassung des SG -
§ 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII entgegen, der wegen der Hilfen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII auf
den Leistungsumfang der GKV verweise. Nach § 24a SGB V seien Frauen (nur) bis zum
vollendeten 20. Lebensjahr anspruchsberechtigt. Wegen der Änderung des § 38 Abs 1 Satz 1
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum 1.1.2004 (mit dem Gesetz zur Modernisierung der


-3-

gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Modernisierungsgesetz - vom 14.11.2003
- BGBl I 2190) und der damit erfolgten Anbindung des Leistungsrechts des BSHG und in der
Folge des SGB XII an dasjenige des SGB V könnten auch auf der Grundlage des § 49 SGB XII
empfängnisverhütende Mittel für Personen nach Vollendung des 20. Lebensjahres nicht über-
nommen werden. Eine Kostenübernahme gemäß § 48 Satz 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 SGB V
scheide aus, weil das verschriebene empfängnisverhütende Mittel nach den Attesten des be-
handelnden Gynäkologen vom 13.9.2006 und vom 24.8.2007 nicht der Verhütung einer
Schwangerschaft wegen Vorliegens einer Krankheit, sondern der Empfängnisverhütung unmit-
telbar diene. Die Teilhabe iS der §§ 53, 54 SGB XII iVm § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) erfasse es zwar auch,
dem Behinderten ein selbstbestimmtes Sexualleben zu ermöglichen bzw zu erleichtern, wovon
auch die Übernahme der Kosten der Verhütung einer ungewollten Schwangerschaft mit einem
der Behinderung angepassten Verhütungsmittel umfasst sein könne; als allein übernah-
mefähiger behinderungsspezifischer Bedarf seien aber nur solche Kosten zu übernehmen, die
zusätzlich durch die Behinderung der Betroffenen entstünden. Die Kosten für das Depot-
Kontrazeptivum überschritten im Vergleich mit Kosten anderer üblicher Verhütungsmittel
(Kondome, orale Kontrazeptiva) das zumutbare Maß nicht und seien deshalb mit dem
pauschalen Regelsatz abgegolten.


[Abs. 5] Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie hat die Klage auf die Kostenerstattung
wegen der Verordnungen vom 8.3. und 5.6.2007 beschränkt. In der Sache macht sie eine Ver-
letzung von § 49 SGB XII durch das LSG geltend. § 49 SGB XII stelle nach wie vor für den Per-
sonenkreis der Hilfebedürftigen nach dem SGB XII eine Sonderregelung dar. Der Gesetzgeber
habe nach Änderung des § 38 BSHG durch die unveränderte Beibehaltung des § 36 BSHG (bis
31.12.2004) bzw durch § 49 SGB XII (ab 1.1.2005) zu erkennen gegeben, weiterhin die Kos-
tenübernahme für empfängnisregelnde Mittel ohne die in § 24a SGB V enthaltene Altersbegren-
zung im Rahmen des SGB XII ermöglichen zu wollen. § 52 SGB XII regele nicht den
anspruchsberechtigten Personenkreis, sondern (lediglich) den Umfang der Versorgung. Bei
einer anderen Auslegung laufe die Regelung ins Leere; zudem ergebe sich eine Schlechter-
stellung gegenüber dem Personenkreis, der entsprechende Leistungen nach §§ 3, 6 Abs 1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten könne. Auch als Eingliederungsleistung
müsse das Depot-Kontrazeptivum übernommen werden, weil es für sie die einzige Möglichkeit
sei, sicher zu verhüten.



[Abs. 6] Die Klägerin beantragt,



das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG
zurückzuweisen.



[Abs. 7] Die Beklagte beantragt,


die Revision zurückzuweisen.



-4-

[Abs. 8] Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.



II



[Abs. 9] Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zu-
rückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Auf
der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob
der Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Grundsicherungsleistungen) zustehen. Allein aus dem regelmäßig alle drei Monate anfallenden
Kostenaufwand für das Depot-Kontrazeptivum ergibt sich ein Anspruch auf höhere Grundsiche-
rungsleistungen nicht. Ein Anspruch auf andere Sozialhilfeleistungen besteht nicht.



