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Samstag, 9. Mai 2015
BGH, IVA ZR 318/86 vom 03.06.1987, Bundesgerichtshof
anselmf
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IVa ZR 318/86 in dem Rechtstreit des Handelsvertreter Joachim N. , W. Straße 61, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. - gegen die S. Lebenversicherungs- und Rentenanstalt, Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dipl. Math. Günther H., L. straße 8-10, ,M. , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. und II. Instanz: Partner, S. Ring 18, H. - - 2 - er IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. H. und die Richter R., D., Dr. S. und Dr. R. am 3. Juni 1987 beschlossen Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Kläger ist rechtsschutzversichert; sein Versicherer verweigert die Deckung der Revisionskosten lediglich deshalb, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. In einem solchen Fall kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden. Sollte der Rechtsschutzversicherer die Prozeßaussichten zutreffend beurteilt haben, so wäre nach § 114 Satz 1 ZPO auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgeschlossen. Falls aber der Versicherer die Erfolgsaus- sicht zu Unrecht verneint haben sollte, kann vom Antragstel- ler erwartet werden, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten - 3 - mit einem Stichentscheid nach § 17 Abs. 2 ARB beauftragt. Ei- ne finanzielle Belastung ist für ihn damit nicht verbunden, da die Kosten des Stichentscheids auch dann zu Lasten des Rechtsschutzversicherers gehen, wenn der Anwalt dem Rechts- mittel keine Erfolgschancen zubilligen sollte. Dr. H. D. Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 114 Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Partei Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, wenn ihr Rechts- schutzversicherer die Kostendeckung wegen mangelnder Er- folgsaussicht ablehnt. BGH, Beschl.v. 3. Juni l987 - IVa ZR 318/86 - - 1 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVa ZR 318/86 in dem Rechtstreit des Handelsvertreter Joachim N. , W. Straße 61, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin als Ab- wicklerin der Kanzlei des ver- storbenen Rechstanwalts Dr. - gegen die S. Lebenversicherungs- und Rentenanstalt, Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dipl. Math. Günther H., L. straße 8-10, ,M. , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. - 2 - Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. H. und die Richter R., , Dr. L. , D. und Dr. Z. am 13. Januar 1988 beschlossen Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Dezember 1986 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht keine Erfolg. Der Senat versteht die rechtsfehlerfreien tatsäch- lichen Feststellungen des Berufungsgerichts dahin, daß beim Kläger bereits im Mai 1984 ein Zustand vorlag, der bei rückschauender Betrachtung eine Wiederherstellung einer (zumindest halben) Arbeitskraft innerhalb abseh- - 3 - barer Zeit nach de Stand der Wissenschaft nicht mehr zu- ließ. Infolgedessen kommt es auf die im Berufungsurteil erörterte Frage, ob die Bedingungen der Beklagten eine Prognose darüber verlangen, für welchen Zeitraum der Ver- sicherte voraussichtlich krankheitsbedingt an der Aus- übung seines Berufs gehindert ist, nicht an. Dr. H. R. Dr. L. D. Dr. Z. ... comment 0 Kommentare |
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