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Samstag, 9. Mai 2015
BSG, 5 BJ 114/85 vom 14.02.1986, Bundessozialgericht
anselmf
Bundessozialgericht
5b BJ 114/85 Beschluß in dem Rechtsstreit Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: gegen Beklagte, Antragsgegnerin ‘ und Beschwerdegegnerin. Der 5b Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 1986 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilli- ' gen und ihr ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Februar 1985 wird als unzulässig verworfen. - 2 - Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Gründe: Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 11M der Zivil- prozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerde- verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und ebenso auch eine Abweichung des Berufungsurteils iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG macht die Klägerin mit der Beschwerde nicht geltend. Anhaltspunkte dafür sind auch aus den Akten nicht erkennbar. Der zur Beschwerdebegründung allein gerügte Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß in der Beschwerdebegründung der Ver- fahrensmangel bezeichnet werden. Die Begründung muß - wie bei der Verfahrensrevision (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG) - die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nr 14). Da die Beschwerdebegründung auf einen Beweisantrag ver- weist, den die Klägerin zu Beginn des Berufungsverfahrens in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Mai 198U dahin ge- - 3 - stellt hat, erneut eine Diagnose von Dr. B. und einen Befund von einem anderen Facharzt oder einer Klinik nach etwaigem Be- · obachtungsaufenthalt einzuholen, hatte sie besonderen Anlaß, nach Durchführung der vom Landessozialgericht (LSG) angeordneten Sachaufklärung in Gestalt der Einholung eines Befundberichts des Dr. B. vom 19. August 198U und des nach zweitägiger sta- tionärer Untersuchung der Klägerin erstatteten nervenfachärztli- chen Gutachtens des Dr. F. vom 22. Januar 1985 einen An- trag auf ergänzende Ermittlungen zu stellen, soweit ihr solche erforderlich erschienen. Hierzu bestand insbesondere deshalb be- sonderer Anlaß, weil das LSG dem Sachverständigen im Beweisbe- schluß auch die Frage gestellt hatte, ob zur Klärung des medizi- nischen Sachverhalts weitere Ermittlungen erforderlich seien, und der Sachverständige diese Frage am Ende seines Gutachtens ver- neint hatte. Spätestens bei Kenntnisnahme des Gutachtens mußte die Klägerin daher auf eine etwa von ihr noch begehrte weitere Beweiserhebung hinweisen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie einen Beweisantrag, über den das LSG iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hätte hinweggehen können, nicht mehr gestellt. Zur Beschwerdebe- gründung hätte die Klägerin deshalb im einzelnen darlegen müssen, daß und inwiefern für das LSG erkennbar ihr Beweisantrag aus der Berufungsbegründungschrift durch die vom LSG angestellten Er- mitlungen nicht erledigt war und somit bei der Entscheidung über ihre Berufung ohne hinreichende Begründung übergangen worden ist. Solche Darlegungen läßt die Beschwerdebegründung jedoch vermis- sen. Mangels der erforderlichen Erfolgsaussicht mußte daher das Gesuch - 4 - der Klägerin um Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten abgelehnt werden. Zugleich war die nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründete Be- schwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter wegen Formmangels als unzulässig zu verwerfen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG aaO Nr 30). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... comment 0 Kommentare |
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