[Abs. 10] Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 29.3.2007 (§ 95 SGG), mit dem diese die Übernahme auch
künftig anfallender Kosten für Kontrazeptiva abgelehnt hat. Die mit der Anfechtungsklage
kombinierte Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) hat die Klägerin auf die Erstattung
von bezifferten Kosten in Höhe von 50,48 Euro beschränkt und dabei zulässigerweise auch auf
die im Juni 2007 angefallenen Kosten erstreckt. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes da-
hin, dass lediglich über Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII (Hilfen zur Gesund-
heit) zu entscheiden wäre, ergibt sich aus dieser betragsmäßigen Einschränkung aber nicht.
Nach dem sog Meistbegünstigungs- bzw Gesamtfallgrundsatz (vgl: BSGE 101, 217 ff
RdNr 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr 1; BSGE 100, 131 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) ist
davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr beanspruchten Leistungen unter allen denk-
baren rechtlichen Gesichtspunkten geltend macht. Damit wird das LSG nach Zurückverweisung
des Rechtsstreits zu überprüfen haben, ob eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 42 Satz 1
Nr 1 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung
des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) für die Zeit in Betracht kommt,
in der die geltend gemachten Kosten angefallen sind, und den die Leistungen für den Lebens-
unterhalt betreffenden Bescheid in seine Prüfung einzubeziehen haben. Dabei fallen die
streitigen Kosten in den Bewilligungszeitraum vom 1.7.2006 bis 30.6.2007. Sofern sich die
Berufung der Beklagten im Ergebnis als unbegründet darstellen sollte, wird das LSG den Tenor
des Urteils des SG zu ändern haben und die Beklagte unter Anwendung des § 48 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur
Änderung des bereits vor dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.10.2006 be-
standskräftig gewordenen Bescheids vom 21.6.2006 für März und Juni 2007 zu verurteilen
haben.


-5-

[Abs. 11] Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Revision zulässig. Nachdem der Senat mit Be-
schluss vom 21.2.2011 Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gewährt hat, kommt die Verwerfung der am 14.2.2011 eingelegten und zugleich be-
gründeten Revision als unzulässig wegen Fristversäumnis nicht in Betracht.



[Abs. 12] Andere von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbeson-
dere war der Landkreis W. , der den Widerspruchsbescheid erlassen hat, nicht nach § 75
Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) zum Verfahren beizuladen, weil er nicht Dritter
im Sinne der gesetzlichen Regelung ist (BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 5 RdNr 11). Auch ein Fall
der unechten notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGG (mögliche Leis-
tungspflicht eines anderen Leistungsträgers) liegt nicht vor (vgl BSG aaO). Die fehlende un-
echte notwendige Beiladung hätte im Revisionsverfahren ohnehin gerügt werden müssen (vgl
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN), was
vorliegend nicht geschehen ist.


[Abs. 13] Die (echte) notwendige Beiladung der AOK Rheinland/Hamburg als für die Klägerin zuständige
Krankenkasse war ebenfalls nicht erforderlich. Es liegt schon deshalb keine § 14 SGB IX unter-
fallende Konstellation vor, weil es sich zum einen bei der Kostenübernahme nach § 24a SGB V
nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des SGB V handelt und zum
anderen dessen Voraussetzungen wegen Überschreitens der Altersgrenze ohnehin offensicht-
lich nicht erfüllt sind, sodass eine Leistungspflicht der AOK Rheinland/Hamburg aus-
geschlossen ist.


[Abs. 14] Der Kreis W. ist zwar sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe (§§ 97 Abs 1,
98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum
SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz-
und Verordnungsblatt NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII des
Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 717; vgl zur Auslegung der entsprechenden
landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen bei fehlender eigener Auslegung des LSG: BSGE
103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1) für den vorliegend allein in Betracht kommenden
Anspruch auf Erhöhung des Regelsatzes; dies gilt auch für die Hilfen zur Gesundheit und die
Eingliederungshilfe. Nach § 3 Abs 1 AG-SGB XII NRW können die Kreise aber als örtliche
Träger der Sozialhilfe kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der
Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen. Der Kreis W. hat dies getan
und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, zu denen die Beklagte gehört, die
Durchführung der ihm im Rahmen des SGB XII obliegenden Aufgaben zur Entscheidung im
eigenen Namen übertragen (§ 1 der Satzung über die Mitwirkung der Städte und Gemeinden
bei der Erfüllung der Aufgaben des Kreises W. als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom
10.3.2005). Ausgenommen von der Übertragung sind nur die in § 2 der Satzung aufgeführten
Aufgaben, zu denen die hier streitbefangene Leistung nicht gehört.

