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Samstag, 9. Mai 2015
BSG, B 1 KR 149/06 B vom 15.01.2007, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 149/06 B Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Hanseatische Ersatzkasse, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2007 durch den Präsidenten von W. sowie die Richter Dr. K. und Dr. H. beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I [Abs 1] Der bei der beklagten Ersatzkasse pflichtversicherte Kläger, kaufmännischer Angestellter mit Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall, bezog Krankengeld (Krg) ab 25. April 2000 wegen derselben Krankheit (Wirbelsäulenleiden und somatisierte Depression) für 78 Wochen - unter Einrechnung der Zeit fortgezahlten Arbeits- entgelts - bis zum 26. November 2002. Trotz bis zum 6. Januar 2003 ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (AU) nahm der Kläger im Dezember 2002 seine Arbeit wieder auf. Wegen erneuter AU zahlte seine Arbeitgeberin vom 28. Januar bis zum 27. Juli 2003 Arbeitsentgelt fort. Mit seinem Begehren, ab 28. Juli 2003 Krg für weitere 140 Tage zu erhalten, ist der Kläger in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat ua ausgeführt, die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs nach § 48 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien ab 28. Juli 2003 nicht erfüllt. Der Kläger habe im Dreijahreszeitraum vom 25. April 2000 bis zum 24. April 2003 wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krg bezogen. Die sechsmonatige Fortzahlung des Arbeitsentgelts, die den Krg-Anspruch zum Ruhen gebracht habe (§ 49 Abs 1 Nr 1 SGB V), sei nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V wie eine Zeit des Bezugs vom Krg zu berücksichtigen. Nach Beginn des neuen Dreijahreszeitraums mit dem 25. April 2003 habe wegen derselben Krankheit kein neuer Anspruch auf Krg bestanden, weil der Kläger wegen derselben Krankheit weiterhin arbeitsunfähig und nicht erwerbstätig gewesen sei oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Die Anrechnung des sechsmonatigen Entgeltfortzahlungszeitraums auf den Krg-Bezug verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 Grundgesetz (Urteil vom 14. September 2006). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG- [Abs 2] Urteil und beruft sich auf Divergenz und auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits. II [Abs 3] Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozial- gerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions- zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 2 und 1 SGG). [Absatz 4] 1. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG beruft und geltend macht, das LSG-Urteil sei vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) abgewichen, fehlt es an § 160a Abs 2 Satz 3 SGG - 3 - genügenden Darlegungen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss entscheidungs- tragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchst- richterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese mit- einander unvereinbar seien (vgl zB BSG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - B 1 KR 43/04 B; BSG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - B 1 KR 110/04 B mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend aufgestellten Rechtssatzes fehlt es. Die Beschwerde legt lediglich dar, dass das LSG einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unter Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 79, 224 = SozR 2200 § 180 Nr 46; 53, 313 = SozR 4100 § 168 Nr 12) verneint hat, nicht aber die von der Beschwerde für einschlägig erachtete Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) zugrunde gelegt hat. Damit legt die Beschwerde indessen keine Divergenz im Sinne eines bewussten Aufstellens abweichender Rechtssätze dar. [Abs 5] 2. Die Beschwerde legt auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinrei- chend dar. Den Darlegungserfordernissen an eine Grundsatzrüge genügt eine Nichtzulas- sungsbeschwerde nur dann, wenn eine Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt wird, inwie- fern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungs- bedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beschwerde sieht die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob die Bestimmung des § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V verfassungsgemäß ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit eine Rechtsfrage hinreichend klar bezeichnet ist, obwohl die bloße Behauptung der Verfassungswid- rigkeit einer Norm hierfür regelmäßig nicht genügt (vgl zB BSG, Beschluss vom 22. Juli 1993 - 11 BAr 5/92; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Auch wenn man insoweit die Begründung zum Vorliegen einer Divergenz in die Beschwerdebegründung für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache einbezieht, geht die Beschwerde jedenfalls nicht hinreichend auf die Klärungsbedürftigkeit der Frage ein. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52). Soll gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend gemacht werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden bzw die Anforderun- gen der Rechtsfrage umstritten ist (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Daran fehlt es. Die Beschwerde nimmt schon nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Blick, die bereits die Vorgängerregelung in § 189 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 385 RVO als eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Leistungsrechts angesehen hat (vgl BSGE 56, 191 = SozR 2200 § 385 Nr 6). Zudem geht die Beschwerde nicht auf die Rechtsprechung ein, wonach der Ausschluss von Doppelleistungen, der der Ruhensregelung in § 49 SGB V - 4 - zugrunde liegt, und an den § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V anknüpft, aus Gründen der Gleichbehand- lung nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern geradezu als geboten angesehen werden kann (vgl BSG SozR 3-2500 § 49 Nr 3 S 8 mwN). Schließlich setzt sich die Beschwerde auch nicht damit auseinander, dass die von ihr selbst zitierte Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21) es als verfassungskonform ansieht, dass im Sozialversicherungsrecht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einerseits Maßstab für die Heranziehung zu Beiträgen ist, andererseits die durch den Versicherungsfall verursachte Einbuße an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Maßstab für die Berechnung von Lohner- satzleistungen ist. Fehlt es an einer durch den Versicherungsfall verursachten Einbuße an wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit, ist - jedenfalls ohne eingehende, hier fehlende Darlegungen - nicht ersichtlich, wieso Raum für Lohnersatzleistungen sein soll. Ebenso wenig ist ohne entsprechende, hier nicht vorhandene Darlegungen ersichtlich, wieso derjenige, der volles Arbeitsentgelt bezieht, beitragsrechtlich zu privilegieren wäre. Die Beschwerde geht auch nicht darauf ein, dass vorliegend lediglich die Leistungs-, nicht aber die Beitragsseite betroffen ist. [Abs 6] 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 3 SGG). [Abs 7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... comment 0 Kommentare |
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