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Donnerstag, 7. Mai 2015
BSG, 12/11 BA 116/75 vom 02.03.1976, Bundessozialgericht
anselmf
SozR 1500 § 160 Nr 17
Bundessozialgericht 12/11 BA 116/75 Beschluß in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin 57, Ruhrstreße 2, Beklagte und Beschwerdegegnerin„ Der 12. Senat des Bundessczielgerichts hat am 2. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. H. und die Richter Dr. F. und O. beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16 Juli 1975 wird als unzulässig verworfen. Anßergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers_ist als unzu- lässig zu verwerfen (§ 169 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Da der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs.2 Nr. 1 SGG) stützt, hätte er in der Beschwerdebegründung hinreichend die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen müssen (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG. Das ist nicht geschehen. Das Landessozialgericht (LSG) hat es, wie bereits die Beklagte und das Sozialgericht (SG), abgelehnt, dem Kläger auf dessen Antrag gemäß Art. 2 § 49 a Abs. 2 des Ange stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes zu gestatten, freiwillige Beiträge (§ 40 des Angestelltenversicherungs- gesetzes -AVG-) für die Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973 nachzuentrichten. Die Voraussetzungen der Nachentrichtung hat das LSG damit verneint, der Kläger habe weder seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, da er seit Jahrzehnten in den Vereinigten Staaten von Amerika lebe, noch sei er Deutscher i.S. des Art. 116 Abs. 4 des Grundgesetzes, da er seit 1944 ameri- kanischer Staatsbürger sei. Die Nachentrichtung sei auch nicht auf Grund der in Art. IV Abs. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundes- republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 4954 verfügten Inländerbehand- lung gerechtfertigt„ Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn dieser Vorschrift erstrecke sich diese Inländer- behandlung nur auf Leistungen. Die in Abs. 4 des Art. IV genannten "anderen Vorteile" seien in Abs. 2 ausdrücklich - 3 - nicht erwähnt. Der Bundesminister für Arbeit (BMA) habe in seinem Erlaß vom 10 Oktober 1956 (abgedruckt in: Deutsche Sozialversicherungsabkommen mit ausländischen Staaten, XVI USA, Art. IV des Freundschaftsvertrags, An. 1) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Vorschriften über die freiwillige Versicherung (§ 21 AVG damaliger Fassung)‘ durch den Vertrag nicht berührt würden, weil Art, IV die Gleichbehandlung nur in bezug auf die innerstaatlichen Vor- schriften vorschreibe, die Leistungen aus der Sozialversi- cherung oder der Arbeitslosenversicherung vorsehen. Das Recht auf Selbstversicherung stelle jedoch keine Leistung· dar. Der Kläger möchte der Sache deshalb grundsätzliche Bedeutung beimessen, weil das Bundessozialgericht bisher über die Auslegung des Art. IV Ab. 2 des Freundschaftsvertrages im Hinblick auf das Recht der Selbstversicherung noch nicht entschieden habe, eine solche Entscheidung aber für eine Unzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsam sei. Der Vertrags- text des Art. IV Abs. 2 des Vertrages sei nicht so eindeu- tig, daß sich bereits von vornherein die Rechtsfrage nicht stelle. Wie er näher ausführt, hält er die Inländerbehand- lung auch bei der Anwendung des Rechts zur Selbstversiche- rung für zulässig. Diese Ausführungen des Klägers entsprechen nicht den Anfor- derungen an die dem Beschwerdeführer obliegende Pflicht, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (§ 460 a Abs. 2 Satz 5 SGG). Eine Rechtsfrage hat u.a. nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist. Dies ist aber regelmäßig dann zu verneinen, wenn - wie hier - die Beantwortung der Rechtsfrage so gut wie unbestritten ist (Weyreuther, Revisionszulassung und Nicht- zulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, NJW-Schriften 14, RdNr. 65 mit weiteren Hin- - 4 - weisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Der Kläger hätte daher, um die Ausnahme darzutun, im einzelnen darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten und inwie- fern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Zu einer solchen Darlegung mußte sich der Kläger im vorliegenden Fall schon deshalb gedrängt fühlen, weil sich das LSG in seiner - Begründung noch ausdrücklich auf den gegen die Auffassung des · Klägers sprechenden, den Inhalt des Vertrages klarstellenden Erlaß des BMA vom 10. Oktober 1956 gestützt hat. Auf den Er- laß ist der Kläger aber überhaupt nicht eingegangen. Das·wäre jedoch erforderlich gewesen. Bei der Auslegung von Sozial- versicherungsabkommen - hier des Freundschaftsvertrages - ist nämlich die Auffassung des beim Zustandekommen eines solchen Abkommens beteiligten Fachministers wegen dessen Kenntnis der Zusammenhänge und der mit dem Abkommen verbundenen Verstellun- gen beider Vertragsteile von nicht geringer Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 195 SGG. ... comment 0 Kommentare |
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