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Samstag, 9. Mai 2015
BVerwG, 5 C 12.80 vom 04.06.1981, Bundesverwaltungsgericht
anselmf
VR 1981, 449-449(L1-2)
Sachgebiet: Sozialhilferecht Rechtsquellen: BSHG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1 § 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VO zur Durchführung des § 76 BSHG § 3 Abs. 4 und 6 Begriff "gesetzlich vorgeschrieben": § 76 Abs. 2 und 3 BSHG Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung - Absetzung vom Einkommen, Angemessen- heit dem Grunde nach; Führung eines menschenwürdigen Lebens und Halten eines Kfz. FEVS 1981, 372 (LT1+2) Zfs 1981, 342 (LT1+2) ZfsH 1981, 340 (LT1+2) Vole Beo A 1981, 313 (LT1+2) Buchh 436.0 § 76 BSHG Nr 13 (LT) DVBl 1982, 266 (LT1+2) BVerwGE Bd. 62 261-267 (LT1+2) Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 12.80 Leitsätze: 1. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Abschnitt 2 des Bundessozialhilfe- gesetzes) umfaßt der notwendige Lebens- unterhalt den Aufwand für das Halten eines Kraftfahrzeugs nicht. 2. Der Beitrag zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung, der an die Kraftfahrzeug- haltung als einen Akt freier Entscheidung anknüpft, ist nicht "gesetzlich vorge- schrieben" im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG; er ist bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als eine dem Grunde nach angemessene Ausgabe vom Einkommen abzusetzen. Urteil des 5. Senats vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 12.80 I. VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 31.1.1979 - Az.: VG III A 449/78 - II. OVG Bremen, Urteil vom 13.11.1979 - Az.: OVG II BA 9/79 - - 1 - Verkündet am 4. Juni 1921 Neidhardt Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 5 C 12.80 OVG 2 BA 9/79 IM NAMEN DES VOLKES In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981 durch den Vornitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K. und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R. , Dr. S. , R. und B. für Recht erkannt: Die - 2 - Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. November 1979 wird zurückge- wiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamt- schuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Kläger, Eheleute, bezogen 1977 und 1978 für sich und ihre Tochter Sozialhilfe in Gestalt von (ergänzender) Hilfe zum Lebensunterhalt, da das dem Kläger als Berufsprakti- kanten für den Beruf des Sozialarbeiters gezahlte Prakti- kantencehalt unter dem sozialhilferechtlichen Bedarfssatz für die Familie lag. Bei der Bemessung der Sozialhilfe be- rücksichtigte der Träger der Sozialhilfe Ausgaben des Klä- gers für das Halten eines Kraftfahrzeugs (Kfz) - durch Ab- setzung eines Pauschbetrages vom Einkommen -, solange der Kläger das Kfz für· die Ausübung der Praktikantentätigkeit außerhalb seines Wohnorts benutzte (Oktober 1977 bis März 1978). Als der Kläger anschließend an seinem Wohnort als Berufspraktikant beschäftigt wurde, setzte der Träger der Sozialhilfe. nur noch die Kosten der Fahrkarte für das öffentliche Verkehrsmittel ab (DM 39 monatlich). Anfang Juli 1978 beantragten die Kläger, die bereits Anfang Mai fällig gewordene Kfz-Steuer (Halbjahresbetrag: 118,60 DM) und die am 1. Juli 1978 fällig gewordenen Halbjahr.esbei träge für - 3 - für die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Teilkaskoversiche- rung und die Unfallversicherung (262,70 DM, 17,50 DM und 15,50 DM) vom einzusetzenden Einkommen abzusetzen. Die Be- klagte lehnte dies ab, weil der Kläger für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumutbar öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Mit der daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die streitigen Aufwen- dungen seien nicht mit der Erzielung des Einkommens verbun- dene notwendige Ausgaben, weil der Kläger - wie gerichtsbe- kannt sei - den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Als gesetz- lich vorgeschriebene Beiträge zu einer privaten Versicherung im Sinne der Nummer 3 des § 76 Abs. 2 BSHG könnten die Versicherungsbeiträge nicht anerkannt werden, weil es nicht der Sinn dieser Vorschrift sei, beliebigen Zwecken dienen- de Versicherungsbeiträge abzusetzen. Der Gesamtzusammenhang der Regelung ergebe, daß nur solche Beiträge in Betracht kämen, mit denen der Hilfesuchende wie mit Vorsorgeleistungen nach der Nummer 2 des § 76 Abs. 2 BSHG für Krankheit, Unfall- folgen, Alter und Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen für einen Ausgleich bei einem künftigen Wegfall des Einkommens aus eigener Erwerbstätigkeit schaffe. - Für eine Absetzung der Kfz-Steuer außerhalb der Nummer 4 des § 76 Abs. 2 BSHG gebe es offensichtlich keine Rechtsgrundlage. