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Samstag, 9. Mai 2015
BVerwG, 7 B 46.88 vom 31.03.1988, Bundesverwaltungsgericht
anselmf
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja Sachgebiet: Prüfungsrecht Erste Juristische Staatsprüfung Verwaltungsprozeßrecht Stichworte: Prüfungsrechtliches Gebot der Sach- lichkeit; Voraussetzungen einer Divergenz Rechtsquelle: VwGO S 132 Abs. 2 Nr. 2 Buchh. 310 § 132 VwGO Nr. 260 (LT1) KMK HScHR 1988, 981-982 (LT1) Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 Leitsatz: Die unrichtige Anwendung eines vom Bundes- verwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestell- ten Rechtsgrundsatzes auf den zu entschei- denden Einzelfall begründet keine Abwei- chung im Sinne des S 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (ständige Rechtsprechung). Beschluß des 7. Senats vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 I. VS Hannover vom 04 02.1987 - Az.: 6 VG A 17/85 - II. OVG Lüneburg vom 15.12.1987 - Az.: 10 OVG A 5/87 - BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 7 B 46.88 10 OVG A 5/87 BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. März 1988 . durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. S. und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht S. und Dr. G. beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 1987 wird zurückgewiesen. Die - 2 - Die Klägerin trägt die Kosten des Be- schwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt. Die Klägerin, die die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Abschlußnote "vollbefriedigend (11,20 Punkte)" bestanden hat, möchte erreichen, daß die Note auf "gut" verbessert wird. Sie stützt ihr Begehren darauf, daß die Beurteilung ihrer Hausarbeit als "gut (13 Punkte)" Fehler enthalte. Nach ihrer Auffassung wäre die Hausarbeit ohne die Fehler mindestens als "gut (14 Punkte)" beurteilt und damit die erstrebte Gesamtnote erzielt worden. Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin sich gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, kann keinen Erfolg haben. Die allein geltend gemachte Abweichung des Berufungs- urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1984 (BVerwGE 70, 143 = DVBl. 1985, 61 = DÖV 1985, 488 = NVwZ 1985, 187) liegt nicht vor. In dem bezeichneten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß im Prüfungsrecht das Gebot der Sachlich- keit gilt, und dargelegt, welche Anforderungen dieses Gebot an den Prüfer stellt. Eine Abweichung im Sinne des S 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO läge nur dann vor, wenn das Berufungs- urteil dem widersprochen, also das Gebot der Sachlichkeit nicht - 3 - nicht als Voraussetzung eines fehlerfreien Prüfungsverfahrens anerkannt oder hinsichtlich der Anforderungen andere Maßstäbe gesetzt hätte. Das aber ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß das Gebot der Sachlichkeit zu den allgemeingültigen Bewertungsgrundsätzen gehört, denn es behandelt ausdrücklich die Frage, ob die Korrek- toren der Hausarbeit gegen dieses Gebot verstoßen haben (UA S. 9). Daß es hierbei andere Maßstäbe angelegt hat als das Bundes- verwaltungsgericht‚ ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Be- schwerde verweist insoweit (unter den Buchstaben a) bis c)) auf Fehler, die nach ihrer Auffassung den Beurteilern unter- laufen sind. Dabei übersieht sie, daß sich aus einer fehler- haften Beurteilung allein noch nicht der Schluß auf einen Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit ziehen läßt. Davon abgesehen läuft die Argumentation der Beschwerde darauf hinaus, das Be- rufungsgericht habe die Fehler zu Unrecht nicht als prüfungs- rechtlich relevant gewertet und damit das Recht - in seiner Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht - unrichtig ange- wendet. Die unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungs- gericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzel- fall wäre aber noch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Beschwerde verkennt, daß der Tatbestand dieser Bestimmung nur erfüllt ist, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage - losgelöst von der Würdigung des Einzelfalles - eine dem Bundesverwaltungsgericht widersprechende Rechtsauf- fassung vertritt. Das ist hier nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf S 154 Abs. 2 VwGO, die Streit- wertfestsetzung auf S l4 Abs. 1 Satz l in Verbindung mit S l3 Abs. 1 Satz 2 GKG. ' Prof. Dr. S. S. Dr. G. ... comment 0 Kommentare |
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