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Freitag, 8. Mai 2015
BVerfG, 1 BvR 535/07 vom 30.03.2007, Bundesverfassungsgericht
anselmf
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 535/07 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B... — Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Altfeld, Konstanzer Straße 62, 10707 Berlin — gegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin—Brandenburg vom 22. Januar 2007 — L 18 B 1194/06 AS ER —, b) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2006 — S 101 AS 8862/06 ER — hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Präsidenten P. und die Richter S.‚ G. gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl 1 S. 1473) am 30. März 2007 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. - 2 - Gründe Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung an- genommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bun- desverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) begründet. Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht hinreichend dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit dem Abwarten der Hauptsacheent- ischeidung nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile verbun- den sind. § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) enthält eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft gerade im Fall einer Räumungsklage. Der vor- rangige Einsatz von geschütztem Vermögen oder nicht anrechen- barem Einkommen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. P. S. G. ... comment 0 Kommentare |
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