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Samstag, 9. Mai 2015
LSG BAY, L 5 B 314/08 KR ER vom 03.06.2008, Bayerisches Landessozialgericht
anselmf
Ausfertigung
L 5 B 314/08 KR ER Sozialgericht Regensburg S 14 KR 69/08 ER BAYR. LANDESSOZIALGERICHT In der B e s c h w e r d e s a c h e - Antragsteller und Beschwerdeführer - g e g e n ... - Krankenkasse, - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen einstweiliger Anordnung erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 3. Juni 2008 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landesso- zialgericht M... sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht W....— -W.. und den Richter am Bayer. Landessozialgericht R... folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12.03.2008 wird zurückgewie- sen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. - 2 - G r ü n d e Der am geborene Antragsteller ist multimorbid und leidet insbesondere an einer chronischen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz‚ weswegen er laufend hämodialysiert wird. Er begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Fahrtkostener- stattung von der Antragsgegnerin, bei welcher er gesetzlich krankenversichert ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 wies die Antragsgegne- rin mehrere Widersprüche des Antragstellers gegen Fahrtkosten- abrechnungen zurück, weil diese das notwendige Maß überschrit- ten hätten, unter anderem weil die Fahrten zu ambulanten Be- handlungen außerhalb der Dialyse nicht erstattungsfähig seien. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Regens- burg erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz bean- tragt. Unbestritten müsse die Antragsgegnerin die Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen Behandlungen erstatten. Er sei als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige bei einem Regelsatz von monatlich 278,00 EUR nicht in der Lage, die erforderlichen Taxikosten zu tragen. Zudem seien nicht nur 20 Cent, sondern 30 Cent pro gefahrenen Kilometer erstattungs- pflichtig. Dagegen hat sich die Antragsgegnerin gewandt und ausgeführt, grundsätzlich übernehme sie die notwendigen Fahrt- kosten für notwendige medizinische Behandlungen. Die entspre- chende gesetzliche Regelung lasse jedoch höhere als die bislang angesetzten Kostenerstattungen nicht zu. Mit Beschluss vom 12.03.2008 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, eine unmit- telbare Gefährdung für Leib und Leben des Antragstellers sei bei der Nichtgewährung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar. Zu beachten sei, dass die Entscheidung des einstwei- - 3 - ligen Rechtsschutzverfahrens zu Gunsten des Antragstellers die Hauptsache vorwegnehmen würde, weil im Falle der Unrechtmäßig- keit dieser Entscheidung der Erstattungsanspruch der Antrags- gegnerin mangels finanzieller Leistungskraft des Antragstellers ins Leere liefe. Eine konkrete Gefährdung des Antragstellers sei nicht erkenntlich, zumal der Antragsteller dargetan habe, er könne mit einem eigenen bzw. geliehenen Pkw fahren. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass der Antragsteller öffentliche Verkehrsmittel nutzen könne, wenn auch nicht regel- mäßig. Die Fahrkostenabrechnungen der Beklagten seien auch der Höhe nach zutreffend erfolgt, insbesondere seien nur 20 Cent je gefahrenen Kilometer, nicht aber 30 Cent erstattungsfähig. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, streitig sei nicht die Erstattungshöhe in Höhe von 30 Cent oder 20 Cent, sondern er beantrage die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen mit jeglichem Transport- mittel, nicht nur mit Taxen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin stelle einen Verstoß gegen seine Menschenwürde dar, weil er im- mer wieder um Zahlungsaufschübe betteln müsse. Der Zweck des Schonvermögens, aus welchem er die Kosten vorstrecken müsse, werde von der Antragsgegnerin verkannt. Die Verweigerung der notwendigen Fahrkosten sei ein Angriff auf seinen Leib und sein Leben. Es sei abzusehen, dass die Verwandten des Antragstellers künftig nicht mehr bereit sein könnten, ihr Fahrzeug zur Verfü- gung zu stellen. Auch im Übrigen sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung der Beschwerde begehrt und auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz — SGG —)‚ aber unbegründet. - 4 - Unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des ange- fochtenen Beschlusses ist zunächst auszuführen, dass für die begehrte Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ein Anordnungsgrund‚ der die Eilbedürftigkeit begründet sowie ein Anordnungsanspruch, welcher die Rechtsgrundlage für das mat terielle Begehren bildet, bestehen muss. Weil vorliegend keine konkrete Gefährdung für Leib und Leben des Klägers durch Nicht- behandlung einer lebensbedrohlichen Krankheit im Streite steht, ist im Wege des summarischen Verfahrens zu entscheiden, ob der geltend gemachte einstweilige Rechtsschutz zu gewähren ist oder nicht. In Würdigung der Beschwerdeschrift vom 11.04.2007 ergibt sich, dass der Antragsteller sein Begehren erweitert hat und nunmehr die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen mit jeglichem Transportmittel streitig ist. Nicht mehr zu befinden ist hinsichtlich der Erstattungshöhe ob 20 oder 30 Cent pro ge- fahrenem Kilometer zu zahlen wären. Ein solches weitgehendes Begehren ist dem einstweiligen Rechts- schutz nicht zugänglich, zumal die Antragsgegnerin erklärt hat, dass sie grundsätzlich die Fahrkosten zur Dialyse, zur statio- nären Behandlung sowie im Übrigen nach Maßgabe des 5 60 Sozial- gesetzbuch V übernimmt. Danach hat sie auch gehandelt, indem sie die entsprechenden Kostenerstattungen für die Vergangenheit erbracht hat — wenn auch die Höhe der zu erstattenden Leistung und deren Umfang streitig geblieben ist. Eine generelle Ver- pflichtung der Antragsgegnerin, Fahrkosten in angefallener Höhe zu nicht näher konkretisierten Behandlungen zu erstatten ist damit nicht veranlasst. Eine solche Entscheidung widerspräche auch der gesetzlichen Regelung in § 60 SGB V, welche in einer klaren Ordnungsstruktur bestimmt, unter welchen Voraussetzungen welche Fahrkostenerstattungen geleistet werden dürfen. Die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen. - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht eröffnet, § 177 SGG. M... W...—W... R... siehe auch L 5 B 748/08 KR 1 BvR 1601/08 ... comment 0 Kommentare |
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