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Freitag, 8. Mai 2015
BSG, 2 BU 15/91 vom 09.08.1991, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
2 BU 15/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger ... , Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., gegen Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband, München 40, Ungererstraße 71, Beklagter, Antragsgegner und Beschwerdegegner. Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. August 1991 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. K. sowie Richter W. und Dr. B. beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzu- lassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozeßkosten- hilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt M..... beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe : Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Pflege oder Pfle- gegeld wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 23. März 1979. Den Antrag des Klägers, ihm Pflegegeld zu gewähren, lehnte der Beklagte ab, weil der Kläger nicht infolge des Arbeitsunfalls, sondern durch seine paranoide Schizophrenie hilflos sei (formloses Schreiben vom 4. Februar 1986, Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1987). Vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg und dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) hat der Kläger eben- falls keinen Erfolg gehabt (Urteile vom 19. Juli 1988, berich- tigt am 6. Oktober 1988 - S 2 U 57/87 - und vom 24. Oktober 1990 - L 2 U 204/88 -) . Sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Ver- fahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht (BSG) war abzulehnen; die nicht in zulässiger Form begründete Beschwerde war zu verwerfen. Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger allein deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG- iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung idF des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 - BGBl I 677 -). Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht - 3 - nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten gesetzlichen Form. Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat keinen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe formgerecht bezeichnet oder dargelegt. In seiner Beschwerdebegründung erwähnt er noch nicht einmal eine einzige Vorschrift des SGG für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Der Beschwerdebegründung fehlt es sowohl an der konkreten Formulierung einer Rechtsfrage als auch an der schlüssigen Darlegung, warum das angedeutete Rechtsproblem klärungsbedürftig ist. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Beschwerde- führer nicht schlüssig bezeichnet, weil er die Entscheidung des BSG, von der die Entscheidung des LSG abweichen soll, nicht mit Datum und Aktenzeichen genau bezeichnet hat und auch die Angabe fehlt, mit welchem tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung das LSG von welcher genau bezeichneten tragenden rechtlichen Aussage eine Entscheidung des BSG abgewichen sein soll (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). - 4 - Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefoch- tene Entscheidung beruhen kann. Auch daran fehlt es der Be- schwerdebegründung. Zweck des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist es nicht, das Urteil eines LSG daraufhin zu überprüfen, ob das materielle Recht zutreffend angewandt worden ist. Deshalb kann der Kläger in diesem Verfahren nicht mit dem Argument gehört werden, das LSG habe den Grundsatz der Subsidiarität sozialhilferechtlicher Leistungen grundlegend verkannt. Aus den oben angeführten prozeßrechtlichen Gründen ist es dem Senat verwehrt, zu dieser materiell-rechtlichen Frage Stellung zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... comment 0 Kommentare |
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