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter; lediglich hinsichtlich der zunächst noch erstrebten Absetzung eines Betrages von 2,00 DM (Säumniszuschlag bei der Kfz-Steuer) haben sie das Rechtsmittel in der Revisionsverhandlung zurück- genommen. Sie halten die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des Gesetzes für unrich- tig; die Kfz-Haftpflichtversicherung sei gesetzlich vorge- schrieben. Die Kfz-Steuer kann nach Meinung der Kläger nicht anders behandelt werden; sie lasse sich bei analoger Anwen- dung des Gesetzes berücksichtigen. - 4 - Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen. II. Die - zulässige - Revision ist unbegründet, so daß sie zu- rückzuweisen ist ( § 144 Abs. 2 VwGO) Die Kläger haben mit ihrer Klage in den Vorinstanzen zu Recht keinen Erfolg gehabt. Sie haben keinen Anspruch dar- auf, daß der Träger der Sozialhilfe ihnen und ihrer Tochter (als Bedarfsgemeinschaft) von Juli 1978 an ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter (anteilmäßiger) Berücksichtigung der Aufwendungen gewährt, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Halten eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in Gestalt der Kfz-Steuer und der Beiträge zu Kfz-Versicherungen erwachsen waren. Die Auffas- sung des Oberverwaltungsgerichts, daß es sich dabei während der fraglichen Zeit nicht um mit der Erzielung des Ein- kommens des Klägers (Praktikantengehalt) verbundene not- wendige Ausgaben gehandelt hat, steht mit § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG in Einklang; denn nach den das Bundesverwaltungsge- richt bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungs- gerichts war es dem Kläger zuzumuten, den Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrs- mitteln zurückzulegen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundes- sozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 [BGBl. I S. 692]). Dies wollen offenbar auch die Kläger nicht in Abrede stel- len; denn sie begehren - wie ihre Revisionsbegründung zeigt -, die erwähnten Ausgaben nach der Nummer 3 des § 76 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Ihrer Ansicht, daß die erwähnten Ausgaben nach dem schlichten und klaren Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres deshalb vom Einkommen des Klägers abzusetzen seien, weil es sich um „gesetzlich - 5 - "gesetzlich vorgeschriebene" Beiträge handele, kann jedoch nicht beigetreten werden. Was die Kfz-Steuer angeht, so ist sie - gerade nach dem von den Klägern für sich in Anspruch genommenen schlichten und klaren Wortlaut des Gesetzes - kein Beitrag zu einer öffentlichen oder privaten Versicherung; oder ähnlichen Einrichtune; und Beiträge zur Teilkasko- und Unfall- versicherung sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, ebenso- wenig Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, soweit diese die Mindestdeckungssummen überschreitet (vgl. dazu das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 [BGBl. I S. 213] in Verbindung mit der Verord- nung zur Änderung der Mindesthöhe der Versicherungssummen in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 23. Juli 1971 [BGBl. I S. 1109]). Aber auch die Kfz-Haftpflichtversicherung, soweit sie vom Um- fang her gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nicht schon aus diesem Grund ohne weiteres vom Einkommen abzusetzen. Es kann offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Absetzbarkeit dieser Ausgabe nach der Nummer 3 des § 76 Abs. 2 BSHG deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen sei, weil es sich um eine Ausgabe handele, die im Rahmen der Absetzungen nach der Nummer 4 des § 76 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverord- nug berücksichtigt werden könne, und weil diese Vorschriften die Frage songergesetzlich abschließend regelten. Hierfür spricht manches; gerade auch dass von den Klägern - wenn auch mit entgegengesetzter Schlußfolgerung - angeführte Argument, daß aus einem einheitlichen Lebensvorgang, nämlich dem Halten eines Kraftfahrzeugs, erwachsende gesetzliche Verpflichtungen (zur Zahlung von Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflichtversicherungs- beitrag) sozialhilferechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden könnten: Da die einheitliche Berücksichtigung dieser "Pflichtausgaben" nur in § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG in Verbin- dunp; mit § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 