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Samstag, 9. Mai 2015
BSG, 9a RV 44/85 vom 13.08.1986, Bundessozialgericht
Bundessozialgericht



9a RV 44/85



Im Namen des Volkes



Urteil



in dem Rechtsstreit



Kläger und Revisionskläger,



Prozeßbevollmächtigter:



gegen



Beklagter und Revisionsbeklagter.



Das Bundessozialgericht, 9a Senat, hat ohne mündliche Ver-

handlung am 13. August 1986

für Recht erkannt:



Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumens der Revisionsfrist gewährt.



Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen

Landessozialgerichts vom 29. August 1985 aufgehoben, soweit

es Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen Gesund-

heitsstörungen auf psychiatrisch—neurologischem und auf



-2-



urologischem Gebiet betrifft. Insoweit wird die Sache zur

erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozial-

gericht zurückverwiesen.



Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.



Gründe:



Der Kläger, der in Österreich lebt, war vom 2. Mai bis zum



26. September 1945 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit in

jugoslawischer Haft. Auf schädigende Einwirkungen dieses Lager-

aufenthalts führt er mehrere Gesundheitsstörungen zurück. Sein

Versorgungsantrag nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist er-

folglos geblieben (Bescheid vom 25. Januar 1979, Widerspruchs-

bescheid vom 3. Juli 1980, Urteile des Sozialgerichts -SG- vom

3. Februar 1981 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 29. Au-

gust 1985). Das LSG hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen

zahlreichen Gesundheitsstörungen, die der Kläger geltend macht,

und Hafteinwirkungen als nicht wahrscheinlich beurteilt. Insbe-

sondere hätte dies nicht für ein Nervenleiden und für Störungen

im urologischen Bereich zugunsten des Klägers geklärt werden

können. Die vom Urologen für notwendig erachteten Untersuchungen

als Grundlage für eine fachliche Begutachtung seien nicht möglich

gewesen, weil der Kläger die Mitwirkung daran abgelehnt habe. Das

Gericht hat sich mit Gutachten begnügt, die nach Aktenlage er-



- 3 -



stellt worden sind.



Der Kläger rügt mit seiner — vom LSG zugelassenen — Revision eine

Verletzung der §§ 103 und 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG), des § 1

Abs 3 BVG und des § 66 Abs 3 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner

Teil - (SGB 1). Das Berufungsgericht hätte ein psychiatrisch-

neurologisches und ein urologisches Gutachten auf Grund von Un-

tersuchungen des Klägers einholen müssen. Zwei Sachverständige

für diese Fachgebiete hätten in ihren nach Aktenlage erstatteten

Gutachten diese Sachaufklärung für erforderlich erklärt. Der

Kläger hätte über die Folgen einer Weigerung, bei diesen Beweis-

erhebungen mitzuwirken, vom Gericht hinreichend belehrt werden

müssen. Dies sei nicht geschehen. Deshalb hätte seine Äußerung,

er könne sich jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht nochmals

untersuchen lassen, nicht als endgültige Weigerung gewertet wer-

den dürfen.



Auf Anfrage des Revisionsgerichts hat der Kläger persönlich aus-

drücklich erklärt, er wolle an den notwendigen Untersuchungen

mitwirken.



Der Kläger beantragt,

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Revisionsfrist zu

gewähren.



In der Sache beantragt er,



das Urteil des LSG aufzuheben und den



- 4 -



Rechtsstreit an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.



Der Beklagte beantragt,



die Revision als unzulässig zu verwerfen.



Nach seiner Auffassung hat die Revision einen Beweisantrag nicht

dargetan.



Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung einverstanden erklärt.



II



Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen un-

verschuldeten Versäumens der Revisionsfrist zu gewähren (§ 67

SGG); er war wegen der wirtschaftlichen Voraussetzung für eine

Prozeßkostenhilfe gehindert, rechtzeitig einen Prozeßbevollmäch-

tigten zu beauftragen.



Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg.



Der Kläger begehrt Versorgung nach dem BVG wegen verschiedener

Gesundheitsstörungen als wahrscheinlichen Folgen seiner jugosla-

wischen Haft (§ 1 Abs 1 und 2 Buchstaben a und c, Abs 3 Satz 1,

§ 5 Abs 1 Buchstabe d, § 9 BVG). Soweit es um die tatsächlichen



- 5 -



Voraussetzungen für die Anerkennung von psychiatrisch-neurologi-

schen und von urologischen Störungen als Schädigungsfolgen (BSG

SozR Nr 81 zu § 1 BVG) und um einen darauf beruhenden Versor-

gungsanspruch geht, hat der Kläger formgerecht und zutreffend

gerügt, daß das LSG seine Sachaufklärungspflicht (§ 153 Abs 1,

§§ 155, 103 Satz 1 Halbs 1 und Satz 2, § 106 Abs 3 Nr 4 SGG)

verletzt hat. Damit fehlt es insoweit an verbindlichen tatsäch-

lichen Feststellungen für eine Sachentscheidung (§§ 163, 104

Abs 2 Satz 3 SGG). Bezüglich dieser selbständigen Ansprüche und

teilbaren Streitgegenstände (§§ 123, 141 Abs 1 SGG) ist das an-

gefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten

Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170

Abs 2 Satz 2 SGG; stRspr, zB BSGE 41, 80, 81 = SozR 3100 § 35

Nr 2; Zeine, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, § 170

Abs 2 und 3, Rz 15b; Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl, 1981, § 170,

Rz 6).



Dem Berufungsgericht hätte es sich auf Grund von Äußerungen des

Urologen Dr. S. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme

vom 13. August 1984 und des Nervenarztes Prof. Dr. F.

im Aktengutachten vom 21. Januar 1985 aufdrängen müssen, den

Kläger von Sachverständigen dieser beiden Fachgebiete untersuchen

und begutachten zu lassen. Die beigezogenen Befundunterlagen und

die nach Aktenlage erstatteten Gutachten ergaben kein zureichen-

des Bild über die beim Kläger im psychiatrisch-neurologischen und

im urologischen Bereich bestehenden Gesundheitsstörungen. Erst

wenn die Krankheitsbilder auf diesen medizinischen Gebieten durch



- 6 -



erforderliche ambulante oder notfalls stationäre Untersuchungen

geklärt sind, ließe sich fachärztlich beurteilen, ob die fest-

gestellten Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit durch

schädigende Einwirkungen der jugoslawischen Haft als wesentliche

Allein- oder Mitbedingung anhaltend verursacht worden sind. Es

ist nicht ausgeschlossen, daß die noch erforderlichen Beweiser-

hebungen zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen. Me-

dizinische Sachverständige könnten den Kläger bei ihren Untersu-

chungen auch fachlich gezielt nach Haftumständen befragen, die

als Krankheitsursachen in Betracht kommen, sowie nach dem Krank-

heitsbeginn und -verlauf. Diese Aufklärung wäre notwendig als

Grundlage für die richterliche Entscheidung, welche Einwirkungen

als erwiesen anzusehen sind. Vorab müßte medizinisch geklärt

werden, ob nach allgemeiner Erfahrung schwere Belastungen und

Schädigungen in einer so kurzen Haft, wie sie der Kläger erlitten

hat, schädigende Auswirkungen auf psychiatrisch-neurologischem

Gebiet schlechthin nicht erwarten lassen.



