Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung |
Freitag, 8. Mai 2015
BVerfG, 1 BvR 1601/08 vom 04.02.2009, Bundesverfassungsgericht
anselmf
Instanz 1: S 14 KR 69/08 ER Instanz 2: L 5 B 314/08 KR ER Bundesverfassungsgericht1 BvR 1601/08 In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2008 – L 5 B 314/08 KR ER - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin H.-D. und die Richter G. K. gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. - 2 - Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahme- gründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbe- schwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Die Verfasssungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Der Beschwerdeführer rügt, ihm würden durch die Entscheidung des Landesso- zialgerichts lebensnotwendige Leistungen vorenthalten bzw. die Nichterstattung von Fahrkosten führe zu einem Unterschreiten des Existenzminimums. Seinen Ausfüh- rungen ist jedoch schon nicht zu entnehmen, wie oft er neben der Dialyse-Behandlung zusätzliche ambulante Behandlungen benötigt, wo diese im Einzelnen stattfinden und welche Kosten hierdurch entstehen. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass die Nichterstattung dieser Kosten dazu führt, dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist. Angaben zu seiner konkreten Einkommens- und Vermögens- situation als auch zu den persönlichen Lebensumständen fehlen ebenso wie Darle- gungen zu den tatsächlichen finanziellen Belastungen, die durch Fahrten zu am- bulanten ärztlichen Behandlungen entstehen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass er sich wegen der Übernahme von Fahrtkosten an das Sozialamt gewandt hätte. Zwar wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der Bedarf des notwendigen Le- bensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach Regelsätzen erbracht, jedoch werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), diese Öffnungsklausel erlaubt auch die Übernahme erhöhter Fahrkosten, die über das hin- ausgehen, was an Fahrtkosten durch die Regelsätze abgegolten sind (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Rn. 13) Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. später Instanz 2: L 5 B 748/08 KR ER C ... comment 0 Kommentare |
status
Menu
Suche
Kalender
Letzte Aktualisierungen
Beweislast für den Zugang...
Gekürzte Chronologie der Petition Beweislast für den Zugang und Garantenpflicht nach § 60 Abs. 1... by anselmf BVerfG, 1 BvR 1484/10 vom 28.09.2010,...
Ausfertigung BUN by anselmf LSG FSB, L 8 SO 116/09 B ER RG...
L 8 SO 116/09 B ER RG BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT in dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller gegen Bezirk... by anselmf 11 RA 9/79 vom 15.11.1979, Bundessozialgericht
Bundessozialgericht - 11 RA 9/79 - Verkündet am 15. November 1979 als Urk. Beamter der Gesch. Stelle... by anselmf SG R, S 9 SO 5/15 vom 28.10.2016,...
Beglaubigte Abschrift S 9 SO 5/15 SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit — Kläger - Proz.-Bev.: gegen —... by anselmf |