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Sonntag, 10. Mai 2015
BSG, B 8 SO 21/12 BH vom 14.01.2013, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss
in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 21/12 BH
L 20 SO 44/11 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 5 SO 464/09 (SG Dortmund)

1. .................................,
2. .................................,

Kläger und Antragsteller,

g e g e n

Hochsauerlandkreis,
Am Rothaarsteig 1, 59929 Brilon,
Beklagter.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter E. sowie die Richterinnen K.
und S.
beschlossen:

Die Anträge der Kläger, ihnen für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen vom 20. August 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechts-
anwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

- 2 -

G r ü n d e :

I

[1] Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
(SGB XII) von Oktober 2007 bis September 2010.

[2] Die 1936 bzw 1941 geborenen Kläger beziehen ergänzend zu ihrer jeweiligen Altersrente seit
Januar 2005 Grundsicherungsleistungen. Im April bzw Mai 2007 wandten sie sich an den
Beklagten und machten die Übernahme der Kosten für diverse Einzelpositionen wie auch die
Festsetzung eines höheren Regelsatzes in Höhe von 570 Euro monatlich pro Person geltend.
Die Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Dort-
mund vom 8.12.2010; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
20.8.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klagen auf
Bewilligung einmaliger Leistungen in Höhe von 1450 Euro, einer Zahlung für zwei Hörgeräte in
Höhe von 2600 Euro sowie eines höheren Mietzuschusses seien bereits unzulässig. Teilweise
fehle es insoweit bereits an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung der
Beklagten; im Übrigen handle es sich um eine unzulässige Klageerweiterung im Rahmen des
Berufungsverfahrens. Soweit die Kläger höhere Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung, eine einmalige Beihilfe für zwei Fahrräder sowie die Übernahme der auf
dem Girokonto entstandenen Sollzinsen begehren, sei die Berufung unbegründet. Der Beklagte
habe die den Klägern zustehenden Leistungen zutreffend berechnet. Höhere
Grundsicherungsleistungen stünden unter keinem (verfassungs-)rechtlichen Gesichtspunkt zu;
für die geltend gemachten Einzelbedarfe seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.

[3] Zur Durchführung des beabsichtigten Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des LSG haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
beantragt.

II

[4] Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung ); daran fehlt es hier.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG
abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmäch-
tigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe
können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

- 3 -

[5] Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie
wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Insbesondere soweit die Kläger geltend machen, der
Regelsatz sei zu gering, um auch im Alter menschenwürdig zu leben, liegt schon infolge der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175 ff) keine
Klärungsbedürftigkeit vor. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2
SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nicht. Die Kläger können sich
schließlich auch nicht auf einen Verfahrensmangel berufen, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Entgegen der Ansicht der
Kläger ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Eine des Weiteren behauptete
fehlerhafte Beweiswürdigung durch das LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann nach der
ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht Gegenstand einer
Nichtzulassungsbeschwerde sein. Auch mit der Behauptung, Teile des Vortrags seien nicht,
nicht zutreffend oder nur unzureichend gewürdigt worden, wenden sich die Kläger im Ergebnis
lediglich gegen die Beweiswürdigung wie auch die rechtliche Würdigung bestimmter
Sachverhalte durch das LSG. Zudem ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem
Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Insbesondere ist
es nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe
des Verfahrens zur Sprache gebracht worden sind (BVerfGE 96, 205, 217). Deshalb kann
regelmäßig ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz)
nicht angenommen werden, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten unerwähnt lässt,
die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich haltlos sind (BVerfGE 70,
288, 293 f). Dies ist nur anders, wenn das Gericht Kernvortrag der Kläger außer Acht gelassen
hätte, den es auch ausgehend von seiner Rechtsansicht hätte beachten müssen. Dafür liegen
jedoch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte vor.

[6] Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen
der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

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