-6-



[Abs. 15] Ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen besitzt, kann nicht ab-
schließend beurteilt werden (dazu später). Zutreffend hat das LSG allerdings entschieden, dass
sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die ärztlich verordneten empfängnisverhüten-
den Mittel aus § 49 Satz 2 SGB XII für die Klägerin nicht ergibt, weil sie das 20. Lebensjahr
bereits vollendet hat. Die entsprechende einschränkende Leistungsvoraussetzung folgt aus
§ 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 24a Abs 2
SGB V (idF, die die Norm durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 - BGBl I
2266 - erhalten hat). Ein Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel, den Hilfebezieher nach
dem BSHG auf den gegenüber § 24a Abs 2 SGB V weiter gehenden § 37b Satz 2 Nr 2 BSHG
(eingeführt mit § 5 Nr 5 des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechts-
reformgesetz vom 28.8.1975 - BGBl I 2289) bzw (ab dem 1.1.2001) auf § 36 BSHG (idF, die die
Norm durch Art 15 Nr 6 SGB IX vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - erhalten hat) stützen konnten,
besteht seit dem 1.1.2004 nicht mehr. Dies ergibt sich aus der historischen Entwicklung der
maßgeblichen Regelungen unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels.



[Abs. 16] § 49 Satz 2 SGB XII geht zurück auf § 37b Satz 2 Nr 2 BSHG, der Teilregelung des zum
1.12.1975 (im Zuge der damaligen Reform des § 218 Strafgesetzbuch) in das BSHG unter
Abschnitt 3 "Hilfe in besonderen Lebenslagen" eingefügten Unterabschnitts 5a "Hilfe zur Famili-
enplanung" war (vgl § 5 Nr 5 des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Straf-
rechtsreformgesetz). Während in der GKV lediglich Ansprüche auf ärztliche Beratung über Fra-
gen der Empfängnisregelung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und Verordnung
von empfängnisregelnden Mitteln eingeräumt worden waren (vgl § 200e Reichsversicherungs-
ordnung , eingefügt mit § 1 Nr 2 dieses Gesetzes), die Kosten für empfängnisver-
hütende Mittel als solche für gesetzlich Krankenversicherte aber ausdrücklich der Eigenvor-
sorge unterfallen sollten (vgl BT-Drucks 7/376, S 5), ist § 37b BSHG weiter gefasst worden:
Neben den § 200e RVO entsprechenden Maßnahmen für nicht gesetzlich versicherte Sozial-
hilfebezieher (vgl § 37b Satz 2 Nr 1 BSHG) sollte als generelles, primäres Angebot eine Über-
nahme von Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel im Hinblick auf die fi-
nanzielle Lage sozialhilfebedürftiger Frauen geschaffen werden (vgl § 37b Satz 2 Nr 2 BSHG).
Maßnahmen der Familienplanung sollten nicht daran scheitern, dass von den Hilfesuchenden
die erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufgebracht werden könnten (BT-Drucks 7/376, S 7;
im Einzelnen zum gesetzgeberischen Anliegen BVerwGE 96, 65, 66).



[Abs. 17] In der GKV besteht seit Inkrafttreten des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom
27.7.1992 (BGBl I 1398) zum 5.8.1992 für Versicherte ein Anspruch auf Versorgung mit emp-
fängnisverhütenden Mitteln zur Familienplanung, soweit sie jünger als 20 Jahre sind und das
Mittel ärztlich verordnet wird (vgl § 24a Abs 2 SGB V). Nach der Gesetzesbegründung ist von
§ 24a Abs 2 SGB V der Kreis der Frauen erfasst, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, ins-
besondere weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, am wenigsten in der Lage sind, die

-7-



Kosten für empfängnisverhütende Mittel selbst aufzubringen. Eine Heraufsetzung dieser Alters-
grenze sei wünschenswert; eine entsprechende Finanzierung müsse aber noch geklärt werden
(vgl BT-Drucks 12/2605, S 20). Danach sind keine Änderungen des § 24a SGB V in der Sache
erfolgt. § 37b Satz 2 Nr 2 BSHG ist demgegenüber nach Einführung von § 24a SGB V inhaltlich
unverändert geblieben, sodass sich für Hilfeempfänger nach dem BSHG (seit dem 1.1.2001 auf
Grundlage der entsprechenden Regelung in § 36 Satz 2 BSHG) ein gegenüber den Leistungen
der GKV weitergehender Anspruch ergab.



