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Samstag, 9. Mai 2015
BSG, B 11a AL 11/07 B vom 23.01.2007, Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 11a AL 11/07 B

L 3 AL 2271/04 (LSG Baden-Württemberg)
S 5 AL 2169/98 (SG Konstanz)

.....................................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter:
............................................................,

g e g e n


Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. August 2007 durch
die Vizepräsidentin Dr. W.-S. sowie den Richter
Dr. V. und die Richterin Dr. R.

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-
sozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


- 2 -

G r ü n d e :

[1] Die ausschließlich auf Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Beschwerde
ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialge-
richtsgesetz (SGG) entspricht.

[2] Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ein
geltend gemachter Verfahrensmangel bezeichnet werden. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung
setzt voraus, dass die verletzte Verfahrensnorm und die eine Verletzung vermeintlich begrün-
denden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr, ua BSG SozR 1500
§ 160a Nr 14 und SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Eine solche Darlegung ist der von der Beschwer-
deführerin vorgelegten Begründung nicht zu entnehmen.

[3] Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdebegründung vom 23. Januar 2007, das LSG
habe das rechtliche Gehör (§ 62 SGG) dadurch verletzt, dass es am 13. Dezember 2006 ent-
schieden habe, obwohl sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 die Aufhebung des Termins
und eine Verschiebung um sechs Wochen beantragt habe. Es kann dahinstehen, ob in der Be-
schwerdebegründung überhaupt hinreichende Gründe für eine Terminverlegung wegen Ver-
hinderung dargelegt werden. Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung liegt grundsätzlich
nur bei einer plötzlichen Verhinderung vor (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl
2005, § 62 Rz 6d mwN). Zweifel an der Plötzlichkeit der Verhinderung, die durch die Beschwer-
debegründung nicht beseitigt werden, ergeben sich insbesondere aus der Art der behaupteten
Umstände.

[4] Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung den Verfahrensgang in der Vorinstanz
nicht lückenlos nachgezeichnet hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 62), fehlt es jedenfalls
an einem schlüssigen Vortrag zu der Frage, in welcher Weise der Vertagungsgrund durch die
Klägerin glaubhaft gemacht worden ist. Nach dem gemäß § 202 SGG auch im Verfahren der
Sozialgerichtsbarkeit anwendbaren § 227 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein
Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden. Die Entscheidung liegt im
Ermessen des Vorsitzenden bzw des Gerichts, doch hat das Gesetz Maßnahmen dieser Art zur
Straffung des Verfahrens an erhebliche Gründe geknüpft, die nach § 227 Abs 2 ZPO auf
Verlangen des Vorsitzenden bzw des Gerichts glaubhaft zu machen sind. Die Klägerin macht
zwar geltend, dass sowohl sie als auch ihre Bevollmächtigten erkrankt bzw aus pflegerischen
Gründen an einer Terminwahrnehmung verhindert gewesen seien. In der Beschwerde-
begründung wird jedoch nicht dargelegt, dass sie der Anforderung des Gerichts (vom
8. Dezember 2006), ihre Verhinderung und die Verhinderung ihrer Bevollmächtigten durch Vor-
lage entsprechender Belege (Arztbescheinigung etc) glaubhaft zu machen, nachgekommen sei.
Es ist lediglich vorgetragen worden, es sei eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der
Arbeitsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin sowie dessen Schwerbehindertenausweis vor-


- 3 -

gelegt worden. In der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht aufgezeigt, dass ein derartiger
Nachweis hinsichtlich der Klägerin und der weiteren Prozessbevollmächtigten C Z ge-
führt worden ist. Soweit sich in der Beschwerdebegründung die Behauptung findet, es seien für
C Z diesbezüglich "Auskünfte" vorgelegt worden, ergibt sich jedenfalls nicht nachvoll-
ziehbar, welchen genauen Inhalt die angeblichen Auskünfte gehabt haben sollen. Dies wäre
aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass ein erheblicher Grund tatsächlich glaubhaft
gemacht worden ist. Denn die Erkrankung bzw sonstige Verhinderung muss sich schlüssig aus
der vorgelegten Bescheinigung ergeben; die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass
das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst
zu beurteilen (vgl BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, 1353;
BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69/01 - NJW 2001, 2735 mwN). Die erforderlichen
Darlegungen wären im Übrigen ausweislich des Inhalts der vorgelegten Berufungsakte auch
nicht möglich gewesen, denn nach dem Inhalt der Berufungsakte sind entsprechende
Auskünfte für die Klägerin und die Bevollmächtigte C Z nicht beigebracht, sondern nur
deren Einholung als Beweismittel angeregt worden.


[5] Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2, § 169 SGG).


[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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