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Samstag, 9. Mai 2015
BVerwG, 3 B 62.88 vom 21.02.1989, Bundesverwaltungsgericht
anselmf
Sachgebiet: BVerwGE: nein
Lebensmittelrecht Fachpresse: nein Weinrecht Rechtsquellen: VO (EWG) Nr. 2179/83 Art. 4 Abs. 2.· Art. 5 Abs. 1 VwVfG §§ 38 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2. 44 VwGO § 132 Abs . 2 Nr . 1 u . Nr . 2 Stichworte: Behördliche Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von Wein. allgemeine Hinweise im Genehmigungsbescheid. Auslegung eines Hinweises als bedingte Zusicherung der Gewährung einer Beihilfe; keine Grundsatzfrage (unbegründete Nichtzulassungs- beschwerde) Beschluß des 3. Senats vom 21. Februar 1989- BVerwG 3 B 62.88 I. VG Frankfurt am Main vom 13.06.1986 - Az.: I/3 E 2021/84 - II. VGH Kassel vom 19.05.1988 - Az.: 8 UE 2017/86 - 1- BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 3 B 62.88 VGH 8 UE 2017/86 BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. D. sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht S. Und W.-E. S. beschlossen: - 2 - Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1988 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28 374.79 DM festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts erweist sich als unbegründet. Keiner der in der Beschwerdebegründung dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte vermag die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Die von der Beklagten als klärungsbedürftig dargelegte Frage. ob Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 dahin auszulegen sind. daß ein Verwaltungsakt. der eine dort vorgesehene Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von Wein zum Inhalt hat. gleichzeitig die Zusicherung enthält. eine für die Destillation beantragte Beihilfe zu gewähren, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. weil sie in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig ist. Im Grundsatz wäre diese Frage sicherlich zu verneinen, weil es sich von selbst versteht. daß ein Verwaltungsakt, der lediglich die Genehmigung eines Vertrags zum Inhalt hat, nicht zugleich auch die Zusicherung einer Leistung enthält. Allerdings kann sich - 3 - aus der Begründung einer Genehmigung ergeben, daß über die Ge- nehmigung hinaus zugleich eine Zusicherung erteilt worden ist. Dies hängt also von den jeweiligen besonderen Umständen des kon- kreten Einzelfalls ab. Die weiterhin von der Beklagten dargelegte Frage, ob ein Ver- waltungsakt, der die Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von Wein betrifft, durch Interpretation eines allgemeinen Hin- weises zu der Genehmigung dahin ausgelegt werden kann, daß er zugleich die Zusicherung enthält, eine für die Destillation be- antragte Beihilfe werde gewährt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie zweifelsfrei zu bejahen ist. Denn es ist unter den Umständen des konkreten Einzelfalls durchaus möglich, daß ein zur Begründung der Genehmigung gegebener Hinweis als eine Zu- sicherung zu verstehen ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft. ist wiederum keine Grundsatzfrage. sondern eine Frage der Auslegung des konkreten Verwaltungsakts. Im übrigen ist die Frage. ob im vorliegenden Falle die Umstände nicht eher gegen die Feststel- lung des Berufungsgerichts sprechen. die Behörde habe eine Zu- sicherung gegeben. vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu ent- scheiden. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Eine Zulassung aus diesem Grunde kommt nur in Betracht. wenn die Meinungsverschiedenheit die Frage der Geltung eines bestimmten abstrakten Rechtssatzes betrifft. - 4 - Was die angebliche Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 17. Oktober 1975- BVerwG 4 C 66.72- (NJW 1976. 303 = BVerwGE 49. 244) anbetrifft, so wird in der Beschwerde lediglich behauptet, das Berufungsgericht habe nicht die Anfor- derungen beachtet, die das Bundesverwaltungsgericht an eine behördliche Zusage stelle, nicht aber, daß das Berufungsgericht die Richtigkeit dieser Anforderungen in Zweifel gezogen habe. Ein etwaiger Fehler bei der Anwendung des zwischen Tatsachenge- richt und Bundesverwaltungsgericht unumstrittenen Rechtssatzes rechtfertigt keine Zulassung wegen Abweichung. Zu Unrecht gerügt wird auch die Abweichung vom Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 219.64- (BVerwGE 24. 294) und von dem Beschluß vom 20. März 1973 - BVerwG 1 WB 217.72- (BVerwGE 46. 89); denn die diesbezügli- chen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten keine rechtliche Aussage zu den Voraussetzungen einer wirksamen behördlichen Zusicherung. und auf den in diesen Entscheidungen behandelten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat das Be- rufungsgericht nicht abgehoben. so daß es naturgemäß auch die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts für einen wirksamen Ver- trauensschutz nicht in Frage gestellt hat. Im übrigen wird in dem einschlägigen Beschwerdevorbringen übersehen, daß sich das vom Berufungsgericht erwähnte Vertrauen auf das behördliche Einverständnis mit der Destillation bezieht. die zeitlich nach dem Zugang der Genehmigung erfolgte. Im übrigen sei nur noch bemerkt. daß § 38 Abs. 2 VwVfG die Un- - 5 - wirksamkeit einer Zusicherung unbeschadet des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur unter den Voraussetzungen des § 44 VwVfG an- nimmt. Zusammenfassend ergibt sich. daß die Nichtzulassungsbeschwerde unter keinem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann. so daß sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dr. D. S. S. ... comment 0 Kommentare |
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