der Durch- führungsverordnung vorgesehen ist, hat es bei dieser Sicht der Dinge eben dabei sein Bewenden auch in bezug auf den Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung; mit anderen - 6 - Worten: Die mit dem Halten eines Kfz verbundenen notwendi- gen Ausgaben sollen danach nur dann absetzbar sein, wenn sie mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben sind. Jedoch braucht diese Frage nicht abschließend beantwortet zu werden. Selbst wenn man hinsichtlich jeder Art von Versicherung die Absetzbarkeit des Beitrages ausgangs- weise für rechtlich möglich hält, ist die Absetzung des Beitrags für die Kfz-Haftpflichtversicherung (mit ihrem Mindestumfang) nicht ipso jure geboten. Auch hinsichtlich dieses Beitrages ist im Einzelfall zu prüfen, ob er nach Grund und Höhe unter dem Aspekt angemessen ist, dem Hilfe- suchenden Mittel zu belassen (also mittelbar Sozialhilfe zu gewähren), die ihn in den Stand setzen, Versicherungen aufrechtzuerhalten, für die aus der Sicht der das Sozial- hilferecht prägenden Grundsätze ein Bedürfnis besteht. Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann dem Träger der Sozialhilfe nicht mit der Begründung verwehrt werden, daß die Kfz-Haftpflichtversicherung "gesetzlich vor- geschrieben" sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht, die hierzu im Schrifttum verschiedentlich ver- treten wird (Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. 1977, § 76 RdNr. 8.3 Abs. 3; Jehle/Schmitt, Sozial- hilferecht, Loseblatt-Kommentar, A (1. Teil), § 76 Erl. 4c; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfe- gesetz, 9. Aufl. 1977, § 76 RdNr. 21; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 26. April 1971, Kleinere Schriften Heft 54 S. 30; anderer Ansicht aber: Rehnelt in ZfF 1969, 280 [282]) und die auch vom Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 16. Januar 1979 - ZfSH 1979, 216) geteilt wird. Das Tatbestandsmerkmal der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung erhält den ihm in § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG zugedachten Sinn erst mit der Frage nach dem Grund für die Beitragsverpflichtung, nämlich ob die betreffende Versicherung per se dem Hilfesuchenden auferlegt - 7 - auferlegt ist, so daß er sich ihr durch freie Entschei- dung nicht entziehen kann, oder danach, ob jedenfalls eine solche Entscheidung unzumutbar erscheint. Der Abschluß der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Folge des Hal- tens eines Kfz. Dies ist dem einzelnen aber freigestellt. Der Hilfesuchende kann daher auf das Halten eines Kfz ver- zichten. Ein solcher Verzicht wird ihm vom Gesetz auch zuge- mutet, wenn er aus dem von seinen Mitbürgern erarbeiteten Bruttosozialprodukt, ohne das Leistung von Sozialhilfe nicht möglich ist, die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt er- wartet, die in § 11 BSHG auf den notwendigen Lebensunterhalt begrenzt ist. In dem Verzicht auf ein Kfz liegt dann Selbsthilfe, zu der § 2 Abs. 1 BSHG verpflich- tet, in dem Sinne, daß der Hilfesuchende Ausgaben vermeidet, die die ihm zur Verfügung stehenden und in erster Linie für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts einzu- setzenden Mittel mindern könnten. Das ergibt sich aus dem inneren Zusammenhang, in dem die Vorschriften über den Einsatz des Einkommens und Vermögens mit den Vorschriften stehen, mit denen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe geregelt sind, in concreto aus dem inneren Zusammenhang zwischen § 76 BSHG und den §§ 11 ff. BSHG. Es macht keinen Unterschied, ob einem gänzlich Hilfe- bedürftigen für die Bezahlung des Beitrages zur Kfz-Haft- pflichtversicherung Sozialhilfe gewährt wird oder ob die einem teilweise Hilfebedürftigen zu gewährende (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt deshalb höher ausfällt, weil von seinem als einsetzbar in Betracht zu ziehenden Einkommen der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung abgezogen wird. Dieser im o.a. Schrifttum und vom Verwaltungsgericht Berlin nicht erwogene, aber zwangsläufig bestehende innere Zusam- menhang findet sich im Gesetz selbst in einem Teilbereich ausgedrückt, nämlich im auch vom Oberverwaltungsgericht erwähnten § 13 BSHG. Darin ist die Obernahme von Kranken- versicherungsbeiträgen bestimmt (in Absatz 1 als "Muß"- Leistung, in Absatz 2 als "Kann"-Leistung), wobei folge- richtig § 76 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BSHG von der Anwendung ausgenommen - 8 - ausgenommen wird; andernfalls käme der Hilfeempfänger zwei- mal in den Genuß entsprechender