[Abs. 18] Diese Begünstigung Hilfebedürftiger nach dem BSHG ist indes zum 1.1.2004 entfallen. Seither
bestimmt § 38 Abs 1 Satz 1 BSHG (idF, die die Norm durch Art 28 Nr 4 Buchst c GMG erhalten
hat) und ihm folgend § 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII (der entsprechend im Gesetzgebungsverfahren
des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch angepasst worden
ist), dass die Vorschriften des 4. Unterabschnitts der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach
dem BSHG bzw des Fünften Kapitels des SGB XII dem Leistungsberechtigten einen Anspruch
auf Hilfe bei Krankheit nur entsprechend dem SGB V einräumen. Die zuvor enthaltene Erweite-
rung im 2. Halbsatz ("soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist") ist zu die-
sem Zeitpunkt gestrichen worden. Der Senat hat bereits hinsichtlich der Zuzahlungsregelungen
der §§ 61, 62 SGB V entschieden, diese Gesetzesentwicklung lasse nur den Schluss zu, dass
die Übernahme finanzieller Eigenleistungen durch den Sozialhilfeträger auf Grundlage des § 37
BSHG (bis 31.12.2004) bzw § 48 SGB XII (ab 1.1.2005) ausscheide (BSGE 107, 169 ff
RdNr 12 = SozR 4-3500 § 28 Nr 6). Dies gilt auch hinsichtlich des Leistungsumfangs der
übrigen in §§ 47 bis 51 SGB XII geregelten Hilfen zur Gesundheit. § 24a Abs 2 SGB V trifft mit
dem Ausschluss für Versicherte nach Vollendung des 20. Lebensjahres und der Beschränkung
auf verordnungsfähige und ärztlich verordnete Kontrazeptiva eine solche Regelung zum
Leistungsumfang der GKV (dazu im Einzelnen Schütze in juris PraxisKommentar
SGB V, 2. Aufl 2012, § 24a RdNr 29). Damit scheidet eine Kostenerstattung von empfäng-
nisverhütenden Mitteln nach Vollendung des 20. Lebensjahres auch auf Grundlage des § 49
SGB XII aus (vgl: Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 49 SGB XII RdNr 6 und 12; Bieritz-Harder in
Lehr- und Praxis Kommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 49 SGB XII RdNr 1 und 3; Flint in
Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 49 SGB XII RdNr 7; Schlette in Hauck/Noftz,
SGB XII, K § 49 RdNr 1 und 9, Stand April 2010; Rücker in Linhart/Adolph,
SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 49 SGB XII RdNr 16, Stand Oktober 2010; U. Meyer in Oestreicher,
SGB II/SGB XII, § 49 SGB XII RdNr 9 und 19, Stand Juni 2006).



[Abs. 19] Hiergegen lässt sich nicht einwenden, die Änderung des § 38 Abs 1 Satz 1 BSHG zum
1.1.2004 beziehe sich nur auf die Streichung der Zuzahlungsregelungen in § 38 Abs 2 BSHG,
nicht aber auf die sonstigen Hilfen zur Gesundheit (so aber Böttiger, Sozialrecht aktuell 2008,
203 ff; ähnlich Lippert in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 49
SGB XII, RdNr 20, Stand Januar 2011). Aus der amtlichen Überschrift des § 38 BSHG nach
seiner Änderung wie der des § 52 SGB XII ("Leistungserbringung, Vergütung") folgt nicht, dass



-8-

hier ausschließlich die Leistungserbringung durch Bezugnahme auf das SGB V geregelt würde.
Schon aus § 52 Abs 1 Satz 2 SGB XII zu sog Satzungsregelungen der Krankenkassen lässt
sich erkennen, dass auch Umfang und Inhalt der Leistungen nach §§ 47 bis 51 SGB XII und
damit ebenso § 49 SGB XII erfasst sind. Die eigentliche Normierung der Leistungserbringung
findet sich in § 52 Abs 3 SGB XII.



[Abs. 20] Zwar ist die Änderung in § 38 Abs 1 Satz 1 BSHG mit dem GMG in den Gesetzesmaterialien
lediglich als "Folgeänderung" zur Streichung der Zuzahlungsregelungen in § 38 Abs 2 BSHG
bezeichnet. Mit der Änderung des gesamten Unterabschnitts und insbesondere der Einführung
des § 264 SGB V ("Quasiversicherung") war aber die Gleichstellung der Sozialhilfeempfänger,
die nicht in der GKV versichert sind, mit GKV-Versicherten nicht nur hinsichtlich der Zuzah-
lungsregelungen, sondern umfassend beabsichtigt (BT-Drucks 15/1525, S 77, und
insbesondere zu § 264 SGB V, aaO, S 140 ff). § 49 SGB XII hat damit allerdings - wie uU
weitere Teile der §§ 47 bis 51 SGB XII - schon seit Inkrafttreten des SGB XII für die Versichtern
und "Quasiversicherten" keine praktische Bedeutung mehr. Dass dieser Aspekt in den
Gesetzesmaterialien bei den Änderungen des BSHG keine Erwähnung findet und auch die
Folgeregelungen im SGB XII nicht eingehend erläutert werden (zu § 44 des Entwurfs, der § 49
SGB XII entspricht, vgl BT-Drucks 15/1514, S 62), lässt nicht den Schluss zu, es solle mit § 49
SGB XII weiterhin eine gegenüber dem SGB V günstigere Regelung für sozialhilfebedürftige
Frauen bestehen (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 49
SGB XII RdNr 8).


