Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V. sowie die Richterinnen
S. K. und B.
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2012 - L 6 AS 299/11 -
wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
[Abs 1] Unter den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen nach dem
SGB II für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008 streitig. Das SG Dortmund hat die Klage
mit Urteil vom 13.12.2010 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das
LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 19.1.2012 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 3.3.2012 zugestellten, Urteil hat die Klägerin mit
einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 2.4.2012 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.
[Abs 2] Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der
am 3.4.2012 abgelaufenen einmonatigen Frist durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt
worden ist (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 S 1 SGG). Sie entspricht damit auch nicht der
gesetzlichen Form, weil sie nicht wirksam durch einen vor dem BSG zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
[Abs 3] Eine von der Klägerin ebenfalls beabsichtigte Revision ist nicht statthaft, da das LSG die Revi-
sion in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen hat und ein die Revision zulassender Be-
schluss des BSG (§ 160a Abs 4 S 2 SGG) nicht vorliegt.
[Abs 4] Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.