Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung |
Freitag, 8. Mai 2015
BVerfG, 1 BVR 1686/93 vom 20.10.1993, Bundesverfassungsgericht
anselmf
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
— 1 BVR 1686/93 — In dem Verfahren über den Antrag des Herrn - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Zimmer, Südwall 3, Celle - auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs— gerichts durch die Richter Henschel, Seidl‚ Grimm am 20. Oktober 1993 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Dem Antragsteller kann keine Prozeßkostenhilfe gewährt wer- den, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Pro- zeßkostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher grundsätz- lich nur dann unverschuldet‚ wenn der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Ent- scheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch wesentlichen Anga- ben und Unterlagen verlegt. Dazu gehört auch, daß er ent— sprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern deutlich macht‚ welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen das angegriffene Urteil erheben will. Dieser Darlegungspflicht ist der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise nachgekommen. Er hat sich vielmehr auf die formelhafte Angabe beschränkt, daß die Verletzung von Grundrechten und sonstigen verfassungs- rechtlichen Rechten gerügt werden solle‚ und ausdrücklich erklärt, daß eine weitergehende Begründung des Prozeßkosten- hilfeantrags nicht beabsichtigt sei. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Henschel Seidl Grimm ... comment 0 Kommentare |
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