Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Samstag, 9. Mai 2015
BVerwG, 3 B 62.88 vom 21.02.1989, Bundesverwaltungsgericht
Sachgebiet: BVerwGE: nein

Lebensmittelrecht Fachpresse: nein

Weinrecht

Rechtsquellen:

VO (EWG) Nr. 2179/83 Art. 4 Abs. 2.· Art. 5 Abs. 1

VwVfG

§§ 38 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2. 44

VwGO § 132 Abs . 2 Nr . 1 u . Nr . 2

Stichworte:

Behördliche Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von
Wein. allgemeine Hinweise im Genehmigungsbescheid. Auslegung
eines Hinweises als bedingte Zusicherung der Gewährung einer
Beihilfe; keine Grundsatzfrage (unbegründete Nichtzulassungs-
beschwerde)

Beschluß des 3. Senats vom 21. Februar 1989- BVerwG 3 B 62.88
I. VG Frankfurt am Main vom 13.06.1986 - Az.: I/3 E 2021/84 -
II. VGH Kassel vom 19.05.1988 - Az.: 8 UE 2017/86

- 1-

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BVerwG 3 B 62.88

VGH 8 UE 2017/86

BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 1989
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. D. sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht S. Und W.-E. S.
beschlossen:

- 2 -

Die Beschwerde der Beklagten gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
19. Mai 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen
der Beklagten zur Last.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren
wird auf 28 374.79 DM festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts erweist
sich als unbegründet. Keiner der in der Beschwerdebegründung
dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte vermag die Zulassung der
Revision zu rechtfertigen.

Die von der Beklagten als klärungsbedürftig dargelegte Frage.
ob Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983
dahin auszulegen sind. daß ein Verwaltungsakt. der eine dort
vorgesehene Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von
Wein zum Inhalt hat. gleichzeitig die Zusicherung enthält. eine
für die Destillation beantragte Beihilfe zu gewähren, hat keine
grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
weil sie in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig ist. Im
Grundsatz wäre diese Frage sicherlich zu verneinen, weil es sich
von selbst versteht. daß ein Verwaltungsakt, der lediglich die
Genehmigung eines Vertrags zum Inhalt hat, nicht zugleich auch
die Zusicherung einer Leistung enthält. Allerdings kann sich

- 3 -

aus der Begründung einer Genehmigung ergeben, daß über die Ge-
nehmigung hinaus zugleich eine Zusicherung erteilt worden ist.
Dies hängt also von den jeweiligen besonderen Umständen des kon-
kreten Einzelfalls ab.

Die weiterhin von der Beklagten dargelegte Frage, ob ein Ver-
waltungsakt, der die Genehmigung eines Vertrags zur Destillation
von Wein betrifft, durch Interpretation eines allgemeinen Hin-
weises zu der Genehmigung dahin ausgelegt werden kann, daß er
zugleich die Zusicherung enthält, eine für die Destillation be-
antragte Beihilfe werde gewährt, ist nicht klärungsbedürftig,
weil sie zweifelsfrei zu bejahen ist. Denn es ist unter den
Umständen des konkreten Einzelfalls durchaus möglich, daß ein
zur Begründung der Genehmigung gegebener Hinweis als eine Zu-
sicherung zu verstehen ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft. ist
wiederum keine Grundsatzfrage. sondern eine Frage der Auslegung
des konkreten Verwaltungsakts. Im übrigen ist die Frage. ob im
vorliegenden Falle die Umstände nicht eher gegen die Feststel-
lung des Berufungsgerichts sprechen. die Behörde habe eine Zu-
sicherung gegeben. vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu ent-
scheiden.

Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen Abweichung
nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Eine
Zulassung aus diesem Grunde kommt nur in Betracht. wenn die
Meinungsverschiedenheit die Frage der Geltung eines bestimmten
abstrakten Rechtssatzes betrifft.

- 4 -

Was die angebliche Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 17. Oktober 1975- BVerwG 4 C 66.72- (NJW 1976.
303 = BVerwGE 49. 244) anbetrifft, so wird in der Beschwerde
lediglich behauptet, das Berufungsgericht habe nicht die Anfor-
derungen beachtet, die das Bundesverwaltungsgericht an eine
behördliche Zusage stelle, nicht aber, daß das Berufungsgericht
die Richtigkeit dieser Anforderungen in Zweifel gezogen habe.

Ein etwaiger Fehler bei der Anwendung des zwischen Tatsachenge-
richt und Bundesverwaltungsgericht unumstrittenen Rechtssatzes
rechtfertigt keine Zulassung wegen Abweichung.

Zu Unrecht gerügt wird auch die Abweichung vom Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 219.64-
(BVerwGE 24. 294) und von dem Beschluß vom 20. März 1973
- BVerwG 1 WB 217.72- (BVerwGE 46. 89); denn die diesbezügli-
chen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten
keine rechtliche Aussage zu den Voraussetzungen einer wirksamen
behördlichen Zusicherung. und auf den in diesen Entscheidungen
behandelten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat das Be-
rufungsgericht nicht abgehoben. so daß es naturgemäß auch die
Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts für einen wirksamen Ver-
trauensschutz nicht in Frage gestellt hat. Im übrigen wird in
dem einschlägigen Beschwerdevorbringen übersehen, daß sich das
vom Berufungsgericht erwähnte Vertrauen auf das behördliche
Einverständnis mit der Destillation bezieht. die zeitlich nach
dem Zugang der Genehmigung erfolgte.

Im übrigen sei nur noch bemerkt. daß § 38 Abs. 2 VwVfG die Un-

- 5 -

wirksamkeit einer Zusicherung unbeschadet des § 38 Abs. 1
Satz 1 VwVfG nur unter den Voraussetzungen des § 44 VwVfG an-
nimmt.

Zusammenfassend ergibt sich. daß die Nichtzulassungsbeschwerde
unter keinem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben
kann. so daß sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf§ 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. D. S. S.

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