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Samstag, 9. Mai 2015
SG R, S 14 KR 60/08 vom 13.06.2008, Sozialgericht Regensburg
anselmf
SOZIALGERICHT REGENSBURG
GERICHTSBESCHEID in dem Rechtsstreit - Kläger - Proz. Bev.: D. gegen ... Krankenkasse, Die 14. Kammer des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht ... , am 13. Juni 2008 ohne mündliche Verhandlung folgenden Gerichtsbescheid: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. - 2 - Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Fahrtkosten. Der am ... geborene Kläger ist multimorbid und leidet an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz. Mit Antrag vom 10.05.2007 begehrte er die Übernahme von Fahrtkosten mit einem Taxi mit Rechnung vom 26.04.2007 in Höhe von 60,00 €. Weitere Taxikosten vom 28.06.2007 wurden mit Antrag vom 07.07.2007 in Rech- nung gestellt. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 08.05.2007 und dann mit Be- scheid vom 22.08.2007 darauf hin, dass die Taxifahrt vom 26.04. nicht übernom- men werden könne, da nicht im Zusammenhang mit der ... erfolgt. Im Be- scheid vom 22.08.2007 ist dargetan, dass die Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung ebenso nicht übernommen werden können, da nicht für die ... erfolgt. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers führte zu zwei Stellung- nahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), wonach keine hohe Behandlungsfrequenz gegeben sei und somit die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht vorliegen würden. Dies wurde dem Kläger mit Wider- spruchsbescheid vom 05.02.23008 so mitgeteilt unter Hinweis auf die Kranken- transport-Richtlinien. Dagegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg ein. Diese Klage (S 14 KR 60/08) wurde mit dem Rechtsstreit S 14 KR 66/08 verbunden. Unter dem Aktenzeichen S 14 KR 60/08 wurden beide Rechtsstreitigkeiten weitergeführt. Der vormalige Rechtsstreit S 14 KR 66/08 bezeichnet zwar in seiner Klage wiederum den Bescheid vom 22.08.2007, aus der Vollmacht an den Vertreter des Klägers geht jedoch hervor, dass damit die Kilometerpauschale beklagt werden sollte. Die- se wurde mit Antrag vom 21.10.2007 (als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X) bezeichnet durch den Kläger bei der Beklagten eingereicht. Es sollten nicht Fahrt- kosten in Höhe von 20 Cent, sondern von 30 Cent angesetzt werden. Mit Be- scheid vom 29.10.2007 wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß dem Kranken- - 3 - versicherungsrecht nur 20 Cent angeordnet werden könnten. Der dagegen einge- legte Widerspruch endete im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008. Daneben betrieb der Kläger einen weiteren Rechtsstreit unter seinem eigenen Namen unter dem Az. S 14 KR 70/08. Insoweit erging Gerichtsbescheid vom 02.05.2008 wegen Unzulässigkeit dieser Klage. Ein weiteres Verfahren als einst- weilige Anordnung unter dem Az S 14 KR 69/08 ER betrieben endete mit dem Be- schluss vom 12.03.2008, wonach der Antrag zurückgewiesen wurde. Eine Be- schwerde dagegen hatte keinen Erfolg (Beschluss des BayLSG vom 03.06.2008). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen sinngemäß, sowohl die Bescheide vom 08.05.2007 und 22.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2008 wie den Bescheid vom 29.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 05.02.2008 aufzuheben und dem Kläger für Fahrten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung die Taxikosten zu erstatten bzw. soweit selbst gefahren wird, einen höheren Entschädigungssatz von 0,30 € anzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass Gerichtsbescheid ergehen kann. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte so- wie die Gerichtsakten in den Verfahren S 14 KR 66/08, S 14 KR 70/08 und S 14 KR 69/08 ER sowie die Beklagtenakten. Sämtlicher Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Die zulässigen Klagen sind im Sinne einer objektiven Klagehäufung nicht begründ- et, denn die Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Das Gericht kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbe- scheid entscheiden, da der Sachverhalt keine besonderen Schwierigkeiten tat- sächlicher bzw. rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht macht ebenso von der Vorschrift des § 136 Abs.3 SGG Gebrauch, der im Verfahren des Gerichtsbescheids ebenso seine Anwendung findet und verweist auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen der Bescheide und Wi- derspruchsbescheide der Beklagten, denen es folgt und die sie sich zu eigen macht. Die Beklagte hat zu Recht § 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) angewandt, wonach die Höchstvergü- tungspauschale von 0,20 € pro gefahrenem Kilometer anzusetzen ist. Für eine hö- here Höchstvergütungspauschale bleibt somit von Gesetzes wegen kein Raum. D iese Handhabung entspricht dem § 5 BRKG, wonach 20 Cent pro Kilometer festgeschrieben sind; ein erheblich darüber hinausgehendes („dienstliches“) be- stehendes Interesse für eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent pro Kilome- ter kann im Fall des Klägers nicht gesehen werden. Er selbst gibt kein darüber hinausgehendes Interesse an, verweist nur darauf, dass der Höchstbetrag eben 30 Cent sei. Dies reicht nicht aus. Soweit es die Fahrkosten zu den ambulanten Behandlungen außerhalb der ... betrifft (Taxifahrten) fehlt es schon an der vorherigen Genehmigung durch die Beklagte; des Weiteren sind die Voraussetzungen nach den anwendbaren Kran- kentransport-Richtlinien nicht erfüllt. Der Kläger weist in seinem Schwerbehinder- tenausweis nicht die Merkzeichen „aG“, „BL“ oder „H“ auf (nur ...) und verfügt nicht über die Pflegestufe II oder III in der Pflegeversiche- rung. Eine hohe Behandlungsfrequenz wurde durch den MDK zu Recht abgelehnt. Wie das BayLSG in seinem Beschluss vom 03.06.2008, in Bestätigung des Be- schlusses des SG Regensburg vom 12.03.2008 ausführt, hat die Beklagte grund- sätzlich zu Recht die Fahrkosten zur ... und zur stationären Behandlung so- wie nach Maßgabe des § 60 SGB V übernommen. Eine weiter darüber hinausge- hende Entscheidung lassen die Vorschriften nicht zu. - 5 - Somit bestehen keine Ansprüche, weder nach dem Sachleistungsprinzip des § 13 Abs. 1 SGB V noch als Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 SGB V (die- ser kann nicht weiter reichen, als ein Sachleistungsanspruch). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden, da es dem Klä- ger nicht nur um die Einforderung einer Summe von unter 750,00 € geht(§ 144 SGG), sondern die Klage darauf gerichtet ist, weiterhin und künftig Taxikosten bzw. Fahrtkosten zu übernehmen bzw. in höherer Art zu übernehmen. Faksimile 1 2 3 4 5 L 5 KR 187/08 (Bayerisches LSG) B 1 KR 6/10 BH (Bundessozialgericht) 1 BvR 1484/10 (Bundesverfassungsgericht) 20584/11 (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) ... comment 0 Kommentare |
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