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Samstag, 9. Mai 2015
BSG, IV ZB 5/90 vom 04.10.1990, Bundesgerichtshof
anselmf
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 5/90 Beschluss in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den vorsitzenden Richter B. und die Richter R. , Dr. S. , Dr. Z. und R. am 4. Oktober 1990 beschlossen: Auf die sofertige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Ober1andes- gerichts Stuttgart vom 21. Juni 1990 zu Nr. 2 und 3 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Berungs- frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt. Die Kosten der Wiedereinsetzung einschließlich der Kosten des Beschwerdevertfahrens nach einem Beschwerdewert von 40.304,15 DM trägt der Be- klagte. Gründe Das dem Rückzahlungsantrag des Klägers stattgebende Ur- teil des Landgerichts ist dem Anwa1t des Beklagten am 5. März 1990 zugestellt werden. Mit Schriftsatz vom·30. März 1990, der beim Berufungsgericht am 2. April 1990 eingegangen ist, beantragte der Beklagte für die Berufung gegen dieses - 3 - Urteil Prozeßkostenhilfe unter Vorlage der erforderlichen Belege und Darlegung der beabsichtigten Berufungsbegründung. Seine Rechtsschutzversicherung, die lediglich für die erste Instanz Deckung zugesagt hatte, unterrichtete er am gleichen Tage in gleicher Weise. Diese antwortete ihm, daß sie vor Ablauf der Berufungsfrist die Frage der Deckungszusage für die Berufungsinstanz nicht entscheiden werde. Mit Schreiben vom 12., dem Anwalt des Klägers zugegangen am 19. April 1990 gewährte sie dann Deckungsschutz. Daraufhin legte der Be- klagte am 23. April 1990 Berufung ein, begründete diese gleichzeitig und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Be- schluß 1. den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, 2. den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und 3. die Berufung verworfen. Gegen die Nr. 2 und 3 dieses Beschlusses wendet sich der Be- klagte mit seiner fristgerecht eingelegten sofortigen Be- schwerde. Diese hat Erfolg. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe bei Durchführung der ihm und seinem Prozeßbevollmächtigten zu- mutbaren Maßnahmen die Deckungszusage so rechtzeitig erhal- ten können, daß er fristgerecht Berufung habe einlegen kön- nen. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. - 3 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsho- fes ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmit- tel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozeßkestenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einle- gung oder Begründung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftig- keit rechnen muß (BGHZ 26, 99, 101; Beschlüsse vom 14.3.1984; und 29.1.1985 - IVb ZB 114/83 und VI ZB 20/84 - FamRZ 1984, 677 unter II 1a und VersR 1985, 395 unter 1). Erst dann, wenn das Hindernis der Bedürftigkeit entfallen ist, wenn z.B. die anfängliche Armut des Rechtsmittelführers, durch nun erlangtes Arbeitseinkommen wegfällt, muß er mit der Ableh- dnung seines Antrages auf Prozeßkostenhilfe rechnen (BGH, Be- schluß vom - 13.7.1988 - IVb ZR 19/88 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Prozeßkestenhi1fe 2 = FamRZ 1988, 1153). Erst dann ist ihm zuzumuten, die Berufung einzulegen, wofür ihm gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. So liegt es hier. Erst mit dér Deckungssusage des Re¢htsschutz- versicherers entfiel das Hindernis der Bedürftigkeit, dessen Vorliegen der Beklagte mit seinem Antrag auf Prozeßkosten- hilfe und den dazu eingereichten Unterlagen ordnungsgemäß dargetan hatte. Allerdings hat der Senat entschieden, daß Prozeßkosten- hilfe nicht gewährt werden kann, wenn der Rechtsscbutzversi- cherer die Deckung wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verweigert (Beschluß vom 3.6.1987 - IVa ZR 318/86 - BGHR ZPO § 114 Abs. 1. Rechtschutzversicherung 1 = VersR 1987, 978). Bei zutreffender Beurteilung der mangeln - 5 - den) Erfolgsaussicht durch den Rechtsschutzversicherer ist ohnehin nach S 114 Satz 1 ZPO die Bewilligung von Prozeßko- stenhilfe ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 16.9.1987 - IVa ZR 76/86 - BGHR ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 Erfolgsaus- sicht 1 = VersR 1987, 1186, dazu Bauer, VersR 1988, 174). Einer unrichtigen Beurteilung der Erfolgsaussicht kann der Rechtsmittelführer durch den Stichentscheid gemäß S 17 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzver— sicherung (ARB) entgegentreten. Das besagt jedoch nichts zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Derjenige, der die Kosten seines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmit- tels bis zum letzten Tag ausnutzen; er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den aller- dings vollständigen Antrag auf Prozeßkostenhilfe einzurei- chen (BGHZ 16, 1 und 38, 376). Daran kann sich nichts da- durch ändern, daß er rechtsschutzversichert und auf das Ver- fahren gemäß § 17 ARB angewiesen ist. Der Stichentscheid ge- mäß § 17 Abs. 2 ARB setzt die vorausgegangene Verneinung der Leistungspflicht seitens des Rechtsschutzversicherers vor- aus. Solange dieser sich nicht entschieden hat, ist für ei- nen Stichentscheid kein Raum. Es liegt auf der Hand, daß dieses Verfahren - zunächst die Entscheidung des Rechts- schutzversicherers über die Erfolgsaussicht, dann gegebenen- falls der Stichentscheid - eine gewisse Zeit erfordert. Die- ser Zeitraum muß dem Rechtsmittelführer, der rechtsschutz- versichert ist, ohne Rechtsnachteil zur Verfügung stehen. Er darf, wenn er im übrigen die wirtschaftlichen Voraussetzun- - 6 - gen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt nicht wegen der Rechtsschutzversicherung schlechtergestellt werden den als die übrigen Rechtsmittelführer. Danach ist dem Beklagten mit der Kostenfolge § 238 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren. B. Dr. Z. Nechschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Für einen rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführer, der die die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostehhilfe im übrigen erfüllt, entfällt das Hindernis der Bedürftigkeit erst mit der Deckunugszusage seines Rechts- schutzversicherers. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90 - OLG Stuttgart LG Rottweil Faksimile 1 2 3 4 5 6 Leitsatz ... comment 0 Kommentare |
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