Die gebotene Beweiserhebung erübrigte sich nicht deshalb, weil

der Kläger nicht in der gebotenen Weise bei den ärztlichen Un-

tersuchungen hätte mitwirken wollen (§ 103 Satz 1 Halbs 2 SGG;

Meyer-Ladewig, aaO, § 103, Rz 13 ff; Peters/Sautter/Wolff, Komm

zur Sozialgerichtsbarkeit, § 103, Anm 3; aA Heinze, SGb 198A,

390, 395 f). Bevor das Gericht aus der Erklärung des Klägers, aus

gesundheitlichen Gründen könne er zur Zeit nicht zur ärztlicnen

Untersuchung erscheinen, folgern durfte, er mache endgültig die

gebotene Sachaufklarung unmöglich, hätte es ihn hinreichend über

die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich belehren müssen.



Das folgt entgegen der Rechtsansicht der Revision nicht aus der



-7 -



Vorschrift des § 66 Abs 3 SGB 1 vom 11. Dezember 1975 (BGBl I

3015), die eine entsprechende Regelung enthält (BSG SozR 1500

§ 160 Nr 3A; Peters/Sautter/Wolff, aaO, S 103, Anm 3 S II/74-öf;

aA anscheinend Meyer-Ladewig, § 103, Rz 17). Diese Bestimmung

regelt eine Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung einer

Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung, ua bei einer ärztli-

chen Untersuchung (§ b2 SGB 1) im Verwaltungsverfahren (§ 66

Abs 1 und 2 SGB 1). Im Gerichtsverfahren ist hingegen eine Ver-

letzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung allein be-

deutsam für die Beweiswürdigung; sie kann zur Folge haben, daß

die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht als erwiesen anzusehen

sind (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Dann ist der Klageanspruch nicht

begründet. Indes wird auch im Prozeß, ungeachtet des § 66 Abs 3

SGB 1, regelmäßig als Voraussetzung einer solchen Folgerung ver-

langt, daß das Gericht zuvor den Beteiligten hinreichend über

seine Mitwirkungspflicht und über jene Auswirkung einer unbe-

gründeten Weigerung belehrt hat (BSG SozR Nr 55 zu § 103 SGG;

Meyer-Ladewig, aaO). Daran fehlte es im Schreiben des LSG vom

27. Juli 1983, in dem der Kläger bloß gefragt wurde, ob er zur

Untersucnung in G. oder in der näheren Umgebung bereit und in

der Lage sei. Das Berufungsgericht hat ohne weitere Nachfrage auf

Grund der oben zitierten Erklärung des Klägers Begutachtungen

nach Aktenlage angeordnet. Der Kläger hat aber im Revisionsver-

fahren auf genaueres Befragen verbindlich erklärt, er wolle sich

den erforderlichen Untersuchungen unterziehen.



Im übrigen ist die Revision nicht zulässig, was für jeden ein-

zelnen selbständigen Anspruch gesondert zu prüfen und zu ent-



- 8 -



scheiden ist (BSGE 7, 35, 38 f). Die Frage, die die Grundlage des

gesamten Berufungsurteils betrifft, ob nämlich die mitwirkenden

ehrenamtlichen Richter ordnungsmäßig berufen worden waren, ist

nicht Gegenstand der Revision. Der Kläger hat ausdrücklich er-

klärt, eine darauf bezogene Revisionsrüge erhebe er nicht. Diese

Frage ist im übrigen inzwischen höchstrichterlich geklärt (Bun-

desverfassungsgericht SozR 1500 § 13 Nr 1; zur Veröffentlichung

bestimmtes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Januar

1986 - 11a RA 46/85 -.



Gegen die Entscheidung über die einzelnen anderen selbständigen

Ansprüche, dh bezüglich der Nichtbewertung einzelner anderer Ge-

sundheitsstörungen als Schädigungsfolgen sowie des Ausschlusses

einer BVG-Entschädigung für die jugoslawische Haft als solche und

für eine anschließende Arbeitslosigkeit, hat der Kläger keine

Revisionsrügen geltend gemacht. Damit ist insoweit die Revision

unzulässig (BSG SozR 1500 § 104 Nr 22) und zu verwerfen (§ 169

Satz 1 und 2 SGG).



- 9 -



Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG

vorbehalten.

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