[Abs. 21] Sinn und Zweck der Hilfen zur Gesundheit - und dabei auch der Hilfen zur Familienplanung -
steht dieses Ergebnis nicht entgegen. Entsprach noch bei Einführung des § 24a Abs 2 SGB V
eine weitergehende Kostenübernahme für Hilfebedürftige in § 37b BSHG dem gesetzgeberi-
schen Willen, lässt sich dies im Ergebnis der folgenden Gesetzesänderungen nicht mehr erse-
hen. Mit der Streichung des § 38 Abs 2 BSHG aF hat der Gesetzgeber des GMG zugleich be-
stimmt, dass der in der Regelsatzverordnung näher umschriebene Regelsatz auch Leistungen
für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe umfasst, soweit sie nicht
nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden (Art 29 GMG; dazu bereits BSGE
107, 169 ff, RdNr 15 = SozR 4-3500 § 28 Nr 6). Dementsprechend sind bei der Sonderauswer-
tung der EVS 2003 die Positionen "Pharmazeutische Erzeugnisse", zu denen verschreibungs-
pflichtige Kontrazeptiva zählen, in vollem Umfang berücksichtigt (BR-Drucks 206/04, S 8). Auch
die Kosten, die nach Auswertung der EVS 2008 auf die Versorgung mit verschreibungspflich-
tigen Arzneimitteln entfallen, werden - zusätzlich zu den Kosten für nicht verschreibungspflich-
tige Arzneimittel (5,07 Euro) - in vollem Umfang, nämlich in Höhe von 3,57 Euro, als regelsatz-
relevant eingestellt (vgl BT-Drucks 17/3404 S 58 und S 140 Zeile 101 bis 105 Code 0611 bis
0612). Insgesamt sind damit seit dem 1.1.2011 rund 15,55 Euro als Kosten für Gesundheit im
Regelsatz enthalten. Neben der mit dem GMG zum Ausdruck gekommenen grundsätzlichen
Angleichung des Leistungsumfangs hinsichtlich der Hilfen zur Gesundheit nach dem

-9-



BSHG/SGB XII an den des SGB V zeigt damit auch die Neubemessung der Regelsätze zum
1.1.2005, dass die Beschaffung solcher verschreibungspflichtiger Medikamente, die nicht von
der GKV übernommen werden, der Eigenverantwortung der Hilfebedürftigen unterfällt und des-
halb die Regelsätze entsprechende Kosten umfassen. Aus den vom Senat dargestellten Grün-
den (vgl BSGE 107, 169 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 28 Nr 6) rechtfertigen solche Kosten, die
- wie hier - die Kosten, die üblicherweise von Frauen für Empfängnisverhütung aufgebracht
werden, nicht überschreiten, für sich genommen keine Erhöhung des Regelsatzes (dazu im
Einzelnen später).



[Abs. 22] Mit dieser Auslegung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine gleichheitswidrige
Schlechterstellung gegenüber Frauen, die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind. Soweit
sich der Leistungsumfang Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG nicht ohnehin nach dem
SGB XII richtet (vgl § 2 Abs 2 AsylbLG), ist das System des AsylbLG, das durch ein Sachleis-
tungssystem gekennzeichnet ist (vgl § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG), nicht mit dem des SGB XII
vergleichbar. Das Leistungssystem beruht gerade nicht auf der Bemessung nach Regelsätzen,
in die die Kosten für empfängnisverhütende Mittel eingeflossen sind.



[Abs. 23] Ein Anspruch nach § 73 SGB XII scheidet ebenfalls aus. Hiervon werden nur atypische ("be-
sondere" bzw "sonstige") Lebenslagen erfasst, für die nicht bereits andere Vorschriften des
SGB XII einschlägig sind (BSGE 107, 169 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr 6). Da So-
zialhilfeempfänger - wie dargelegt - ab 1.1.2004 Kosten für empfängnisverhütende Mittel aus
den allgemeinen Regelsätzen zu bestreiten haben, sofern sie das 20. Lebensjahr vollendet
haben, bleibt für eine Anwendung des § 73 SGB XII kein Raum.