Beträge. Wollte man also die Entrichtung eines Beitrages zur Kfz-Haft- pflichtversicherung als im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG "gesetzlich vorgeschrieben" erachten und ihre Berücksichti- gung nach dieser Vorschrift deshalb als "Muß", so hätte das zur Folge, daß einer völlig mittellos gewordenen Person, die jedoch "aus besseren Tagen" noch ein Kfz besitzt, Sozialhilfe nicht nur zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts (vgl. besonders § 12 BSHG), sondern auch zur Bezahlung des Beitrages zur Kfz-Haftpflichtversicherung (und wenn es nach den Klägern ginge, auch zur Bezahlung der Kfz-Steuer) ohne weiteres gewährt werden müßte. Es braucht nicht näher dargelegt zu werden, daß eine solche Leistung mit den das Sozialhilferecht prägenden Grundsätzen nicht vereinbar ist. Daher muß bei einem "gesetzlich vorgeschriebenen" Bei- trag, der dies nicht per se, sondern nur als Folge freiwil- ligen Handelns ist, hier wie dort gefragt werden, ob seine Berücksichtigung mit der Zielsetzung des Sozialhilferechts in Einklang steht, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und den Hilfeempfän- ger zur Selbsthilfe zu befähigen, damit weitere Gewährung von Sozialhilfe entbehrlich wird (§ 1 Abs. 2 BSHG). Diesen Zusammenhang haben offenbar auch die Kläger erkannt; denn sie führen aus: Das Anschaffen und das Halten eines KfZ seien nach allgemein gewandelter Anschauung nicht mehr an den "Status eines zahlungskräftigen Bürgers" gebunden, ein Kfz werde nicht mehr als Luxusgegenstand, sondern als ein durchaus übliches Mittel zur Fortbewegung angesehen, es sei menschenwürdiger, die Anschaffung eines Kfz als freie Entscheidung eines Hilfeempfängers hinzunehmen als in dem Gebrauch eines Kfz ein Statussymbol zu sehen. Dieser Argumentation, die am Ende darauf hinausläuft, daß ein menschenwürdiges Leben nur mit einem Kfz geführt werden könne - 9 - könne, so daß für die Anschaffung und die Unterhaltung eines Kfz Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren sei, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Steht nur Hilfe zum Lebensunterhalt in Frage, so ist die Füh- rung eines menschenwürdigen Lebens vom Halten und Benutzen eines Kfz noch weniger abhängig als vom Fernsehen (vgl. zu letzterem BVerwGE 48, 237). Daß ein Kfz ein übliches I1ittel zur Fortbewegung ist, besagt nicht, daß es eine von,der Men- schenwürde her gebotene Notwendigkeit ist. Es ist eine An- nehmlichkeit, auf die zu verzichten übrigens aus Gründen der Ökologie und der Energieeinsparung zunehmend aufgefor- dert wird. Überdies läßt sich dem Sozialhilferecht selbst entnehmen, daß die Übernahme der Kosten für das Anschaffen eines Kfz und seine Unterhaltung nur als Maßnahme der Ein- gliederungshilfe in Betracht kommt (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in Verbindung mit den §§ 8 und 10 Abs. 6 der Eingliederungs- hilfe-Verordnung in der Fassung vom 1. Februar 1975 [BGBl. I S. 434]). Entgegen der Ansicht der Kläger liegt in der Nichtberück- sichtigung des Beitrags zur Kfz-Haftpflichtversicherung keine "Gängelei", für die es keine rechtliche Grundlage gäbe, so lange die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 BSHG nicht vorlägen. Die Kläger übersehen, daß es in diesem Rechtsstreit nicht um die sinnvolle Verwendung ge- währter Hilfe zum Lebensunterhalt durch sie geht; vielmehr darum, daß sie zusätzlich eine Leistung der Sozialhilfe be- gehren (indem ein entsprechender Betrag des vorhandenen Einkommens ihnen freigelassen wird), die sie erst in den Stand setzen·soll, ein Kraftfahrzeug zu halten. Jedenfalls aus diesen Gründen war der Beitrag des Klägers zur Kfz-Haftpflichtversicherung in seiner ganzen Höhe kein dem Grunde nach angemessener und damit kein nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen absetzbarer Beitrag; ebensowenig der Beitrag zur Teilkasko- und zur Unfallversicherung. Daß sich aus eben diesen Gründen verbietet, § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG analog - 10 - analog anzuwenden, um die Absetzbarkeit der Kfz-Steuer vom Einkommen zu rechtfertigen, versteht sich dann von selbst. Die Kostenentscheidung, bei der der durch partielle Revi- sionsrücknahme erledigte Teil des Rechtsstreites einzube- ziehen war, beruht auf den§§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2·und 159 Satz 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit.auf § 188 Satz 2 VwGO. K. R. Dr. S. R. B. Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Leitsätze Thema und Veröffentlichung ... comment 0 Kommentare |
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