[Abs. 24] Auch ein Leistungsanspruch der Klägerin aus §§ 53, 54 Abs 1 SGB XII (in den Normfassungen
des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB XII) iVm 55 Abs 1 und 2 SGB IX
scheidet aus. Nach § 55 Abs 1 SGB IX, auf den § 54 Abs 1 SGB XII verweist, werden Leistun-
gen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht, die dem behinderten Menschen die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich
unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Als sol-
che Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziale Rehabilitation) kommt die
Kostenübernahme nicht in Betracht; denn nach den Feststellungen des LSG ist bereits nicht
erkennbar, dass über den allgemeinen Wunsch nach Empfängnisverhütung vor dem Hinter-
grund der klägerischen Lebensumstände hinaus durch eine Empfängnisverhütung spezifische
behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen wären, um der Klägerin eine Teilhabe am ge-
sellschaftlichen Leben zu ermöglichen.



[Abs. 25] Das LSG wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits allerdings einen Anspruch auf höhere
Leistungen der Grundsicherung zu überprüfen haben. Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII (idF, die die
Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom

- 10 -



27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 41 Abs 1 und 3 SGB XII (in der Normfassung
des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur
Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007
- BGBl I 554) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von
§ 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind
und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Anspruchs-
voraussetzungen für solche Leistungen dürften dem Grunde nach zwar gegeben sein - genaue
Feststellungen (auch zu § 21 SGB XII) fehlen. Ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere
Grundsicherungsleistungen hat, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des
LSG ohnedies nicht entschieden werden. Zu überprüfen ist, ob sich ein höherer Anspruch auf
der Grundlage einer unabweisbaren, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden
Bedarfslage ergibt (§ 28 Abs 1 Satz 2 iVm § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII; zur Anwendung des § 28
Abs 1 Satz 2 SGB XII im Rahmen der Grundsicherung vgl nur Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 42
SGB XII RdNr 15 mwN zur Rechtsprechung; vgl auch die Klarstellung des § 42 Satz 1 Nr 1
SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
20.12.2012 - BGBl I 2783 - und BT-Drucks 17/10748, S 14 zu Nr 2). Dazu ist bislang weder er-
mittelt noch vorgetragen, weil die Beteiligten einen Anspruch lediglich unter anderen Aspekten
diskutiert haben. Zwar sind die Kosten für Kontrazeptiva - wie oben dargestellt - in die Bemes-
sung des Regelsatzes eingeflossen; es ist aber denkbar, dass durch individuell höhere Aus-
gaben im Bereich der Kosten für Gesundheit im Einzelfall eine erheblich abweichende, unab-
weisbare Bedarfslage in den Monaten März und Juni 2007 entstanden ist. Allein die Versorgung
mit Kontrazeptiva führte hierzu nicht, schon weil keine Abweichung vom Regelfall vorliegt.

[Abs. 26] Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Entscheidung bei Sozialgerichtsbarkeit.de

... comment

0 Kommentare


To prevent spam abuse referrers and backlinks are displayed using client-side JavaScript code. Thus, you should enable the option to execute JavaScript code in your browser. Otherwise you will only see this information.

status
Menu
Suche
 
Kalender
Mai 2015
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
 
 
 
 
 1 
 2 
 3 
 4 
 6 
14
15
16
19
23
24
26
27
28
29
30
31
 
 
Letzte Aktualisierungen
Beweislast für den Zugang...
Gekürzte Chronologie der Petition Beweislast für den Zugang und Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1...
by anselmf
BVerfG, 1 BvR 1484/10 vom 28.09.2010,...
Ausfertigung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1484/10 - In dem Verfahren über die...
by anselmf
LSG FSB, L 8 SO 116/09 B ER RG...
L 8 SO 116/09 B ER RG BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT in dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller gegen Bezirk...
by anselmf
11 RA 9/79 vom 15.11.1979, Bundessozialgericht
Bundessozialgericht - 11 RA 9/79 - Verkündet am 15. November 1979 als Urk. Beamter der Gesch. Stelle...
by anselmf
SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016,...
Beglaubigte Abschrift S 9 SO 5/15 SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit — Kläger - Proz.-Bev.: gegen —...
by anselmf

xml version of this page

made with antville